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Art. 8 StG — Gegenstand der Abgabe

Steuern und Abgaben › Verrechnungssteuer und Stempelabgaben

Gesetzeswortlaut

Erster Abschnitt: EmissionsabgabeIII. Abgabesätze und Berechnungsgrundlage

1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54

a.
bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b.
auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c.
beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.

2 …55

3 Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.

53Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497 521).

54 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

55Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497 521).

SR 641.10 · Stand am 1. Januar 2024 · Fedlex

Vorbemerkungen

Gegenstand und Systematik

1 Stellung im Gesetz Art. 8 StG bildet die zentrale Bemessungsnorm der eidgenössischen Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten. Systematisch steht die Bestimmung im Ersten Abschnitt («Emissionsabgabe») unter dem Gliederungstitel «III. Abgabesätze und Berechnungsgrundlage». Während Art. 5 StG das Steuerobjekt (die steuerbegründenden Tatbestände) umschreibt und Art. 6 StG die sachlichen Ausnahmen sowie den Freibetrag kodifiziert, regelt Art. 8 StG den Tarif (1 Prozent) sowie die quantitativen Bemessungsgrundlagen für die verschiedenen Erscheinungsformen der Beteiligungsbegründung und -übertragung.

2 Rechtsnatur als formelle Rechtsverkehrssteuer Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Stempelabgabe eine formelle Rechtsverkehrssteuer (BGE 149 II 462 E. 2.2.2). Steuerobjekt im materiellen Sinn bildet das Rechtsgeschäft bzw. das der Urkunde oder dem Bucheintrag unterliegende Rechtsverhältnis (Art. 1 Abs. 2 StG). Aus diesem formalen Charakter folgt das Prinzip der formell-zivilrechtlichen Betrachtungsweise: Für die Abgabepflicht ist primär die rechtliche Gestaltung massgebend und nicht die wirtschaftliche Zielsetzung der Parteien (BGE 149 II 462 E. 2.2.3; BGE 143 II 350 E. 2.2). Für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise lässt das Stempelabgaberecht nur dort Raum, wo das Gesetz ausdrücklich ökonomische Begriffe verwendet — namentlich bei der wirtschaftlichen Liquidation im Mantelhandel (Art. 5 Abs. 2 lit. b StG) — oder wo der Tatbestand der Steuerumgehung erfüllt ist (BGer 9C_232/2026 vom 10. September 2026, E. 4.2.2; BGer 2C_1071/2018 vom 12. November 2019 E. 3.2).

3 Zweistufige Bemessungslogik: Grundregel und Mindestmassstab Art. 8 Abs. 1 StG folgt einer einheitlichen zweistufigen Grundregel-Ausnahme-Konstruktion:

  • Sowohl bei der Ausgabe von Beteiligungsrechten (lit. a) als auch beim Mantelhandel (lit. c) bildet primär der tatsächliche Vermögenszufluss bzw. das effektive Reinvermögen die Bemessungsgrundlage.
  • Subsidiär statuiert das Gesetz jedoch in beiden Tatbeständen eine zwingende Mindestbemessungsgrundlage: die Abgabe ist mindestens vom Nennwert der geschaffenen bzw. bestehenden Beteiligungsrechte zu entrichten.

Gesetzgeberischer Zweck und Tarifentwicklung

4 Ratio Legis Die Emissionsabgabe bezweckt die fiskalische Erfassung der Eigenkapitalbeschaffung inländischer Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie den Schutz des eidgenössischen Steueraufkommens. Um Steuerumgehungen durch den Ankauf leerer Unternehmensmäntel anstelle einer formellen Neugründung zu verhindern, ordnete der Bundesrat bereits in der Botschaft vom 25. Oktober 1972 zur Totalrevision des StG an, den Mantelhandel einer Neugründung vollständig gleichzustellen (BBl 1972 II 1278, 1293 f.).

5 Tarifsenkungen (1993 und 1998) Ursprünglich betrug der Abgabesatz 3 Prozent. Im Zuge der parlamentarischen Initiative zur Revision der Stempelabgaben wurde der Satz mit Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 per 1. April 1993 auf 2 Prozent herabgesetzt (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497, 521). Durch die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 erfolgte mit Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 per 1. April 1998 eine weitere Halbierung auf den heutigen Satz von 1 Prozent (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164, 1209). Gleichzeitig wurde der allgemeine Freibetrag für Beteiligungsrechte nach Art. 6 Abs. 1 lit. h StG schrittweise ausgebaut und beträgt heute CHF 1'000'000.


Abs. 1 lit. a — Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten

Primäre Bemessungsgrundlage: Gegenleistung

6 Gegenleistung als Primärmassstab Bei der entgeltlichen Begründung oder Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten (Aktien, Partizipationsscheine, Stammeinlagen) bemisst sich die Abgabe primär nach dem Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung zufliesst (Art. 8 Abs. 1 lit. a StG). Dies umfasst nicht nur den Nennbetrag des neu geschaffenen Kapitals, sondern auch ein allfälliges Aufgeld (Agio), das den Aktionären oder Genossenschaftern auferlegt wird. Das Agio fliesst den gesetzlichen oder freiwilligen Kapitalreserven zu und erhöht als Gegenleistung für die Beteiligungssubskription die Bemessungsgrundlage.

7 Unentgeltliche Begründung (Gratisaktien) Werden Beteiligungsrechte ohne gesonderte Gegenleistung der Teilhaber aus vorhandenen Gesellschaftsmitteln begründet (Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital in Grundkapital, Ausgabe von Gratisaktien oder Gratis-Partizipationsscheinen), liegt eine Begründung ohne Entgelt vor. In diesem Fall greift unmittelbar die subsidiäre Mindestbemessungsgrundlage: Massgeblich ist der Nennwert der neu geschaffenen Beteiligungsrechte.

Subsidiäre Bemessungsgrundlage: Nennwertprinzip

8 Liberierungspflicht und Nennwert als Untergrenze Nach Art. 8 Abs. 1 lit. a Halbsatz 2 StG ist die Abgabe mindestens vom Nennwert der Beteiligungsrechte zu entrichten. Diese Regel korrespondiert mit der aktienrechtlichen Verpflichtung zur vollen Deckung des Aktienkapitals (Art. 632 ff. OR). Selbst wenn bei der Aktienzeichnung lediglich die gesetzliche Teilliberierung (z.B. 20 Prozent bzw. mindestens CHF 50'000 gemäss Art. 632 Abs. 2 OR) sofort einbezahlt wird, entsteht mit der Zeichnung und Emission eine unbedingte, fällige oder künftig abrufbare Forderung der Gesellschaft gegen den Aktionär (Art. 634b OR; BVGer A-5128/2024 vom 27. Februar 2026, E. 3.5.3.3; BGer 9C_232/2026 vom 10. September 2026, E. 4.3.4). Die Emissionsabgabe erfasst deshalb sofort den vollen Nennwert; spätere Nachzahlungen auf die nicht voll einbezahlten Aktien lösen keine erneute Abgabepflicht aus.

9 Anrechnung des Freibetrags (Art. 6 Abs. 1 lit. h StG) Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. h StG sind die Begründung und Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 1'000'000 von der Abgabe ausgenommen. Die Abgabe von 1 Prozent wird nur auf dem Betrag erhoben, der diesen Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag gilt als Lebenszeitlimite für die Gesellschaft; frühere steuerfreie Kapitalerhöhungen werden angerechnet.


Abs. 1 lit. b — Zuschüsse

10 Begriff des Zuschusses (Art. 5 Abs. 2 lit. a StG) Als Zuzahlung bzw. Zuschuss gilt jede unentgeltliche Zuwendung der Gesellschafter an die Gesellschaft, die das Eigenkapital der Gesellschaft erhöht, ohne dass hierfür neue Beteiligungsrechte ausgegeben werden oder der Nennwert bestehender Rechte erhöht wird (Art. 5 Abs. 2 lit. a StG). Typische Beispiele sind:

  • Freiwillige Zuzahlungen in die Reserven («à fonds perdu»);
  • Forderungsverzichte von Aktionären zur Beseitigung einer Unterbilanz;
  • Verrechnungskorrekte Einbringungen von Sachwerten ohne Gegenleistung.

11 Bemessungsgrundlage bei offenen und verdeckten Zuschüssen Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b StG bemisst sich die Abgabe vom Betrag des Zuschusses.

  • Bei Barzuschüssen entspricht dies dem Nominalbetrag der Zuzahlung.
  • Bei Sanierungs-Forderungsverzichten entspricht der Zuschuss dem werthaltigen Betrag der erlassenen Forderung; ist die Forderung uneinbringlich, greift die Sanierungsregelung gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. k bzw. Art. 12 StG.
  • Bei verdeckten Zuschüssen — etwa wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft Vermögenswerte (z.B. Aktien einer Tochtergesellschaft) zu einem Preis unter dem Verkehrswert veräussert — bemisst sich der Zuschuss nach der Differenz zwischen dem objektiven Verkehrswert und der vereinbarten Gegenleistung (BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 E. 2.2; BVGer A-267/2015 vom 13. Juli 2015 E. 3.1).

Abs. 1 lit. c — Handwechsel der Mehrheit (Mantelhandel)

Tatbestandliche Verknüpfung mit Art. 5 Abs. 2 lit. b StG

12 Definition des Mantelhandels Ein Mantelhandel im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b StG liegt vor, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte (Aktien, Stammanteile) an einer inländischen Gesellschaft; und
  2. Die Gesellschaft ist im Zeitpunkt des Handwechsels wirtschaftlich liquidiert oder ihre Aktiven sind in liquide bzw. leicht realisierbare Form gebracht worden (BGer 2C_349/2008 vom 14. November 2008 E. 2.4; BVGer A-7094/2008 vom 7. Juli 2010 E. 2.3).

13 Teleologie der Gleichstellung: Kodifizierte Steuerumgehungsnorm Bei Art. 5 Abs. 2 lit. b StG handelt es sich um eine kodifizierte Steuerumgehungsnorm: Sind die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt, greift die Rechtsfolge kraft Gesetzes ein, ohne dass eine subjektive Steuerumgehungsabsicht der Parteien dargetan werden müsste (BGer 9C_232/2026 E. 4.3.4; BGE 80 I 30 E. 1). Die Bestimmung bezweckt die steuerliche Gleichbehandlung des Mantelkaufs mit einer formellen Neugründung: Wer eine inaktive, ausgehöhlte Gesellschaft erwirbt, um sie mit neuem Geschäftszweck oder neuem Kapital zu reaktivieren, soll emissionsabgaberechtlich nicht bessergestellt sein als derjenige, der eine neue Aktiengesellschaft gründet (BGE 55 I 134; BVGer A-5128/2024 E. 2.1). Zivilrechtlich wird diese Wertung durch die per 1. Januar 2025 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 684a OR flankiert, wonach die Übertragung von Aktien nichtig ist, wenn die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr aufweist und überschuldet ist (BGer 9C_232/2026 E. 4.3.5; BBl 2019 5194, 5204 f.).

Die Bemessungsstufen: Reinvermögen versus Nennwert

14 Primäre Bemessungsgrundlage: Reinvermögen Die Abgabe wird primär berechnet «vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet» (Art. 8 Abs. 1 lit. c StG). Als Reinvermögen gilt das steuerliche Eigenkapital (Verkehrswert der vorhandenen Aktiven abzüglich der echten Verbindlichkeiten). Befinden sich in der Gesellschaft offene oder stille Reserven, bemisst sich die Abgabe nach diesem höheren Reinvermögen.

15 Subsidiäre Bemessungsgrundlage: Nennwert aller bestehenden Rechte Unterschreitet das vorhandene Reinvermögen den Nennwert des Aktienkapitals (etwa weil die Gesellschaft vor dem Handwechsel massive Verluste erlitten hat oder bilanziell überschuldet ist), greift die gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage: Die Abgabe ist mindestens vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte zu erheben.

Der Grundsatzentscheid BGer 9C_232/2026 (5er-Besetzung)

16 Sachverhalt und Streitfrage In dem am 21. Oktober 2026 publizierten Leitentscheid BGer 9C_232/2026 vom 10. September 2026 (Vorinstanz: BVGer A-5128/2024 vom 27. Februar 2026) befasste sich das Bundesgericht in fünfrichterlicher Besetzung mit der Frage, wie die Abgabe zu bemessen ist, wenn eine faktisch liquidierte Gesellschaft mit hohem Nennwert, aber erdrückenden Verlustvorträgen veräussert wird und die Erwerberin das Grundkapital kurz nach dem Handwechsel statutarisch um den Verlustbetrag herabsetzt.

17 Die Argumentation der Steuerpflichtigen (teleologische Reduktion) Die Steuerpflichtige verlangte eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts. Die Mindestbesteuerung auf dem Nennwert sei eine blosse Praktikabilitätsnorm zur Vermeidung von Steuerumgehungen; wer jedoch den Mantelhandel offen deklariere und das Kapital unmittelbar nach dem Handwechsel zur Ausbuchung der Verlustvorträge herabsetze, könne sich kein Eigenkapital emissionsabgabefrei «erschleichen». Die Norm müsse teleologisch wie folgt ergänzt werden:

«… mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte, es sei denn, das Grundkapital wird im Umfang der vorbestehenden Verlustvorträge umgehend vernichtet.»

18 Entscheid des Bundesgerichts: Striktes Nennwertprinzip Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigte die ESTV-Praxis aus folgenden grundlegenden dogmatischen Erwägungen:

  1. Grammatikalischer Vorrang: Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. c StG ist in allen drei Amtssprachen («mindestens aber vom Nennwert», «mais au moins sur la valeur nominale», «ma almeno sul valore nominale») vollkommen klar und lässt keinerlei Spielraum für abweichende Interpretationen (BGer 9C_232/2026 E. 4.3.1).
  2. Historischer Gesetzgeberwille (Botschaft 1972): Unter dem alten Recht bis 1973 wurde bei Mantelgesellschaften jede spätere tatsächliche Kapitalzufuhr einzeln besteuert, was zu einem unerträglichen administrativen Überwachungsaufwand führte. Mit der Totalrevision von 1972/1973 ordnete der Gesetzgeber bewusst an, die Abgabe beim Erwerb eines Mantels sofort mindestens auf dem Nennwert zu erheben, unabhängig davon, ob oder wann neues Kapital eingeschossen wird (BBl 1972 II 1278, 1293 f.; BGer 9C_232/2026 E. 4.3.3). Die von der Pflichtigen geforderte Einzelfallprüfung würde dem gesetzgeberischen Vereinfachungszweck diametral zuwiderlaufen.
  3. Keine Differenzierung zwischen «gutem» und «bösem» Mantelhandel: Als kodifizierte Steuerumgehungsnorm knüpft Art. 5 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. c StG ausschliesslich an das objektive Tatbild an. Es gibt keinen Raum für ein steuerliches Entgegenkommen («Rechtswohltat») gegenüber Erwerbern, die den Mantelhandel proaktiv deklarieren oder rasch eine Sanierungs-Kapitalherabsetzung vornehmen (BGer 9C_232/2026 E. 4.4).
  4. Verbot einengender Auslegung im Stempelabgaberecht: Als Verkehrssteuer darf das Stempelabgaberecht weder ausdehnend noch einengend ausgelegt werden (BGE 149 II 462 E. 2.2.4; BGer 9C_232/2026 E. 4.2.3, 4.4).

Abs. 3 — Bewertung von Sachen und Rechten

19 Verkehrswertprinzip Werden bei der Begründung von Beteiligungsrechten oder bei Zuschüssen nicht flüssige Mittel, sondern Sachen oder immaterielle Rechte eingebracht (Sacheinlagegründung, Übertragung von Liegenschaften, Patenten oder Beteiligungen), sind diese gemäss Art. 8 Abs. 3 StG zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.

20 Massgebender Zeitpunkt und Nachbewertungen Massgebend ist der Tag des Eigentumsübergangs (bzw. der Handelsregistereintragung der Kapitalerhöhung). Nachträgliche Wertschwankungen oder Wertberichtigungen in späteren Bilanzen bleiben stempelabgaberechtlich irrelevant. Liegt der objektive Verkehrswert über dem Anrechnungswert der Sacheinlage, stellt der Mehrwert eine Zuzahlung (Agio bzw. Zuschuss nach lit. b) dar und unterliegt ebenfalls der Abgabe (BVGer A-267/2015 vom 13. Juli 2015 E. 3.1).


Praxisfragen

1. Verlustvorträge und nachträgliche Kapitalherabsetzung beim Mantelhandel

21 Problemstellung In der Sanierungspraxis erwerben Investoren regelmässig Gesellschaften mit bestehender Infrastruktur, Bewilligungen oder Börsenkotierung, deren Bilanz jedoch von hohen Altverlusten belastet ist. Häufig wird unmittelbar nach dem Beteiligungserwerb eine deklaratorische Kapitalherabsetzung durchgeführt, um die Verlustvorträge auszubuchen.

22 Rechtslage nach BGer 9C_232/2026 Die Emissionsabgabe auf dem Mantelhandel entsteht im Zeitpunkt des zivilrechtlichen Handwechsels der Aktienmehrheit (Art. 5 Abs. 2 lit. b StG). Bemessungsgrundlage ist nach BGer 9C_232/2026 unwiderruflich das im Übertragungszeitpunkt bestehende Grundkapital (abzüglich des Freibetrags von CHF 1'000'000 gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. h StG, sofern dieser nicht verbraucht ist).

  • Nachträgliche Kapitalherabsetzungen reduzieren die einmal entstandene Abgabeforderung nicht.
  • Deklariert die Gesellschaft den Mantelhandel mittels ESTV-Formular 4, muss die Abgabe auf dem vollen Nennwert abgerechnet werden; die unter Vorbehalt bezahlte Steuer wird nicht zurückerstattet.
  • Taktischer Hinweis für die Beratung: Soll eine Gesellschaft mit Verlustvorträgen saniert werden, muss die Kapitalherabsetzung zwingend vor dem Vollzug des Handwechsels durch die bisherigen Altaktionäre vollzogen und im Handelsregister eingetragen werden, damit sich der massgebliche Nennwert im Zeitpunkt des Handwechsels bereits auf dem reduzierten Niveau befindet.

2. Verhältnis zur Sanierungsfusion und zum Sanierungsfreibetrag

23 Sanierungsfreibetrag (Art. 6 Abs. 1 lit. k und Art. 12 StG) Nach Art. 6 Abs. 1 lit. k StG i.V.m. Art. 12 StG kann die ESTV die Emissionsabgabe auf Sanierungszuschüssen oder Sanierungskapitalerhöhungen ganz oder teilweise erlassen, wenn die Beseitigung einer Unterbilanz nachgewiesen wird und ein Sanierungsfreibetrag von höchstens CHF 10'000'000 gewährt werden kann (BGE 149 II 462 E. 1.2).

24 Keine Anwendbarkeit auf den Mantelhandel Der Sanierungsfreibetrag nach Art. 6 Abs. 1 lit. k StG gilt ausschliesslich für Massnahmen bei einer werthaltig fortzuführenden Gesellschaft zur Verlustdeckung durch bestehende Gesellschafter. Bei einem Mantelhandel im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b StG ist die Gesellschaft wirtschaftlich liquidiert; die Neugründungsfiktion schliesst die Inanspruchnahme von Sanierungserleichterungen für den Handwechsel selbst aus (BVGer A-7065/2013 vom 11. September 2014 E. 3.4; BGer 9C_232/2026 E. 4.4).

3. Gewinnsteuerliche Verknüpfung: Verlustverrechnungsverbot in der kantonalen Praxis

25 Kantonale Gerichtspraxis Wird für Belange der Stempelabgabe ein Mantelhandel bejaht, entfaltet dies unmittelbare Rückwirkungen auf die kantonale Gewinnsteuerveranlagung (Art. 67 Abs. 1 DBG; kantonale Steuergesetze). Nach ständiger kantonaler Rechtsprechung führt die wirtschaftliche Liquidation und der Mantelwechsel zu einer Unterbrechung der Unternehmensidentität: Noch vor dem Mantelhandel aufgelaufene Verlustvorträge können nicht mit nach der Transaktion erzielten Reingewinnen verrechnet werden (ZH Steuerrekursgericht DB.2012.109 vom 22. Oktober 2012 E. 2c).


Prüfschema zur Abgabebemessung bei Beteiligungsrechten

TatbestandPrimäre BemessungsgrundlageSubsidiäre MindestbemessungsgrundlageFreibetrag / AusnahmeEinschlägige Leitentscheide
Begründung / Erhöhung gegen Entgelt (lit. a)Zufliessende Gegenleistung (inkl. Agio)Nennwert der BeteiligungsrechteCHF 1'000'000 (Art. 6 Abs. 1 lit. h StG)BGE 149 II 462 E. 2.2
Gratiskapitalerhöhung / Gratisaktien (lit. a)Entfällt (kein Entgelt)Nennwert der neu ausgegebenen RechteCHF 1'000'000 (Art. 6 Abs. 1 lit. h StG)BGE 95 I 560 E. 2
Zuschuss / Zuzahlung (lit. b)Betrag des Zuschusses bzw. Differenz Verkehrswert zu KaufpreisKeine (Abgabe auf tatsächlichem Zuschussbetrag)Sanierungsfreibetrag bis CHF 10 Mio. (Art. 12 StG)BGer 2C_976/2014 E. 2.2; BVGer A-267/2015 E. 3.1
Mantelhandel (lit. c)Reinvermögen der Gesellschaft im HandwechselzeitpunktMindestens Nennwert aller bestehenden BeteiligungsrechteCHF 1'000'000 (Art. 6 Abs. 1 lit. h StG; kein Sanierungserlass)BGer 9C_232/2026 E. 4.3; BVGer A-5128/2024 E. 3.5
Sacheinlage / Sachübernahme (Abs. 3)Verkehrswert im Zeitpunkt der EinbringungNennwert der ausgegebenen GegenleistungMassgeblichkeit objektiver VerkehrswertBVGer A-267/2015 E. 3.1

Literatur

  • BAUER-BALMELLI MAJA / KÜPFER ADRIAN, Vorbemerkungen zu Art. 1–12 StG, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Stempelabgaben, 3. Aufl., Basel 2026.
  • TADDEI MARCO / FELBER BEAT, Art. 8 StG, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Stempelabgaben, 3. Aufl., Basel 2026.
  • SIEBER ROMAN, Art. 5 StG (Mantelhandel), in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Stempelabgaben, 3. Aufl., Basel 2026, N. 94 ff.
  • OBERSON XAVIER / GLAUSER PIERRE-MARIE, Droit fiscal suisse, 5. Aufl., Basel 2021, § 28 N. 1 ff.
  • REICH MARKUS, Steuerrecht, 3. Aufl., Zürich 2020, § 24.
  • ZWEIFEL MARTIN / BEUSCH MICHAEL (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht: Umstrukturierungen, 2. Aufl., Basel 2022.
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