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Art. 8 StGB — Begehungsort

Gesetzeswortlaut

Art. 8 StGB — Begehungsort

1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.

2 Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.


I. Überblick und systematische Bedeutung

1. Das Ubiquitätsprinzip (Allgegenwaltsprinzip)

1 Art. 8 StGB regelt den Begehungsort einer Straftat nach dem sogenannten Ubiquitätsprinzip (Allgegenwaltsprinzip). Eine strafbare Handlung gilt kumulativ und gleichwertig an mehreren Orten als begangen: am Ort der Ausführungshandlung (Handlungsort), am Ort der Pflichtverletzung bei Unterlassungen (Unterlassungsort) sowie am Ort des Erfolgseintritts (Erfolgsort).

2. Funktion im Sanktionen- und Geltungsrecht

2 Die Bestimmung erfüllt eine doppelte Funktion:

  • Materiell-rechtlich: Art. 8 StGB konkretisiert das Territorialitätsprinzip (Art. 3 StGB). Liegt entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz, untersteht die Tat der schweizerischen Strafhoheit, selbst wenn wesentliche Tatanteile im Ausland verübt wurden (Distanztat, vgl. BGE 125 IV 177 E. 2).
  • Strafprozessual: Art. 8 StGB liefert die materiellen Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit und des Gerichtsstands (Art. 31 ff. StPO).

II. Handlungs- und Unterlassungsort (Abs. 1, 1. Alternative)

1. Handlungsort bei Tätigkeitsdelikten

3 Handlungsort ist derjenige Ort, an dem der Täter die Ausführungshandlung vornimmt. Setzt sich die Ausführung aus mehreren Teilakten zusammen (mehraktige Delikte), gilt jeder Ort als Handlungsort, an welchem eine tatbestandsmässige Ausführungshandlung vorgenommen wurde.

4 Bei Vorbereitungshandlungen, die noch nicht in das Versuchsstadium münden, liegt noch kein Handlungsort im Sinne von Art. 8 StGB vor. Der massgebliche Schritt wird erst mit der eigentlichen Ausführungshandlung vollzogen (BGE 115 IV 270 E. 2).

2. Unterlassungsort bei echten und unechten Unterlassungsdelikten

5 Bleibt der Täter pflichtwidrig untätig, gilt die Tat an dem Ort als begangen, an welchem der Garant zur Abwendung des Erfolgs hätte handeln müssen (Ort der hypothetischen Handlungspflicht).


III. Erfolgsort (Abs. 1, 2. Alternative)

1. Begriff des Erfolgsorts bei Erfolgsdelikten

6 Der Erfolgsort ist der Ort, an dem der gesetzlich vorausgesetzte tatbestandsmässige Erfolg eintritt. Bei reinen Tätigkeitsdelikten (z.B. falsches Zeugnis gemäss Art. 307 StGB) gibt es begrifflich keinen Erfolgsort; massgeblich ist ausschliesslich der Handlungsort.

2. Distanzdelikte und Rechtsgutsverletzung

7 Tritt der Erfolg in der Schweiz ein, begründet dies die schweizerische Gerichtsbarkeit auch dann, wenn sämtliche Ausführungshandlungen im Ausland vorgenommen wurden. Bei der Fälschung amtlicher Wertzeichen im Ausland liegt der Erfolgsort in der Schweiz, wenn die Fälschung für den Gebrauch im Inland bestimmt war (BGE 141 IV 336 E. 1). Beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) liegt der Erfolgsort am schweizerischen Sitz der betroffenen Institution, deren Geheimnissphäre verletzt wurde (BGE 141 IV 155 E. 4.2). Bei grenzüberschreitender Kindesentziehung liegt der Erfolgsort am Wohnsitz des sorgeberechtigten Elternteils bzw. am Ort der verweigerten Rückgabe (BGE 141 IV 205 E. 5.2).


IV. Begehungsort bei Versuch und Teilnahme

1. Der Versuch (Abs. 2)

8 Beim Versuch gilt die Tat als begangen:

  • an dem Ort, wo der Täter die Versuchshandlung ausführt, und
  • an dem Ort, wo nach der subjektiven Vorstellung des Täters der Erfolg hätte eintreten sollen.

9 Die versuchte Anstiftung (Art. 24 Abs. 2 StGB) stellt ein selbständiges Delikt dar. Ihr Begehungsort richtet sich nach Art. 8 Abs. 2 StGB, mithin nach dem Handlungsort des Anstifters und dem Ort, an welchem der Erfolg nach seiner Vorstellung hätte eintreten sollen (BGE 148 IV 385 E. 1).

2. Akzessorische Teilnahme

10 Nach der Rechtsprechung begründet die blosse Teilnahmehandlung (Anstiftung oder Gehilfenschaft) aufgrund ihrer Akzessorietät zur Haupttat keinen selbständigen Begehungsort nach Art. 8 StGB. Wurde die Haupttat ausschliesslich im Ausland begangen, begründet eine in der Schweiz erbrachte Teilnahmehandlung für sich allein keine schweizerische Strafhoheit (BGE 144 IV 265).


V. Äusserungs-, Medien- und Internetdelikte

1. Analoger Briefverkehr und zielgerichtete Übermittlung

11 Bei ehrverletzenden Äusserungen in Briefen, die aus dem Ausland an bestimmte Personen in der Schweiz gesandt werden, liegt der Erfolgsort am Wohnsitz des Adressaten in der Schweiz, an welchem die Äusserung zur Kenntnis genommen wird. Voraussetzung ist die zielgerichtete Übermittlung an individuell bestimmte Personen (BGE 125 IV 177 E. 2).

2. Online-Publikationen und Internetmedien

12 Bei Ehrverletzungen über Online-Massenmedien begründet die blosse weltweite Abrufbarkeit einer Webseite in der Schweiz keinen schweizerischen Erfolgsort nach Art. 8 StGB. Erforderlich ist ein qualifizierter Inlandsbezug in Form einer zielgerichteten Ausrichtung auf das schweizerische Publikum (BGer 7B_1119/2024 vom 18. Juni 2026).


VI. Kantonale Praxisfragen

1. Gerichtsstandskonflikte bei überkantonalen Drohungsdelikten

13 Bei Distanzdelikten wie Drohungen (Art. 180 StGB) via Telekommunikation tritt der tatbestandsmässige Erfolg (Schrecken oder Angst) am Aufenthaltsort des Opfers ein. Zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen den beteiligten Kantonen knüpft die interkantonale Praxis an den Erfolgsort an, wenn der Absendeort unklar oder im Ausland gelegen ist (BStGer BG.2022.34 vom 17. November 2022).

2. Begründung kantonaler Strafhoheit bei grenzüberschreitenden Vermögensdelikten

14 In der kantonalen Gerichtspraxis bildet das Ubiquitätsprinzip von Art. 8 Abs. 1 StGB die zentrale Grundlage für die Bejahung der schweizerischen Gerichtsbarkeit bei aus dem Ausland gesteuerten Betrugs- und Veruntreuungshandlungen, wenn der Vermögensschaden bei einer inländischen Gesellschaft oder Bank eintritt (vgl. Appellationsgericht BS BES.2017.154 vom 10. Oktober 2017, Obergericht ZH UE220136 vom 14. Februar 2023).


VII. Literatur

  • DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht I: Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2022, § 5.
  • NIGGLI/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 8.
  • STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 8.
  • TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 8.
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