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Rechtsprechung zu Art. 8 StGB

Rechtsprechung zu Art. 8 StGB

Leitentscheide

BGE 125 IV 177 — Erfolgsort bei ehrverletzenden Äusserungen in Briefen

BGE 125 IV 177 vom 15. Juni 1999 (5er-Besetzung)

Grundlegendes Leiturteil zum Erfolgsort bei Äusserungsdelikten. Schweizerische Gerichtsbarkeit bejaht bei ehrverletzenden Äusserungen in Briefen, die im Ausland verfasst, aus dem Ausland zielgerichtet an individuell bestimmte Personen in der Schweiz versandt und von den Adressaten in der Schweiz empfangen wurden. Der Erfolgsort der Ehrverletzung liegt am Wohnsitz des Adressaten. Zentrale Dogmatik der Zielgerichtetheit der Übermittlung — massgeblich präzisiert in BGer 7B_1119/2024 für Online-Publikationen.

BGE 125 IV 177

BGer 7B_1119/2024 — Präzisierung BGE 125 IV 177 für das Internetzeitalter

BGer 7B_1119/2024 vom 18. Juni 2026 (5er-Besetzung, zur Publikation vorgesehen)

Präzisierung von BGE 125 IV 177 für das Internetzeitalter. Bei ehrverletzenden Online-Publikationen über Massenmedien begründet die blosse Zugänglichkeit keinen Erfolgsort nach Art. 8 StGB. Erforderlich ist eine zielgerichtete Übermittlung an individuell bestimmte, in der Schweiz anwesende Personen. Die weltweite Abrufbarkeit einer Online-Publikation reicht für sich allein nicht aus, um den schweizerischen Gerichtsstand zu begründen.

BGer 7B_1119/2024

BGE 141 IV 336 — Begehungsort bei Fälschung amtlicher Wertzeichen

BGE 141 IV 336 vom 3. Juli 2015

Im Falle einer Fälschung amtlicher Wertzeichen (Autobahnvignette) gilt die Tat auch dann als in der Schweiz begangen, wenn der Täter die Vignette im Ausland fälscht in der Absicht, diese auf einer gebührenpflichtigen Strasse in der Schweiz zu verwenden. Der Erfolgsort (Gebrauch in der Schweiz) begründet den schweizerischen Begehungsort.

BGE 141 IV 336

BGE 148 IV 385 — Begehungsort bei versuchter Anstiftung

BGE 148 IV 385 vom 24. August 2022

Die versuchte Anstiftung nach Art. 24 Abs. 2 StGB ist ein selbständiges Delikt und begründet damit einen selbständigen Anknüpfungspunkt. Dieser bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 2 StGB, d.h. nach dem Handlungsort des Anstifters und dem Ort, an dem der (angestiftete) Erfolg nach der Vorstellung des Anstifters hätte eintreten sollen.

BGE 148 IV 385

BGE 144 IV 265 — Akzessorische Teilnahme begründet keinen selbständigen Begehungsort

BGE 144 IV 265 vom 23. Juli 2018

Aufgrund ihrer Akzessorietät zur Haupttat begründet die Handlung eines Anstifters oder Gehilfen keinen selbständigen Anknüpfungspunkt, um einen Begehungsort nach Art. 3 und Art. 8 StGB zu bestimmen. Wenn die Haupttat ausschliesslich im Ausland begangen wird, kann die in der Schweiz geleistete Teilnahme nicht unter Art. 8 StGB subsumiert werden.

BGE 144 IV 265

Weitere Entscheide

BGE 141 IV 155 — Begehungsort bei Veräusserung von Bankkundendaten

BGE 141 IV 155 vom 25. Februar 2015

Verkauf von Bankkundendaten; wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB); Einziehung des Verkaufserlöses (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Veräusserung von Daten von Kunden einer Schweizer Bank begründet einen schweizerischen Begehungsort, sofern der Schweizer Wirtschaftsraum betroffen ist.

BGE 141 IV 155

BGE 141 IV 205 — Zuständigkeit bei Kindesentführung

BGE 141 IV 205 vom 19. Mai 2015

Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 StGB i.V.m. HKsÜ: Schweizerische Gerichtsbarkeit bejaht bei Entführung und Entziehung eines Unmündigen, wenn das Kind in die Schweiz verbracht und hier festgehalten wird. Der Erfolgsort liegt am tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes.

BGE 141 IV 205

BGE 145 IV 114 — Unterstellung unter das Bankkundengeheimnis

BGE 145 IV 114 vom 10. Oktober 2018

Begehungsort bejaht, wenn eine Tätigkeit für ein ausländisches Bankinstitut erfolgt, das einen Teil von Vermögensverwaltungsdienstleistungen einer schweizerischen Bank erbringt. Die Unterstellung unter das Bankkundengeheimnis richtet sich nach dem räumlichen Bezug zur Schweiz.

BGE 145 IV 114

BGE 115 IV 270 — Handlungsort bei mehraktigem Betrug

BGE 115 IV 270 vom 26. September 1989

Die in betrügerischer Absicht erfolgte telefonische Meldung eines gar nicht eingetretenen Verlustes von Reisechecks ist noch nicht Ausführungshandlung beim Betrug; der letzte entscheidende Schritt wird erst getan, wenn die schriftliche Geltendmachung erfolgt. Der Handlungsort richtet sich nach dem Ort des letzten entscheidenden Schritts.

BGE 115 IV 270

BGE 122 IV 162 — Gerichtsstand für Auslandstat

BGE 122 IV 162 vom 2. April 1996

Die Bestimmung des Gerichtsstandes gemäss Art. 346 ff. StGB aF setzt voraus, dass die schweizerische Strafgerichtsbarkeit nach den Art. 3 bis 7 StGB überhaupt bejaht ist. Liegt kein Begehungsort in der Schweiz vor, fehlt es an der Gerichtsbarkeit, und der Gerichtsstand kann nicht bestimmt werden.

BGE 122 IV 162

BGer 6B_127/2013 — Begehungsort bei Betrug

BGer 6B_127/2013 vom 3. September 2013

Anwendung der Grundsätze von Art. 8 StGB im Rahmen einer Nichtanhandnahme einer Untersuchung (Betrug). Begehungsort bei mehraktigem Tatgeschehen mit Auslandsbezug.

BGer 6B_127/2013

Übersichtstabelle

EntscheidungDatumKernthema
BGE 125 IV 17715.06.1999Erfolgsort bei ehrverletzenden Briefen (Leitentscheid)
BGer 7B_1119/202418.06.2026Präzisierung für Online-Publikationen (5er)
BGE 141 IV 33603.07.2015Begehungsort bei Fälschung amtlicher Wertzeichen
BGE 148 IV 38524.08.2022Versuchte Anstiftung als selbständiges Delikt
BGE 144 IV 26523.07.2018Akzessorische Teilnahme ohne selbständigen Begehungsort
BGE 141 IV 15525.02.2015Begehungsort bei Veräusserung von Bankkundendaten
BGE 141 IV 20519.05.2015Zuständigkeit bei Kindesentführung
BGE 145 IV 11410.10.2018Bankkundengeheimnis bei Auslandstätigkeit
BGE 115 IV 27026.09.1989Handlungsort bei mehraktigem Betrug
BGE 122 IV 16202.04.1996Gerichtsstand für Auslandstaten