Art. 12 StGB — Vorsatz und Fahrlässigkeit
Gesetzeswortlaut
Art. 12 StGB — Vorsatz und Fahrlässigkeit
1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
I. Bedeutung, Dogmatik und Entstehungsgeschichte
1. Grundpfeiler des subjektiven Tatbestands und des Schuldprinzips
1 Art. 12 StGB bildet das normative Fundament des schweizerischen materiellen Strafrechts für die Zurechnung menschlichen Verhaltens auf der subjektiven Tatbestandsebene. Die Bestimmung konkretisiert das verfassungs- und strafrechtliche Schuldprinzip (nulla poena sine culpa). Sie regelt verbindlich die Voraussetzungen strafrechtlicher Vorwerfbarkeit, indem sie:
- den Grundsatz der Vorsatzstrafbarkeit für Verbrechen und Vergehen statuiert (Abs. 1),
- die beiden Grundformen des Vorsatzes – den direkten Vorsatz (dolus directus) und den Eventualvorsatz (dolus eventualis) – gesetzlich definiert (Abs. 2), und
- die Kriterien der strafbaren Fahrlässigkeit (unbewusste und bewusste Fahrlässigkeit) sowie den massgebenden Sorgfaltsmassstab festlegt (Abs. 3).
2. Gesetzgeberische Entwicklung und Positivierung des Eventualvorsatzes
2 In seiner heutigen Fassung trat Art. 12 StGB im Rahmen der Totalrevision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 in Kraft (BBl 1999 1979). Unter der Herrschaft des früheren Rechts (Art. 18 aStGB) war lediglich normiert, dass vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Die Figur des Eventualvorsatzes war rein richterrechtlich entwickelt worden. Mit Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB («Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt») hat der Gesetzgeber den Eventualvorsatz ausdrücklich positivrechtlich verankert und die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert.
II. Absatz 1 — Das Vorsatzprinzip
1. Grundsatz der Vorsatzstrafbarkeit
3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 StGB ist die Verwirklichung des Tatbestands eines Verbrechens oder Vergehens grundsätzlich nur bei vorsätzlichem Handeln mit Strafe bedroht. Das Gesetz stellt damit klar, dass die vorsätzliche Begehung die strafrechtliche Regelform darstellt.
4 Ein fahrlässiges Verhalten zieht eine Kriminalstrafe nur dann nach sich, wenn das Gesetz die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit im betreffenden Straftatbestand ausdrücklich vorsieht. Dies trifft namentlich zu bei:
- der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB),
- der fahrlässigen schweren oder einfachen Körperverletzung (Art. 125 StGB),
- der fahrlässigen Brandstiftung (Art. 222 StGB), sowie
- der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB).
2. Materielle Straflosigkeit bei Fehlen einer Fahrlässigkeitsklausel
5 Enthält ein Deliktstatbestand keine ausdrückliche Regelung zur Fahrlässigkeit, bleibt eine fahrlässige Tatbestandsverwirklichung materiell straflos. Dies gilt für zentrale Vermögens- und Eigentumsdelikte wie den Diebstahl (Art. 139 StGB), den Betrug (Art. 146 StGB), die Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) oder die Hehlerei (Art. 160 StGB). Wer mithin fremdes Eigentum aus blosser Unachtsamkeit beschädigt oder zerstört, haftet ausschliesslich nach obligationenrechtlichen Grundsätzen (Art. 41 OR), ist jedoch strafrechtlich freizusprechen.
III. Absatz 2 — Vorsatzformen, Eventualvorsatz und Indizienlehre
1. Direkter Vorsatz (Dolus directus)
6 Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen begeht:
- Wissenselement (kognitive Komponente): Der Täter hat die tatsächlichen Umstände, die den objektiven Tatbestand begründen, zutreffend erfasst bzw. hält ihren Eintritt für sicher.
- Willenselement (voluntative Komponente):
- Dolus directus 1. Grades (Absicht): Der Täter strebt den Erfolgseintritt oder die Tatbestandsverwirklichung als primäres Ziel seines Handelns an.
- Dolus directus 2. Grades (direkter Vorsatz i.e.S.): Der Täter sieht den Erfolg als sichere oder unausweichliche Nebenfolge seines Verhaltens voraus und nimmt ihn billigend hin, selbst wenn ihm der Erfolgseintritt an sich unerwünscht ist.
2. Eventualvorsatz (Dolus eventualis)
7 Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt:
- Kognitives Element: Der Handelnde erkennt die Möglichkeit des deliktischen Erfolgseintritts ernsthaft und schliesst ihn nicht aus.
- Voluntatives Element: Der Handelnde findet sich mit dem Erfolg für den Fall seines Eintritts ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 9 E. 4.1, BGE 131 IV 1 E. 2.2). Wer den tatbestandsmässigen Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, «will» ihn im Sinne des Gesetzes. Ein positives «Billigen» oder emotionales Gutheissen wird nach gefestigter Praxis nicht verlangt.
3. Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit
8 Die Grenzziehung zwischen Eventualvorsatz (dolus eventualis) und bewusster Fahrlässigkeit (luxuria) gehört zu den komplexesten Aufgaben der richterlichen Rechtsanwendung:
- Übereinstimmung auf der Wissensseite: In beiden Konstellationen ist sich der Handelnde des bestehenden Risikos und der Möglichkeit des Erfolgseintritts bewusst.
- Divergenz auf der Willensseite:
- Der bewusst fahrlässig Handelnde vertraut pflichtwidrig und leichtfertig darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde (Hoffen auf ein gutes Ende gestützt auf vertretbare oder unvertretbare Annahmen).
- Der eventualvorsätzlich Handelnde rechnet ernsthaft mit dem Erfolg, schliesst ihn nicht aus und nimmt ihn für den Fall der Verwirklichung billigend in Kauf (BGE 133 IV 9 E. 4.1, BGE 130 IV 58 E. 8.3).
4. Bundesgerichtliche Indizienlehre zur Feststellung der Inkaufnahme
9 Da die innere Einstellung des Täters in der Praxis nur selten durch ein freimütiges Geständnis feststeht, schliesst das Gericht anhand objektiver äusserer Sachverhaltsumstände (Indizien) auf das voluntative Element (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1, BGE 133 IV 9 E. 4.1):
- Grösse des Risikos und Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts: Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Verwirklichung in Kauf genommen. Drängt sich der Erfolgseintritt als so wahrscheinlich auf, dass die Bereitschaft zum Handeln vernünftigerweise nur als Inkaufnahme verstanden werden kann, darf vom Wissen direkt auf das Wollen geschlossen werden (BGE 130 IV 58 E. 8.4).
- Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und Rücksichtslosigkeit: Ein krasser Regelbruch oder ein völlig unkontrollierbares Handeln indizieren die Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut.
- Motive, Handlungsoptionen und Rettungschancen: Standen dem Täter zumutbare Handlungsalternativen zur Verfügung oder gefährdete er sich bei der Tat selbst, sind diese Faktoren im Gesamtkontext zu gewichten.
5. Tatfrage versus Rechtsfrage
10 Was der Beschuldigte im Tatzeitpunkt wusste, wollte, bezweckte oder in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Deren Feststellung stellt eine tatsächliche Feststellung (Tatfrage) dar, die den Sachgerichten obliegt und vom Bundesgericht nur auf Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV) überprüft werden kann. Demgegenüber bildet die Frage, ob gestützt auf diese festgestellten Tatsachen rechtlich auf direkten Vorsatz, Eventualvorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit zu erkennen ist, eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, BGE 133 IV 9 E. 4.1).
IV. Absatz 3 — Fahrlässigkeit und Sorgfaltswidrigkeit
1. Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit
11 Fahrlässig handelt nach Art. 12 Abs. 3 StGB, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit:
- nicht bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit / negligentia): Der Täter erkennt die Gefahr und den drohenden Erfolgseintritt überhaupt nicht, obwohl er ihn bei der ihm zumutbaren Vorsicht hätte erkennen können und müssen.
- darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste Fahrlässigkeit / luxuria): Der Täter erkennt die Möglichkeit des Schadenseintritts, vertraut aber aus pflichtwidriger Leichtfertigkeit darauf, der Schaden werde nicht eintreten.
2. Individueller und situativer Sorgfaltsmassstab
12 Die Unvorsichtigkeit ist pflichtwidrig, wenn der Täter die Sorgfalt missachtet, zu der er nach den konkreten Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und befähigt ist:
- Objektiver Massstab: Was hätte ein besonnener, gewissenhafter und einsichtiger Mensch in der gleichen Situation und in der gleichen Rolle getan?
- Subjektiver/individueller Massstab: Verfügt der Handelnde über besondere Kenntnisse, Vorbildung, Fachausbildung oder berufliche Erfahrung, so bestimmt sich die Sorgfaltspflicht nach diesem gesteigerten individuellen Wissens- und Könnensstand.
3. Konkretisierung durch Schutznormen
13 Wo gesetzliche, reglementarische oder berufsständische Sicherheitsvorschriften bestehen, konkretisiert sich die gebotene Sorgfalt primär anhand dieser Normen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Beispiele:
- Strassenverkehrsrecht (SVG, VRV, SSV),
- Arbeitssicherheits- und Bauvorschriften (SUVA, EKAS, BauAV),
- Medizinische Standes- und Behandlungsregeln (lege artis, HMG, MedBG),
- Sportregeln (z.B. FIS-Verhaltensregeln im Skisport, Wettkampfregeln der Sportverbände).
4. Pflichtwidrigkeitszusammenhang und rechtmässiges Alternativverhalten
14 Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Erfolgsverursachung (z.B. Art. 117 StGB oder Art. 125 StGB) setzt kumulativ voraus:
- eine Sorgfaltspflichtverletzung,
- die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts,
- die Vermeidbarkeit des Erfolgs, und
- den Pflichtwidrigkeitszusammenhang (BGE 135 IV 56 E. 2.1).
Der Erfolg muss gerade auf der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit beruhen. Dem Beschuldigten steht der Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens offen: Hätte der Erfolg auch bei pflichtgemässem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (bzw. nach dem Grundsatz in dubio pro reo mit hoher Wahrscheinlichkeit) nicht abgewendet werden können, entfällt der Zurechnungszusammenhang und damit die Strafbarkeit.
5. Erlaubtes Risiko und Vertrauensgrundsatz
15 Gefahrenträchtige Handlungen des täglichen Lebens (Industrie, Verkehr, Sport, Bauwesen) sind nicht per se pflichtwidrig. Sie bewegen sich innerhalb des erlaubten Risikos, solange die anerkannten Schutzstandards eingehalten werden. Zudem greift der Vertrauensgrundsatz: Jeder Beteiligte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich auch andere Teilnehmer an die geltenden Sorgfaltsnormen halten, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für ein bevorstehendes Fehlverhalten vor.
V. Ausführliche Kasuistik: Gerichtliche Sachverhaltsbeurteilungen
Die nachfolgende Übersicht stellt dar, wie das Bundesgericht und kantonale Gerichte konkrete Sachverhalte unter dem Blickwinkel von Art. 12 StGB beurteilt und entschieden haben.
1. Strassenverkehr und Raserdelikte
a) Innerstädtisches Raserrennen mit massiver Geschwindigkeitsüberschreitung: Bejahung von Eventualvorsatz auf vorsätzliche Tötung
16 In BGE 130 IV 58 lieferten sich zwei Fahrzeuglenker am hellichten Tag im innerstädtischen Bereich ein Strassenrennen. Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h beschleunigte der Beschuldigte sein stark motorisiertes Fahrzeug auf über 100 km/h, verlor in einer Kurve die Beherrschung über den Wagen und erfasste auf dem Trottoir zwei jugendliche Fussgänger, die tödlich verletzt wurden.
- Gerichtliche Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung mit Eventualvorsatz (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB).
- Tragende Begründung: Wer innerorts mit mehr als doppelter Höchstgeschwindigkeit fährt, schafft ein unkontrollierbares Gefahrenpotenzial. Der Lenker verfügt über keinerlei Sicherheitsreserven oder Reaktionsmöglichkeiten mehr, um auf unvorhersehbare Hindernisse oder Fussgänger zu reagieren. Unter solchen Bedingungen kann nicht mehr ernsthaft auf das Ausbleiben eines tödlichen Unfalls vertraut werden; ein blosses vages Hoffen auf ein gutes Ende schliesst Eventualvorsatz nicht aus (BGE 130 IV 58 E. 8.2).
b) Beschleunigen beim Überholtwerden auf übersichtlicher Ausserortsstrecke: Verneinung von Eventualvorsatz / Fahrlässige Tötung
17 In BGE 133 IV 9 fuhr der Beschuldigte auf einer geraden, übersichtlichen Ausserortsstrasse. Als ein nachfolgender Lenker (in dessen Wagen sich eine sechsköpfige Familie befand) trotz erkennbaren Gegenverkehrs zum Überholen ansetzte, beschleunigte der Beschuldigte ebenfalls, um sich nicht überholen zu lassen. Es kam zum Kräftemessen nebeneinander, bis der Überholende frontal mit dem Gegenverkehr kollidierte (zwei Todesopfer, mehrere Schwerverletzte).
- Gerichtliche Entscheidung: Das Bundesgericht hob die vorinstanzliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung auf und wies die Sache zur Verurteilung wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) zurück.
- Tragende Begründung: Zwar war das Verhalten grob verkehrswidrig. Auf der übersichtlichen Strecke durfte der Beschuldigte jedoch (wenn auch pflichtwidrig unvorsichtig) darauf vertrauen, dass der Überholende das Manöver abbrechen und hinter ihm einspuren werde, zumal keine Fahrzeuge folgten. Da der Beschuldigte sich bei einer Kollision zudem selbst erheblich gefährdet hätte, durfte nicht leichthin auf eine voluntative Inkaufnahme des Todes Dritter geschlossen werden (BGE 133 IV 9 E. 4.2–4.5).
c) Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Cannabiskonsum: Eventualvorsatz bezüglich Fahrunfähigkeit
18 In BGE 147 IV 439 konsumierte ein Lenker am Vorabend Cannabis und lenkte am Folgetag ein Motorfahrzeug. Bei einer Kontrolle wies er körperliche Auffälligkeiten auf; die Blutanalyse ergab einen THC-Wert, der den Grenzwert von 1,5 µg/L deutlich überschritt.
- Gerichtliche Entscheidung: Das Bundesgericht bejahte den Eventualvorsatz hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB).
- Tragende Begründung: Wer um seinen Drogenkonsum weiss und spürbare körperliche Reaktionen zeigt, nimmt die Möglichkeit einer fortdauernden Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit billigend in Kauf (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1).
2. Gewaltdelikte, Messerstiche und Schläge
a) Gezielter Messerstich in den Rumpfbereich: Zwingender Schluss auf Eventualvorsatz bezüglich Tötung
19 Im Urteil BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 führte der Täter während eines Streits einen wuchtigen Messerstich mit einer 8 cm langen Klinge in die linke Brustseite des Opfers aus, wodurch Lunge und Herzbeutel eröffnet wurden. Der Täter machte geltend, er habe das Opfer nur verletzen und nicht töten wollen.
- Gerichtliche Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 StGB).
- Tragende Begründung: Wer mit einem spitzen Messer mit erheblicher Kraft gegen den Oberkörper oder Hals eines Menschen sticht, weiss um die Anwesenheit lebenswichtiger Organe und grosser Blutgefässe. Das Risiko eines tödlichen Ausgangs ist derart offenkundig und gross, dass der Täter den Tod des Opfers notwendigerweise in Kauf nimmt, selbst wenn die Tötung nicht sein primäres Handlungsziel war (BGer 6B_775/2011 E. 1.2).
b) Messerstich in den Arm aus Distanz: Verneinung des Tötungsvorsatzes / Einfache Körperverletzung
20 Im Entscheid Obergericht SH 50/2023/21 und 35 vom 20. Juni 2024 stach der Beschuldigte aus einer Distanz von über einem Meter gezielt in den Oberarm des Kontrahenten, ohne dass ein unkontrollierter Nahkampf vorlag.
- Gerichtliche Entscheidung: Das Obergericht Schaffhausen verneinte sowohl einen Tötungsvorsatz als auch den Vorsatz auf schwere Körperverletzung und verurteilte ausschliesslich wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB).
- Tragende Begründung: Bei Stichen in Extremitäten liegt keine unmittelbare Lebensgefahr vor. Mangels Nachweises, dass der Täter lebenswichtige Arterien treffen wollte oder musste, fehlt die Grundlage für einen Eventualvorsatz auf Tötung (Obergericht SH 50/2023/21 E. 3.5.1).
c) Wuchtige Fuss- und Schuhtritte gegen den Kopf eines am Boden Liegenden: Eventualvorsatz auf Tötung
21 In BGer 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015, BGer 6B_529/2020 vom 14. September 2020 und Obergericht ZH SB200495 vom 1. Juli 2021 traten die Beschuldigten mit festem Schuhwerk mehrfach wuchtig gegen den Kopf von bereits wehrlos am Boden liegenden Opfern.
- Gerichtliche Entscheidung: Regelmässige Verurteilung wegen versuchter (oder vollendeter) vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB).
- Tragende Begründung: Der menschliche Schädel ist gegenüber stumpfer Gewalteinwirkung höchst vulnerabel. Wer einem am Boden liegenden Menschen mit Anlauf oder voller Wucht gegen den Kopf tritt, setzt massive kinetische Energie frei. Die Gefahr tödlicher Hirnblutungen, Schädelbrüche oder eines Erstickens durch Aspiration von Blut ist derart eminent, dass der Handelnde das Ableben des Opfers billigend in Kauf nimmt (BGer 6B_901/2014 E. 2.1).
3. Ungeschützter Geschlechtsverkehr bei schwerer Infektionskrankheit (HIV)
22 In BGE 131 IV 1 vollzog ein Mann in Kenntnis seiner HIV-Infektion wiederholt ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer Partnerin, ohne sie über die Infektion zu informieren.
- Gerichtliche Entscheidung: Verurteilung wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB) sowie wegen Verbreitens menschlicher Krankheiten (Art. 231 StGB).
- Tragende Begründung: Die Übertragung des HI-Virus stellt eine lebenslange, schwere Beeinträchtigung der Gesundheit dar. Wer die Infektion verschweigt und ungeschützt verkehrt, nimmt die Ansteckung und die gesundheitliche Schädigung des Partners billigend in Kauf (BGE 131 IV 1 E. 1–2).
- Praxisentwicklung: In BGE 141 IV 97 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung im Lichte des medizinischen Fortschritts: Bei wirksamer antiretroviraler Therapie und nicht nachweisbarer Viruslast besteht kein relevantes Übertragungsrisiko mehr, weshalb in solchen Fällen mangels Gefahrenschaffung kein tatbestandsmässiges Verhalten vorliegt.
4. Sportverletzungen und Regelverstösse
a) Eishockey-Foul: Vorsätzliche einfache und fahrlässige schwere Körperverletzung in Idealkonkurrenz
23 In BGE 134 IV 26 fuhr ein Eishockeyspieler mit hohem Tempo auf einen Gegenspieler zu, der den Puck nicht führte, und checkte ihn mit den Händen voran frontal gegen den Kopf-/Halsbereich. Das Opfer erlitt schwere Halswirbelverletzungen.
- Gerichtliche Entscheidung: Verurteilung wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) in echter Idealkonkurrenz (Art. 49 Abs. 1 StGB).
- Tragende Begründung: Wer eine schwere Regelverletzung begeht, die dem Schutz der körperlichen Integrität dient, kann sich nicht auf ein spieltypisches Risiko berufen. Wer den Gegner vorsätzlich verletzen will, versehentlich aber eine schwerere Schädigung herbeiführt, haftet nach Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 StGB in Konkurrenz (BGE 134 IV 26 E. 3–4).
b) Gefährliches Tackling im Fussball: Fahrlässige Körperverletzung
24 In BGE 145 IV 154 grätschte ein Amateurfussballer in die Beine eines Gegenspielers mit einem 10 bis 15 cm über dem Boden geführten Bein (gefährliches Tackling), was zu einem Schien- und Wadenbeinbruch führte.
- Gerichtliche Entscheidung: Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB).
- Tragende Begründung: Ein derart gefährliches Einsteigen verletzt die elementaren Sorgfaltspflichten des Spielers (neminem laedere). Die stillschweigende Einwilligung des Gegenspielers deckt nur regelkonforme oder leichte, spielübliche Fouls ab, nicht aber schwere Sorgfaltspflichtverletzungen (BGE 145 IV 154 E. 2).
5. Medizinische Sorgfaltspflichten und Behandlungsfehler
a) Arzneimittelverschreibung: Freispruch bei hinreichender Anamneseerhebung
25 In BGE 148 IV 39 verschrieb ein Arzt einer Patientin ein Breitbandantibiotikum, worauf diese an einem allergischen Schock verstarb. Der Arzt hatte eine Anamnese durchgeführt, nach Allergien gefragt und die Patientin dringend aufgefordert, frühere Behandlungsakten nachzureichen, was diese unterliess.
- Gerichtliche Entscheidung: Freispruch des Arztes vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB).
- Tragende Begründung: Der Arzt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein verständiger Patient korrekte Angaben macht. Da der Arzt nachgehakt und die Patientin gemahnt hatte, traf ihn keine Pflichtwidrigkeit; er war nicht verpflichtet, eigenhändig fremde Akten beizuziehen (BGE 148 IV 39 E. 2.8).
b) Notfallmedizinische Diagnose: Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit bei Unterlassung elementarer Abklärungen
26 In BGE 130 IV 7 behandelte ein Notfallarzt einen bewusstlos eingelieferten Patienten und stützte sich vorschnell auf eine Alkoholisierungsvermutung, ohne die Angaben des Rettungsdienstes zu einem Sturzgeschehen und neurologische Symptome hinreichend abzuklären. In der Folge wurde ein epidurales Hämatom zu spät operiert, was zu schweren Hirnschäden führte.
- Gerichtliche Entscheidung: Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB).
- Tragende Begründung: Bei Notfällen muss der Arzt sämtliche verfügbaren Befunde heranziehen. Das unkritische Übernehmen einer Vermutung ohne Ausschluss lebensbedrohlicher Differentialdiagnosen begründet eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit (BGE 130 IV 7 E. 4.3).
6. Gefahrenschaffung (Ingerenz) und pflichtwidriges Unterlassen
a) Schifffahrtshindernis und Ingerenzpflicht
27 In BGE 134 IV 255 verankerte ein Verantwortlicher im Rahmen einer Baustelle auf einem schiffbaren Fluss ein Ponton-Ruderboot, ohne die erforderliche Signalisation für den Gemeingebrauch anzubringen. Ein Schlauchboot prallte daraufhin gegen das Hindernis (Personen im Wasser gefährdet).
- Gerichtliche Entscheidung: Verurteilung wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) durch Unterlassen (Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB).
- Tragende Begründung: Wer eine Gefahrenquelle schafft, ist nach dem Ingerenzprinzip verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehren zur Abwendung von Schäden zu treffen. Das blosse Untätigbleiben aus Unaufmerksamkeit erfüllt Art. 12 Abs. 3 StGB (BGE 134 IV 255 E. 4.2.3).
b) Vertragliche Garantenstellung bei Lawinensicherheit
28 In BGE 141 IV 249 ging es um die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Sicherheitsbeauftragten für einen Lawinenunfall.
- Gerichtliche Entscheidung: Das Bundesgericht stellte klar, dass eine vertragliche Garantenstellung nach Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB nicht mit dem blossen Vertragsschluss entsteht, sondern erst mit der tatsächlichen faktischen Übernahme der Schutzfunktion vor Ort. Liegt eine solche vor, begründet das pflichtwidrige Unterlassen von Sperrmassnahmen eine fahrlässige Tötung nach Art. 12 Abs. 3 StGB (BGE 141 IV 249 E. 1.4.1).
7. Urkundendelikte: Unterzeichnung ungelesener Urkunden
29 In BGE 135 IV 12 unterzeichneten Vermittler und Strohmänner ungelesene Leasingverträge, die von Dritten betrügerisch mit falschen Angaben ausgefüllt worden waren.
- Gerichtliche Entscheidung: Das Bundesgericht differenzierte zwischen kognitivem Wissen und voluntativer Inkaufnahme bei Art. 251 StGB.
- Tragende Begründung: Wer bewusst ein Dokument ungelesen unterschreibt, befindet sich in keinem Tatbestandsirrtum («wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht»). Jedoch darf aus diesem blossen Nichtwissen nicht automatisch auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Es bedarf zusätzlicher konkreter Indizien (wie auffällige Provisionszahlungen, erkennbare Risikolage oder Motive), die belegen, dass der Unterzeichner eine Falschbeurkundung billigend in Kauf nahm (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1–2.3.3).
VI. Kantonale Praxisfragen
1. Abgrenzung bei Hochgeschwindigkeitsfahrten im städtischen Raum
30 In der kantonalen Gerichtspraxis (z.B. Obergericht ZH SB140145 vom 2. Oktober 2014 und Obergericht ZH SB200495 vom 1. Juli 2021) bildet die Abgrenzung zwischen eventualvorsätzlicher Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) bzw. versuchter Tötung und blosser grober Fahrlässigkeit einen ständigen Streitpunkt. Die kantonalen Gerichte stellen dabei primär auf:
- die Sichtverhältnisse und Kreuzungssituationen,
- das Vorhandensein konkreter Ausweichmöglichkeiten, und
- das Brems- und Ausweichverhalten des Fahrers in der Endphase ab. Reagiert der Fahrer trotz massiver Überschreitung bei Erkennen der Gefahr mit einer Notbremsung, werten kantonale Instanzen dies häufig als Indiz für ein pflichtwidriges Vertrauen (bewusste Fahrlässigkeit), während ein ungebremstes Durchfahren für Eventualvorsatz spricht.
2. Differenzierte Vorsatzprüfung bei Mittäterschaft und Gehilfenschaft
31 Bei gemeinschaftlicher Deliktsbegehung im kantonalen Strafverfahren (vgl. Appellationsgericht BS SB.2023.52 vom 13. September 2024) ist für jeden einzelnen Tatbeteiligten gesondert zu prüfen, ob Eventualvorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Das blosse Dabeisein oder die Kenntnis vom gefährlichen Verhalten des Haupttäters begründet für Beifahrer oder Begleitpersonen noch keinen Mittätervorsatz, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Begleitperson auf einen unfallfreien Ausgang vertraute.
3. Beweiswürdigung bei Messerstichen in Extremitäten
32 Wie das Urteil des Obergerichts SH 50/2023/21 und 35 vom 20. Juni 2024 verdeutlicht, verlangt die kantonale Praxis für die Bejahung eines Tötungsvorsatzes bei Verletzungen der Extremitäten regelmässig rechtsmedizinische Gutachten über die konkrete Stichrichtung und die Nähe zu Hauptschlagadern. Fehlt ein solches Gutachten oder war die Wucht gering, greift der Grundsatz in dubio pro reo, was zur Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung führt.
VII. Literatur
- DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht I: Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2022, § 9 (Vorsatz) und § 17 (Fahrlässigkeit).
- NIGGLI/MÄDER, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 12.
- STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 12.
- TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 12.
- ROXIN/GRECO, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band I: Grundlagen und Aufbau der Verbrechenslehre, 5. Aufl., München 2020, § 12 (Vorsatz) und § 24 (Fahrlässigkeit).