Art. 13 StGB — Sachverhaltsirrtum
Gesetzeswortlaut
Art. 13 StGB — Sachverhaltsirrtum
1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2 Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Begriff und Schutzzweck
1 Art. 13 StGB regelt die strafrechtlichen Rechtsfolgen des Irrtums über Tatumstände. Weicht die Vorstellung des Täters von den tatsächlichen Merkmalen des Sachverhalts ab, entfällt der Vorsatz bezüglich der nicht erkannten Tatumstände, und die Tat ist nach der subjektiven Vorstellung des Handelnden zu beurteilen (BGE 129 IV 238 E. 3).
II. Beurteilung zu Gunsten des Täters (Abs. 1)
1. Vorsatzausschluss bei Sachverhaltsmerkmalen
2 Ein Sachverhaltsirrtum liegt vor, wenn der Täter ein deskriptives oder normatives Tatbestandsmerkmal verkennt (BGE 129 IV 238 E. 3). Wer hingegen in bewusster Unkenntnis handelt und ein Risiko billigend in Kauf nimmt, kann sich nicht auf Art. 13 StGB berufen (wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht, BGE 135 IV 12 E. 2.3.1).
2. Abgrenzung zum krankheitsbedingten Wahn
3 Psychotische Fehlwahrnehmungen oder wahnhafte Verkennungen der Realität infolge psychischer Störungen unterfallen nicht Art. 13 StGB, sondern bilden Gegenstand der Schuldfähigkeitsprüfung gemäss Art. 19 StGB (BGE 147 IV 193 E. 1.4; BGE 115 IV 221 E. 1).
III. Fahrlässigkeitshaftung bei Vermeidbarkeit (Abs. 2)
1. Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit
4 War der Sachverhaltsirrtum bei Anwendung der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt vermeidbar, bleibt der Täter wegen fahrlässiger Tatbegehung strafbar, sofern der Tatbestand fahrlässiges Handeln ausdrücklich unter Strafe stellt (BGer 6B_804/2018 vom 21. November 2018 E. 3.1.1).
IV. Kantonale Praxisfragen
1. Abgrenzung zwischen Sachverhalts- und Verbotsirrtum
5 In der kantonalen Gerichtspraxis bereitet die Qualifikation laienhafter rechtlicher Fehlvorstellungen bei normativen Tatbestandselementen (z.B. im Wirtschaftsstrafrecht) besondere Schwierigkeiten (Obergericht ZH SB180414 vom 24. Mai 2019; Obergericht ZH SB190089 vom 9. März 2020).
V. Literatur
- NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 13.
- TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 13.
- STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht: Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 9 N 1 ff.