Art. 10 — Verbrechen und Vergehen
Gesetzeswortlaut
Art. 10 StGB — Verbrechen und Vergehen
1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2 Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3 Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Kommentierung
I. Bedeutung
Art. 10 StGB trifft die grundlegende Einteilung der Straftaten in Verbrechen und Vergehen. Diese Zweiteilung ist von zentraler Bedeutung für das gesamte Strafrechtssystem, da sie zahlreiche prozessuale und materiell-rechtliche Rechtsfolgen nach sich zieht. Der Leitentscheid BGE 137 IV 122 verzeichnet über 4'300 Zitationen und ist einer der meistzitierten Entscheidungen des Bundesgerichts im Strafrecht.
Die Einteilung bestimmt unter anderem:
- Die Zuständigkeit der Gerichte (kantonale vs. eidgenössische Zuständigkeit)
- Die Verjährungsfristen (Art. 97 StGB: 15 Jahre für Verbrechen, 7 Jahre für Vergehen)
- Die Teilnahmeformen (versuchte Anstiftung nur bei Verbrechen, Art. 24 Abs. 2 StGB)
- Die Einziehung (Art. 70 StGB) und andere Massnahmen
- Die Revision im Strafverfahren (Art. 91 StPO)
II. Verbrechen (Abs. 2)
1 Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Die früheren Strafarten Zuchthaus und Gefängnis wurden durch die Strafrechtsrevision vom 13.12.2002 (in Kraft seit 1.1.2007) abgeschafft; seither stellt das Gesetz für die Einteilung allein auf die Schwere der angedrohten Freiheitsstrafe ab (Abs. 1).
2 Massgebend ist die abstrakte Androhung im Gesetz, nicht die konkret ausgefällte Strafe. Eine Tat ist also ein Verbrechen, wenn das Gesetz dafür Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren androht — auch wenn das Gericht im Einzelfall eine kürzere Strafe verhängt oder sogar auf Geldstrafe erkennt.
3 Beispiele für Verbrechen: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB, Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren), Raub (Art. 140 StGB), schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB, Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren), Vergewaltigung (Art. 190 StGB).
III. Vergehen (Abs. 3)
4 Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. Die mit Busse bedrohten Taten sind demgegenüber Übertretungen (Art. 103 StGB), die nicht unter die Zweiteilung von Art. 10 fallen.
5 Massgeblich ist wiederum die abstrakte Drohung im Gesetz. Eine Tat ist ein Vergehen, wenn das Gesetz als Höchststrafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe androht — selbst wenn im Einzelfall eine längere Freiheitsstrafe infolge Strafschärfung ausgefällt wird (z.B. bei Rückfall).
6 Beispiele für Vergehen: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Demgegenüber ist etwa der Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) wegen der angedrohten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bereits ein Verbrechen.
IV. Systematische Stellung und Konkurrenzen
7 Die Einteilung nach Art. 10 StGB ist grundlegend für das gesamte Strafrechtssystem. Sie wirkt sich auf folgende Normen aus:
| Norm | Bedeutung der Einteilung |
|---|---|
| Art. 24 Abs. 2 StGB | Versuchte Anstiftung nur bei Verbrechen |
| Art. 70 StGB | Einziehung bei Verbrechen und Vergehen |
| Art. 97 StGB | Verjährung: 15 J. Verbrechen, 7 J. Vergehen |
| Art. 49 StGB | Gesamtstrafe bei mehreren Verbrechen/Vergehen |
| Art. 91 StPO | Revision bei Verbrechen |
| Art. 81 BGG | Beschwerdelegitimation |
8 In BGE 144 IV 217 befasst sich das Bundesgericht mit der Gesamtstrafenbildung (Art. 49 StGB) und der Einteilung der Straftaten. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen und können nicht zu einer einheitlichen Gesamtstrafe zusammengezogen werden.
V. Kasuistik
9 Konkurrenzen und Gesamtstrafe: BGE 144 IV 217 E. 3 klärt die konkrete Methode der Gesamtstrafenbildung bei Konkurrenz von Verbrechen und Vergehen. Das Bundesgericht hat den Strafrahmen des schwersten Einzeldelikts als Ausgangspunkt bestimmt.
10 Verjährung und Einteilung: In BGE 137 IV 122 E. 2 stellte das Bundesgericht fest, dass die Verjährungsfrist nach der Einteilung der Tat zur Zeit der Begehung massgeblich ist.
11 Steuerbetrug als Verbrechen: BGE 142 IV 164 befasst sich mit der Qualifikation von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug nach der Schwere der Tat und dem Strafrahmen.
VI. Abgrenzungen
12 Verbrechen/Vergehen vs. Übertretung: Die Übertretung wurde durch die Strafrechtsrevision von 2007 aus dem StGB entfernt und den kantonalen Strafbestimmungen überlassen. Seitdem gibt es nur noch die Zweiteilung in Verbrechen und Vergehen.
13 Abstrakte vs. konkrete Strafdrohung: Für die Einteilung nach Art. 10 StGB ist die abstrakte Strafdrohung massgebend, nicht die im Einzelfall verhängte Strafe.
Literatur
- DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht I, 10. Aufl. 2024
- TRECHSEL/VETSCH, Kommentar zu Art. 10 StGB