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Art. 10 StGB — Verbrechen und Vergehen

Gesetzeswortlaut

Art. 10 StGB — Verbrechen und Vergehen

1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.

2 Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.

3 Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.


I. Überblick und systematische Einordnung

1. Gesetzessystematik und die Dreiteilung der Straftaten

1 Art. 10 StGB statuiert die grundlegende materielle Einteilung der Straftatbestände nach dem Kriterium der Strafdrohung. Zusammen mit den Übertretungen (Art. 103 StGB) bildet Art. 10 StGB die traditionelle Dreiteilung (Trichotomie) des schweizerischen Strafrechts in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen.

2 Die historische Strafrechtsreform vom 13. Dezember 2002 (in Kraft seit 1. Januar 2007, BBl 1999 1979) schaffte die früheren Strafarten Zuchthaus, Gefängnis und Haft ab und ersetzte sie durch das duale System der Einheitsfreiheitsstrafe und der Geldstrafe. Seither knüpft die begriffliche Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen in Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB ausschliesslich an die angedrohte Strafdauer bzw. Sanktionsart an.

2. Grundsatz der abstrakten Strafdrohung

3 Für die Qualifikation einer Straftat als Verbrechen oder Vergehen ist allein die abstrakte gesetzliche Strafdrohung (das im betreffenden Tatbestand des Besonderen Teils oder des Nebenstrafrechts normierte Strafmass) massgebend (BGE 137 IV 84 E. 3.2).

4 Unerheblich ist demgegenüber die im konkreten Einzelfall vom Gericht nach den Kriterien von Art. 47 StGB zugemessene Sanktion. Wird beispielsweise für einen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB, abstrakte Strafdrohung: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) im Urteil lediglich eine bedingte Geldstrafe verhängt, verbleibt die Tat dennoch ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB oder Strafschärfungen (etwa infolge Konkurrenz) berühren die deliktische Einordnung nach Art. 10 StGB nicht.


II. Verbrechen (Abs. 2)

5 Als Verbrechen gelten alle Taten, die das Gesetz mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht. Die Schwelle von drei Jahren markiert im schweizerischen Sanktionensystem zugleich die absolute Obergrenze für den bedingten oder teilbedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB).

6 Zu den Verbrechen zählen sowohl Tatbestände mit einer gesetzlichen Mindeststrafe (z.B. vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren oder schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB) als auch Bestimmungen mit einem Höchstmass über drei Jahren (z.B. Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB oder Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).


III. Vergehen (Abs. 3)

7 Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils bildet die Geldstrafe im Bereich der leichten bis mittleren Kriminalität die prioritäre Hauptsanktion (BGE 134 IV 97 E. 4).

8 Typische Vergehenstatbestände sind unter anderem die einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), die fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB), der Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) oder die Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB).


IV. Dogmatische und prozessuale Rechtsfolgen der Einteilung

Die Unterscheidung nach Art. 10 StGB entfaltet weit über den Allgemeinen Teil hinaus massgebliche Rechtswirkungen:

1. Versuchte Anstiftung (Art. 24 Abs. 2 StGB)

9 Gemäss Art. 24 Abs. 2 StGB ist die versuchte Anstiftung ausschliesslich bei Verbrechen strafbar. Wer jemanden zu einem Vergehen (z.B. Sachbeschädigung oder einfache Körperverletzung) anzustiften versucht, bleibt mangels tatbestandsmässigen Hauptdelikts straflos (BGE 128 IV 11 E. 2a).

2. Vortat der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)

10 Der Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) setzt zwingend voraus, dass die eingezogenen oder verdeckten Vermögenswerte aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB herrühren (BGE 136 IV 179). Vermögenswerte aus reinen Vergehen oder Übertretungen bilden keine taugliche Vortat der Geldwäscherei.

3. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen und Haftgründe

11 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung knüpfen wiederholt an die Kategorien von Art. 10 StGB an:

4. Gesamtstrafenbildung und Konkurrenzen (Art. 49 StGB)

12 Das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip greift nur Platz, wenn für die zusammentreffenden Straftaten im konkreten Fall gleichartige Strafen verhängt werden. Treffen Verbrechen und Vergehen zusammen, für welche ungleichartige Sanktionen (z.B. Freiheitsstrafe für das Verbrechen und Geldstrafe für das Vergehen) schuldangemessen sind, ist eine kumulative Strafe nebeneinander auszufällen (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

5. Rechtsmittel und Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO)

13 Das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) ist nicht verletzt, wenn ein Verhalten anstelle einer Gehilfenschaft zu einem Verbrechen neu als Vergehen in Haupttäterschaft qualifiziert wird, sofern die Gesamtstrafhöhe nicht zuungunsten der beschuldigten Person ansteigt (BGE 143 IV 179 E. 1.3).


V. Kantonale Praxisfragen

1. Abstrakte Einordnung versus konkrete Tatenschwere bei Beweisverwertungsverboten

14 In der kantonalen Gerichtspraxis stellt sich regelmässig die Frage, ob die Einordnung als Verbrechen oder Vergehen nach Art. 10 StGB automatisch über die Güterabwägung bei rechtswidrig erlangten Beweismitteln (Art. 141 Abs. 2 StPO) entscheidet. Das Bundesgericht stellte klar, dass für den Begriff der «schweren Straftat» im Rahmen von Art. 141 Abs. 2 StPO nicht das abstrakt angedrohte Strafmass nach Art. 10 StGB, sondern die Schwere der Tat im konkreten Einzelfall massgeblich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2).

2. Erfordernis von Verbrechen oder Vergehen als Minimalhürde im kantonalen Zwangsmassnahmenverfahren

15 Vor den kantonalen Zwangsmassnahmengerichten bildet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts bezüglich eines Verbrechens oder Vergehens die zwingende Grundvoraussetzung für die Anordnung oder Verlängerung strafprozessualer Haft. Reine Übertretungen genügen hierfür nicht, selbst wenn eine erhebliche Verdachtslage vorliegt (vgl. Appellationsgericht BS HB.2015.33 vom 21. Mai 2015, E. 3.2.3).


VI. Literatur

  • DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht I: Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2022, § 3.
  • NIGGLI/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 10.
  • STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 10.
  • TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 10.
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