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Art. 1 — Keine Sanktion ohne Gesetz

Wortlaut

Art. 1 StGB — Keine Sanktion ohne Gesetz

Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026


I. Überblick und rechtsstaatliche Bedeutung

1. Fundamentalprinzip des Strafrechts (nullum crimen, nulla poena sine lege)

1 Art. 1 StGB statuiert das materielle Legalitätsprinzip als obersten Grundsatz des schweizerischen Strafrechts. Es besagt, dass menschliches Verhalten nur dann mit einer staatlichen Kriminalstrafe oder sichernden Massnahme belegt werden darf, wenn die Tatbestandsmerkmale und die angedrohten Sanktionen vor der Tatbegehung in einem formellen Gesetz hinreichend bestimmt umschrieben worden sind.

2 Das Legalitätsprinzip geniesst eine mehrfache verfassungs- und völkerrechtliche Verankerung:


II. Die vier Teilgehalte des Legalitätsprinzips

Das Legalitätsprinzip gliedert sich klassisch in vier fundamentale Ausprägungen:

1. Gesetzlichkeitserfordernis (nulla poena sine lege scripta)

3 Neue Straftatbestände oder Sanktionsarten dürfen ausschliesslich durch geschriebenes Recht auf Stufe eines formellen Gesetzes geschaffen werden. Die Begründung von Kriminalstrafrecht durch richterliches Gewohnheitsrecht ist absolut unzulässig.

2. Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa)

4 Der Gesetzgeber ist verpflichtet, Straftatbestände so präzise und klar zu formulieren, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach ausrichten und die strafrechtlichen Konsequenzen eines Verhaltens mit hinreichender Gewissheit voraussehen kann (BGE 138 IV 13 E. 4.1; BGE 119 IV 242 E. 1c).

5 Sachverhalt BGE 138 IV 13 — Nacktwandern und Bestimmtheitsgebot: Das BGer hatte zu beurteilen, ob die kantonale Strafnorm, die das öffentliche Nacktwandern unter Strafe stellte (Art. 19 des Strafrechts des Kantons Appenzell A.Rh.), dem Bestimmtheitsgebot genügt. Der Beschuldigte war nackt auf einem Wanderweg im Kanton Appenzell A.Rh. spaziert. Das BGer hielt fest, dass die Kantone gestützt auf Art. 335 Abs. 1 StGB befugt sind, das Nacktwandern im öffentlichen Raum unter Strafe zu stellen (E. 3). Eine Norm, die demjenigen Strafe androht, der «öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt», ist hinreichend bestimmt, sofern die richterliche Praxis die Tatbestandsgrenzen präzisiert hat (E. 4.1). Das Nacktwandern kann willkürfrei als grobe Verletzung von Sitte und Anstand qualifiziert werden (E. 5).

6 Das Bestimmtheitsgebot gilt jedoch relativ: Der Gesetzgeber kann nicht gänzlich auf auslegungsbedürftige Begriffe verzichten. Erforderlich ist, dass die Auslegung durch eine gefestigte Gerichtspraxis für die Betroffenen vorhersehbar wird (BGE 138 IV 13 E. 4.1).

3. Analogieverbot zuungunsten des Beschuldigten (nulla poena sine lege stricta)

7 Richterliche Rechtsfortbildung durch Gesetzesanalogie zum Nachteil der beschuldigten Person ist strikt untersagt (BGE 137 IV 99 E. 1). Das Gericht darf Gesetzeslücken im materiellen Strafrecht nicht schliessen, selbst wenn ein Verhalten als grob unsozial oder strafwürdig erscheint (BGE 145 IV 185 E. 2).

8 Sachverhalt BGE 145 IV 185 — Hacking des Ehepartner-Accounts: Die getrennt lebende Ehefrau hatte das Passwort ihres Ehemannes auf einem Notizzettel im früheren gemeinsamen Büro gefunden und sich damit in dessen passwortgeschützten Gmail-Account eingeloggt. Das BGer bejahte den Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis Abs. 1 StGB) und verneinte eine Analogie zuungunsten der Beschuldigten — vielmehr lag der Sachverhalt im äussersten möglichen Wortsinn der Norm (E. 2).

9 Vom Analogieverbot zu unterscheiden ist die teleologische und weite Auslegung: Eine Wortlautauslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm ist zulässig, solange sie im äussersten möglichen Wortsinn des Gesetzes eine Stütze findet (BGE 127 IV 198 E. 3). Eine Analogie zugunsten des Täters (in bonam partem) ist demgegenüber nicht durch Art. 1 StGB untersagt.

10 Sachverhalt BGE 127 IV 198 — Sexuelle Nötigung und teleologische Auslegung: Der Beschuldigte hatte sein Opfer zu manuellen und oralen sexuellen Handlungen gezwungen. Der Wortlaut von Art. 189 StGB (damals «wer eine Person zur Duldung eines Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung nötigt») erfasste seinem zu engen Wortlaut nach nur die Nötigung zur Duldung, nicht die Nötigung zur Vornahme sexueller Handlungen. Das BGer hiess die Beschwerde gut und legte den Tatbestand teleologisch aus: Der Sinn und Zweck der Norm erfasst auch die Nötigung zur Vornahme sexueller Handlungen (E. 3). Dies ist keine verbotene Analogie zuungunsten des Beschuldigten, sondern zulässige teleologische Auslegung im Rahmen des möglichen Wortsinns (E. 3b).

4. Rückwirkungsverbot (nulla poena sine lege praevia)

11 Eine Tat kann nur nach dem Gesetz beurteilt werden, das im Zeitpunkt ihrer Begehung in Kraft stand. Die Rückwirkung strengerer Strafgesetze ist verboten; demgegenüber greift bei Gesetzesänderungen das Prinzip der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB).


III. Anwendungsbereich und Sonderkonstellationen

1. Verordnungsdelegation und Blankettstrafgesetze

12 Verweist eine Strafnorm auf verwaltungsrechtliche Verordnungen oder Regelwerke (sog. Blankettstrafrecht), verlangt das Legalitätsprinzip, dass die Strafandrohung und die wesentlichen Kriterien der Strafbarkeit im formellen Gesetz selbst enthalten sind. Die Festlegung technischer Grenzwerte auf Verordnungsebene genügt dem Bestimmtheitsgebot, sofern die Leitlinien im Gesetz verankert sind (BGE 147 IV 439 E. 3.1).

13 Sachverhalt BGE 147 IV 439 — Cannabisgrenzwerte und Blankettstrafrecht: Ein Fahrzeuglenker hatte am Vortag Cannabis konsumiert und überschritt bei der Kontrolle den THC-Grenzwert von 1,5 µg/L im Blut deutlich. Das BGer hielt die Nulltoleranz für THC im Strassenverkehr sowie den Bestimmungsgrenzwert von 1,5 µg/L als auf Verordnungsebene festgelegt für verfassungskonform: Die delegierte Rechtsetzungsbefugnis des Bundesrates resp. des Bundesamts für Strassen (ASTRA) liege im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (E. 3). Der Eventualvorsatz wurde bejaht (E. 7.3).

14 Bei Übertretungen im Strassenverkehr (Art. 91 Abs. 2 SVG) verlangt das BGer, dass die auf Verordnungsstufe festgelegten Grenzwerte hinreichend bestimmt sind und im Rahmen der gesetzlichen Delegationsnorm liegen (BGer 6B_1025/2014 E. 1.4).

2. Strafrechtsähnliche Sanktionen im Verwaltungsrecht

15 Die rechtsstaatlichen Garantien des Legalitätsprinzips und von Art. 7 EMRK finden auch auf verwaltungsrechtliche Sanktionen mit strafrechtsähnlichem Charakter Anwendung (BGE 139 I 72 E. 2, 8). Kartellrechtliche Sanktionen nach Art. 49a KG genügen dem Bestimmtheitsgebot (E. 8).


IV. Kantonale Praxisfragen

1. Bestimmtheit kantonaler Übertretungs- und Polizeinormen

16 Die Kantone besitzen gemäss Art. 335 Abs. 1 StGB die Befugnis zur Regelung des kantonalen Übertretungsstrafrechts. Polizeiliche Generalklauseln und offene Strafbestimmungen (z.B. «grobe Verletzung von Sitte und Anstand») sind verfassungskonform, sofern die richterliche Praxis die Tatbestandsgrenzen präzisiert hat (BGE 138 IV 13 E. 4.1; BGE 128 I 327 E. 4.2). Die Grossratsverordnung genügt als formellgesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe im Polizeibereich (BGE 128 I 327 E. 4.1).

17 Sachverhalt BGE 128 I 327 — Polizeiliche Generalklausel GR: Der Grosse Rat des Kantons Graubünden hatte eine Verordnung erlassen, die polizeiliche Massnahmen (Fernhalteanordnungen, Sperrzonen, Sicherstellung) bei Grossveranstaltungen regelte. Das BGer hielt fest, dass die Grossratsverordnung als formellgesetzliche Grundlage im Sinne des Legalitätsprinzips genügt (E. 4.1). Das Legalitäts- und Bestimmtheitsgebot ist im Polizeibereich nicht mit der gleichen Strenge anzuwenden wie im Kriminalstrafrecht (E. 4.2). Die Massnahmen waren verhältnismässig (E. 4.3).

2. Blankettstrafrecht im Nebenstrafrecht

18 Das BGer wendet das Legalitätsprinzip auch im Nebenstrafrecht konsequent an. Im Personenbeförderungsgesetz verneinte es die Strafbarkeit eines Fahrgasts, der ohne gültigen Fahrausweis eine Strecke benutzte, auf der er den Fahrausweis nicht selbst hätte entwerten müssen — eine analoge Strafausdehnung zuungunsten des Beschuldigten kommt nicht in Betracht (BGE 137 IV 99 E. 1).


V. Literatur

  • DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht I: Verbrechenslehre, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2022, § 2.
  • NIGGLI/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kommentar: Strafrecht I (Art. 1–110 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 1.
  • STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 1.
  • TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 1.
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