Art. 297 SchKG — Wirkungen der Nachlassstundung auf Gläubigerrechte
Gesetzeswortlaut
Art. 297 SchKG (SR 281.1) — Wirkungen der Stundung
1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2 Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3 Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4 Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6 Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7 Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8 Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9 Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt. {: .gesetzeszitat}
Überblick und Bedeutung
Rz. 1 Art. 297 SchKG ist die zentrale Bestimmung über die Rechtswirkungen der Nachlassstundung auf die Gläubigerrechte. Die Bestimmung bezweckt, dem Schuldner eine “Atempause” zu verschaffen, um unter Aufsicht des Sachwalters ein Sanierungskonzept oder einen Nachlassvertrag auszuarbeiten, ohne durch Einzelzwangsvollstreckungen oder Gerichtsverfahren destabilisiert zu werden.
Rz. 2 Eintritt der Wirkungen: Sämtliche Wirkungen von Art. 297 SchKG treten bereits mit der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung ein (Art. 293c Abs. 1 SchKG) und gelten während der gesamten Dauer der definitiven Stundung fort.
Kommentierung
I. Betreibungs- und Arrestverbot (Abs. 1 bis 3)
Rz. 3 Umfassendes Betreibungsverbot (Abs. 1): Gegen den Nachlassschuldner darf keine Betreibung eingeleitet oder fortgesetzt werden.
- Ausnahme: Die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen kann eingeleitet werden, die Verwertung bleibt jedoch bis zum Abschluss des Nachlassverfahrens gesperrt.
- Masseverbindlichkeiten: Forderungen, die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangen wurden (Art. 310 Abs. 2 SchKG), fallen nicht unter das Betreibungsverbot (BGE 126 III 294 E. 1).
- Die blosse Entgegennahme eines Betreibungsbegehrens durch das Amt stellt noch keine verbotene Betreibungseinleitung dar (BGE 129 III 395 E. 2.2).
Rz. 4 Arrestausschluss (Abs. 3): Für Nachlassforderungen können weder Arreste noch zivilprozessuale vorsorgliche Sicherungsmassnahmen erwirkt werden.
II. Unwirksamkeit von Vorausabtretungen (Abs. 4)
Rz. 5 Vereinbarungen über die Abtretung künftiger Forderungen (z.B. Globalzessionen an Banken) entfalten keine Wirkung für Forderungen, die erst nach der Stundungsbewilligung entstehen. Dies stellt sicher, dass laufende Einnahmen der Betriebsfortführung zur Verfügung stehen.
III. Sistierung von Gerichtsverfahren (Abs. 5)
Rz. 6 Sistierung von Gesetzes wegen (Leitentscheid BGE 151 III 516):
- Die Sistierung von Zivilprozessen und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen tritt von Gesetzes wegen (ex lege) mit der Stundungsbewilligung ein (BGE 151 III 516 E. 1.5.2).
- Die richterliche Sistierungsverfügung ist rein deklaratorisch; eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ist unzulässig.
- Ausnahme für Realansprüche (BGE 143 III 173): Nicht erfasst sind Klagen auf Realerfüllung, wie die mietrechtliche Ausweisung nach Art. 267 OR, da sie keine Nachlassforderungen darstellen (BGE 143 III 173 E. 6).
IV. Fristen- und Zinsenstillstand sowie Verrechnung (Abs. 6 bis 8)
Rz. 7 Fristen- und Zinsenstillstand:
- Verjährungs- und Verwirkungsfristen ruhen während der Stundung (Abs. 6).
- Der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen stoppt von Gesetzes wegen (Abs. 7).
Rz. 8 Verrechnungsschranken (Abs. 8): Für die Verrechnung gelten die konkursrechtlichen Schranken von Art. 213/214 SchKG analog, wobei an die Stelle der Konkurseröffnung das Datum der Stundungsbewilligung tritt (BGE 137 II 136 E. 6.4).
Kasuistik: Typische Anwendungsbereiche
Rz. 9 Fallgruppe 1: Ex-lege-Sistierung eines Schadenersatzprozesses In BGE 151 III 516 E. 1.5.2 klagte ein Gläubiger Schadenersatz gegen eine AG ein. Das Nachlassgericht bewilligte die Nachlassstundung; das Zivilgericht stellte die Sistierung fest. Der Kläger rügte Rechtsverzögerung (Art. 29 BV). Das Bundesgericht stellte klar, dass die Sistierung kraft Bundesrechts eintritt und keine unzulässige Rechtsverzögerung begründet.
Rz. 10 Fallgruppe 2: Keine Sistierung des Mietausweisungsverfahrens In BGE 143 III 173 E. 6 kündigte der Vermieter dem Mieter wegen Zahlungsverzugs und reichte das Ausweisungsgesuch ein. Der Mieter erwirkte Nachlassstundung und verlangte Prozesssistierung. Das Bundesgericht entschied, dass der mietrechtliche Rückgabeanspruch keine Nachlassforderung ist und das Ausweisungsverfahren nicht sistiert werden darf.
Rz. 11 Fallgruppe 3: Betreibung für nach Stundung entstandene Mehrwertsteuerschulden In BGE 126 III 294 E. 1 führte eine Baugesellschaft ihren Betrieb mit Zustimmung des Sachwalters fort. Die Eidgenössische Steuerverwaltung betrieb die Gesellschaft für die neu angefallene Mehrwertsteuer auf Pfändung. Das Bundesgericht schützte die Betreibung als Masseverbindlichkeit.
Kantonale Praxisfragen
Rz. 12 Praxisfrage 1: Handhabung von Zivilprozessen bei kantonalen Handelsgerichten Die kantonalen Handelsgerichte (z.B. Handelsgericht Zürich, Handelsgericht St. Gallen) fordern die Parteien nach Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung auf, sich zur Qualifikation der Streitforderung als Nachlassforderung zu äussern, und stellen danach die gesetzliche Sistierung formell fest.
Rz. 13 Praxisfrage 2: Ausschluss der Globalzessionen bei Bankkrediten Die Banken können sich nach Stundungsbewilligung nicht mehr auf zuvor vereinbarte Globalzessionen für Debitorenforderungen stützen, die erst während der Stundung fakturiert werden. Sämtliche Debitorenzahlungen fliessen ungeschmälert auf das freie Betriebskonto des Schuldners.