Rechtsprechung zu Art. 11 StGB
Leitentscheide (BGE)
BGE 141 IV 249, E. 1.1, 1.4.1
- Thema: Garantenpflicht im Allgemeinen; Garantenstellung aus Vertrag; Obhuts- vs. Überwachungspflichten
- Kernaussage: Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) verübt werden; Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht. Eine Garantenstellung aus Vertrag entsteht nicht schon durch die Vereinbarung als solche, sondern erst durch die faktische Übernahme der Stellung.
- Einschlägig für: Art. 11 Abs. 1, 2 lit. b (Garantenstellung aus Vertrag)
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BGE 140 IV 11, E. 2.3.2, 2.4.2–2.4.7
- Thema: Betrug durch Unterlassen; Meldepflicht des Versicherungsleistungsbezügers
- Kernaussage: Betrug durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln voraus. Gesetzliche und vertragliche Pflichten des Bezügers von Versicherungsleistungen, rentenrelevante Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG), begründen keine Garantenpflicht — es fehlt an einer gesteigerten Verantwortlichkeit für das Vermögen des Versicherers.
- Einschlägig für: Art. 11 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 (Garantenstellung aus Gesetz; Gleichwertigkeitsklausel)
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BGE 148 IV 39, E. 2.3.2, 2.4.1–2.4.2, 2.8
- Thema: Fahrlässige Tötung (Freispruch); ärztliche Sorgfaltspflicht
- Kernaussage: Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden; Voraussetzung ist eine Garantenstellung sowie die Möglichkeit, die unterlassene Handlung vorzunehmen. Ein Arzt, der eine Erstanamnese durchführt und die Patientin erfolglos zur Nachreichung fehlender Krankenunterlagen auffordert, ist nicht verpflichtet, die Unterlagen selbst aktiv zu beschaffen.
- Einschlägig für: Art. 11 Abs. 1, 2 (Grenzen der Garantenpflicht bei ärztlicher Behandlung)
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BGE 144 IV 294, E. 3.3, 3.5
- Thema: Ungetreue Geschäftsbesorgung; Garantenstellung des Vermögensverwalters für Retrozessionsinformation
- Kernaussage: Das Organ einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nimmt gegenüber den Kunden der Gesellschaft eine Garantenstellung ein; das Verheimlichen von Retrozessionen und Vergütungen unter Verletzung der auftragsrechtlichen Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) kann sich als Betrug durch Unterlassen darstellen. Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten (Art. 400 Abs. 1 OR) ist eine gesteigerte bzw. qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln.
- Einschlägig für: Art. 11 Abs. 2 lit. b (Garantenstellung aus Vertrag/Auftrag)
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BGE 134 IV 255, E. 4.2.1–4.2.3
- Thema: Fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs; Ingerenz
- Kernaussage: Wer einen gefährlichen Zustand geschaffen, unterhalten oder erhöht hat, ist verpflichtet, alle durch die Umstände gebotenen Massnahmen zu treffen, um einen Schaden zu vermeiden — auch wenn spezialgesetzliche Sicherheitsvorschriften ihn nicht ausdrücklich zum Handeln anhalten. Wer nach Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB) passiv bleibt, handelt fahrlässig (Art. 12 Abs. 3 StGB), sofern das Nichthandeln nicht aus Hinnahme der Konsequenzen, sondern aus Unaufmerksamkeit resultiert.
- Einschlägig für: Art. 11 Abs. 2 lit. d (Ingerenz)
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BGE 136 IV 188, E. 6.2, 6.2.2
- Thema: Geldwäscherei durch Unterlassen; Finanzintermediär
- Kernaussage: Ein Finanzintermediär kann sich der Geldwäscherei durch Unterlassen schuldig machen. Seit Inkrafttreten des GwG befinden sich Finanzintermediäre in einer besonderen Rechtsstellung, die sie u.a. verpflichtet, den wirtschaftlichen Hintergrund und Zweck einer Geschäftsbeziehung abzuklären und verdächtige Transaktionen zu melden (Art. 6, 9 GwG); diese gesetzlichen Pflichten begründen eine Garantenstellung.
- Einschlägig für: Art. 11 Abs. 2 lit. a (Garantenstellung aus Gesetz — GwG)
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Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer, 6B_760/2024 v. 24.6.2026, E. 4.2, 4.3.1–4.3.4 — Fokusentscheid
- Thema: Gewerbsmässiger Betrug durch Unterlassen; Garantenstellung eines «Salaried Partner» aus Art. 321b OR
- Ergebnis: Teilweise Gutheissung; 5er-Besetzung (Muschietti, von Felten, Wohlhauser, Guidon, Glassey); zur Publikation vorgesehen (BGE)
- Kernaussage: Ein als Salaried Partner tätiger Rechtsanwalt mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen, Mandatsverantwortung und Personalverfügungsbefugnis trifft aus der arbeitsvertraglichen Rechenschafts- und Herausgabepflicht (Art. 321b Abs. 1 und 2 OR) eine qualifizierte, geschäftsführerähnliche Garantenstellung gegenüber der Arbeitgeberin. Betrug durch Unterlassen setzt eine gesteigerte Verantwortlichkeit und die Gleichwertigkeit von Unterlassen und Tun (Art. 11 Abs. 3 StGB) voraus.
- Einschlägig für: Art. 11 Abs. 2 lit. b, Abs. 3 (Garantenstellung aus qualifiziertem Arbeitsverhältnis)
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BGer, 6B_774/2025 v. 4.2.2026, E. 2.2.1, 3.1.2, 4.2
- Thema: Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung; Garantenstellung des Verwaltungsrats
- Kernaussage: Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft muss bei begründeter Besorgnis der Überschuldung eine Zwischenbilanz erstellen und das Konkursgericht benachrichtigen (aArt. 725 Abs. 2 OR). Das pflichtwidrige Unterlassen dieser Handlungen als einziges Verwaltungsratsmitglied begründet die Garantenstellung für Misswirtschaft (Art. 165 StGB) durch Unterlassen.
- Einschlägig für: Art. 11 Abs. 2 lit. a, b (Garantenstellung des Verwaltungsrats/faktischen Organs)
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BGer, 6B_75/2025 v. 16.4.2026, E. 2.3
- Thema: Fahrlässige Tötung (Freispruch); Garantenstellung und Sorgfaltspflichten
- Kernaussage: Bezugnahme auf die im Urteil 6B_47/2021 vom 22. März 2023 geprüfte Garantenstellung und die damit verbundenen Sorgfaltspflichten.
- Einschlägig für: Art. 11 Abs. 1 (Garantenstellung, Fortführung der Praxis)
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BGer, 7B_85/2023 v. 24.3.2026, E. 2.3.1
- Thema: Einstellungsverfügung (Arbeitsunfall); pflichtwidriges Untätigbleiben
- Kernaussage: Bestätigung der Grundformel: Ein Erfolgsdelikt kann durch pflichtwidriges Untätigbleiben (Art. 11 Abs. 1 StGB) begangen werden; Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen.
- Einschlägig für: Art. 11 Abs. 1 (Grundformel)
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BGer, 6B_521/2025 v. 12.11.2025, E. 3.2.4
- Thema: Fahrlässige Tötung; Willkür
- Kernaussage: Wiederholung der Grundformel des unechten Unterlassungsdelikts: Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen.
- Einschlägig für: Art. 11 Abs. 1 (Grundformel)
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BGer, 6B_74/2024 v. 9.1.2025
- Thema: Fahrlässige schwere Körperverletzung; willkürliche Beweiswürdigung
- Kernaussage: Anwendung der Grundformel des unechten Unterlassungsdelikts (Art. 11 StGB) auf die fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 StGB).
- Einschlägig für: Art. 11 Abs. 1 (Anwendung auf Art. 125 StGB)
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BGer, 7B_238/2022 v. 10.9.2024
- Thema: Einstellung; fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde
- Kernaussage: Die fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde und die fahrlässige Körperverletzung können auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben (Art. 11 Abs. 1 StGB) begangen werden.
- Einschlägig für: Art. 11 Abs. 1 (Anwendung auf Art. 229, 125 StGB)
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Verwandte Entscheide (Fahrlässigkeit / Vorsatz bei Unterlassung)
BGE 143 IV 361, E. 4.9–4.11
- Thema: Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst; Alternativtäterschaft
- Kernaussage: Die fehlende Möglichkeit, einem von zwei Beschuldigten eine sorgfaltswidrige Erfolgsverursachung nachzuweisen, kann nicht zur Annahme einer strafrechtlichen Gesamtverantwortung führen.
- Einschlägig für: Art. 11 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB (Beweislast bei mehreren möglichen Garanten)
- Verifiziert via: opencaselaw-MCP (bereits in Kommentierung zu Art. 12 StGB erfasst)
Hinweis: Zu Art. 12 Abs. 3 StGB (Fahrlässigkeit bei Unterlassungsdelikten) besteht eine vertiefte Rechtsprechungssammlung in der Kommentierung zu Art. 12 StGB.
Letzte Aktualisierung: 2026-07-24