Rechtsprechung zu Art. 13 StGB
Leitentscheide (BGE)
BGE 147 IV 193, E. 1.4
- Thema: Krankheitsbedingter Irrtum / Schuldunfähigkeit
- Kernaussage: Ein schuldunfähiger Beschuldigter kann sich nicht auf einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB berufen, wenn seine irrige Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse auf seine zur Schuldunfähigkeit führende psychische Erkrankung zurückgeht. Der krankheitsbedingte Irrtum ist dem Bereich der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) zuzuordnen.
- Einschlägig für: Abgrenzung Sachverhaltsirrtum — Schuldunfähigkeit (Art. 19 StGB); Abs. 1
BGE 135 IV 12, E. 2.3.1–2.3.2
- Thema: Bewusste Nichtkenntnis / Falschbeurkundung / Vorsatz
- Kernaussage: Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren wahren Inhalt nicht gekannt zu haben. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht — ein Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) liegt insoweit nicht vor. Für die Willenskomponente des Vorsatzes gilt, dass nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden darf.
- Einschlägig für: Abgrenzung Vorsatz — Sachverhaltsirrtum; Abs. 1
BGE 134 II 33, E. 5
- Thema: Opferhilferechtlicher Begriff der Straftat / Sachverhaltsirrtum
- Kernaussage: Der Begriff der Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG setzt nicht nur die Verwirklichung eines objektiven Straftatbestandes, sondern auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Der Anwendungsfall betrifft einen Sachverhaltsirrtum.
- Einschlägig für: Ausstrahlung des Sachverhaltsirrtums ins Nebenstrafrecht / Opferhilferecht; Abs. 1
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018, E. 3.1.1, 4.3.6
- Thema: Sachverhaltsirrtum bei normativen Tatbestandsmerkmalen / Verbotsirrtum
- Kernaussage: Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. Nicht nur der Irrtum über deskriptive, sondern auch über normative Tatbestandsmerkmale qualifiziert als Sachverhaltsirrtum. Versteht der Täter in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des Sachverhalts, handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt (Subsumtionsirrtum).
- Einschlägig für: Abs. 1; Abgrenzung Sachverhalts-/Verbotsirrtum bei normativen Merkmalen
BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014, E. 2.3.2
- Thema: Putativnotwehr / Sachverhaltsirrtum / Notwehrhilfe
- Kernaussage: Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB).
- Einschlägig für: Abs. 1; Putativnotwehr (i.V.m. Art. 15 StGB)
BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022, E. 2.3
- Thema: Versuchte eventualvorsätzliche Tötung / Putationsnotwehr / entschuldbarer Putationsnotwehrexzess
- Kernaussage: Putationsnotwehr und entschuldbarer Putationsnotwehrexzess im Kontext einer versuchten eventualvorsätzlichen Tötung.
- Einschlägig für: Abs. 1; Putativnotwehr
BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019, E. 1.1.3
- Thema: Versuchte schwere Körperverletzung / Notwehr / Strafzumessung / Landesverweisung
- Kernaussage: Notwehr und Putativnotwehr im Kontext versuchter schwerer Körperverletzung; Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB bei irriger Vorstellung eines gegenwärtigen Angriffs.
- Einschlägig für: Abs. 1; Putativnotwehr
BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022, E. 2.2
- Thema: Versuchte vorsätzliche Tötung / Notwehr / Strafzumessung / ambulante Massnahme / willkürliche Beweiswürdigung
- Kernaussage: Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation. Bestätigt die Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 1 StGB im Kontext von Putativnotwehr.
- Einschlägig für: Abs. 1; Putativnotwehr; Grenzen des Sachverhaltsirrtums
BGer 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021, E. 2.2
- Thema: Versuchte schwere Körperverletzung / willkürliche Beweiswürdigung / Notwehr
- Kernaussage: Notwehr und Sachverhaltsirrtum im Kontext versuchter schwerer Körperverletzung; willkürliche Beweiswürdigung bei der Beurteilung des vorgestellten Sachverhalts.
- Einschlägig für: Abs. 1; Putativnotwehr
BGer 6B_810/2011 vom 30. August 2012, E. 4
- Thema: Putativnotwehr / Notwehrexzess / Sachverhaltsirrtum
- Kernaussage: Der Beschwerdegegner befand sich bezüglich des vermeintlichen Angriffs der beiden Angestellten in einem Sachverhaltsirrtum, da diese sich an der Auseinandersetzung in Wirklichkeit nur schlichtend beteiligten. Dies war unerheblich, da die Notwehr auch ausgehend von der irrigen Vorstellung unverhältnismässig war.
- Einschlägig für: Abs. 1; Putativnotwehr; Verhältnismässigkeit
BGer 6B_1091/2022 vom 13. November 2023
- Thema: Widerhandlung gegen das Waffengesetz / in dubio pro reo
- Kernaussage: Sachverhaltsirrtum im Kontext einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo.
- Einschlägig für: Abs. 1; Sachverhaltsirrtum im Nebenstrafrecht
Historische Rechtsprechung zur alten Art. 13 StGB (Zurechnungsfähigkeit)
Die folgenden BGE beziehen sich auf die frühere Art. 13 aStGB (Zurechnungsfähigkeit und psychiatrische Begutachtung), die seit der Totalrevision 2007 als Art. 19 StGB (Schuldfähigkeit) und Art. 20 StGB (Begutachtung) fortbesteht. Sie werden hier der Vollständigkeit halber aufgeführt, sind aber für die Auslegung der heutigen Irrtumsnorm (Art. 13 StGB) nicht mehr direkt anwendbar.
BGE 116 IV 273, E. 6
- Thema: Psychiatrisches Gutachten / Zurechnungsfähigkeit (alte Art. 13 StGB)
- Kernaussage: Voraussetzungen für die Bejahung eines ernsthaften Anlasses zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des Täters, insbesondere aufgrund eines früheren Gutachtens.
BGE 119 IV 120
- Thema: Psychiatrische Begutachtung eines angetrunkenen Fahrzeuglenkers (alte Art. 13 StGB)
- Kernaussage: Bestehen ernsthafte Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit eines angetrunkenen Fahrzeuglenkers, so hat der Richter grundsätzlich eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Eine solche kann unterbleiben, wenn nebst der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indizien vorhanden sind.
BGE 106 IV 241, E. 1b
- Thema: Verminderte Zurechnungsfähigkeit / Begutachtungspflicht (alte Art. 13 StGB)
- Kernaussage: Erachtet die urteilende Behörde den Beschuldigten nicht für voll zurechnungsfähig, darf sie nicht ohne psychiatrische Untersuchung über die verminderte Zurechnungsfähigkeit befinden.
BGE 106 IV 236
- Thema: Rechtsmittel bei psychiatrischer Begutachtung (alte Art. 13 StGB)
- Kernaussage: Kritik an einem psychiatrischen Gutachten und an dessen Würdigung durch den kantonalen Richter ist mit staatsrechtlicher Beschwerde zu erheben. Ob der Geisteszustand des Täters zur Zeit der Tat noch dem anlässlich einer früheren Begutachtung festgestellten Zustand entspricht, ist Tatfrage.
BGE 102 IV 74, E. 1
- Thema: Drogensüchtige / Zurechnungsfähigkeit (alte Art. 13 StGB)
- Kernaussage: Begeht ein Drogensüchtiger Straftaten, so muss sich der kantonale Richter ausdrücklich dazu äussern, ob eine Untersuchung des Täters hinsichtlich seiner Zurechnungsfähigkeit und der Massnahmebedürftigkeit erforderlich ist.
BGE 98 IV 156
- Thema: Praxisänderung / psychiatrische Untersuchung (alte Art. 13 StGB)
- Kernaussage: Für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung genügt es, dass ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des Angeschuldigten besteht (Praxisänderung).
BGE 107 IV 3
- Thema: Alkohol und Zurechnungsfähigkeit (alte Art. 10 f. StGB)
- Kernaussage: Nicht jede durch den Konsum von Alkohol oder anderen bewusstseins- und willensbeeinflussenden Drogen bewirkte kurzfristige Enthemmung oder Verdummung genügt, um die Zurechnungsfähigkeit herabzusetzen. Berücksichtigung des Verhaltens des Täters vor, während und nach seiner Tat.
BGE 118 IV 6
- Thema: Psychiatrisches Gutachten / Hautkrankheit (alte Art. 13 StGB)
- Kernaussage: Ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit eines Ersttäters ist gegeben, wenn der Beginn der Straffälligkeit mit dem Ausbruch einer schweren allergischen oder psychosomatischen Hautkrankheit zusammenfällt.
BGE 127 I 54, E. 2e–g
- Thema: Aktengutachten / Willkür / rechtliches Gehör
- Kernaussage: Ein psychiatrisches Gutachten ohne persönliche Untersuchung des Betroffenen ist nur ausnahmsweise zulässig. Gründe für Ausnahmen.
Letzte Aktualisierung: 2026-07-04