Rechtsprechung zu Art. 8 StGB
Rechtsprechung zu Art. 8 StGB
Leitentscheide
BGE 125 IV 177 — Erfolgsort bei ehrverletzenden Äusserungen in Briefen
BGE 125 IV 177 vom 15. Juni 1999 (5er-Besetzung)
Grundlegendes Leiturteil zum Erfolgsort bei Äusserungsdelikten. Schweizerische Gerichtsbarkeit bejaht bei ehrverletzenden Äusserungen in Briefen, die im Ausland verfasst, aus dem Ausland zielgerichtet an individuell bestimmte Personen in der Schweiz versandt und von den Adressaten in der Schweiz empfangen wurden. Der Erfolgsort der Ehrverletzung liegt am Wohnsitz des Adressaten. Zentrale Dogmatik der Zielgerichtetheit der Übermittlung — massgeblich präzisiert in BGer 7B_1119/2024 für Online-Publikationen.
BGer 7B_1119/2024 — Präzisierung BGE 125 IV 177 für das Internetzeitalter
BGer 7B_1119/2024 vom 18. Juni 2026 (5er-Besetzung, zur Publikation vorgesehen)
Präzisierung von BGE 125 IV 177 für das Internetzeitalter. Bei ehrverletzenden Online-Publikationen über Massenmedien begründet die blosse Zugänglichkeit keinen Erfolgsort nach Art. 8 StGB. Erforderlich ist eine zielgerichtete Übermittlung an individuell bestimmte, in der Schweiz anwesende Personen. Die weltweite Abrufbarkeit einer Online-Publikation reicht für sich allein nicht aus, um den schweizerischen Gerichtsstand zu begründen.
BGE 141 IV 336 — Begehungsort bei Fälschung amtlicher Wertzeichen
BGE 141 IV 336 vom 3. Juli 2015
Im Falle einer Fälschung amtlicher Wertzeichen (Autobahnvignette) gilt die Tat auch dann als in der Schweiz begangen, wenn der Täter die Vignette im Ausland fälscht in der Absicht, diese auf einer gebührenpflichtigen Strasse in der Schweiz zu verwenden. Der Erfolgsort (Gebrauch in der Schweiz) begründet den schweizerischen Begehungsort.
BGE 148 IV 385 — Begehungsort bei versuchter Anstiftung
BGE 148 IV 385 vom 24. August 2022
Die versuchte Anstiftung nach Art. 24 Abs. 2 StGB ist ein selbständiges Delikt und begründet damit einen selbständigen Anknüpfungspunkt. Dieser bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 2 StGB, d.h. nach dem Handlungsort des Anstifters und dem Ort, an dem der (angestiftete) Erfolg nach der Vorstellung des Anstifters hätte eintreten sollen.
BGE 144 IV 265 — Akzessorische Teilnahme begründet keinen selbständigen Begehungsort
BGE 144 IV 265 vom 23. Juli 2018
Aufgrund ihrer Akzessorietät zur Haupttat begründet die Handlung eines Anstifters oder Gehilfen keinen selbständigen Anknüpfungspunkt, um einen Begehungsort nach Art. 3 und Art. 8 StGB zu bestimmen. Wenn die Haupttat ausschliesslich im Ausland begangen wird, kann die in der Schweiz geleistete Teilnahme nicht unter Art. 8 StGB subsumiert werden.
Weitere Entscheide
BGE 141 IV 155 — Begehungsort bei Veräusserung von Bankkundendaten
BGE 141 IV 155 vom 25. Februar 2015
Verkauf von Bankkundendaten; wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB); Einziehung des Verkaufserlöses (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Veräusserung von Daten von Kunden einer Schweizer Bank begründet einen schweizerischen Begehungsort, sofern der Schweizer Wirtschaftsraum betroffen ist.
BGE 141 IV 205 — Zuständigkeit bei Kindesentführung
BGE 141 IV 205 vom 19. Mai 2015
Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 StGB i.V.m. HKsÜ: Schweizerische Gerichtsbarkeit bejaht bei Entführung und Entziehung eines Unmündigen, wenn das Kind in die Schweiz verbracht und hier festgehalten wird. Der Erfolgsort liegt am tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes.
BGE 145 IV 114 — Unterstellung unter das Bankkundengeheimnis
BGE 145 IV 114 vom 10. Oktober 2018
Begehungsort bejaht, wenn eine Tätigkeit für ein ausländisches Bankinstitut erfolgt, das einen Teil von Vermögensverwaltungsdienstleistungen einer schweizerischen Bank erbringt. Die Unterstellung unter das Bankkundengeheimnis richtet sich nach dem räumlichen Bezug zur Schweiz.
BGE 115 IV 270 — Handlungsort bei mehraktigem Betrug
BGE 115 IV 270 vom 26. September 1989
Die in betrügerischer Absicht erfolgte telefonische Meldung eines gar nicht eingetretenen Verlustes von Reisechecks ist noch nicht Ausführungshandlung beim Betrug; der letzte entscheidende Schritt wird erst getan, wenn die schriftliche Geltendmachung erfolgt. Der Handlungsort richtet sich nach dem Ort des letzten entscheidenden Schritts.
BGE 122 IV 162 — Gerichtsstand für Auslandstat
BGE 122 IV 162 vom 2. April 1996
Die Bestimmung des Gerichtsstandes gemäss Art. 346 ff. StGB aF setzt voraus, dass die schweizerische Strafgerichtsbarkeit nach den Art. 3 bis 7 StGB überhaupt bejaht ist. Liegt kein Begehungsort in der Schweiz vor, fehlt es an der Gerichtsbarkeit, und der Gerichtsstand kann nicht bestimmt werden.
BGer 6B_127/2013 — Begehungsort bei Betrug
BGer 6B_127/2013 vom 3. September 2013
Anwendung der Grundsätze von Art. 8 StGB im Rahmen einer Nichtanhandnahme einer Untersuchung (Betrug). Begehungsort bei mehraktigem Tatgeschehen mit Auslandsbezug.
Übersichtstabelle
| Entscheidung | Datum | Kernthema |
|---|---|---|
| BGE 125 IV 177 | 15.06.1999 | Erfolgsort bei ehrverletzenden Briefen (Leitentscheid) |
| BGer 7B_1119/2024 | 18.06.2026 | Präzisierung für Online-Publikationen (5er) |
| BGE 141 IV 336 | 03.07.2015 | Begehungsort bei Fälschung amtlicher Wertzeichen |
| BGE 148 IV 385 | 24.08.2022 | Versuchte Anstiftung als selbständiges Delikt |
| BGE 144 IV 265 | 23.07.2018 | Akzessorische Teilnahme ohne selbständigen Begehungsort |
| BGE 141 IV 155 | 25.02.2015 | Begehungsort bei Veräusserung von Bankkundendaten |
| BGE 141 IV 205 | 19.05.2015 | Zuständigkeit bei Kindesentführung |
| BGE 145 IV 114 | 10.10.2018 | Bankkundengeheimnis bei Auslandstätigkeit |
| BGE 115 IV 270 | 26.09.1989 | Handlungsort bei mehraktigem Betrug |
| BGE 122 IV 162 | 02.04.1996 | Gerichtsstand für Auslandstaten |