Rechtsprechung zu Art. 292 SchKG
I. Leitentscheide
Umwandlung der früheren Verwirkungsfrist in eine Verjährungsfrist
- Sachverhalt: Streit über die Rechtsnatur der Frist von Art. 292 SchKG und die Abgrenzung zu den Anfechtungsfristen der Art. 286–288 SchKG.
- Kernaussage: Das Bundesgericht differenzierte klar zwischen den Verdachtsperioden der Art. 286–288 SchKG (welche Handlungen anfechtbar sind) und der Frist von Art. 292 SchKG (binnen welcher Zeit die Klage nach Eintritt des Schadens erhoben werden muss). Die historische Einstufung als starre Verwirkungsfrist wurde durch die Gesetzgebung 2014 zugunsten einer unterbrechbaren Verjährungsfrist überwunden.
Fristbeginn bei Pfändungsverlustschein und Vollzugshandlung
- Sachverhalt: Der Schuldner schloss einen Liegenschaftskaufvertrag ab, der erst Monate später im Grundbuch vollzogen wurde. Streitig war der Fristbeginn für die Anfechtungsklage.
- Kernaussage: Für den Fristbeginn nach Art. 292 SchKG ist der Eintritt des Vollstreckungsschadens (Ausstellung des Verlustscheins bzw. Konkurseröffnung) massgebend. Der Verfügungsakt (Grundbucheintragung) unterliegt der Anfechtung binnen der Frist von Art. 292 SchKG auch dann, wenn das schuldrechtliche Grundgeschäft zeitlich weiter zurückliegt.
Fristbeginn bei provisorischem Verlustschein
- Sachverhalt: Ein Gläubiger erhielt einen provisorischen Verlustschein nach Art. 115 Abs. 2 SchKG und reichte Anfechtungsklage ein. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
- Kernaussage: Da der provisorische Verlustschein die Aktivlegitimation zur Klage begründet, beginnt die Frist von Art. 292 Ziff. 1 SchKG bereits mit der Zustellung dieses provisorischen Verlustscheins zu laufen. Der Gläubiger kann den Fristbeginn nicht durch Zuwarten auf den definitiven Verlustschein hinausschieben.
Staatshaftung nach Art. 5 SchKG bei Verjährung von Anfechtungsansprüchen
BGer 5A_531/2025 vom 02.04.2026
- Sachverhalt: Die Konkursverwaltung liess Anfechtungsansprüche nach Art. 287 SchKG gegen eine Bank verjähren, ohne rechtzeitig Klage zu erheben oder die Abtretung nach Art. 260 SchKG einzuleiten. Ein Gläubiger forderte Schadenersatz gestützt auf die Staatshaftung nach Art. 5 SchKG.
- Kernaussage: Das Bundesgericht bekräftigte die strenge Haftung der Konkursverwaltung. Die Organe des Konkursamtes müssen die Fristen von Art. 292 SchKG genau überwachen. Verjährt ein werthaltiger Anfechtungsanspruch infolge Versäumnis der Konkursverwaltung, liegt eine pflichtwidrige Amtsführung vor, für die der Kanton nach Art. 5 SchKG haftet.
Pflicht zur rechtzeitigen Gläubigerzirkulation nach Art. 260 SchKG
KGer BL 810 2024 96 vom 19.02.2025
- Sachverhalt: Vorinstanzlicher Entscheid zu BGer 5A_531/2025. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft analysierte die Fristenkette im Konkursverfahren.
- Kernaussage: Die Konkursverwaltung darf nicht bis kurz vor Ablauf der Frist von Art. 292 SchKG mit der Abtretung zuwarten. Die Gläubiger nach Art. 260 SchKG müssen in die Lage versetzt werden, vor Ablauf der Frist ein Schlichtungsgesuch einzureichen oder einen Verjährungsverzicht zu erwirken. Versäumt das Amt dies, haftet es für den Ausfall.
II. Weitere Entscheide
Unterbrechung der Verjährung durch Einreichung des Schlichtungsgesuchs
OGer SO ZKBER.2021.51 vom 24.08.2022
- Sachverhalt: Der Gläubiger stellte vor Ablauf der Anfechtungsfrist ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und reichte innert der Prosekutionsfrist die Klage ein. Die Beklagte rügte Verjährung.
- Kernaussage: Das Obergericht Solothurn verwarf die Verjährungseinrede. Seit der Revision 2014 ist Art. 292 SchKG eine Verjährungsfrist; die fristgerechte Einreichung des Schlichtungsgesuchs bzw. die Klageeinreichung unterbricht die Verjährung nach Art. 135 Ziff. 2 OR i.V.m. Art. 62 ZPO.
Verjährungsfristen bei Abtretung nach Art. 260 SchKG
- Sachverhalt: Ein Abtretungsgläubiger klagte gestützt auf Art. 260 SchKG, wobei der Beklagte geltend machte, die Frist sei für den Gläubiger abgelaufen.
- Kernaussage: Für den Abtretungsgläubiger gilt dieselbe Frist wie für die Masse (Art. 292 Ziff. 2 SchKG). Die Abtretung unterbricht die Verjährung nicht per se; der Gläubiger muss die Klage vor Ablauf der Frist ab Konkurseröffnung anhängig machen.
Stillstand und Unterbrechung bei ausländischen Konkursen
- Sachverhalt: Eine ausländische Konkursverwaltung verlangte in der Schweiz die Anerkennung des ausländischen Konkurses, um Anfechtungsansprüche geltend zu machen.
- Kernaussage: Art. 292 Abs. 2 SchKG stellt sicher, dass die Dauer des Anerkennungsverfahrens nach Art. 166 ff. IPRG nicht zulasten der Masse geht. Die Zeit zwischen Anerkennungsgesuch und Publikation nach Art. 169 IPRG wird nicht mitberechnet.
Fristberechnung bei Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
- Sachverhalt: Prüfung der Verjährung von Ansprüchen der Liquidatoren im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.
- Kernaussage: Gemäss Art. 292 Ziff. 3 SchKG verjährt das Klagerecht der Liquidatoren nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages. Diese Bestimmung geht allgemeinen Fristen vor.
Rügeobliegenheit des Beklagten: Keine Prüfung von Amtes wegen
OGer ZH RU120018 vom 22.03.2012
- Sachverhalt: Ein Beklagter erhob die Verjährungseinrede erstmals im Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht Zürich.
- Kernaussage: Da Art. 292 SchKG eine Verjährungsfrist regelt, gilt das Verbot der amtlichen Prüfung (Art. 142 OR). Die Verjährungseinrede muss von der Partei rechtzeitig in den erstinstanzlichen Rechtsschriften erhoben werden; ein Nachschieben im Rechtsmittelverfahren ist nach Art. 317 ZPO verspätet.