Art. 297 SchKG — Wirkungen der Nachlassstundung auf Gläubigerrechte
Gesetzeswortlaut
1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2 Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3 Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4 Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6 Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7 Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8 Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9 Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
544Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
Überblick und Bedeutung
Rz. 1 Art. 297 SchKG ist die zentrale Bestimmung über die Rechtswirkungen der Nachlassstundung auf die Gläubigerrechte. Die Norm bezweckt, dem Schuldner eine Atempause zu verschaffen, um unter Aufsicht des Sachwalters ein Sanierungskonzept oder einen Nachlassvertrag auszuarbeiten, ohne durch Einzelzwangsvollstreckungen oder Gerichtsverfahren destabilisiert zu werden.
Rz. 2 Eintritt der Wirkungen: Sämtliche Wirkungen von Art. 297 SchKG treten bereits mit der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung ein (Art. 293c Abs. 1 SchKG) und gelten während der gesamten Dauer der definitiven Stundung fort. Endet die Stundung ohne Nachlassvertrag, eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs; die Wirkungen von Art. 297 SchKG erlöschen rückwirkend (BGE 147 III 226 E. 3).
Kommentierung
I. Betreibungs- und Arrestverbot (Abs. 1 bis 3)
Rz. 3 Umfassendes Betreibungsverbot (Abs. 1): Gegen den Nachlassschuldner darf keine Betreibung eingeleitet oder fortgesetzt werden.
- Ausnahme für grundpfandgesicherte Forderungen: Die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen kann eingeleitet werden, die Verwertung des Grundpfandes bleibt jedoch bis zum Abschluss des Nachlassverfahrens gesperrt.
- Masseverbindlichkeiten: Forderungen, die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangen wurden (Art. 310 Abs. 2 SchKG), fallen nicht unter das Betreibungsverbot (BGE 126 III 294 E. 1).
- Blosse Begehrenseinreichung: Die blosse Entgegennahme eines Betreibungsbegehrens durch das Amt stellt noch keine verbotene Betreibungseinleitung dar (BGE 129 III 395 E. 2.2).
Rz. 4 Gepfändete Vermögensstücke (Abs. 2): Für gepfändete Vermögensstücke gilt Art. 199 Abs. 2 SchKG sinngemäss — die Verwertung ist sistiert, die Pfändung bleibt aber bestehen.
Rz. 5 Arrestausschluss (Abs. 3): Für Nachlassforderungen können weder Arreste noch zivilprozessuale vorsorgliche Sicherungsmassnahmen erwirkt werden. Das Arrestverbot gilt umfassend für alle Nachlassforderungen, unabhängig von ihrer Höhe oder Sicherung.
II. Unwirksamkeit von Vorausabtretungen (Abs. 4)
Rz. 6 Vereinbarungen über die Abtretung künftiger Forderungen (z.B. Globalzessionen an Banken) entfalten keine Wirkung für Forderungen, die erst nach der Stundungsbewilligung entstehen. Dies stellt sicher, dass laufende Einnahmen der Betriebsfortführung zur Verfügung stehen und nicht durch Vorausabtretungen abfliessen.
- Praxisfolge: Banken können sich nach Stundungsbewilligung nicht mehr auf zuvor vereinbarte Globalzessionen für Debitorenforderungen stützen. Sämtliche Debitorenzahlungen fliessen ungeschmälert auf das freie Betriebskonto des Schuldners.
- Umwandlungsklausel (Abs. 9): Art. 211 Abs. 1 SchKG gilt sinngemäss, sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt. Die Vorausabtretung wird dadurch in eine Konkursforderung umgewandelt.
III. Sistierung von Gerichtsverfahren (Abs. 5)
Rz. 7 Sistierung von Gesetzes wegen (ex lege) (BGE 151 III 516):
- Die Sistierung von Zivilprozessen und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen tritt kraft Bundesrechts mit der Stundungsbewilligung ein (BGE 151 III 516 E. 1.5.2).
- Die richterliche Sistierungsverfügung ist rein deklaratorisch; eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung (Art. 29 BV) ist unzulässig, da die Sistierung gesetzlich vorgeschrieben ist und kein Ermessensspielraum lässt.
- Die beschwerdeführende Person muss bei Beschwerden gegen die Sistierung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dartun.
Rz. 8 Ausnahme für dringliche Fälle: Nicht sistiert werden Verfahren, die ohne sofortige Entscheidung zu einem irreversiblen Rechtsverlust führen würden (z.B. drohender Beweisverlust, vorsorgliche Massnahmen in dringenden Fällen). Die Dringlichkeit ist vom Prozessgericht im Einzelfall zu prüfen.
Rz. 9 Ausschluss bei Realansprüchen (BGE 143 III 173): Nicht erfasst werden Klagen auf Realerfüllung, wie die mietrechtliche Ausweisung nach Art. 267 OR, da sie keine Nachlassforderungen darstellen (BGE 143 III 173 E. 6). Der mietrechtliche Rückgabeanspruch ist keine Geldforderung und wird durch die Nachlassstundung nicht berührt.
IV. Fristen- und Zinsenstillstand (Abs. 6 und 7)
Rz. 10 Fristenstillstand (Abs. 6): Verjährungs- und Verwirkungsfristen ruhen während der gesamten Dauer der Nachlassstundung. Die Hemmung tritt kraft Gesetzes ein und endet mit dem Abschluss des Nachlassverfahrens (Nachlassvertrag oder Konkurseröffnung).
Rz. 11 Zinsenstillstand (Abs. 7): Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf. Pfandgesicherte Forderungen (z.B. Grundpfandforderungen) laufen weiter; der Zinsenlauf endet nur für ungesicherte Forderungen. Der Nachlassvertrag kann abweichende Regelungen treffen.
V. Verrechnung (Abs. 8)
Rz. 12 Verrechnungsschranken: Für die Verrechnung gelten die konkursrechtlichen Schranken von Art. 213/214 SchKG analog, wobei an die Stelle der Konkurseröffnung das Datum der Stundungsbewilligung tritt (BGE 137 II 136 E. 6.4). Gesetzliche Verrechnungsrechte bei Mehrwertsteuer- und Vorsteuerguthaben gehen den konkurs- und nachlassrechtlichen Verrechnungsschranken vor.
VI. Grenzkasuistik
Rz. 13 — Ex-lege-Sistierung und Beschwerde (BGE 151 III 516): In BGE 151 III 516 E. 1.5.2 klagte ein Gläubiger Schadenersatz gegen eine AG ein. Nach Bewilligung der Nachlassstundung stellte das Zivilgericht die Sistierung fest. Der Kläger rügte Rechtsverzögerung (Art. 29 BV). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Sistierung kraft Bundesrechts (ex lege) eintritt und keine unzulässige Rechtsverzögerung begründet. Praxisfolge: Die beschwerdeführende Person muss bei Beschwerden gegen die Sistierung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dartun; die blosse Rechtsverzögerung reicht nicht aus.
Rz. 14 — Vorausabtretung künftiger Forderungen (BGE 130 III 241): In BGE 130 III 241 war eine Globalzession vereinbart worden, die künftige Forderungen der Schuldnerin an die Bank abtrat. Nach Bewilligung der Nachlassstundung entfaltete diese Abtretung keine Wirkung mehr für Forderungen, die erst während der Stundung entstanden. Praxisfolge: Abtretungen künftiger Forderungen sind ab Stundungsbewilligung unwirksam; die Bank muss diese Forderungen als Konkursforderungen geltend machen.
Rz. 15 — Verrechnung öffentlich-rechtlicher Abgaben (BGE 137 II 136): In BGE 137 II 136 E. 6.4 stritt die Eidgenössische Steuerverwaltung um die Verrechnung von Mehrwertsteuer- und Vorsteuerguthaben im Nachlassverfahren. Das Bundesgericht entschied, dass gesetzliche Verrechnungsrechte bei Mehrwertsteuerguthaben den nachlassrechtlichen Verrechnungsschranken (Art. 297 Abs. 8 i.V.m. Art. 213/214 SchKG) vorgehen. Praxisfolge: Die ESTV kann ihre Vorsteuerguthaben mit Steuerforderungen verrechnen, auch wenn diese nach der Stundungsbewilligung entstanden sind.
Rz. 16 — Insolvenzentschädigung ab provisorischer Stundung (BGE 131 V 454): In BGE 131 V 454 E. 6 und 7 entschied das Bundesgericht, dass die Frist für die Anmeldung des Insolvenzentschädigungsanspruchs bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung im SHAB beginnt. Die seco-Weisung «Nachlassstundung — Insolvenzentschädigung (IE)», AM/ALV-Praxis 2002/3 Blatt 7/1, ist gesetzeskonform. Praxisfolge: Arbeitnehmer müssen die Insolvenzentschädigung innert 60 Tagen ab Publikation der provisorischen Nachlassstundung im SHAB geltend machen.
Praxisfragen
1. Ab wann wirken die Schutzmassnahmen der Nachlassstundung?
Bereits mit der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung (Art. 293c Abs. 1 SchKG). Die Wirkungen von Art. 297 SchKG gelten während der gesamten Dauer der provisorischen und definitiven Stundung.
2. Können grundpfandgesicherte Gläubiger betreiben?
Ja, aber nur auf Pfandverwertung (Art. 297 Abs. 1 SchKG). Die Betreibung kann eingeleitet werden, die Verwertung des Grundpfandes bleibt jedoch bis zum Abschluss des Nachlassverfahrens ausgeschlossen.
3. Werden Mietausweisungsverfahren sistiert?
Nein. Der mietrechtliche Rückgabeanspruch nach Art. 267 OR ist keine Nachlassforderung und wird durch die Nachlassstundung nicht sistiert (BGE 143 III 173 E. 6).
4. Was passiert mit Vorausabtretungen nach Stundungsbewilligung?
Sie entfalten keine Wirkung für Forderungen, die erst nach der Stundungsbewilligung entstehen (Art. 297 Abs. 4 SchKG). Die Banken müssen diese Forderungen als Konkursforderungen geltend machen.
5. Wann beginnt die Frist für die Insolvenzentschädigung?
Im Zeitpunkt der Publikation der provisorischen Nachlassstundung im SHAB (BGE 131 V 454 E. 6 und 7). Die 60-tägige Anmeldefrist nach Art. 53 Abs. 1 AVIG beginnt mit dieser Publikation.
Querverweise
- Art. 199 Abs. 2 SchKG — Erhaltungspflicht bei gepfändeten Sachen
- Art. 211 SchKG — Verbot der Verrechnung nach Konkurseröffnung
- Art. 213 SchKG — Verrechnung im Konkurs
- Art. 214 SchKG — Ausnahmen von der Verrechnung
- Art. 293c SchKG — Provisorische Nachlassstundung
- Art. 294 SchKG — Definitive Nachlassstundung
- Art. 295b SchKG — Verlängerung der Stundung
- Art. 310 Abs. 2 SchKG — Masseverbindlichkeiten
- Art. 53 AVIG — Insolvenzentschädigung