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Rechtsprechung zu Art. 10 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 137 IV 84 E. 3.2 — Begriff von Verbrechen und Vergehen im Haftrecht

  • Thema: Gesetzliche Definition nach Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB; Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).
  • Kernaussage: Verbrechen sind nach Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind; Vergehen sind nach Art. 10 Abs. 3 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. Die deutsche und die italienische Fassung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind harmonisierend dahingehend auszulegen, dass die drohenden Taten Verbrechen oder schwere Vergehen sein müssen.
  • Einschlägig für: Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB, Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO.

BGE 137 IV 122 E. 5.2 — Ausführungsgefahr erfordert Verbrechensdrohung

  • Thema: Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO); Abgrenzung zu Vergehen.
  • Kernaussage: Die Möglichkeit der Anordnung von Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr entfällt, wenn sich die Drohung lediglich auf die Ausführung eines Vergehens im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB bezieht. Art. 221 Abs. 2 StPO verlangt zwingend die Drohung eines schweren Verbrechens.
  • Einschlägig für: Art. 10 Abs. 3 StGB, Art. 221 Abs. 2 StPO.

BGE 144 IV 217 E. 3.6 — Gesamtstrafenbildung bei Konkurrenz von Verbrechen und Vergehen

  • Thema: Asperationsprinzip und Konkurrenzen (Art. 49 Abs. 1 StGB); Ungleichartigkeit von Geld- und Freiheitsstrafe.
  • Kernaussage: Die Bildung einer Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip setzt voraus, dass das Gericht für jeden einzelnen Normverstoss im konkreten Fall gleichartige Strafen ausspricht. Geld- und Freiheitsstrafen sind methodisch ungleichartig und können nicht zu einer einheitlichen Gesamtstrafe zusammengezogen werden, wenn Verbrechen und Vergehen nebeneinander stehen.
  • Einschlägig für: Art. 10 Abs. 1–3 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB.

BGE 147 IV 9 E. 1.4.2 — Abstrakte Strafdrohung versus konkrete Deliktsschwere bei Beweisverwertungsverboten

  • Thema: Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel (Art. 141 Abs. 2 StPO); Begriff der schweren Straftat.
  • Kernaussage: Für die Beurteilung, ob eine «schwere Straftat» im Sinne der Güterabwägung von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt nach Art. 10 StGB angedrohte Strafmass massgebend, sondern die Schwere der Tat unter Würdigung aller konkreten Tatumstände des Einzelfalls.
  • Einschlägig für: Art. 10 StGB, Art. 141 Abs. 2 StPO.

BGE 143 IV 179 E. 1.3 — Deliktskategorien und Verschlechterungsverbot

  • Thema: Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO); Gehilfenschaft zu Verbrechen vs. Vergehen in Haupttäterschaft.
  • Kernaussage: Das Verschlechterungsverbot ist nicht verletzt, wenn ein inkriminiertes Verhalten statt als Gehilfenschaft zu einem Verbrechen neu als Vergehen in Haupttäterschaft qualifiziert wird, sofern dies nicht zu einer härteren Strafe führt. Eine Verurteilung als Täter wiegt gegenüber einer solchen als Gehilfe nur dann schwerer, wenn dieselbe Deliktskategorie betroffen ist.
  • Einschlägig für: Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB, Art. 25 StGB, Art. 391 Abs. 2 StPO.

II. Weitere Entscheide

BGE 134 IV 97 E. 4 — Geldstrafe als Hauptsanktion bei Vergehen

  • Thema: Sanktionensystem des Allgemeinen Teils; Wahl der Sanktionsart (Art. 34, 40, 41 StGB).
  • Kernaussage: Nach der Konzeption des reformierten Allgemeinen Teils stellt die Geldstrafe im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität (Vergehenstatbestände nach Art. 10 Abs. 3 StGB) die primäre Hauptsanktion dar, während Freiheitsstrafen ultima ratio bleiben.
  • Einschlägig für: Art. 10 Abs. 3 StGB, Art. 34 StGB, Art. 41 StGB.

BGE 143 IV 9 E. 2.7 — Schutzbereich der Wiederholungsgefahr bei drohenden Verbrechen

  • Thema: Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO); Qualifikation drohender Delikte.
  • Kernaussage: Die drohenden schweren Delikte können grundsätzlich Rechtsgüter jeder Art betreffen. Im Vordergrund stehen Verbrechen und schwere Vergehen gegen die körperliche und sexuelle Integrität, wobei bei besonders schutzbedürftigen Opfern (Kindern) ein strenger Massstab gilt.
  • Einschlägig für: Art. 10 Abs. 2 StGB, Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO.

BGE 136 IV 179 — Verbrechen als zwingende Vortat der Geldwäscherei

  • Thema: Geldwäscherei (Art. 305bis StGB); Erfordernis eines Verbrechens als Vortat; abstrakte beidseitige Strafbarkeit.
  • Kernaussage: Der Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB verlangt Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB herrühren. Bei Auslandstaten gilt das Prinzip der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit bezogen auf den schweizerischen Verbrechensbegriff.
  • Einschlägig für: Art. 10 Abs. 2 StGB, Art. 305bis StGB.

BGE 128 IV 11 E. 2a — Strafbarkeit der versuchten Anstiftung nur bei Verbrechen

  • Thema: Versuchte Anstiftung (Art. 24 Abs. 2 StGB) zu Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB).
  • Kernaussage: Die versuchte Anstiftung ist nach Art. 24 Abs. 2 StGB nur strafbar, wenn die angestrebte Haupttat ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) darstellt, wie dies beim Grundtatbestand des Diebstahls der Fall ist.
  • Einschlägig für: Art. 10 Abs. 2 StGB, Art. 24 Abs. 2 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB.

Appellationsgericht BS HB.2015.33 vom 21. Mai 2015 — Kantonale Praxis zu den Haftvoraussetzungen

  • Thema: Anordnung von Sicherheitshaft; Erfordernis von Verbrechen oder Vergehen als Minimalvoraussetzung.
  • Kernaussage: Strafprozessuale Zwangsmassnahmen in Form von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dürfen nur angeordnet werden, wenn die vorgeworfenen Taten ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 10 StGB darstellen. Reine Übertretungen bilden keine rechtliche Grundlage für eine Inhaftierung.
  • Einschlägig für: Art. 10 Abs. 1–3 StGB, Art. 197 StPO, Art. 221 StPO.