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Rechtsprechung zu Art. 13 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 147 IV 193 E. 1.4 — Krankheitsbedingter Irrtum und Schuldunfähigkeit

  • Sachverhalt: Ein schuldunfähiger Beschuldigter berief sich auf einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB, weil seine irrige Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse auf seiner psychischen Erkrankung beruhte.
  • Kernaussage: Ein schuldunfähiger Beschuldigter kann sich nicht auf einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB berufen, wenn seine irrige Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse gerade auf seiner zur Schuldunfähigkeit führenden psychischen Erkrankung beruht. Der krankheitsbedingte Irrtum ist im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung nach Art. 19 StGB zu berücksichtigen, nicht nach Art. 13 StGB.
  • Einschlägig für: Art. 13 Abs. 1, Art. 19 StGB (krankheitsbedingter Irrtum, Schuldfähigkeit).

BGE 135 IV 12 E. 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3 — Bewusste Unkenntnis und Eventualdolus

  • Sachverhalt: Ein Vermittler hatte über einen Zeitraum von drei Jahren Auto-Leasingverträge mit ca. 240 Kunden abgeschlossen und dabei bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, die falsche Angaben enthielten.
  • Kernaussage: Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren wahren Inhalt nicht gekannt zu haben (wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht). Es darf jedoch nicht unbesehen von diesem Wissen auf die Inkaufnahme einer Falschbeurkundung geschlossen werden. Als Indizien für die Inkaufnahme können das Ausmass der Gefährdung fremder Interessen, das situative Risiko der Erfolgsverwirklichung sowie die Motive des Täters herangezogen werden.
  • Einschlägig für: Art. 13 Abs. 1, Art. 12, Art. 251 StGB (bewusste Unkenntnis, Eventualdolus, Falschbeurkundung).

BGE 129 IV 238 E. 3.1, 3.2 — Abgrenzung Sachverhaltsirrtum und Rechtsirrtum

  • Sachverhalt: Der Beschuldigte ging aufgrund unzureichender Rechtskenntnisse fälschlicherweise davon aus, dass aus dem Drogenhandel stammende Vermögenswerte wegen Zeitablaufs nicht mehr einziehbar seien und wusch diese Gelder.
  • Kernaussage: Der Sachverhaltsirrtum betrifft die Tatumstände (die äusseren Gegebenheiten mitsamt ihrer sozialen Bedeutung), der Rechtsirrtum die Rechtswidrigkeit des konkreten Tuns. Wer fälschlicherweise der Überzeugung ist, aus dem Drogenhandel stammende Vermögenswerte seien nicht mehr einziehbar, handelt in einem Sachverhaltsirrtum. Der Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale rechtlicher Natur ist ein Sachverhalts- und nicht ein Rechtsirrtum. Der bloss fehlerhafte Subsumtionsirrtum ist unbeachtlich.
  • Einschlägig für: Art. 13, Art. 21, Art. 305bis StGB (Sachverhaltsirrtum, Rechtsirrtum, Subsumtionsirrtum).

II. Weitere BGer-Entscheide

BGer 6B_804/2018 E. 3.1.1 — Vermeidbarer Sachverhaltsirrtum und Fahrlässigkeit

  • Kernaussage: War der Sachverhaltsirrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar, ist der Täter wegen Fahrlässigkeit strafbar, sofern der Tatbestand fahrlässiges Handeln unter Strafe stellt (Art. 13 Abs. 2 StGB). Die Fahrlässigkeitsprüfung nach Abs. 2 korrespondiert mit der Definition von Art. 12 Abs. 3 StGB.
  • Einschlägig für: Art. 13 Abs. 2, Art. 12 Abs. 3 StGB (vermeidbarer Irrtum, Fahrlässigkeit).

BGer 6B_878/2025 — Normative Tatbestandsmerkmale als Sachverhaltsirrtum

  • Kernaussage: Als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB gilt nicht nur der Irrtum über beschreibende (deskriptive) Tatumstände, sondern auch der Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale, soweit dieser eine Parallelwertung in der Laiensphäre verlangt. Bei vermeidbarem Irrtum über ein normatives Merkmal kommt Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nach Art. 13 Abs. 2 StGB in Betracht (E. 3.4).
  • Einschlägig für: Art. 13 Abs. 1 und 2 StGB (normative Tatbestandsmerkmale, Parallelwertung in der Laiensphäre).