Rechtsprechung zu Art. 1 StGB
I. Bestimmtheitsgebot
BGE 138 IV 13 E. 4, 5 — Nacktwandern und Bestimmtheitsgebot
- Sachverhalt: Der Beschuldigte war nackt auf einem Wanderweg im Kanton Appenzell A.Rh. spaziert und wurde wegen grober Verletzung von Sitte und Anstand nach dem kantonalen Strafrecht bestraft. Er wandte sich gegen die Strafbarkeit des Nacktwanderns und rügte die Verletzung des Bestimmtheitsgebots und der persönlichen Freiheit.
- Kernaussage: Die Kantone sind gestützt auf Art. 335 Abs. 1 StGB befugt, das Nacktwandern im öffentlichen Raum unter Strafe zu stellen (E. 3). Eine Norm, die demjenigen Strafe androht, der «öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt», ist hinreichend bestimmt, sofern die richterliche Praxis die Tatbestandsgrenzen präzisiert hat (E. 4.1). Das Nacktwandern kann willkürfrei als grobe Verletzung von Sitte und Anstand qualifiziert werden (E. 5). Das Legalitätsprinzip verlangt nicht absolute Bestimmtheit, sondern vorhersehbare Konkretisierung durch die Rechtsprechung (E. 4.1).
- Einschlägig für: Art. 1 StGB, Art. 7 EMRK, Art. 335 Abs. 1 StGB.
BGE 119 IV 242 E. 1c — Bestimmtheit des Geldwäschereitatbestands
- Sachverhalt: Ein Versicherungstreuhänder hatte Geld aus qualifizierten Betäubungsmitteldelikten in Versicherungsprodukte investiert und dabei die Herkunft der Gelder verschleiert.
- Kernaussage: Der Gesetzeswortlaut von Art. 305bis StGB genügt den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Kriminalstraftatbestands. Die Normadressaten können die tatbestandsmässigen Handlungen vorhersehen (E. 1c).
- Einschlägig für: Art. 1 StGB, Art. 305bis StGB.
BGE 147 IV 439 E. 3, 7.3 — Cannabisgrenzwerte und Blankettstrafrecht
- Sachverhalt: Ein Fahrzeuglenker hatte am Vortag Cannabis konsumiert. Bei der Kontrolle überschritt er den THC-Grenzwert von 1,5 µg/L im Blut deutlich und wies einschlägige körperliche Auffälligkeiten auf.
- Kernaussage: Die in Art. 2 Abs. 2 VRV festgelegte Nulltoleranz für THC im Strassenverkehr sowie der in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA festgesetzte Bestimmungsgrenzwert von 1,5 µg/L liegen im Rahmen der delegierten Rechtsetzungsbefugnisse und verletzen das Legalitätsprinzip nicht (E. 3). Eventualvorsatz wurde bejaht bei einem Lenker, der am Vortag Cannabis konsumiert hatte, den Grenzwert deutlich überschritt und körperliche Auffälligkeiten aufwies (E. 7.3).
- Einschlägig für: Art. 1 StGB, Art. 91 Abs. 2 SVG, Art. 12 Abs. 2 StGB.
II. Analogieverbot und teleologische Auslegung
BGE 127 IV 198 E. 3 — Sexuelle Nötigung: weite Auslegung vs. Analogieverbot
- Sachverhalt: Der Beschuldigte hatte sein Opfer zu manuellen und oralen sexuellen Handlungen gezwungen. Der damalige Wortlaut von Art. 189 StGB erfasste nur die Nötigung zur Duldung des Beischlafs oder beischlafsähnlicher Handlungen, nicht aber die Nötigung zur Vornahme sexueller Handlungen.
- Kernaussage: Das strafrechtliche Analogieverbot untersagt es dem Richter, Straftatbestände zu Lasten des Beschuldigten über ihren Wortsinn hinaus analog anzuwenden (E. 3b). Eine teleologische Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm ist jedoch zulässig, solange sie im äussersten möglichen Wortsinn des Gesetzes eine Stütze findet (E. 3b). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfasst entgegen seinem zu engen Wortlaut nicht nur die Nötigung zur Duldung, sondern — entsprechend seinem Sinn und Zweck — auch die Nötigung zur Vornahme sexueller Handlungen (E. 3).
- Einschlägig für: Art. 1 StGB, Art. 189 StGB — Analogieverbot, teleologische Auslegung.
BGE 137 IV 99 E. 1 — Analogieverbot im Nebenstrafrecht (PBG)
- Sachverhalt: Der Beschuldigte war ohne gültigen Fahrausweis auf einer Strecke gefahren, auf der er den Fahrausweis nicht selbst hätte entwerten müssen.
- Kernaussage: Nach dem Inkrafttreten des Personenbeförderungsgesetzes ist nicht strafbar im Sinne von Art. 57 Abs. 1 PBG, wer ohne gültigen Fahrausweis eine Strecke benützt, auf der er den Fahrausweis nicht selbst hätte entwerten müssen (E. 1). Das Legalitätsprinzip verbietet die analoge Strafausdehnung zuungunsten des Beschuldigten.
- Einschlägig für: Art. 1 StGB, Art. 57 PBG — Analogieverbot im Nebenstrafrecht.
BGE 145 IV 185 E. 2 — Unbefugtes Eindringen: Analogieverbot und Wortlautgrenze
- Sachverhalt: Die getrennt lebende Ehefrau hatte das auf einem Notizzettel notierte Passwort ihres Ehemannes in der gemeinsamen Wohnung gefunden und sich damit in dessen passwortgeschützten Google-Account (Gmail) eingeloggt.
- Kernaussage: Das unbefugte Einloggen in den mit einem Passwort geschützten Gmail-Account erfüllt den Tatbestand von Art. 143bis Abs. 1 StGB. Das Legalitätsprinzip gebietet eine strenge Bindung an den Wortlaut und den Schutzzweck der Norm. Der Sachverhalt liegt im äussersten möglichen Wortsinn und stellt keine verbotene Analogie dar (E. 2).
- Einschlägig für: Art. 1 StGB, Art. 143bis StGB — Analogieverbot, Wortlautgrenze.
III. Strafrechtsähnliche Sanktionen und kantonales Recht
BGE 139 I 72 E. 2, 8 — Kartellrechtliche Sanktionen und Legalitätsprinzip
- Sachverhalt: Die WEKO hatte gegen mehrere Unternehmen kartellrechtliche Sanktionen nach Art. 49a KG verhängt. Die Beschwerdeführer rügten die Verletzung des Legalitätsprinzips und mangelnde Bestimmtheit von Art. 7 Abs. 2 lit. b KG.
- Kernaussage: Kartellrechtliche Sanktionen nach Art. 49a KG haben einen strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter. Die Garantien von Art. 6 und 7 EMRK sowie von Art. 30 und 32 BV sind bei solchen Sanktionen anwendbar (E. 2). Art. 7 Abs. 2 lit. b KG genügt den Bestimmtheitsanforderungen für Sanktionen nach Art. 49a KG (E. 8).
- Einschlägig für: Art. 1 StGB, Art. 7 EMRK, Art. 49a KG.
BGE 128 I 327 E. 4 — Polizeiliche Generalklausel und Bestimmtheitsgebot
- Sachverhalt: Der Grosse Rat des Kantons Graubünden hatte eine Verordnung erlassen, die polizeiliche Massnahmen bei Grossveranstaltungen regelte (Fernhalteanordnungen, Sperrzonen, Sicherstellung von Gegenständen). Die Beschwerdeführer rügten die Verletzung des Legalitätsprinzips und mangelnde Bestimmtheit.
- Kernaussage: Die Grossratsverordnung genügt als formellgesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe im Polizeibereich (E. 4.1). Das Legalitäts- und Bestimmtheitsgebot ist im Polizeibereich nicht mit der gleichen Strenge anzuwenden wie im Kriminalstrafrecht (E. 4.2). Die angefochtenen Massnahmen waren verhältnismässig (E. 4.3).
- Einschlägig für: Art. 1 StGB, Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 36 BV — Polizeirecht, Bestimmtheitsgebot.
IV. Blankettstrafrecht
BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 1.4 — Legalitätsprinzip bei Blankettstrafgesetzen
- Kernaussage: Bei Blankettstrafgesetzen muss das formelle Gesetz den Kern des strafbaren Verhaltens und die Strafdrohung hinreichend präzise umreissen, damit Verweise auf nachgelagerte Verordnungsnormen verfassungs- und konventionskonform sind. Die Festlegung technischer Grenzwerte auf Verordnungsebene genügt dem Bestimmtheitsgebot, sofern die Leitlinien im Gesetz verankert sind.
- Einschlägig für: Art. 1 StGB, Art. 7 EMRK — Blankettstrafrecht, Verordnungsdelegation.