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Rechtsprechung zu Art. 2 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 134 IV 82 E. 6–8 — Intertemporales Kollisionsrecht und Schnittstellenproblematik

  • Sachverhalt: Das Bundesgericht hatte über die Sanktionierung eines Strassenverkehrsdelikts zu befinden, das unter das alte, noch Übertretungen vorsehende Recht fiel, aber unter dem neuen Recht als Vergehen qualifiziert wurde.
  • Kernaussage: Leitentscheid zum intertemporalen Kollisionsrecht. Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Vergleich der konkurrierenden Sanktionen nach altem und neuem Recht im konkreten Einzelfall (E. 6.2.1). Der Vergleich erfolgt nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters (E. 6.2.2). Gegenüber der Freiheitsstrafe ist die Geldstrafe milder (E. 7.2.2). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr bildet die Zweckmässigkeit ein wichtiges Kriterium (E. 4.1). Bei unechter Gesetzeskonkurrenz sind konsumierte Übertretungen mit einer zusätzlichen Busse zu bestrafen (E. 8.3).
  • Einschlägig für: Art. 2 Abs. 2, Art. 42 Abs. 4 StGB (Schnittstellenproblematik, konkreter Günstigkeitsvergleich, Geldstrafe vs. Freiheitsstrafe).

BGE 147 IV 471 E. 4–5 — Übertretungsbusse vs. Geldstrafe: welche Sanktion ist milder?

  • Sachverhalt: Beurteilung der Frage, ob bei einem übergangsrechtlichen Wechsel von einer Übertretung zu einem Vergehen (oder umgekehrt) die Übertretungsbusse oder die Geldstrafe die mildere Sanktion darstellt.
  • Kernaussage: Bussen und Geldstrafen sind keine gleichartigen Strafen. Bei einem übergangsrechtlichen Wechsel von einer Übertretung zu einem Vergehen oder umgekehrt stellt die Übertretungsbusse unabhängig von der Strafvollzugsmodalität und der Höhe des Betrags die mildere Sanktion dar als die Geldstrafe (E. 5). Bestätigung der rechtlichen Grundlagen (E. 4).
  • Einschlägig für: Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior, Übertretungsbusse vs. Geldstrafe, gleichartige vs. ungleichartige Strafen).

BGE 148 IV 374 E. 2.1, 2.3, 3.1 — Konkreter Günstigkeitsvergleich und Rechtsüberholen

  • Sachverhalt: Der Beschwerdeführer warf dem Obergericht vor, das neue Recht des Rechtsvorbeifahrens auf Autobahnen nicht als lex mitior angewendet zu haben.
  • Kernaussage: Ob das neue im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht abstrakt, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (E. 2.1). Das neue Recht lässt das Rechtsvorbeifahren grosszügiger zu, jedoch bleibt Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen verboten. Bei erhöhter abstrakter Gefährdung wird auch nach der Revision als gleich strafwürdig bewertet, sodass für die Anwendung des Grundsatzes der lex mitior kein Raum ist (E. 2.3 und 3.1). Das neue Recht ist mithin nicht per se milder als das bisherige.
  • Einschlägig für: Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB (konkreter Günstigkeitsvergleich, kein abstrakter Vergleich).

II. Weitere BGer- und BGE-Entscheide

BGE 145 IV 137 E. 2 — Prüfungszeitpunkt der lex mitior

  • Kernaussage: Das Bundesgericht prüft nicht, ob das nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen Entscheids in Kraft getretene Recht milder ist. Die lex-mitior-Frage beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des kantonalen Sachurteils (E. 2). Zudem: Die Fünfjahresfrist nach Art. 42 Abs. 2 StGB beginnt mit der Eröffnung des rechtskräftigen Urteils (E. 3).
  • Einschlägig für: Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 2 StGB (Prüfungszeitpunkt, Rückfallfrist).

BGE 134 IV 121 E. 3.3.3, 3.4 — Rückwirkungsverbot für die Verwahrung

  • Kernaussage: Das Rückwirkungsverbot gilt auch für die Verwahrung (E. 3.3.3). Das neue Recht ist hinsichtlich der Anordnung der Verwahrung und der Entlassung nicht strenger als das alte Recht. Die Schlussbestimmung der Änderung vom 13. Dezember 2002, welche die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts auf noch nicht beurteilte Straftäter vorsieht, verstösst daher nicht gegen das Rückwirkungsverbot (E. 3.4).
  • Einschlägig für: Art. 2 StGB, Art. 64 StGB (Rückwirkungsverbot für Massnahmen, Verwahrung).

BGE 146 IV 311 E. 3.2.2 — Rückwirkungsverbot für die Landesverweisung

  • Kernaussage: Das Rückwirkungsverbot gilt grundsätzlich auch für Massnahmen. Das Strafgericht kann die Landesverweisung erst dann anordnen, wenn der Täter die Anlasstat nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Landesverweisung begangen hat (E. 3.2.2). Zudem: Ein Wiederholungsfall nach Art. 66b StGB ist ab der Rechtskraft des Urteils bis zum Ablauf der Dauer der Landesverweisung möglich (E. 3.5.1). Beim Zusammentreffen zweier altrechtlicher Landesverweisungen gilt das Absorptionsprinzip, nicht das Kumulationsprinzip (E. 3.7).
  • Einschlägig für: Art. 2 Abs. 1, Art. 66a, Art. 66b StGB (Rückwirkungsverbot für Massnahmen, Landesverweisung).