Art. 12 — Vorsatz und Fahrlässigkeit
Gesetzeswortlaut
Art. 12 StGB — Vorsatz und Fahrlässigkeit
1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Kommentierung
I. Bedeutung und Entstehungsgeschichte
Art. 12 StGB ist die zentrale Vorschrift des Schweizer Schuldstrafrechts. Er regelt das Vorsatzprinzip (Abs. 1), definiert Vorsatz und Eventualvorsatz (Abs. 2) sowie Fahrlässigkeit (Abs. 3). Die Norm steht im engen Zusammenhang mit Art. 13 StGB (Irrtum) und ist Grundlage für die Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB.
Entstehungsgeschichte: Art. 12 StGB trat in seiner heutigen Fassung am 1. Januar 2007 in Kraft (Totalrevision des Allgemeinen Teils). Zuvor war die Regelung in Art. 18 aStGB enthalten, wo allerdings die ausdrückliche Normierung des Eventualvorsatzes fehlte; dieser wurde von der Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich entwickelt. Die Revision kodifizierte den Eventualvorsatz in Abs. 2 Satz 2 und systematisierte Vorsatz und Fahrlässigkeit als subjektive Tatbestandsmerkmale — nicht als Verschuldenselemente (BBl 1999 1971; BBl 2005 1167 S. 40).
II. Absatz 1 — Vorsatzprinzip
Das Vorsatzprinzip besagt: Strafbar ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln. Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (z.B. Art. 117 StGB — fahrlässige Tötung, Art. 125 StGB — fahrlässige Körperverletzung). Der Grundsatz nulla poena sine culpa kommt in Art. 12 Abs. 1 StGB zum Ausdruck.
Das Vorsatzprinzip hat nicht nur prozessuale, sondern auch materielle Konsequenzen: Wo das Gesetz Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich unter Strafe stellt, bleibt fahrlässiges Verhalten straflos. Beispielhaft: Hehlerei (Art. 160 StGB) ist ein reines Vorsatzdelikt — fahrlässige Hehlerei ist straflos (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 160 StGB), wie das FR Kantonsgericht 502 2015 122 (E. 2) festhält. Ebenso ist Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) ein Vorsatzdelikt, wobei eventualvorsätzliches Handeln ausreicht: Wer Blumentöpfe eines Nachbarn mit dem Auto verschiebt und dabei deren Beschädigung in Kauf nimmt, handelt eventualvorsätzlich ([GR Kantonsgericht SK1 2013 27](https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/gr_gerichte_SK1 2013 27) E. 4.1.c–e).
III. Absatz 2 — Vorsatz und Eventualvorsatz
1. Direkter Vorsatz (Dolus directus)
Direkter Vorsatz liegt vor, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Täter kennt die tatbestandsmässigen Umstände und will die Verwirklichung des Tatbestands herbeiführen.
2. Eventualvorsatz (Dolus eventualis)
Eventualvorsatz liegt vor, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Täter erkennt die Tatbestandsverwirklichung als möglich und nimmt sie billigend in Kauf.
a) Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist eine der meiststrittenen Fragen des Schweizer Strafrechts. Das [GR Kantonsgericht SK1 2013 27](https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/gr_gerichte_SK1 2013 27) (E. 4.1.c) formuliert den Grundsatz prägnant: Die Indizien für die Inkaufnahme sind die Grösse des bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Art der Tathandlung und die Beweggründe. Je höher die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung, desto eher ist auf Inkaufnahme zu schliessen. Der Schluss auf Inkaufnahme darf aber nicht allein aus dem Bewusstsen des Risikos gezogen werden, da dieses auch bei bewusster Fahrlässigkeit vorausgesetzt wird.
Die kantonalen Gerichte bestätigen diese Grundsatzabgrenzung: Das BS Appellationsgericht SB.2015.114 (E. 3) stellt klar, dass Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit auf der Wissensseite übereinstimmen — die Differenz liegt auf der Willensseite. Auch wer die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkennt, kann sich darauf verlassen, dass «schon nichts passieren werde» (bewusste Fahrlässigkeit); der eventualvorsätzliche Täter nimmt den Erfolg demgegenüber in Kauf. Das BL Kantonsgericht 2006/16 (E. 4.2) nennt die massgeblichen Indizien: Grösse des bekannten Risikos, Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, Art der Tathandlung und Beweggründe. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg «billigt». Ebenso das ZH Obergericht SB140145 (E. 1.3.2) und das AG Strafgericht SST.2024.242 (E. 19).
Das Bundesgericht hat diese Abgrenzung mehrfach präzisiert: BGer 6B_899/2021 (E. 3.5.2–3.5.3) — im Kontext einer Verletzung des Bankkundengeheimnisses (Art. 47 BankG) — stellt fest, dass der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Erfolg ernst nimmt und sich mit ihm abfindet, während der bewusst fahrlässige Täter darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintritt. BGer 6B_1059/2019 (E. 4.4.5, 4.4.9) klärt, dass «Billigen» nicht im Sinne eigener Zustimmung zu verstehen ist und sich nicht vom «Sich-Abfinden» oder «Inkaufnehmen» unterscheidet — Vorsatz und Fahrlässigkeit werden nicht allein nach psychologischen, sondern in einem normativen Wertungsakt abgegrenzt. BGer 6B_195/2024 bestätigt den normativen Bewertungsakt als massgeblichen Ansatz (vom 13. Juni 2025 — neueste Rechtsprechung).
b) Beweiswürdigung und Überprüfungsmaßstab
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache (Tatfrage). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Das Bundesgericht überprüft die Bewertung der Umstände im Hinblick auf die Abgrenzung von Eventualvorsatz und (bewusster) Fahrlässigkeit nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGer 6B_195/2024 E. 2.2.4; BGer 6B_1298/2023; BGer 6B_16/2023 E. 2.2.5; BGer 6B_1013/2020 E. 6.2.1).
c) Eventualvorsatz im Strassenverkehr
Im Strassenverkehrsrecht wird der Eventualvorsatz bei groben Verkehrsregelverletzungen geprüft: Je krasser die Regelverletzung, desto eher ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen (BGE 134 IV 26). Das SO Kantonsgericht STAPA.2011.3 illustriert dies anschaulich: Bei einem tödlichen Verkehrsunfall (Raserfahrt) wurde der Haupttäter wegen eventualvorsätzlicher Tötung verurteilt, während die zwei Mitfahrer wegen fahrlässiger Tötung in Mittäterschaft bestraft wurden — dieselben objektiven Umstände, aber unterschiedliche subjektive Vorwerfbarkeit.
BGer 6B_870/2018 konkretisiert: Der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfasst insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Objektiv genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung, subjektiv ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten. BGer 6B_636/2019 (E. 1.1.2) ergänzt: Für Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG genügt Eventualvorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung.
d) Eventualvorsatz bei sonstigen Delikten
- Berufsgeheimnis: ZH Obergericht SB240248 (E. 10) und GR Kantonsgericht SK2 2018 56 bestätigen, dass eventualvorsätzliche Tatbegehung bei der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) genügt.
- Gehilfenschaft/Sprengstoffgesetz: SG Kantonsgericht ST.2014.20 bejaht eventualvorsätzliche Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Aufziehen einer Fanblockfahne, um Pyros abzubrennen).
- Brandstiftung: TG Obergericht TVR-2006-35 hält fest, dass das Entzünden eines Abfallhaufens in Gebäude nähe auf Eventualvorsatz schliessen lässt.
3. Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen
Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren wahren Inhalt nicht gekannt zu haben. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht im Sinne von Art. 13 StGB. Es darf jedoch nicht unbesehen von diesem Wissen auf die Inkaufnahme einer Falschbeurkundung geschlossen werden (BGE 135 IV 12, E. 2.3). Als Indizien für die Inkaufnahme kommen in Betracht: Ausmass der Gefährdung fremder Interessen, das situative Risiko der Erfolgsverwirklichung sowie die Motive des Täters.
IV. Absatz 3 — Fahrlässigkeit
1. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Fahrlässigkeit setzt eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit voraus. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB).
Die objektive Sorgfaltspflicht richtet sich nach einem massgeblichen Durchschnittsmensch; die persönlichen Verhältnisse (Alter, Ausbildung, Erfahrung) können die Schwelle der Pflichtwidrigkeit senken oder heben. Wo besondere, der Unfallverhütung dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BS Appellationsgericht SB.2017.6 E. 3). Auch allgemein anerkannte Verhaltensregeln (Empfehlungen, Richtlinien, Merkblätter) können den Sorgfaltsmassstab prägen.
2. Erlaubtes Risiko vs. Fahrlässigkeit
Nicht jedes Risiko genügt für eine Sorgfaltspflichtverletzung. BGE 134 IV 193 (E. 8.1) stellt klar: Wer konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit der eigenen HIV-Infektion hat, ist gehalten, auf ungeschützte Sexualkontakte zu verzichten. Andernfalls schafft er pflichtwidrig eine Gefahr, die das erlaubte Risiko übersteigt. Die Grenze zwischen erlaubtem Risiko und Fahrlässigkeit verläuft dort, wo das Verhalten das durchschnittlich zulässige Mass überschreitet.
3. Fahrlässigkeit durch Unterlassen
Eine Garantenpflicht aus Vertrag entsteht nicht schon durch die Vereinbarung, sondern erst durch die faktische Übernahme der Garantenstellung. Die Voraussetzungen einer Garantenpflicht werden konkretisiert (BGE 141 IV 249). Wer nach der Schaffung einer Gefahr im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB passiv bleibt, begeht eine Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB — sofern sein Nichthandeln nicht aus einer Hinnahme der vorhersehbaren Konsequenzen (Eventualvorsatz) resultiert, sondern aus einer Unaufmerksamkeit oder einem vorwerfbaren Mangel an Anstrengung (BGE 134 IV 255; TG Obergericht RBOG-2022-28). Vgl. auch BGE 143 IV 361 (E. 4.9–4.11): Die fehlende Möglichkeit, einem von zwei Beschuldigten eine sorgfaltswidrige Erfolgsverursachung nachzuweisen, kann nicht zur Annahme einer strafrechtlichen Gesamtverantwortung führen.
4. Arzthaftung
Ein Arzneimittel darf nur verschrieben werden, wenn die Vitaldaten des Patienten, sein Gesundheitszustand, Allergien, Arzneimittelunverträglichkeiten und das Interaktionspotential mit anderen Wirkstoffen bekannt sind. Freispruch wegen fahrlässiger Tötung mangels Kausalität bzw. Sorgfaltspflichtverletzung (BGE 148 IV 39).
5. Fahrlässigkeit im Strassenverkehr
BGE 143 IV 138 (E. 2.2.1) konkretisiert: Nach Art. 42 Abs. 3 VRV dürfen Radfahrer an einer Kolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist. In einer sich bewegenden Kolonne ist das Rechtsvorbeifahren an einem Fahrzeug mit eingeschalteter rechter Richtungsanzeige unzulässig — eine Sorgfaltspflichtverletzung, die zur fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) führen kann.
V. Verhältnis zu Art. 13 StGB (Irrtum)
Art. 12 StGB definiert den Vorsatzbegriff, Art. 13 StGB regelt die Rechtsfolgen des Irrtums. Ein Sachverhaltsirrtum schliesst den Vorsatz aus (Art. 13 Abs. 1 StGB); verbleibt ein Fahrlässigkeitsvorwurf, wird auf die Fahrlässigkeitsstrafe erkannt (Art. 13 Abs. 2 StGB) — vgl. BGer 6B_422/2024. Das AG Strafgericht SST.2023.265 (E. 2.2.2) bestätigt: Hatte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar.
a) Sachverhaltsirrtum bei normativen Merkmalen
BGE 129 IV 238 (E. 3) klärt: Der Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale qualifiziert als Sachverhaltsirrtum, nicht als Verbotsirrtum. Wer fälschlicherweise der Überzeugung ist, aus dem Drogenhandel stammende Vermögenswerte seien wegen Zeitablaufs nicht mehr einziehbar, irrt sich über ein Tatbestandsmerkmal, nicht über die Rechtswidrigkeit.
BGer 6B_804/2018 (E. 3.1.1) präzisiert: Nicht nur der Irrtum über deskriptive, sondern auch über normative Tatbestandsmerkmale qualifies als Sachverhaltsirrtum. Versteht der Täter in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des Sachverhalts, handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt (Subsumtionsirrtum). Ebenso BGer 6B_920/2015 (E. 1.3).
b) Verbotsirrtum (Art. 21 StGB)
BGer 6B_782/2016 (E. 3.1) und BGer 6B_538/2022 konkretisieren: Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Die Abgrenzung zwischen Sachverhaltsirrtum (Ausschluss des Vorsatzes, Art. 13) und Verbotsirrtum (Ausschluss der Schuld, Art. 21) ist für die Rechtsfolge entscheidend.
VI. Abweichender Kausalverlauf / Dolus generalis
BGer 6B_899/2013 behandelt die Frage, ob und inwieweit dem Täter der Erfolg noch als sein Werk zugerechnet werden kann, wenn der tatsächlich herbeiführende Geschehensablauf dem vorgestellten nicht entspricht — die Problematik des abweichenden Kausalverlaufs.
BGE 136 IV 76 (E. 2.7) stellt klar: Wer skrupellos das Leben einer Person direktvorsätzlich gefährdet, welche in der Folge stirbt, ist sowohl wegen Gefährdung des Lebens als auch wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen, wenn er voraussieht, dass das Opfer sterben kann und er aus pflichtwidriger Unvorsicht auf den Nichteintritt des Todes vertraut. Die fahrlässige Tötung gilt das Unrecht der Gefährdung des Lebens nicht ab — echte Idealkonkurrenz von vorsätzlicher Gefährdung und fahrlässiger Tötung.
VII. Schuldspruch: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Aus dem Vorsatzprinzip (Art. 12 Abs. 1 StGB) folgt, dass im Schuldspruch klar feststehen muss, ob wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung verurteilt wird. Das FR Strafappellationshof 501 2024 150 (E. 2.1) präzisiert: Weiter muss klar sein, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird. Dabei reicht die Schilderung des objektiven Tatgeschehens aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Der Strafbefehl muss die Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsqualifikation eindeutig ausweisen; fehlt sie, ist der Schuldspruch lückenhaft (LU Kantonsgericht 2N 14 157 E. 7). Das ZH Obergericht SU250006 (E. 3) stellt klar, dass eine strafprozessuale Zustellfiktion nicht genügt, um vorsätzliches Handeln im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB zu begründen. Das AG Strafgericht SST.2024.85 (E. 4.4.1) präzisiert: Die Formulierungen «mit Wissen und Willen» bzw. «in Kauf genommen» deuten auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz hin, während «Fahrlässigkeit» ausdrücklich genannt werden muss.
VIII. Steuerstrafrechtliche Bezüge
Die Bedeutung der Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit bestimmt sich nach dem gemeinen Strafrecht, mithin nach Art. 12 StGB — auch im Steuerstrafrecht (vgl. BE Verwaltungsgericht 100 2016 300 E. 7.3). Vorsätzlich verübt ein Delikt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt; bereits Eventualvorsatz genügt.