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Art. 2 — Zeitlicher Geltungsbereich

Wortlaut

Art. 2 StGB — Zeitlicher Geltungsbereich

1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.

2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026

I. Überblick und Rechtsnatur

1. Tatzeitprinzip und Rückwirkungsverbot (Abs. 1)

1 Art. 2 Abs. 1 StGB verankert das Tatzeitprinzip: massgebend für die strafrechtliche Beurteilung ist grundsätzlich das Recht, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stand. Dieses Prinzip konkretisiert das verfassungs- und konventionsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 9 BV; Art. 7 Ziff. 1 EMRK; Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II). Es untersagt jede rückwirkende Begründung oder Verschärfung der Strafbarkeit.

2 Das Rückwirkungsverbot gilt nicht nur für Strafen, sondern gleichermassen für strafrechtliche Massnahmen und Landesverweisungen. Eine nachträglich eingeführte Landesverweisung kann nur bei Taten angewendet werden, die nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen begangen wurden (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2). Auch für die Verwahrung gilt das Rückwirkungsverbot, wobei die Übergangsbestimmung des Änderungsgesetzes die rückwirkende Anwendung des milderen neuen Rechts anordnen kann, ohne gegen das Rückwirkungsverbot zu verstossen (BGE 134 IV 121 E. 3.3.3 und 3.4).

2. Massgeblicher Zeitpunkt der Tatausführung

3 Bei Dauer- oder Sukzessivdelikten ist das Recht im Zeitpunkt des Abschlusses der deliktischen Tathandlung massgebend. Eine Gesetzesänderung während der Tatdauer führt dazu, dass das gesamte Delikt nach dem neuen Recht beurteilt wird, sofern dieses milder ist (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.1).


II. Grundsatz der lex mitior (Abs. 2)

1. Konkreter Günstigkeitsvergleich

4 Tritt zwischen Tatzeitpunkt und richterlicher Beurteilung neues Recht in Kraft, ist dieses anzuwenden, wenn es für den Täter im Gesamtergebnis das mildere ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 7.4). Der Vergleich erfolgt in concreto durch Gegenüberstellung der gesamten Rechtsfolgen nach altem und neuem Recht — nicht abstrakt, sondern in Bezug auf den konkreten Einzelfall (BGE 148 IV 374 E. 2.1). Massgeblich ist, welches Recht den Täter im Ergebnis besser stellt (BGE 147 IV 471 E. 4; BGE 142 IV 401 E. 3.3).

5 Der Vergleich hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen, nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Dabei sind alle relevanten Sanktionsarten einzubeziehen: Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse, Massnahmen und Nebenstrafen.

2. Übertretungsbusse vs. Geldstrafe

6 Bussen und Geldstrafen sind keine gleichartigen Strafen. Bei einem übergangsrechtlichen Wechsel von einer Übertretung zu einem Vergehen oder umgekehrt stellt die Übertretungsbusse unabhängig von der Strafvollzugsmodalität und der Höhe des Betrags die mildere Sanktion dar als die Geldstrafe (BGE 147 IV 471 E. 5). Eine Ausnahme gilt nur, wenn sich die (unbedingte) Busse und die bedingte Geldstrafe als gleichartige Strafen gegenüberstehen und daher ein konkreter Vergleich der Strafhöhe vorzunehmen ist (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4; BGE 147 IV 471 E. 5).

3. Schnittstellenproblematik

7 Die sogenannte Schnittstellenproblematik entsteht, wenn eine Tat unter altem Recht als Übertretung, unter neuem Recht als Vergehen (oder umgekehrt) qualifiziert wird. Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr bildet die Zweckmässigkeit ein wichtiges Kriterium (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Bei unechter Gesetzeskonkurrenz sind konsumierte Übertretungen mit einer zusätzlichen Busse zu bestrafen (BGE 134 IV 82 E. 8.3).

4. Prüfungsmassstab im Rechtsmittelverfahren

8 Das Bundesgericht prüft nicht, ob das nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen Entscheids in Kraft getretene Recht milder ist (BGE 145 IV 137 E. 2). Die Frage der lex mitior beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des kantonalen Sachurteils. Für das Bundesgericht ist die Sachlage im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids massgebend.

5. Keine lex mitior bei Zeitgesetzen

9 Der Grundsatz der lex mitior findet keine Anwendung auf Zeitgesetze. Wenn ein Zeitgesetz von einem nachfolgenden Zeitgesetz abgelöst wird, ist das lex-mitior-Prinzip nicht anwendbar (BGer 6B_583/2025; BGer 1C_219/2023 E. 4.3). Das neue Zeitgesetz ersetzt das alte in seiner Gesamtheit; es geht nicht darum, welches einzelne Element milder ist, sondern darum, dass die zeitliche Begrenzung die Anwendbarkeitsfrage abschliessend regelt.


III. Geltung für Massnahmen

1. Rückwirkungsverbot auch für Massnahmen

10 Das Rückwirkungsverbot gilt auch für sichernde und erzieherische Massnahmen (BGE 134 IV 121 E. 3.3.3). Eine Massnahme darf nicht rückwirkend angeordnet werden, wenn sie im Zeitpunkt der Tat nicht vorgesehen war. Jedoch kann der Gesetzgeber in der Übergangsbestimmung die rückwirkende Anwendung des milderen neuen Rechts anordnen, ohne gegen das Rückwirkungsverbot zu verstossen (BGE 134 IV 121 E. 3.4).

2. Landesverweisung

11 Das Rückwirkungsverbot gilt auch für die Landesverweisung als Massnahme: Das Strafgericht kann die Landesverweisung erst dann anordnen, wenn der Täter die Anlasstat nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen begangen hat (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2).


IV. Literatur

  • POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 2.
  • TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 2.
  • EGE, Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 2.
  • STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht: Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 4 N 1 ff.
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