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Rechtsprechung zu Art. 8 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 125 IV 177 E. 2 — Erfolgsort bei Ehrverletzungen durch Briefsendungen aus dem Ausland

  • Thema: Ubiquitätsprinzip; Erfolgsort bei grenzüberschreitenden Äusserungsdelikten.
  • Kernaussage: Bei ehrverletzenden Äusserungen in Briefen, die im Ausland verfasst und zielgerichtet an Personen in der Schweiz gesandt werden, liegt der Erfolgsort am Wohnsitz des Adressaten, an welchem die Äusserung zur Kenntnis genommen wird. Die blosse Zugänglichkeit genügt nicht, erforderlich ist die zielgerichtete Übermittlung.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 StGB, Art. 173 StGB.

BGer 7B_1119/2024 vom 18. Juni 2026 — Kein Erfolgsort bei blosser weltweiter Internetabrufbarkeit

  • Thema: Präzisierung von BGE 125 IV 177 für das Internetzeitalter; Medien- und Onlinedelikte.
  • Kernaussage: Bei ehrverletzenden Online-Publikationen über Massenmedien begründet die blosse weltweite Abrufbarkeit einer Webseite keinen Erfolgsort in der Schweiz nach Art. 8 StGB. Erforderlich ist eine zielgerichtete Ausrichtung auf das schweizerische Publikum.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 StGB, Art. 173 StGB, Art. 28 ZGB.

BGE 141 IV 336 E. 1 — Erfolgsort bei Fälschung amtlicher Wertzeichen im Ausland

  • Thema: Begehungsort bei Auslandsfälschung für den inländischen Gebrauch.
  • Kernaussage: Wer im Ausland eine schweizerische Autobahnvignette fälscht, um diese im Inland auf gebührenpflichtigen Strassen zu verwenden, begründet durch den beabsichtigten Gebrauchsort einen Erfolgsort und damit die schweizerische Gerichtsbarkeit nach Art. 8 Abs. 1 StGB.
  • Einschlägig für: Art. 3 StGB, Art. 8 Abs. 1 StGB, Art. 245 StGB.

BGE 148 IV 385 E. 1 — Begehungsort bei versuchter Anstiftung

  • Thema: Selbständiger Anknüpfungspunkt bei der versuchten Anstiftung (Art. 24 Abs. 2 StGB).
  • Kernaussage: Die versuchte Anstiftung nach Art. 24 Abs. 2 StGB ist ein selbständiges Delikt. Ihr Begehungsort bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 2 StGB nach dem Handlungsort des Anstifters und dem Ort, an welchem der Anstifterfolg nach seiner Vorstellung hätte eintreten sollen.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 2 StGB, Art. 24 Abs. 2 StGB.

BGE 144 IV 265 — Keine schweizerische Gerichtsbarkeit bei reiner Auslandshaupttat

  • Thema: Akzessorietät der Teilnahme und Begehungsort nach Art. 8 StGB.
  • Kernaussage: Aufgrund der Akzessorietät zur Haupttat begründet die blosse Teilnahmehandlung (Anstiftung oder Gehilfenschaft) keinen selbständigen Begehungsort. Wurde die Haupttat ausschliesslich im Ausland begangen, greift die schweizerische Strafhoheit für eine in der Schweiz erbrachte Gehilfenschaft nicht.
  • Einschlägig für: Art. 3 StGB, Art. 8 StGB, Art. 25 StGB.

II. Weitere Entscheide

BGE 141 IV 155 E. 4.2 — Erfolgsort beim Verrat von Geschäftsgeheimnissen

  • Thema: Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB); Verletzung des Bankkundengeheimnisses.
  • Kernaussage: Der Verkauf von Schweizer Bankkundendaten im Ausland verletzt den wirtschaftlichen Geheimniskreis am inländischen Sitz der Bank, wodurch ein schweizerischer Erfolgsort nach Art. 8 Abs. 1 StGB begründet wird.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 StGB, Art. 273 StGB.

BGE 141 IV 205 E. 5.2 — Erfolgsort bei grenzüberschreitender Kindesentführung

  • Thema: Entziehen von Unmündigen (Art. 220 StGB); Anknüpfung am Festhalteort.
  • Kernaussage: Bei der grenzüberschreitenden Kindesentführung liegt der Erfolgsort des fortdauernden Entziehens am Wohnsitz des sorgeberechtigten Elternteils bzw. an dem Ort in der Schweiz, an welchen die Rückgabe verweigert wird.
  • Einschlägig für: Art. 3 Abs. 1 StGB, Art. 8 Abs. 1 StGB, Art. 220 StGB.

BGE 115 IV 270 E. 2 — Handlungsort bei mehraktigen Betrugshandlungen

  • Thema: Ausführungshandlung beim Betrug; Vorbereitungshandlung vs. Tatausführung.
  • Kernaussage: Als Handlungsort gilt der Ort des letzten entscheidenden Schritts, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt. Eine blosse telefonische Vorankündigung stellt noch keine Ausführungshandlung dar; der Handlungsort wird erst mit der schriftlichen Geltendmachung begründet.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 StGB, Art. 146 StGB.

BStGer BG.2022.34 vom 17. November 2022 — Gerichtsstand bei Distanzdelikten via Telekommunikation

  • Thema: Gerichtsstandskonflikt bei Drohung (Art. 180 StGB); Erfolgsort als Anknüpfungspunkt.
  • Kernaussage: Die Drohung nach Art. 180 StGB stellt ein Erfolgsdelikt dar, bei dem der Erfolg am Wohn- oder Aufenthaltsort des Opfers eintritt, wo die Drohung wahrgenommen und Furcht ausgelöst wird.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 StGB, Art. 180 StGB, Art. 40 Abs. 2 StPO.

Appellationsgericht BS BES.2017.154 vom 10. Oktober 2017 — Ubiquitätsprinzip bei Vermögensdelikten mit Auslandsbezug

  • Thema: Schweizerische Strafhoheit bei ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB).
  • Kernaussage: Das Ubiquitätsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 StGB erweitert die schweizerische Strafhoheit auf im Ausland vorgenommene Tathandlungen, wenn der vermögensrechtliche Erfolg bzw. Schaden im Inland eingetreten ist.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 StGB, Art. 158 StGB.