Art. 13 — Sachverhaltsirrtum
Gesetzeswortlaut
1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2 Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 13 StGB ist die zentrale Irrtumsnorm des schweizerischen Strafrechts. Er regelt die Rechtsfolgen eines Sachverhaltsirrtums: Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Abs. 1) — der Vorsatz bezüglich des tatsächlichen Geschehens fehlt. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, sofern die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Abs. 2). Die Norm bildet das Gegenstück zu Art. 12 StGB, der den Vorsatz- und Fahrlässigkeitsbegriff definiert: Art. 12 StGB bestimmt, was Vorsatz und Fahrlässigkeit sind; Art. 13 StGB bestimmt, was gilt, wenn der Täter sich über den Sachverhalt irrt.
Entstehungsgeschichte und Systematik
Art. 13 StGB in seiner heutigen Fassung trat am 1. Januar 2007 in Kraft (Totalrevision des Allgemeinen Teils). Zuvor war die Irrtumsregelung in Art. 19 aStGB enthalten, während die alte Art. 13 aStGB die Zurechnungsfähigkeit regelte — eine Norm, die heute als Art. 19 StGB (Schuldfähigkeit) fortbesteht. Mit der Totalrevision wurden die Artikelnummern getauscht: Der frühere Irrtumsartikel (Art. 19 aStGB) wurde zu Art. 13 StGB, der frühere Zurechnungsfähigkeitsartikel (Art. 13 aStGB) wurde zu Art. 19 StGB. Bei der Lektür älterer Rechtsprechung ist diese Umnummerierung zu beachten: Ein BGE, das vor 2007 «Art. 13 StGB» im Zusammenhang mit Zurechnungsfähigkeit oder psychiatrischer Begutachtung zitiert (z.B. BGE 98 IV 156, BGE 106 IV 241, BGE 116 IV 273), bezieht sich auf die heutige Art. 19 StGB, nicht auf die heutige Irrtumsnorm.
Voraussetzungen / Anwendungsbereich
Ein Sachverhaltsirrtum liegt vor, wenn der Täter von einem Merkmal eines Straftatbestandes keine oder eine falsche Vorstellung hat. Abs. 1 enthält zwei Voraussetzungen:
- Irrige Vorstellung über den Sachverhalt: Der Täter stellt sich die tatsächlichen Umstände, die für die Tatbestandsverwirklichung massgeblich sind, anders vor, als sie tatsächlich sind. Der Irrtum kann sich auf deskriptive Tatbestandsmerkmale (z.B. die fremde Eigentumseigenschaft einer Sache beim Diebstahl) oder auf normative Tatbestandsmerkmale beziehen.
- Beurteilung zu Gunsten des Täters: Das Gericht beurteilt die Tat nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Stellte sich der Täter Umstände vor, die ein rechtmässiges Verhalten nahelegen würden, so fehlt ihm der Vorsatz — die Tat wird so beurteilt, als läge der vorgestellte Sachverhalt vor.
Abs. 2 regelt die Fahrlässigkeitshaftung bei vermeidbarem Irrtum:
- Pflichtgemässe Vorsicht: Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar.
- Strafbarkeit der fahrlässigen Begehung: Voraussetzung ist, dass die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist. Ist das betroffene Delikt ein reines Vorsatzdelikt (z.B. Art. 139 StGB — Diebstahl), so bleibt der Täter bei einem vermeidbaren Sachverhaltsirrtum straflos, sofern nicht ein anderes Delikt (z.B. fahrlässige Körperverletzung) eingreift.
Abgrenzungen
Abgrenzung zum Verbotsirrtum (Art. 21 StGB): Der Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) betrifft die Vorstellung des Täters über die tatsächlichen Umstände — der Täter irrt sich über die Tatbestandsmerkmale. Der Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) betrifft die Vorstellung über die Rechtswidrigkeit — der Täter weiss nicht und kann nicht wissen, dass er sich rechtswidrig verhält. Die Abgrenzung ist rechtsfolgeentscheidend: Ein Sachverhaltsirrtum schliesst den Vorsatz aus (die Tat wird nach dem vorgestellten Sachverhalt beurteilt), während ein Verbotsirrtum die Schuld ausschliesst (der Täter handelt nicht schuldhaft). Schwierigkeiten bereitet die Abgrenzung namentlich bei normativ geprägten Tatbestandsmerkmalen (BGer 6B_804/2018 E. 3.1.1, E. 4.3.6).
Abgrenzung zum Rechtsirrtum (Subsumtionsirrtum): Versteht der Täter in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt (Subsumtionsirrtum). Ein Subsumtionsirrtum, bei dem der Täter die soziale Bedeutung des Geschehens zutreffend erfasst, aber rechtlich falsch einordnet, ist ein Sachverhaltsirrtum, kein Verbotsirrtum (BGE 129 IV 238 E. 3, S. 240; BGer 6B_804/2018 E. 3.1.1).
Abgrenzung zur Schuldunfähigkeit (Art. 19 StGB): Ein schuldunfähiger Beschuldigter kann sich nicht auf einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB berufen, wenn seine irrige Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse auf seine zur Schuldunfähigkeit führende psychische Erkrankung zurückgeht. Der krankheitsbedingte Irrtum ist dem Bereich der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) zuzuordnen, nicht dem Sachverhaltsirrtum des Art. 13 StGB (BGE 147 IV 193 E. 1.4).
Abgrenzung zum Vorsatz (Art. 12 StGB): Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht im Sinne von Art. 13 StGB. Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren wahren Inhalt nicht gekannt zu haben — bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhalts wird nicht als Irrtum behandelt (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1).
Kasuistik
Sachverhaltsirrtum bei normativen Tatbestandsmerkmalen
Der Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale qualifiziert als Sachverhaltsirrtum, nicht als Verbotsirrtum. In BGE 129 IV 238 E. 3 hielt das Bundesgericht fest, dass auch wer infolge fehlerhafter Rechtsvorstellungen verkennt, dass die von ihm unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache eine fremde bleibt, den Vorsatz der Veruntreuung (Art. 138 StGB) nicht haben kann — er irrt über den «Sachverhalt» im Sinne der Irrtumsnorm. Es kann nicht allein aus dem Umstand, dass der Täter von einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung ausgeht, auf einen Rechtsirrtum geschlossen werden.
BGer 6B_804/2018 E. 3.1.1 präzisiert: Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. Nicht nur der Irrtum über deskriptive, sondern auch über normative Tatbestandsmerkmale qualifiziert als Sachverhaltsirrtum. Versteht der Täter in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des Sachverhalts, handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt (Subsumtionsirrtum). Im konkreten Fall ging es um die Abgrenzung zwischen Sachverhalts- und Verbotsirrtum bei der Frage, ob ein Verhalten als rechtmässige Tätigkeit für einen fremden Staat zu qualifizieren war (E. 4.3.6).
Bewusste Nichtkenntnis: «Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht»
In BGE 135 IV 12 E. 2.3.1–2.3.2 entschied das Bundesgericht, dass bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhalts nicht als Irrtum behandelt wird. Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren wahren Inhalt nicht gekannt zu haben — ein Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) liegt insoweit nicht vor. Für die Willenskomponente des Vorsatzes gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden darf. Je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden (E. 2.3.2).
Krankheitsbedingter Irrtum
BGE 147 IV 193 E. 1.4 klärt das Verhältnis von Sachverhaltsirrtum und Schuldunfähigkeit: Ein schuldunfähiger Beschuldigter kann sich nicht auf einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB berufen, wenn seine irrige Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse auf seine zur Schuldunfähigkeit führende psychische Erkrankung zurückgeht. Der Irrtum ist in diesem Fall eine Folge der Schuldunfähigkeit und nicht selbstständig nach Art. 13 StGB zu prüfen. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation (E. 1.4.5).
Putativnotwehr
Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB (Notwehr) gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt jedoch nicht — der Täter muss aufgrund konkreter Umstände annehmen, ein Angriff sei gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend.
Die Rechtsprechung zur Putativnotwehr als Anwendungsfall des Art. 13 StGB ist umfangreich:
- BGer 6B_281/2014 E. 2.3.2: Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend. Obwohl sich das Opfer über Y.________ befand, war kein Angriff in Gang oder drohte unmittelbar — keine Notwehrsituation.
- BGer 6B_1454/2020 E. 2.3: Putationsnotwehr und entschuldbarer Putationsnotwehrexzess im Kontext versuchter eventualvorsätzlicher Tötung.
- BGer 6B_873/2018 E. 1.1.3: Versuchte schwere Körperverletzung, Notwehr und Strafzumessung.
- BGer 6B_310/2022 E. 2.2: Versuchte vorsätzliche Tötung, (entschuldbare) Notwehr, Strafzumessung und ambulante Massnahme. Bestätigt, dass die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs nicht für Putativnotwehr genügt.
- BGer 6B_182/2021 E. 2.2: Versuchte schwere Körperverletzung, willkürliche Beweiswürdigung und Notwehr.
- BGer 6B_810/2011 E. 4: Der Beschwerdegegner befand sich bezüglich des vermeintlichen Angriffs der beiden Angestellten in einem Sachverhaltsirrtum, da diese sich an der Auseinandersetzung in Wirklichkeit nur schlichtend beteiligten. Dies war unerheblich, da die Notwehr auch ausgehend von der irrigen Vorstellung unverhältnismässig war.
Opferhilferechtlicher Begriff der Straftat
In BGE 134 II 33 E. 5 hielt das Bundesgericht fest, dass der Begriff der Straftat im Sinne des Opferhilfegesetzes (Art. 2 Abs. 1 OHG) nicht nur die Verwirklichung eines objektiven Straftatbestandes, sondern auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraussetzt. Der Anwendungsfall betraf einen Sachverhaltsirrtum: Liegt ein Sachverhaltsirrtum vor, der den Vorsatz ausschliesst, so fehlt es am vorsätzlichen Handeln, und der opferhilferechtliche Straftatbegriff ist nicht erfüllt, soweit nicht eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit eingreift.
Sachverhaltsirrtum im Waffenrecht
BGer 6B_1091/2022 behandelt die Widerhandlung gegen das Waffengesetz und den Grundsatz in dubio pro reo im Zusammenhang mit einem Sachverhaltsirrtum.
Querverweise
- Art. 12 StGB (Vorsatz und Fahrlässigkeit) — Definition von Vorsatz und Fahrlässigkeit; Art. 13 StGB regelt die Rechtsfolgen des Irrtums
- Art. 15 StGB (Notwehr) — Putativnotwehr als Anwendungsfall des Sachverhaltsirrtums
- Art. 19 StGB (Schuldfähigkeit) — Krankheitsbedingter Irrtum ist der Schuldunfähigkeit zuzuordnen, nicht dem Sachverhaltsirrtum
- Art. 20 StGB (Begutachtung der Schuldfähigkeit) — psychiatrische Begutachtung bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit (früher Art. 13 aStGB)
- Art. 21 StGB (Verbotsirrtum) — Abgrenzung zwischen Sachverhaltsirrtum (Vorsatzausschluss) und Verbotsirrtum (Schuldausschluss)
- Art. 47 StGB (Grundsätze der Strafzumessung) — Strafzumessung im Fahrlässigkeitsfall
- Art. 125 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) — Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bei vermeidbarem Sachverhaltsirrtum (Abs. 2)
- Art. 251 StGB (Urkundenfälschung) — bewusste Nichtkenntnis als kein Sachverhaltsirrtum (BGE 135 IV 12)
- Art. 138 StGB (Veruntreuung) — Irrtum über die fremde Eigentumseigenschaft als Sachverhaltsirrtum (BGE 129 IV 238)
- Art. 139 StGB (Diebstahl) — reines Vorsatzdelikt: bei vermeidbarem Sachverhaltsirrtum bleibt der Täter straflos, wenn keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit eingreift
Gesetzestext verifiziert via OpenLegalCommentary (Konsolidierung SR 311.0).