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Art. 17a — Befreiung von der Umsatzabgabe

Gesetzeswortlaut

1 Von der Abgabe nach Artikel 17 Absatz 2 befreit sind: a. ausländische Staaten und Zentralbanken; b. inländische kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 7 KAG; c. ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 119 KAG; d. ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung; e. ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; f. ausländische Lebensversicherer, die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren ausländischen Regulierung unterstehen; g. ausländische Gesellschaften, deren Aktien an einer anerkannten Börse kotiert sind, sowie ihre ausländischen konsolidierten Konzerngesellschaften.

2 Als ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung gelten Einrichtungen, welche die gleichen Aufgaben wie inländische Einrichtungen nach Artikel 13 Absatz 5 erfüllen und einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.

3 Als ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gelten Einrichtungen: a. die der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dienen; b. deren Mittel dauernd und ausschliesslich für die berufliche Vorsorge bestimmt sind; und c. die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.

(Fedlex-Stand: 2024-01-01)

Vorbemerkungen

Gegenstand und Systematik

1 Umsatzabgabe — Grundtatbestand Art. 13 Abs. 1 StG bestimmt den Gegenstand der Umsatzabgabe: Erfasst wird die entgeltliche Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler als Effektenhändler im Sinne des StG gilt. Die Abgabe ist halbseitig ausgestaltet: Art. 17 Abs. 2 StG legt fest, dass der Effektenhändler die halbe Abgabe für jene Vertragspartei schuldet, die sich nicht als registrierter Effektenhändler oder als befreiter Anleger ausweist.

2 Befreiung als Systemausnahme Art. 17a StG enthält einen Katalog von befreiten Anlegern, für die der Effektenhändler gemäss Art. 17 Abs. 2 StG keine Umsatzabgabe schuldet. Die Befreiung bezweckt, die doppelte (oder mehrfache) Besteuerung bei Kollektivanlagen zu vermeiden: Der Anleger zahlt Abgabe beim Erwerb seiner Kollektivanlagenanteile — würde auch die Anlage selbst bei jedem Kauf von Wertschriften abgabepflichtig sein, entstünde eine wirtschaftliche Doppelbelastung.

3 Abgrenzung zu Art. 17 Abs. 1 StG Die Abgabebefreiung nach Art. 17a StG gilt ausschliesslich für die Abgabe nach Art. 17 Abs. 2 StG (Halbsatz auf Kosten der Gegenpartei des Effektenhändlers). Die eigene Effektenhändler-Abgabe nach Art. 17 Abs. 1 StG bleibt unberührt.

Entstehungsgeschichte

3a Dringliche Massnahmen 2000 Art. 17a StG wurde durch das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe eingefügt (AS 2000 2991; Botschaft vom 2. Oktober 2000, BBl 2000 5835). Hintergrund war die Sorge um die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes: Die Bestimmung ergänzte die bestehende Entlastung ausländischer Banken und Börsenagenten (Art. 19 StG) um «Ausnahmen für gewisse Kategorien ausländischer (und inländischer) institutioneller Anleger». Die heutigen Entlastungen nach Art. 17a und 19 StG hängen nicht mehr davon ab, wo der abgabepflichtige Geschäftsabschluss erfolgt (BGer 2C_638/2020 vom 25. Februar 2021, E. 3.7.4).

3b Nachweis der Befreiung Die Befreiung greift nur, wenn der befreite Anleger umsatzabgaberechtlich als Vertragspartei des Geschäfts erscheint. Handelt ein Schweizer Vermögensverwalter als direkter Stellvertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage (Art. 32 Abs. 1 OR), treten die Wirkungen des Geschäfts bei der Vertretenen ein und die Befreiung nach Abs. 1 lit. c kommt zum Zug; streitentscheidend ist dann der Nachweis des direkten Stellvertretungsverhältnisses für die Zwecke der Umsatzabgabe, namentlich anhand des Umsatzregisters (Art. 27 Abs. 1 StG; BGer 2C_749/2017 vom 20. März 2019, E. 9.1.1 und E. 9.1.4).


Abs. 1 lit. b — Inländische kollektive Kapitalanlagen

4 Verweis auf KAG Art. 7 Art. 17a Abs. 1 lit. b StG befreit inländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 7 KAG von der Umsatzabgabe. Der Verweis ist statisch auf die im Kollektivanlagengesetz (KAG, SR 951.31) definierten Strukturen ausgerichtet.

5 Inländische Anforderungen Art. 7 KAG setzt voraus, dass eine kollektive Kapitalanlage ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der Schweiz hat. Art. 7 Abs. 3 KAG enthält für inländische Fonds das Einanlegerfondsverbot: Inländische Strukturen, bei denen eine einzelne Person alleinige Anlegerin ist, erfüllen die Kollektivitätsvoraussetzung nicht.

6 Kollektivität als Tatbestandsmerkmal Das Kollektivitätsprinzip gehört zum Wesen der Kollektivanlage: Die Zusammenlegung von Mitteln mehrerer Anleger, die fehlende Individualisierung der Einlagen und die gemeinschaftliche Anlagestrategie sind begriffskonstitutiv. Für inländische Fonds ist das Einanlegerfondsverbot strikt; eine Abweichung durch ausländische Rechtsordnungen ist im Inlandsbereich nicht anerkannt.


Abs. 1 lit. c — Ausländische kollektive Kapitalanlagen

Verweis auf KAG Art. 119

7 Tatbestand Art. 17a Abs. 1 lit. c StG befreit ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 119 KAG von der Umsatzabgabe. Anders als lit. b (Verweis auf Art. 7 KAG) enthält Art. 119 KAG keine ausdrückliche Entsprechung zum inländischen Einanlegerfondsverbot nach Art. 7 Abs. 3 KAG.

8 Autonomer Verweis Das Bundesgericht hat klargestellt, dass der Verweis in Art. 17a Abs. 1 lit. c StG auf Art. 119 KAG autonom zu verstehen ist: Massgeblich sind die Qualifikationsvoraussetzungen, die Art. 119 KAG für ausländische Fonds aufstellt, ohne Rückgriff auf die strengeren inländischen Anforderungen des Art. 7 KAG. «Art. 17a Abs. 1 lit. c verweist direkt auf Art. 119 KAG ohne weitere Einschränkungen» (BGer 9C_697/2024 vom 2. Juni 2026, E. 3.3.1).

9 Differenziertes Begriffsverständnis Der Gesetzgeber hat bei der Formulierung von Art. 17a StG zwischen inländischen und ausländischen Fonds unterschieden und hierfür bewusst unterschiedliche KAG-Normen gewählt (lit. b → Art. 7 KAG; lit. c → Art. 119 KAG). Diese unterschiedlichen Formulierungen «indizieren ein unterschiedliches Begriffsverständnis» (BGer 9C_697/2024, E. 3.3.2–3.3.3). Der Gesetzgeber hat «ein weiter gefasstes Begriffsverständnis von ausländischen gegenüber inländischen Fonds zugrunde gelegt» (BGer 9C_697/2024, E. 3.3.4).

Einanlegerfonds

10 Grundsatz Das Kollektivitätsprinzip erfordert bei inländischen Fonds mehrere Anleger (Art. 7 Abs. 3 KAG). Für ausländische Fonds kann der Gesetzgeber «ausnahmsweise Einanlegerfonds zulassen», und ausländische Fonds dürfen ein «weiter gefasstes Begriffsverständnis» besitzen als inländische (BGer 9C_697/2024, E. 3.3.3). Ein liechtensteinischer alternativer Investmentfonds (AIF) mit einer einzigen Schweizer Anlegerin qualifiziert als ausländische kollektive Kapitalanlage nach Art. 119 KAG, sofern die ausländische Aufsichtsbehörde Einanlegerfonds akzeptiert.

11 ESTV-Kreisschreiben Nr. 24 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat in ihrem Kreisschreiben Nr. 24 zur Umsatzabgabe festgehalten: «Akzeptiert die ausländische Aufsicht Einanlegerfonds, so wird dies auch für Schweizer Steuerzwecke akzeptiert.» Das Bundesgericht hat diese Verwaltungspraxis ausdrücklich bestätigt (BGer 9C_697/2024, E. 3.3.5). Liechtenstein ist auf der ESTV-Liste der anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörden gelistet.

12 Praxisbeispiel: Liechtensteinischer AIF Ein im Fürstentum Liechtenstein gegründeter alternativer Investmentfonds (AIF), bei dem eine Schweizer AG einzige Anlegerin ist (Einanlegerfonds), qualifiziert als befreiter Anleger nach Art. 17a Abs. 1 lit. c StG i.V.m. Art. 119 KAG, wenn:

  • die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht (FMA) Einanlegerfonds akzeptiert, und
  • der Fonds die übrigen Anforderungen von Art. 119 KAG erfüllt. Der Effektenhändler schuldet für die Transaktionen dieses Fonds keine Umsatzabgabe nach Art. 17 Abs. 2 StG (BGer 9C_697/2024 vom 2. Juni 2026, Sachverhalt und E. 3.3.6).

Abs. 1 lit. d und e, Abs. 2 und 3 — Ausländische Sozialversicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen

12a Ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (lit. e, Abs. 3) Von der Abgabe befreit sind ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Abs. 3 umschreibt den Begriff mit drei kumulativen Voraussetzungen: Die Einrichtung muss (a) der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dienen, (b) ihre Mittel müssen dauernd und ausschliesslich für die berufliche Vorsorge bestimmt sein, und (c) sie muss einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sein. Verlangt ist eine ausländische Einrichtung, die gleichgeartete Aufgaben erfüllt wie die inländischen Einrichtungen und einer der schweizerischen vergleichbaren Aufsicht genügt (BVGer A-515/2007 vom 26. März 2010, E. 3.2.1, unter Hinweis auf die Botschaft, BBl 2000 5835, 5849).

12b Ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung (lit. d, Abs. 2) Parallel dazu definiert Abs. 2 die befreiten ausländischen Sozialversicherungseinrichtungen: Sie müssen die gleichen Aufgaben wie die inländischen Einrichtungen nach Art. 13 Abs. 5 StG (Ausgleichsfonds der AHV und der Arbeitslosenversicherung) erfüllen und ebenfalls einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sein.


Auslegungsgrundsätze

13 Pragmatischer Methodenpluralismus Das Bundesgericht wendet bei der Auslegung steuerrechtlicher Befreiungsnormen keinen fixen Methodenvorrang an, sondern folgt dem pragmatischen Methodenpluralismus: Wortlaut, historischer Wille, Zweck der Norm und systematischer Kontext werden gleichrangig herangezogen. «Es gibt keine Prioritätsordnung» (BGer 9C_697/2024, E. 3.2; mit Verweis auf BGE 151 II 435).

14 Wortlautvorrang bei eindeutigem Ergebnis Ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik ein eindeutiges Ergebnis, kann auf zusätzliche Auslegungselemente verzichtet werden. Für Art. 17a Abs. 1 lit. c StG genügte die grammatikalische Analyse (Verweis auf Art. 119 KAG ohne Zusatzbedingungen) in Verbindung mit der parlamentarischen Entstehungsgeschichte, um den Befreiungstatbestand klar abzugrenzen.

15 Verhältnis zur Verwaltungspraxis Die ESTV-Kreisschreiben (namentlich KS Nr. 24) sind für das Bundesgericht nicht bindend, können aber als Indiz für eine konsistente Verwaltungspraxis berücksichtigt werden und bestärken das Auslegungsergebnis, sofern sie dem Gesetzeswortlaut nicht widersprechen (BGer 9C_697/2024, E. 3.3.5).


Annotation

15a Inländisch vs. ausländisch: Ungleichbehandlung mit Rechtfertigungsgrund Das Bundesgericht akzeptiert, dass ausländische kollektive Kapitalanlagen (insbesondere Einanlegerfonds) unter Art. 17a Abs. 1 lit. c StG leichter befreit werden können als inländische. Diese Ungleichbehandlung ist systematisch zumindest erklärungsbedürftig: Der liechtensteinische Einanlegerfonds einer Schweizer AG ist abgabebefreit — ein schweizerischer Einanlegerfonds derselben AG wäre es nicht. BGer 9C_697/2024 begründet dies mit dem gesetzgeberischen Willen, ohne die rechtspolitische Berechtigung dieser Differenzierung zu hinterfragen. Ob dieses Ergebnis der wirtschaftlichen Gleichbehandlung ausländischer und inländischer Anlagestrukturen dient oder primär Umgehungsgestaltungen begünstigt, bleibt offen.


Literatur

  • OBERSON XAVIER/GLAUSER PIERRE-MARIE, Droit fiscal suisse, 5. Aufl. 2021, § 28 N. 1 ff. (Stempelabgaben)
  • VISCHER FRANK, Stempelabgaben, in: Schweizer Privatrecht, Bd. IV, 2. Aufl. 2002, S. 801 ff.
  • ESTV, Kreisschreiben Nr. 24 vom 21. März 2011 zur Umsatzabgabe, aktualisiert 2020 (abrufbar auf estv.admin.ch)
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