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Art. 297 SchKG — Wirkungen der Gläubigerrechte während der Nachlassstundung

Art. 297 SchKG

Gesetzestext

1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.

2 Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.

3 Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.

4 Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.

5 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.

6 Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.

7 Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.

8 Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.

9 Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 297 SchKG ist die zentrale Bestimmung ueber die Wirkungen der Nachlassstundung auf die Gläubigerrechte. Er regelt umfassend, welche Rechtshandlungen der Gläubiger waehrend der Stundung nicht mehr vorgenommen werden koennen und welche Rechtsfolgen automatisch eintreten. Die Bestimmung bezweckt den Schutz des Schuldners vor einem Ansturm der Glaeubiger und die Erhaltung einer einheitlichen Sanierungsbasis. Sämtliche Wirkungen treten bereits mit der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung ein (Art. 293c Abs. 1 SchKG; Bauer/Luginbuehl, in: Basler Kommentar, SchKG Bd. II, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 297 SchKG; Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 297 SchKG; Botschaft vom 8. September 2010 zur Aenderung des Bundesgesetzes ueber Schuldbetreibung und Konkurs [Sanierungsrecht], BBl 2010 6455, 6487).

2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 297 SchKG wurde durch die Sanierungsrechtsrevision (BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014; AS 2013 4111; BBl 2010 6455) massgeblich umgestaltet. Die bisherige Regelung der Wirkungen der Nachlassstundung wurde in mehreren Punkten präzisiert und ergänzt, insbesondere was die Sistierung von Rechtsstreitigkeiten (Abs. 5), den Stillstand von Verjährungsfristen (Abs. 6), den Zinsenstillstand (Abs. 7) und die Behandlung von Abtretungen kuenftiger Forderungen (Abs. 4) betrifft.

3 Systematik. Art. 297 SchKG steht im Vierten Abschnitt des Siebenten Titels des SchKG (Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, Art. 293–320 SchKG) und bildet zusammen mit Art. 298 SchKG (Geschäftsführung während der Stundung) das zentrale Regelungsgefuege der Wirkungen der Nachlassstundung. Während Art. 298 die Handlungsbefugnis des Schuldners waehrend der Stundung regelt, normiert Art. 297 die Schranken der Gläubigerrechte. Die Sondervorschrift des Art. 293c Abs. 1 SchKG stellt klar, dass die provisorische Stundung dieselben Wirkungen entfaltet wie die definitive.


Absatz 1: Betreibungsverbot und Ausnahme fuer grundpfandgesicherte Forderungen

4 Betreibungsverbot. Abs. 1 Satz 1 verbietet es, gegen den Schuldner waehrend der Stundung eine Betreibung einzuleiten oder fortzusetzen. Das Betreibungsverbot betrifft alle Betreibungsarten (Betreibung auf Pfändung, auf Pfandverwertung, auf Konkurs) und erfasst sowohl die Einleitung als auch die Fortsetzung bereits haengiger Betreibungen. Es handelt sich um ein zwingendes gesetzliches Betreibungsverbot, das nicht zur Disposition der Parteien steht.

5 Ausnahme fuer grundpfandgesicherte Forderungen. Abs. 1 Satz 2 nimmt die Betreibung auf Pfandverwertung fuer grundpfandgesicherte Forderungen vom Betreibungsverbot aus. Damit koennen Gläubiger mit grundpfandgesicherten Forderungen weiterhin die Betreibung auf Pfandverwertung einleiten und fortsetzen — jedoch mit der wesentlichen Einschraenkung, dass die Verwertung des Grundpfandes waehrend der Stundung ausgeschlossen bleibt. Die Ausnahme bezweckt, dass grundpfandgesicherte Gläubiger den Betreibungsweg beschreiten koennen, um ihre Forderung rechtlich geltend zu machen, ohne dass es bereits zur Verwertung des Grundpfandes kommt. Die Verwertung bleibt bis nach Abschluss des Nachlassverfahrens suspendiert.

6 Keine Betreibungseinleitung im Einreichen des Begehrens. Wie das Bundesgericht in BGE 129 III 395, E. 2.2 klargestellt hat, liegt in der blossen Einreichung eines Betreibungsbegehrens beim Betreibungsamt noch nicht die verpönte Einleitung einer Betreibung im Sinne von Art. 297 Abs. 1 SchKG. Die Betreibung beginnt vielmehr erst mit der Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG). Ein waehrend hängiger Nachlassstundung gestelltes Betreibungsbegehren ist daher vom Betreibungsamt zu protokollieren und gegebenenfalls nach Wegfall der Stundung zu vollziehen.

7 Folge bei Verletzung des Betreibungsverbots. Wird das Betreibungsverbot verletzt, so sind die vorgenommenen Betreibungshandlungen nichtig (Bauer/Luginbuehl, N. 7 zu Art. 297 SchKG). Der Schuldner kann die Aufhebung der Betreibung verlangen.


Absatz 2: Gepfaendete Vermoegensstuecke

8 Verweisung auf Art. 199 Abs. 2 SchKG. Abs. 2 erklärt Art. 199 Abs. 2 SchKG fuer sinngemäss anwendbar. Das bedeutet, dass gepfaendete Barbetraege, abgelieferte Betraege bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erloes bereits verwerteter Vermoegensstuecke nach den Regeln der Pfändungsverteilung (Art. 144–150 SchKG) verteilt werden, sofern die Anschlussfristen abgelaufen sind. Ein Ueberschuss faellt in die Nachlassmasse. Diese Regelung stellt sicher, dass Pfaendungsglaeubiger, deren Pfaendung bereits vor der Stundung durchgefuehrt wurde, nicht vollstaendig ausgehebelt werden, sondern ihre Ansprueche im Rahmen der ordentlichen Verteilung befriedigt werden koennen.


Absatz 3: Arrest und Sicherungsmassnahmen

9 Ausschluss von Arrest und Sicherungsmassnahmen. Abs. 3 schliesst fuer Nachlassforderungen den Arrest und andere Sicherungsmassnahmen aus. Damit koennen Glaeubiger, deren Forderungen Nachlassforderungen im Sinne von Art. 310 Abs. 1 SchKG sind, waehrend der Stundung weder einen Arrest erwirken noch andere gerichtliche oder betreibungsrechtliche Sicherungsmassnahmen anordnen lassen. Die Bestimmung dient dem gleichen Zweck wie das Betreibungsverbot in Abs. 1: Der Schuldner soll vor einseitigem Zugriff der Glaeubiger geschützt und die Sanierungsbasis erhalten werden.

10 Begriff der Nachlassforderung. Der Begriff der Nachlassforderung richtet sich nach Art. 310 Abs. 1 SchKG. Nachlassforderungen sind jene Forderungen, die vor der Bewilligung der Stundung oder seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (vgl. hierzu die Kommentierung zu Art. 310 SchKG). Nicht alle Forderungen, die gegen den Schuldner geltend gemacht werden, sind zwingend Nachlassforderungen im Sinne dieser Bestimmung. So hat das Bundesgericht in BGE 143 III 173, E. 6 entschieden, dass der Rueckgabeanspruch des Vermieters nach aufgeloestem Mietverhaeltnis keine Nachlassforderung darstellt, da es sich um eine Forderung auf Herausgabe einer individsuellen Leistung handelt, die nach Art. 38 Abs. 1 SchKG nicht Gegenstand einer Betreibung sein kann. Infolgedessen kann der Mieter, dem eine Nachlassstundung gewaehrt wurde, die Sistierung des Ausweisungsverfahrens nicht verlangen.


Absatz 4: Abtretung kuenftiger Forderungen

11 Schutzzweck. Abs. 4 bezweckt den Schutz der Nachlassmasse vor Umgehungshandlungen. Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer kuenftigen Forderung vereinbart, so entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht. Die Bestimmung verhindert, dass Glaeubiger durch Vorabtretungen Forderungen, die erst waehrend oder nach der Stundung zur Entstehung gelangen, der Nachlassmasse entziehen. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt dabei die Bewilligung der Stundung als massgeblicher Stichtag (vgl. auch Abs. 8).

12 Verhaeltnis zur Konkursanfechtung. Die Regelung von Abs. 4 ergänzt die konkursrechtliche Anfechtung (Art. 285 ff. SchKG) und stellt einen eigenstaendigen, unabhaengigen Schutzmechanismus dar. Waehrend die Anfechtung die Rueckgaengigmachung von Rechtshandlungen unter bestimmten Voraussetzungen ermoeglicht, verhindert Abs. 4 die Entfaltung der Abtretungswirkung von vornherein.


Absatz 5: Sistierung von Zivilprozessen und Verwaltungsverfahren

13 Sistierung kraft Gesetzes. Abs. 5 ordnet an, dass Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren ueber Nachlassforderungen mit Ausnahme draenglicher Faelle sistiert werden. Wie das Bundesgericht in BGE 151 III 516, E. 1.5.2 klaestellt hat, handelt es sich dabei nicht um eine Anweisung an den Richter, der ueber die Zweckmaessigkeit einer Sistierung entscheiden soll, sondern um eine Sistierung, die mit der Bewilligung der Nachlassstundung von Gesetzes wegen (ex lege) eintritt. Die entsprechende gerichtliche Anordnung ist bloss deklaratorischer Natur (Bauer/Luginbuehl, N. 25 zu Art. 297 SchKG; Umbach-Spahn/Kesselbach/Bossart, in: Kommentar zum SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 297 SchKG; a.M. Hunkeler, in: SchKG, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2025, N. 39 zu Art. 297 SchKG: konstitutive Wirkung der gerichtlichen Sistierungsverfuegung).

14 Beschwerde gegen die Sistierung. Da die Sistierung nach Art. 297 Abs. 5 SchKG ex lege eintritt, kann die Sistierungswirkung keine gegen das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verstossende Rechtsverzögerung bedeuten. Die beschwerdefuehrende Person muss bei dagegen gerichteten Beschwerden einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dartun und kann sich nicht bloss auf eine angebliche Rechtsverzögerung berufen (BGE 151 III 516, E. 1.5.2). Fehlt es an einem solchen Nachteil, so unterbleibt eine Ueberpruefung der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 297 Abs. 5 SchKG (BGE 151 III 516, E. 2).

15 Umfang der Sistierung. Die Sistierung erfasst Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren, die Nachlassforderungen im Sinne von Art. 310 Abs. 1 SchKG zum Gegenstand haben. Verfahren, die keine Nachlassforderungen betreffen, werden nicht sistiert. Dies wurde in BGE 143 III 173, E. 6 dahingehend bestätigt, dass der Rueckgabeanspruch des Vermieters nach aufgeloestem Mietverhaeltnis keine Nachlassforderung ist und eine Sistierung des Ausweisungsverfahrens daher nicht in Betracht kommt.

16 Ausnahme fuer draengliche Faelle. Die Sistierung gilt nicht fuer draengliche Faelle. Was als draenglicher Fall zu qualifizieren ist, muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstaente beurteilt werden. Draenglich sind insbesondere Verfahren, die nicht aufschiebbar sind, ohne dass dem Betroffenen ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstuende. Die Feststellung der Draenglichkeit obliegt dem mit dem Verfahren befassten Gericht.


Absatz 6: Stillstand der Verjaehrungs- und Verwirkungsfristen

17 Stillstand von Fristen. Abs. 6 ordnet den Stillstand von Verjaehrungs- und Verwirkungsfristen waehrend der Nachlassstundung an. Die Regelung stellt sicher, dass Glaeubiger nicht durch den Ablauf von Fristen ihre Rechte verlieren, waehrend sie diese wegen der Sistierung von Rechtsstreitigkeiten (Abs. 5) nicht geltend machen koennen. Der Stillstand bewirkt, dass die Verjaehrung waehrend der Dauer der Stundung ruht; die stillgelegte Zeit wird nicht in die Verjaehrungsfrist eingerechnet. Nach Abschluss der Stundung laeuft die Frist weiter, wobei die vor der Stundung bereits verstrichene Zeit angerechnet wird.


Absatz 7: Zinsenstillstand

18 Hinnahme des Zinsenlaufs. Abs. 7 ordnet an, dass mit der Bewilligung der Stundung gegenueber dem Schuldner der Zinsenlauf fuer alle nicht pfandgesicherten Forderungen aufhoert. Der Zinsenstillstand ist eine gesetzliche Automatic, die nicht der Vereinbarung der Parteien bedarf. Er bezweckt, dass die Verschuldung des Schuldners waehrend der Stundung nicht weiter anwaechst und die Sanierung nicht durch auflaufende Zinsen vereitelt wird.

19 Pfandgesicherte Forderungen ausgenommen. Der Zinsenstillstand gilt ausdruecklich nur fuer nicht pfandgesicherte Forderungen. Pfandgesicherte Glaeubiger sind von der Sondervorteilsregelung des Art. 297 Abs. 1 Satz 2 ohnehin teilweise ausgenommen; fuer sie laeuft der Zins weiter. Allerdings kann der Nachlassvertrag abweichende Regelungen treffen (Satz 2: «sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt»), was auch die Wiederaufnahme des Zinsenlaufs fuer ungesicherte Forderungen umfassen kann.

20 Umfang des Zinsenstillstands. Der Zinsenstillstand erfasst alle Zinsarten, insbesondere Vertragszinsen, Verzugszinsen und Moratorien. Er beginnt mit der Bewilligung der Stundung (bei der provisorischen Stundung also bereits mit deren Gewaehrung, Art. 293c Abs. 1 SchKG) und endet mit dem Abschluss des Nachlassverfahrens. Wird das Nachlassverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen und stattdessen der Konkurs eroeffnet, so gelten die konkursrechtlichen Regelungen.


Absatz 8: Verrechnung

21 Verweisung auf die Konkursregelung. Abs. 8 erklaert die Artikel 213 und 214 SchKG (Verrechnung im Konkurs) fuer anwendbar, wobei an die Stelle der Konkurseroeffnung die Bewilligung der Stundung tritt. Dies bedeutet, dass die Verrechnungsschranken des Konkursrechts auch im Nachlassverfahren gelten: Eine Verrechnung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn ein Schuldner des Nachlassschuldners erst nach der Stundungsbewilligung Glaeubiger des Schuldners wird (Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 297 Abs. 8 SchKG). Das Verrechnungsverbot von Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG findet jedoch auf oeffentlich-rechtliche Forderungen keine Anwendung, soweit das spezialgesetzliche Regime vorgeht; so hat das Bundesgericht im Bereich der Mehrwertsteuer entschieden, dass die gesetzliche Verrechnung oeffentlich-rechtlicher Forderungen dem Verrechnungsverbot des Konkursrechts vorgeht (BGE 137 II 136, E. 6.4).

22 Stichtag. Massgeblicher Stichtag fuer die Verrechnungssperre ist die Bewilligung der Stundung — nicht die Konkurseroeffnung. Dies stellt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar, die Verrechnungsschranken bereits im fruehen Stadium der Nachlassstundung zur Anwendung zu bringen.


Absatz 9: Umwandlung von Forderungen

23 Verweisung auf Art. 211 Abs. 1 SchKG. Abs. 9 erklaert Art. 211 Abs. 1 SchKG fuer sinngemäss anwendbar. Danach koennen Forderungen, die nicht eine Geldzahlung zum Gegenstand haben, in Geldforderungen von entsprechendem Wert umgewandelt werden. Die Umwandlung setzt voraus, dass der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt. Dies ist von Bedeutung fuer Naturalobligationen und sonstige nicht auf Geldzahlung gerichtete Forderungen, die im Rahmen des Nachlassvertrags einer Herabsetzung oder einem Verzicht unterliegen sollen.


Verhaeltnis zu Art. 295 ff. SchKG (Stundungsverfahren)

24 Eintritt der Wirkungen. Sämtliche Wirkungen des Art. 297 SchKG treten bereits mit der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung ein (Art. 293c Abs. 1 SchKG). Die definitive Stundung bestätigt und verlaengert die Wirkungen, bringt aber keine neuen hinzu. Wird die definitive Stundung von der Beschwerdeinstanz verweigert, so eroeffnet sie den Konkurs mit dem Datum ihres Entscheids (BGE 147 III 226, E. 3).

25 Verlaengerung. Nach Art. 295b SchKG ist nur der Sachwalter berechtigt, beim Nachlassgericht einen Antrag auf Verlaengerung der definitiven Stundung zu stellen. Wird vor Ablauf der bewilligten Stundungsdauer kein Verlaengerungsantrag gestellt, zieht dies die Konkurseroeffnung nach sich (BGE 150 III 137, E. 3 und 4).

26 Sondervorschriften fuer die provisorische Stundung bei Verzicht auf die oeffentliche Bekanntmachung. Nach Art. 293c Abs. 2 SchKG kann in begruendeten Faellen auf die oeffentliche Bekanntmachung der provisorischen Stundung verzichtet werden. In einem solchen Fall kann gegen den Schuldner eine Betreibung eingeleitet, nicht aber fortgesetzt werden (Art. 293c Abs. 2 lit. b SchKG). Dies stellt eine partielle Ausnahme zum absoluten Betreibungsverbot von Art. 297 Abs. 1 dar. Die Rechtsfolge von Art. 297 Abs. 4 (Nichtigkeit der Abtretung kuenftiger Forderungen) tritt in diesem Fall nur und erst dann ein, wenn die provisorische Stundung dem Zessionar mitgeteilt wird (Art. 293c Abs. 2 lit. c SchKG).

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