Art. 12 — Vorsatz und Fahrlässigkeit
Gesetzestext
Art. 12 StGB — Vorsatz und Fahrlässigkeit
1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 12 StGB ist die zentrale Vorschrift des Schweizer Schuldstrafrechts. Er regelt das Vorsatzprinzip (Abs. 1), definiert Vorsatz und Eventualvorsatz (Abs. 2) sowie Fahrlässigkeit (Abs. 3). Die Norm steht im engen Zusammenhang mit Art. 13 StGB (Irrtum) und ist Grundlage für die Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB.
Absatz 1 — Vorsatzprinzip
Das Vorsatzprinzip besagt: Strafbar ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln. Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (z.B. Art. 117 StGB — fahrlässige Tötung, Art. 125 StGB — fahrlässige Körperverletzung). Der Grundsatz nulla poena sine culpa kommt in Art. 12 Abs. 1 StGB zum Ausdruck.
Absatz 2 — Vorsatz und Eventualvorsatz
Direkter Vorsatz (Dolus directus)
Direkter Vorsatz liegt vor, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Täter kennt die tatbestandsmässigen Umstände und will die Verwirklichung des Tatbestands herbeiführen.
Eventualvorsatz (Dolus eventualis)
Eventualvorsatz liegt vor, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Täter erkennt die Tatbestandsverwirklichung als möglich und nimmt sie billigend in Kauf.
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist eine der am meisten umstrittenen Fragen des Schweizer Strafrechts. Massgeblich ist, ob der Täter den Erfolgseintritt als möglich erkannt und sich damit abgefunden hat (Eventualvorsatz), oder ob er ernsthaft darauf vertraut hat, dass der Erfolg nicht eintritt (bewusste Fahrlässigkeit) — vgl. BGE 135 IV 12.
Im Strassenverkehrsrecht wird der Eventualvorsatz bei groben Verkehrsregelverletzungen geprüft: Je krasser die Regelverletzung, desto eher ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen (BGE 134 IV 26).
Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen
Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, ihren wahren Inhalt nicht gekannt zu haben. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht im Sinne von Art. 13 StGB. Es darf jedoch nicht unbesehen von diesem Wissen auf die Inkaufnahme einer Falschbeurkundung geschlossen werden (BGE 135 IV 12, E. 2.3).
Absatz 3 — Fahrlässigkeit
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Fahrlässigkeit setzt eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit voraus. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB).
Die objektive Sorgfaltspflicht richtet sich nach einem massgeblichen Durchschnittsmensch; die persönlichen Verhältnisse (Alter, Ausbildung, Erfahrung) können die Schwelle der Pflichtwidrigkeit senken oder heben.
Fahrlässigkeit durch Unterlassen
Eine Garantenpflicht aus Vertrag entsteht nicht schon durch die Vereinbarung, sondern erst durch die faktische Übernahme der Garantenstellung. Die Voraussetzungen einer Garantenpflicht werden konkretisiert (BGE 141 IV 249).
Arzthaftung
Ein Arzneimittel darf nur verschrieben werden, wenn die Vitaldaten des Patienten, sein Gesundheitszustand, Allergien, Arzneimittelunverträglichkeiten und das Interaktionspotential mit anderen Wirkstoffen bekannt sind. Freispruch wegen fahrlässiger Tötung mangels Kausalität bzw. Sorgfaltspflichtverletzung (BGE 148 IV 39).
Verhältnis zu Art. 13 StGB (Irrtum)
Art. 12 StGB definiert den Vorsatzbegriff, Art. 13 StGB regelt die Rechtsfolgen des Irrtums. Ein Sachverhaltsirrtum schliesst den Vorsatz aus (Art. 13 Abs. 1 StGB); verbleibt ein Fahrlässigkeitsvorwurf, wird auf die Fahrlässigkeitsstrafe erkannt (Art. 13 Abs. 2 StGB) — vgl. BGer 6B_422/2024.