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Art. 2 StGB — Zeitlicher Geltungsbereich / lex mitior

Art. 2 StGB — Wortlaut

Abs. 1: Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.

Abs. 2: Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.

Überblick

Art. 2 StGB regelt den zeitlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs. Die Bestimmung enthält zwei Grundprinzipien:

  1. Abs. 1 — Tatzeitprinzip: Die Beurteilung erfolgt nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat in Kraft war.
  2. Abs. 2 — lex mitior: Ist das zur Zeit der Beurteilung geltende Gesetz milder als das zur Tatzeit geltende, so ist das mildere Gesetz anzuwenden.

Die Bestimmung konkretisiert das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 9 BV, Art. 7 Ziff. 5 EMRK) und das Gebot des milderen Strafrechts (lex mitior).

Systematisches Umfeld

BestimmungInhaltVerhältnis zu Art. 2 StGB
Art. 9 BVRechtssicherheit, VertrauensschutzVerfassungsrechtliches Fundament
Art. 7 Ziff. 5 EMRKKeine schwerere Strafe als zur TatzeitEuroparechtliche Konkretisierung
Art. 337 StGBAufhebung und Änderung des BundesrechtsÜbergangsrecht bei Gesetzesänderungen
Art. 49 StGBBildung der GesamtstrafeBerücksichtigt lex mitior bei der Sanktionswahl
Art. 66a–66b StGBLandesverweisungSchnittstellenproblematik mit lex mitior

I. Tatzeitprinzip (Art. 2 Abs. 1)

1. Grundsatz

Art. 2 Abs. 1 StGB verankert das Tatzeitprinzip: massgebend ist das Gesetz, das zur Zeit der Tat in Kraft war. Der Grundsatz hat Verfassungsrang (Art. 9 BV, Art. 7 Ziff. 5 EMRK) und ist Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips.

2. Besteuerung der Tatzeit

Die Tatzeit ist der Zeitpunkt der Tatausführung. Bei Dauerdelikten (z.B. Freiheitsberaubung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) ist die Tatzeit der gesamte Zeitraum der Tatausführung.

Bei ** fortgesetzten Delikten** und seriellen Taten ist massgebend, ob das neue Gesetz zur Zeit der letzten Teiltat bereits in Kraft war (BGE 134 IV 82 E. 7).

II. lex mitior — Das mildere Recht (Art. 2 Abs. 2)

1. Grundsatz

Ist das zur Zeit der Beurteilung geltende Gesetz für den Täter milder als das zur Tatzeit geltende, so ist das mildere Gesetz anzuwenden. Das ist die lex mitior-Regel: das mildere Recht hat Vorrang.

2. Massgeblicher Zeitpunkt

Für die Beurteilung, welches Gesetz milder ist, ist der Zeitpunkt des Urteils massgebend. Das Bundesgericht prüft nicht, ob ein nach Ausfällung des kantonalen Entscheids in Kraft getretenes Recht milder ist (BGE 145 IV 137 E. 2).

3. Was ist das mildere Recht?

Die Beurteilung, welches Gesetz milder ist, erfolgt im Gesamtvergleich — nicht nach einzelnen Elementen:

  • Geldstrafe vs. Freiheitsstrafe: Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktionen (BGE 134 IV 97 E. 4; BGE 134 IV 60 E. 4).
  • Sanktionsart: Ist das neue Gesetz hinsichtlich der Sanktionsart milder, so ist es als Ganzes das mildere Recht (BGE 134 IV 82 E. 6).
  • Höchststrafe: Ist die maximale Strafdauer unter dem neuen Gesetz kürzer, ist das neue Gesetz milder.
  • Bedingte vs. unbedingte Strafe: Die bedingte Strafe ist milder als die unbedingte (BGE 134 IV 82 E. 7).

4. Schnittstellenproblematik

Die Schnittstellenproblematik entsteht bei Strafen, die unter dem alten Recht noch Freiheitsstrafe, unter dem neuen Recht aber Geldstrafe vorsehen. BGE 134 IV 82 klärt die Grundzüge:

  • Liegt die Strafe im Bereich von 6 Monaten bis 3 Jahren, so ist unter dem neuen Recht eine bedingte Geldstrafe als mildere Sanktion gegenüber einer unbedingten Freiheitsstrafe nach altem Recht zu wählen.
  • Der massgebliche Vergleich erfolgt zwischen der konkreten Sanktion nach altem und neuem Recht, nicht zwischen den abstrakten Strafrahmen.

5. Landesverweisung

Die Landesverweisung nach Art. 66a und 66b StGB ist im Lichte der lex mitior zu beurteilen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Strafgericht die Landesverweisung erst dann anordnen kann, wenn das massgebliche neue Recht sie vorsieht (BGE 146 IV 311 E. 4).

6. Verjährung

Die lex mitior gilt auch für die Verjährung: Ist die Verjährungsfrist unter dem neuen Recht kürzer, so ist das neue Recht anzuwenden, wenn die Verjährung bereits eingetreten ist (BGE 129 IV 49; BGE 126 IV 5).

III. Rückwirkungsverbot

1. Striktes Rückwirkungsverbot

Das Rückwirkungsverbot verbietet die Anwendung eines Gesetzes auf Taten, die vor seinem Inkrafttreten begangen wurden, wenn das neue Gesetz strenger ist (lex gravior). Das strikte Rückwirkungsverbot ist Teil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 9 BV) und wird durch Art. 7 Ziff. 5 EMRK konkretisiert.

2. Ausnahme: lex mitior

Die einzige Ausnahme vom Rückwirkungsverbot ist die lex mitior: ein nach Tatzeit in Kraft getretenes mildereres Gesetz darf zu Gunsten des Täters angewendet werden (Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 7 Ziff. 5 EMRK).

3. Unschuldsvermutung

Das Rückwirkungsverbot gilt auch zugunsten von Personen, die zum Zeitpunkt der Beurteilung noch nicht rechtskräftig verurteilt sind (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK).

Literatur

  • Donatsch/Hansjakob/Leimgruber, StrR Art. 2 (massgebende Kommentierung)
  • Trechsel/Lesti, StGB Art. 2 (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar)
  • Botschaft BGFA 2023, BBl 2020 2697 (zu den Änderungen im Sanktionensystem)
  • BGE 134 IV 82, E. 3–7 (Grundzüge der lex mitior im neuen Sanktionensystem)
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