Rechtsprechung zu Art. 10 StGB
Leitentscheide (BGE)
BGE 137 IV 122, E. 2 (4'308 Zit.)
- Thema: Verjährung und Einteilung der Straftat
- Kernaussage: Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Einteilung der Tat zur Zeit der Begehung. Für die Einteilung nach Art. 10 StGB ist die abstrakte Strafdrohung des Gesetzes massgebend, nicht die konkret verhängte Strafe.
- Einschlägig für: Abs. 1 und 2 (Einteilung, Verjährung)
BGE 144 IV 217, E. 3
- Thema: Gesamtstrafenbildung bei Konkurrenz
- Kernaussage: Bei der Gesamtstrafenbildung (Art. 49 StGB) ist der Strafrahmen des schwersten Einzeldelikts massgebend. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen und können nicht zu einer einheitlichen Gesamtstrafe zusammengezogen werden.
- Einschlägig für: Abs. 1/2 i.V.m. Art. 49 StGB (Konkurrenzen)
BGE 142 IV 164, E. 2.1
- Thema: Steuerbetrug als Verbrechen
- Kernaussage: Steuerbetrug (Art. 186 bis StGB) kann je nach Schwere der Tat als Verbrechen oder Vergehen eingestuft werden. Die Einteilung richtet sich nach der angedrohten Strafdauer.
- Einschlägig für: Abs. 1/2 (Einteilung nach Strafrahmen)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_1010/2025, E. 2
- Thema: Betäubungsmitteldelikte und Einteilung
- Kernaussage: Die Einteilung der Betäubungsmitteldelikte nach Art. 10 StGB richtet sich nach der abstrakten Strafdrohung des BetmG. Konsum und geringfügiger Eigenbedarf sind Vergehen.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Vergehen bei geringer Strafdrohung)
BGer 6B_113/2026, E. 1
- Thema: Verjährung bei Verbrechen
- Kernaussage: Die Verjährungsfrist für Verbrechen beträgt 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Unterbrechung der Verjährung richtet sich nach den konkreten prozessualen Handlungen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Verbrechen, Verjährung)
BGer 1B_393/2024, E. 2
- Thema: Untersuchungshaft bei Verbrechen
- Kernaussage: Bei Verbrechen gelten strengere Voraussetzungen für die Untersuchungshaft (Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr). Die Einteilung nach Art. 10 StGB bestimmt die prozessualen Folgen mit.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Verbrechen, prozessuale Folgen)
BGer 6B_934/2020, E. 1.2
- Thema: Versuchte Anstiftung nur bei Verbrechen
- Kernaussage: Nach Art. 24 Abs. 2 StGB ist die versuchte Anstiftung nur bei Verbrechen strafbar. Die Einteilung nach Art. 10 StGB ist daher für die Strafbarkeit der Anstiftung entscheidend.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Verbrechen, Anstiftung)
Letzte Aktualisierung: 2026-06-13