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Art. 13 — Sachverhaltsirrtum

Wortlaut

Art. 13 StGB — Sachverhaltsirrtum

1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.

2 Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026

I. Überblick und Rechtsnatur

1. Begriff und Stellung im System

1 Art. 13 StGB regelt die strafrechtlichen Rechtsfolgen des Irrtums über Tatumstände (Sachverhaltsirrtum). Weicht die Vorstellung des Täters von den tatsächlichen Merkmalen des Sachverhalts ab, entfällt der Vorsatz bezüglich der nicht erkannten Tatumstände, und die Tat wird nach der subjektiven Vorstellung des Handelnden beurteilt (BGE 129 IV 238 E. 3.2). Der Sachverhaltsirrtum ist damit ein Vorsatzausschliessungsgrund: das Gesetz stellt sich auf den Standpunkt des Täters und beurteilt die Tat nach der irrigen Vorstellung (BGE 129 IV 238 E. 3.1).


II. Beurteilung zu Gunsten des Täters (Abs. 1)

1. Gegenstand des Irrtums: Tatumstände

2 Der Sachverhaltsirrtum betrifft die Tatumstände, dh die äusseren Gegebenheiten mitsamt ihrer sozialen Bedeutung, nicht die rechtliche Qualifikation (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Wer weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist, unterliegt einem Rechtsirrtum (Art. 21 StGB), nicht einem Sachverhaltsirrtum (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Ein Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale (zB «fremd» in Art. 137 StGB, «Wert» in Art. 146 StGB) ist hingegen ein Sachverhaltsirrtum, weil er die soziale Bedeutung eines Tatumstands betrifft und eine Parallelwertung in der Laiensphäre verlangt (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2).

2. Bewusste Unkenntnis (dolus eventualis)

3 Wer in bewusster Unkenntnis handelt und ein Risiko billigend in Kauf nimmt, kann sich nicht auf Art. 13 StGB berufen. Der Grundsatz wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht besagt, dass bewusstes Nichtwissen den Vorsatz nicht ausschliesst, sondern als Eventualdolus zu werten ist (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren wahren Inhalt nicht gekannt zu haben; je grösser das Risiko und je schwerer wiegt die Gefährdung fremder Interessen, desto eher ist auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung zu schliessen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f.).

3. Krankheitsbedingter Irrtum und Schuldfähigkeit

4 Psychotische Fehlwahrnehmungen oder wahnhafte Verkennungen der Realität infolge psychischer Störungen unterfallen nicht Art. 13 StGB. Ein schuldunfähiger Beschuldigter kann sich nicht auf einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB berufen, wenn seine irrige Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse gerade auf seiner zur Schuldunfähigkeit führenden psychischen Erkrankung beruht (BGE 147 IV 193 E. 1.4). Die irrige Vorstellung ist vielmehr im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung nach Art. 19 StGB zu berücksichtigen; auch der vollständig Schuldunfähige kann tatbestandsmässig vorsätzlich handeln, jedoch nicht schuldhaft (BGE 147 IV 193 E. 1.4).


III. Fahrlässigkeitshaftung bei Vermeidbarkeit (Abs. 2)

1. Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit

5 War der Sachverhaltsirrtum bei Anwendung der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt vermeidbar, bleibt der Täter wegen fahrlässiger Tatbegehung strafbar, sofern der Tatbestand fahrlässiges Handeln ausdrücklich unter Strafe stellt (BGer 6B_804/2018 E. 3.1.1). Die Fahrlässigkeitshaftung nach Abs. 2 setzt eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit voraus: der Irrtum hätte bei der gebotenen Sorgfalt erkannt und vermieden werden können.

2. Verhältnis zur Fahrlässigkeitsdefinition (Art. 12 Abs. 3 StGB)

6 Art. 13 Abs. 2 StGB korrespondiert mit der Fahrlässigkeitsdefinition von Art. 12 Abs. 3 StGB: fahrlässig handelt, wer die Folge zwar nicht will, sie aber hätte vorhersehen und bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können. Der vermeidbare Sachverhaltsirrtum führt somit nicht zur Straflosigkeit, sondern zur Qualifikation als Fahrlässigkeitsdelikt (BGer 6B_804/2018 E. 3.1.1).


IV. Abgrenzung zum Rechtsirrtum (Art. 21 StGB)

1. Sachverhaltsirrtum vs. Verbotsirrtum

7 Der Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) betrifft die irrige Vorstellung über Tatumstände, der Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) die irrige Annahme, das eigene Verhalten sei rechtlich erlaubt. Die Abgrenzung ist von zentraler Bedeutung, weil der Sachverhaltsirrtum den Vorsatz ausschliesst (Gunstenwirkung), während der Verbotsirrtum nur bei Unvermeidbarkeit zur Straflosigkeit und bei Vermeidbarkeit zur obligatorischen Strafmilderung führt:

  • Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB): Irrtum über Tatumstände → Vorsatz entfällt, Gunstenwirkung nach der vorgestellten Sachlage; bei Vermeidbarkeit Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.
  • Verbotsirrtum (Art. 21 StGB): Irrtum über die Rechtswidrigkeit → Vorsatz bleibt bestehen; bei Unvermeidbarkeit Straflosigkeit, bei Vermeidbarkeit obligatorische Strafmilderung.

2. Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale

8 Der Irrtum über die rechtliche Bedeutung eines Tatumstands (zB die Fremdheit einer Sache, die Amtseigenschaft einer Person) ist ein Sachverhaltsirrtum, soweit er die soziale Bedeutung des Tatumstands betrifft und eine Parallelwertung in der Laiensphäre verlangt (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Hingegen ist der Irrtum darüber, ob ein rechtlich relevanter Sachverhalt unter eine bestimmte Strafnorm subsumiert wird, ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2; BGE 135 IV 12 E. 2.2).


V. Putativnotwehr und Putativnotstand

9 Wer sich in einem Sachverhaltsirrtum befindet, indem er einen tatsächlichen Angriff oder eine Gefahr irrig annimmt (Putativnotwehr, Putativnotstand), handelt nach der vorgestellten Sachlage zu seinen Gunsten. Die rechtlichen Folgen richten sich nach den Voraussetzungen, die der Täter irrig für gegeben hält (BGE 147 IV 193 E. 1.4). Eine Putativrechtfertigung setzt jedoch voraus, dass der vermeintliche Angriff oder die vermeintliche Gefahr objektiv gesehen eine Notwehr- oder Notstandslage darstellen würde.


VI. Literatur

  • NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 13.
  • TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 13.
  • STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht: Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 9 N 1 ff.
  • ROTH/HEER, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 5. Aufl., Basel 2024, Art. 13.
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