Rechtsprechung zu Art. 297 SchKG
Rechtsprechung zu Art. 297 SchKG
1. Betreibungsverbot (Art. 297 Abs. 1 SchKG)
BGE 129 III 395 — Einreichung des Betreibungsbegehrens noch keine Betreibungseinleitung
Das Bundesgericht hat in BGE 129 III 395, E. 2.2 klargestellt, dass in der blossen Einreichung eines Betreibungsbegehrens beim Betreibungsamt noch nicht die verpönte Einleitung einer Betreuung im Sinne von Art. 297 Abs. 1 SchKG zu erblicken ist. Die Betreibung beginnt vielmehr erst mit der Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG). Ein während hängiger Nachlassstundung gestelltes Betreibungsbegehren ist vom Betreibungsamt zu protokollieren und gegebenenfalls nach Wegfall der Stundung zu vollziehen. Damit bleibt das Betreibungsbegehren des Gläubigers wirksam gestellt; das Betreibungsverbot steht lediglich der Weiterführung des Verfahrens bis zum Ablauf der Stundung entgegen.
BGE 126 III 294 — Betreibung für Masseverbindlichkeiten trotz Stundung
In BGE 126 III 294, E. 1 entschied das Bundesgericht, dass das Betreibungsverbot nach Art. 297 Abs. 1 SchKG nur solche Forderungen erfasst, die unter den Nachlassvertrag fallen. Masseverbindlichkeiten im Sinne von Art. 310 Abs. 2 SchKG — namentlich die Mehrwertsteuer für Arbeiten, die der Schuldner während der Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters ausgeführt hat — werden vom Nachlassvertrag nicht erfasst. Für solche Forderungen kann der Gläubiger gegen die Masse die Betreibung auf Pfändung anheben (Art. 319 Abs. 2 Satz 2 SchKG). Das Betreibungsverbot des Art. 297 Abs. 1 SchKG bezieht sich nur auf diejenigen Forderungen, die unter den Nachlassvertrag fallen, was bei Masseschulden nicht der Fall ist.
2. Sistierung von Zivilprozessen und Verwaltungsverfahren (Art. 297 Abs. 5 SchKG)
BGE 151 III 516 — Sistierung tritt ex lege ein; Beschwerdelegitimation
BGE 151 III 516, E. 1.5.2 (vom 9. Juli 2025) ist der zentrale Leitentscheid zur Systematik der Sistierung nach Art. 297 Abs. 5 SchKG. Das Bundesgericht hält fest, dass die Sistierung von Zivilprozessen und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen mit der Bewilligung der Nachlassstundung von Gesetzes wegen (ex lege) eintritt. Der Wortlaut der Bestimmung («… werden… sistiert»; «… a pour effet de suspendre…»; «… sono sospesi…») zeigt, dass es sich nicht um eine Anweisung an den Richter handelt, der über die Zweckmässigkeit einer Sistierung entscheiden soll. Die entsprechende Verfügung des Gerichts ist bloss deklaratorischer Natur (wie auch Bauer/Luginbühl, Basler Kommentar, SchKG, Bd. II, 3. Aufl. 2021, N. 25 zu Art. 297 SchKG; Umbach-Spahn/Kesselbach/Bossart, Schulthess Kommentar, SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 297 SchKG). Das Bundesgericht folgt damit der herrschenden Lehre und wendet sich gegen die abweichende Auffassung von Hunkeler (Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 39 zu Art. 297 SchKG), der eine konstitutive Wirkung der gerichtlichen Sistierungsverfügung annimmt.
Da die Sistierung ex lege eintritt, kann sie keine gegen das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verstossende Rechtsverzögerung bedeuten. Die beschwerdeführende Person muss bei Beschwerden gegen eine Sistierung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dartun und kann sich nicht bloss auf eine angebliche Rechtsverzögerung berufen. Fehlt es an einem solchen Nachteil, unterbleibt eine Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 297 Abs. 5 SchKG (E. 2).
BGE 143 III 173 — Rückgabeanspruch des Vermieters ist keine Nachlassforderung
BGE 143 III 173, E. 6 (vom 19. April 2017) präzisiert den Anwendungsbereich der Sistierungspflicht. Der Rückgabeanspruch des Vermieters nach aufgelöstem Mietverhältnis ist keine Nachlassforderung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 SchKG. Da die Rückgabe der Mietsache keine Geldleistung darstellt, fällt sie nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 38 Abs. 1 SchKG und kann nicht Gegenstand einer Betreibung sein. Das Bundesgericht schliesst daraus, dass eine derartige Forderung von vornherein aus der Nachlassstundung und der Sistierungspflicht des Art. 297 Abs. 5 SchKG ausgeschlossen ist. Infolgedessen kann der Mieter, dem eine Nachlassstundung gewährt wurde, die Sistierung des Ausweisungsverfahrens nicht verlangen (E. 6 und 7). Massgeblich ist, dass die indivisible Leistung der Rückgabe nicht Gegenstand einer Herabsetzung im Nachlassvertrag sein kann und deshalb nicht den Nachlassforderungen zuzurechnen ist.
3. Verrechnung (Art. 297 Abs. 8 SchKG i.V.m. Art. 213 und 214 SchKG)
BGE 137 II 136 — Verrechnung öffentlich-rechtlicher Forderungen im Nachlassverfahren
In BGE 137 II 136, E. 6.4 befasst sich das Bundesgericht mit der Verrechnung von Mehrwertsteuerforderungen im Nachlassverfahren. Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, der gemäss Art. 297 Abs. 4 SchKG auch bei der Nachlassstundung Anwendung findet, schliesst die Verrechnung aus, wenn ein Gläubiger des Gemeinschuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird. Im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung tritt an die Stelle der Konkurseröffnung die Bekanntmachung der Nachlassstundung. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass Art. 213 SchKG seiner ratio legis entsprechend auszulegen ist: Das Verrechnungsverbot von Absatz 2 will lediglich verhindern, dass sich ein Gläubiger des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung durch neu erworbene Verrechnungsmöglichkeiten Deckung verschafft. Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen, die von Gesetzes wegen verrechnet werden, geht die spezialgesetzliche Ordnung dem Konkurs- oder Nachlassverfahren vor. Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Nachlassverfahren eingegebene Mehrwertsteuerforderung ist daher mit dem Anspruch auf Rückerstattung der Vorsteuer zu verrechnen; das Verrechnungsverbot von Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG findet keine Anwendung.
BGE 100 III 67 — Bankenstundung und Verrechnung
BGE 100 III 67 (vom 14. Dezember 1974) äussert sich zur Verrechnung im Rahmen der Bankenstundung (Art. 29 ff. BankG). Das Bundesgericht entschied, dass das Stundungsgericht nicht zuständig ist zur Beurteilung der Frage, ob die Schuldner der in Stundung befindlichen Bank ihre erst nach Einreichung des Stundungsgesuchs entstandenen Schulden mit ihren Gegenforderungen verrechnen dürfen. Die Grundsätze zur Verrechnung im Stundungsverfahren sind auch für Art. 297 Abs. 8 SchKG i.V.m. Art. 213 SchKG von Bedeutung.
BGE 130 III 241 — Analoge Anwendung der Verrechnungsregeln bei der konkursamtlichen Liquidation
BGE 130 III 241 stellt fest, dass für die Verrechnung, die von einem Gläubiger des Erblassers im Laufe des Verfahrens eines öffentlichen Inventars vorgenommen wurde, welches der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft vorausging, die im SchKG für die Nachlassstundung vorgesehene Regelung (Art. 297 Abs. 4 SchKG) analog anwendbar ist. Dies zeigt, dass die Verrechnungsschranken des Art. 297 Abs. 8 SchKG auch ausserhalb des eigentlichen Nachlassverfahrens Bedeutung erlangen können.
4. Masseverbindlichkeiten und Ausnahmen vom Betreibungsverbot
BGE 126 III 294 — Mehrwertsteuer als Masseverbindlichkeit
Wie bereits unter Ziffer 1 dargelegt, hat das Bundesgericht in BGE 126 III 294, E. 1 entschieden, dass öffentlichrechtliche Verpflichtungen den Charakter von Masseverbindlichkeiten haben können, wenn sie unmittelbar mit einer Masseverbindlichkeit verknüpft sind. Die Mehrwertsteuer für Arbeiten, die der Schuldner während der Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters ausgeführt hat, ist eine Masseverbindlichkeit, die nicht vom Nachlassvertrag betroffen ist. Für solche Forderungen kann der Gläubiger gegen die Masse die Betreibung auf Pfändung anheben (Art. 310 Abs. 2, Art. 319 Abs. 2 Satz 2 SchKG). Das Betreibungsverbot von Art. 297 Abs. 1 SchKG steht einer solchen Betreibung nicht entgegen.
5. Eintritt der Wirkungen und Stundungsdauer
BGE 147 III 226 — Verweigerung der definitiven Stundung und Konkurseröffnung
BGE 147 III 226, E. 3 (vom 18. März 2021) befasst sich mit der Frage der Nichtigkeit der provisorischen Stundung und den Folgen der Verweigerung der definitiven Stundung. Das Bundesgericht hält fest, dass, wenn die definitive Stundung von der Beschwerdeinstanz verweigert wird, sie den Konkurs mit dem Datum ihres Entscheides eröffnet. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Wirkungen der provisorischen Nachlassstundung (einschliesslich des Betreibungsverbots nach Art. 297 Abs. 1 SchKG) mit der Konkurseröffnung beendet werden und an deren Stelle die konkursrechtlichen Regelungen treten.
BGE 150 III 137 — Verlängerung der Stundung und Konkurseröffnung
BGE 150 III 137 (vom 12. Januar 2024) klärt die Frage der Verlängerung der definitiven Stundung: Nur der Sachwalter ist berechtigt, beim Nachlassgericht einen Antrag gemäss Art. 295b SchKG zur Verlängerung der definitiven Stundung zu stellen. Wird vor Ablauf der bewilligten Stundungsdauer kein Verlängerungsantrag gestellt, zieht dies die Konkurseröffnung nach sich (E. 3 und 4). Die Wirkungen der Nachlassstundung nach Art. 297 SchKG enden somit mit dem Ablauf der Stundung, wenn kein Verlängerungsantrag gestellt wird.
6. Insolvenzentschädigung und Sozialversicherungsrecht
BGE 131 V 454 — Fristbeginn für die Anmeldung des Insolvenzentschädigungsanspruchs
BGE 131 V 454 (2005) entscheidet, dass die Frist für die Anmeldung des Insolvenzentschädigungsanspruchs bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung im Schweizerischen Handelsamtsblatt beginnt. Dies unterstreicht die praktische Bedeutung der provisorischen Nachlassstundung: Da sämtliche Wirkungen des Art. 297 SchKG bereits mit der Bewilligung der provisorischen Stundung eintreten (Art. 293c Abs. 1 SchKG), beginnt der Schutz des Schuldners und die Mitwirkungspflicht der Gläubiger frühzeitig. Die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) erlassene Weisung «Nachlassstundung — Insolvenzentschädigung (IE)» ist gesetzeskonform (E. 6 und 7).
7. Völkerrechtlicher und internationaler Bezug
BGE 140 III 320 — Lugano-Übereinkommen und Nachlassliquidation
BGE 140 III 320 (2014) befasst sich mit dem sachlichen Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens. Das Bundesgericht bejaht die Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils gegen Gesellschaften in Nachlassliquidation nach Art. 317–331 SchKG. Der Entscheid verweist in E. 9.2 auf die Wirkungen der Nachlassstundung nach Art. 297 SchKG und die Kommentarliteratur (Bauer/Luginbühl, N. 1 zu Art. 297 SchKG; Alexander Vollmar, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. Aufl. 2010, N. 1 zu Art. 297 SchKG) im Kontext der Frage, ob das Nachlassverfahren als «ähnliches Verfahren» im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ zu qualifizieren sei.
8. Weitere Entscheid
BGer 4A_144/2025 — Sistierung nach Art. 297 Abs. 5 SchKG
Der unlängst veröffentlichte Entscheid BGer 4A_144/2025 vom 9. Juli 2025, E. 1.5.2 bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Sistierung ex lege. Das Bundesgericht stellt klar, dass Art. 297 SchKG die Wirkungen der Gläubigerrechte während der Nachlassstundung regelt und dass sämtliche Wirkungen bereits mit der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung eintreten. Die Sistierung nach Art. 297 Abs. 5 SchKG tritt von Gesetzes wegen ein; die entsprechende Verfügung des Gerichts ist bloss deklaratorischer Natur.
BGE 101 III 99 — Konkursaufschub und Verrechnung
BGE 101 III 99 (1975) befasst sich mit der Verrechnung im Nachlassverfahren (Art. 316m SchKG und Art. 32 VNB). Das Bundesgericht entschied, dass die Bewilligung des Konkursaufschubs amtlich zu publizieren ist. Wird die Publikation des Konkursaufschubs unterlassen, so ist für den Ausschluss der Verrechnung die tatsächliche Kenntnis des Gläubigers vom Konkursaufschub massgebend. Dieser Entscheid ist für die Auslegung von Art. 297 Abs. 8 SchKG i.V.m. Art. 213 SchKG insoweit von Bedeutung, als er die Reichweite der Verrechnungsschranken im Kontext von Stundungsverfahren klärt.
Zuletzt aktualisiert: 2026-05-17 | Bearbeiten | Anregung einreichen