Art. 292 SchKG — Verjährung
Schuldbetreibung und Konkurs › Betreibungsrechtliche Klagen
Gesetzeswortlaut
1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
- 1.
- nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
- 2.
- nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
- 3.
- nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
2 Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG525 nicht mitberechnet.
524Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
Überblick und Bedeutung
Rz. 1 Art. 292 SchKG regelt die zeitliche Befristung des paulianischen Anfechtungsanspruchs. Die Norm bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt die Anfechtungsklage bei Gericht eingereicht oder die Verjährung anderweitig unterbrochen werden muss, nachdem der Gläubigerschaden durch die Ausstellung eines Verlustscheins oder die Konkurseröffnung offenbar geworden ist.
Rz. 2 Gesetzgeberische Entwicklung und Meilensteine:
- Historische Rechtsnatur (Verwirkung vs. Verjährung): Das frühere Recht bezeichnete die Frist als «Verwirkung». Diese starre Qualifikation führte in der Praxis zu stossenden Härten, weil Verwirkungsfristen weder unterbrochen noch erstreckt werden konnten und Konkursverwaltungen oft gezwungen waren, übereilte Klagen einzureichen (BBl 2010 6455, S. 6478; BGE 99 III 82).
- Sanierungsrechtsrevision 2013 (Inkrafttreten 2014): Der Gesetzgeber wandelte die Frist ausdrücklich in eine echte Verjährungsfrist um (BBl 2010 6455, S. 6478). Damit wurden die allgemeinen Regeln des OR über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung (Art. 134 ff. OR) sowie Verjährungsverzichtserklärungen (Art. 141 OR) für die Pauliana anwendbar.
- Revision des Verjährungsrechts 2018 (Inkrafttreten 1. Januar 2020, BBl 2014 235, S. 270): Zur Harmonisierung mit den deliktsrechtlichen und bereicherungsrechtlichen Fristen von Art. 60 und 67 OR verlängerte das Parlament die Verjährungsfrist von zwei auf drei Jahre.
Prüfschema: Verjährung nach Art. 292 SchKG
| Nr. | Prüfschritt | Was zu prüfen ist | Gesetzliche Frist / Massstab |
|---|---|---|---|
| 1 | Fristbeginn: Ziff. 1 (Pfändungsverfahren) | Wurde ein provisorischer oder definitiver Pfändungsverlustschein zugestellt? | Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des Verlustscheins an den Gläubiger |
| 2 | Fristbeginn: Ziff. 2 (Konkursverfahren) | Wann wurde der Konkurs über den Schuldner eröffnet? | Frist beginnt am Tag der formellen Konkurseröffnung (Datum des Konkursdekrets) |
| 3 | Fristbeginn: Ziff. 3 (Nachlassvertrag) | Wann wurde der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vom Nachlassgericht bestätigt? | Frist beginnt mit Rechtskraft des gerichtlichen Bestätigungsbeschlusses |
| 4 | Fristdauer | Wie lange läuft die Frist? | Drei Jahre (seit 01.01.2020; davor 2 Jahre) |
| 5 | Internationale Konkurse (Abs. 2) | Liegt ein ausländisches Konkursdekret vor? | Zeit zwischen Anerkennungsgesuch und Veröffentlichung nach Art. 169 IPRG wird nicht mitgezählt |
| 6 | Unterbrechungstatbestände (Art. 135 ff. OR) | Wurde die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klageeinreichung oder schriftlichen Verjährungsverzicht unterbrochen? | Unterbricht die Verjährung; Frist beginnt neu zu laufen |
Kommentierung
I. Fristbeginn in den einzelnen Vollstreckungsverfahren (Abs. 1)
1. Pfändungsverfahren (Abs. 1 Ziff. 1)
Rz. 3 Zustellung des Verlustscheins: Im Pfändungsverfahren beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit der tatsächlichen Zustellung des Verlustscheins an den anfechtenden Gläubiger.
- Provisorischer Verlustschein (Art. 115 Abs. 2 SchKG): Da bereits der provisorische Verlustschein die Aktivlegitimation zur Klage begründet (BGE 115 III 138), beginnt die Verjährungsfrist bereits mit der Zustellung dieses provisorischen Verlustscheins zu laufen. Der Gläubiger darf nicht bis zur Ausstellung des definitiven Verlustscheins zuwarten.
- Beweislast: Der Beklagte, der die Verjährungseinrede erhebt, trägt die Beweislast für das Zustellungsdatum des Verlustscheins (Art. 8 ZGB).
2. Konkursverfahren (Abs. 1 Ziff. 2)
Rz. 4 Konkurseröffnung als objektiver Stichtag: Im Konkursverfahren beginnt die Verjährung taggenau am Datum der Konkurseröffnung durch das Konkursgericht (Art. 175 SchKG).
- Unbeachtlichkeit der Gläubigerkenntnis: Es kommt nicht darauf an, wann die Konkursverwaltung eingesetzt wurde, wann die Gläubigerversammlung stattfand oder wann die Konkursverwaltung von der anfechtbaren Handlung Kenntnis erlangt hat. Der Fristbeginn ist rein objektiv an das Datum des Konkursdekrets gekoppelt.
- Geltung für Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG: Lässt sich ein Konkursgläubiger den Anfechtungsanspruch nach Art. 260 SchKG abtreten, beginnt für ihn keine neue Frist zu laufen. Die Abtretung verschafft ihm lediglich das Klagerecht der Masse; er übernimmt den Anspruch in dem verjährungsmässigen Zustand, in dem er sich im Zeitpunkt der Abtretung befindet.
3. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Abs. 1 Ziff. 3)
Rz. 5 Bestätigung des Nachlassvertrages: Bei der Liquidation im Rahmen eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung (Art. 317 ff. SchKG) beginnt die Frist mit der gerichtlichen Bestätigung des Nachlassvertrages durch das Nachlassgericht (Art. 306 ff. SchKG).
II. Anerkennung ausländischer Konkursdekrete (Abs. 2)
Rz. 6 Schutz vor Zeitverlust im Anerkennungsverfahren: Will eine ausländische Konkursverwaltung in der Schweiz Anfechtungsklagen erheben, muss sie zuvor beim Schweizer Konkursgericht die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets nach Art. 166 ff. IPRG erwirken.
- Fristenhemmung: Da das Anerkennungsverfahren und die anschliessende Veröffentlichung nach Art. 169 IPRG Monate oder gar Jahre dauern können, ordnet Abs. 2 an, dass die Zeitspanne zwischen der Einreichung des Anerkennungsantrags und der formellen Publikation nicht mitberechnet wird.
III. Anwendbarkeit der Verjährungsregeln des OR (Unterbrechung und Verzicht)
Rz. 7 Unterbrechung nach Art. 135 OR: Seit der Umwandlung in eine Verjährungsfrist kann die dreijährige Frist von Art. 292 SchKG wirksam unterbrochen werden durch:
- Einreichung eines Schlichtungsgesuchs beim Friedensrichter / Vermittler (Art. 135 Ziff. 2 OR i.V.m. Art. 62 ZPO);
- Klageeinreichung beim zuständigen Zivilgericht;
- Schriftliche Verjährungsverzichtserklärung (Art. 141 OR): Der Beklagte kann vor Ablauf der Frist schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichten (jeweils für maximal zehn Jahre). Dies ist in der Praxis das wichtigste Instrument, um aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen zwischen Konkursverwaltung und Anfechtungsgegnern ohne Klagedruck zu führen.
Praxisfragen
Rz. 8 1. Staatshaftung bei Verjährung von Anfechtungsansprüchen:
- Praxisproblem: Haftet die Konkursverwaltung bzw. der Staat, wenn der Anfechtungsanspruch infolge Nachlässigkeit der Verwaltung verjährt?
- Entscheid: Ja. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Entscheid 810 2024 96 vom 19.02.2025) und das Bundesgericht (Urteil 5A_531/2025 vom 02.04.2026) bejahten die Staatshaftung nach Art. 5 SchKG. Die Konkursverwaltung hat die Pflicht, die dreijährige Frist von Art. 292 SchKG streng zu überwachen. Sie muss rechtzeitig Klage erheben, einen Verjährungsverzicht einholen oder den Anspruch so frühzeitig nach Art. 260 SchKG abtreten, dass die Abtretungsgläubiger die Frist noch wahren können.
Rz. 9 2. Verjährungseinrede im Prozess:
- Praxisproblem: Prüft das Gericht die dreijährige Frist von Amtes wegen?
- Lösung: Nein. Da Art. 292 SchKG eine Verjährungsfrist ist, gilt Art. 142 OR: Das Gericht darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen. Der Beklagte muss die Verjährungseinrede in seiner Klageantwort ausdrücklich erheben. Unterlässt er dies, wird der Anspruch materiell beurteilt.
Praxishinweise
Rz. 10
Für Konkursverwaltungen und Abtretungsgläubiger:
- Fristenüberwachung ab Tag 1 des Konkurses: Tragen Sie den Ablauf der dreijährigen Frist ab Konkurseröffnung sofort in die Fristenkontrolle ein.
- Verjährungsverzichtserklärungen einholen: Bevor Sie Vergleichsgespräche mit Begünstigten führen, verlangen Sie zwingend eine schriftliche Verjährungsverzichtserklärung nach Art. 141 OR.
- Abtretung nach Art. 260 SchKG rechtzeitig durchführen: Planen Sie das Zirkulationsverfahren nach Art. 260 SchKG so rechtzeitig (spätestens 6–9 Monate vor Ablauf der Dreijahresfrist), dass den Abtretungsgläubigern genügend Zeit für die Einleitung des Schlichtungsverfahrens verbleibt.
Für Beklagte / Anfechtungsgegner:
- Verjährungseinrede sofort und begründet erheben: Rügen Sie die Verjährung nach Art. 292 SchKG in der ersten Rechtsschrift (Klageantwort). Prüfen Sie das Datum des Konkursdekrets bzw. der Verlustscheinzustellung taggenau.
- Keine voreiligen Verjährungsverzichte abgeben: Verzichten Sie nicht ungeprüft auf die Verjährungseinrede. Ein Verjährungsverzicht sollte nur gegen konkrete verfahrensleitende Zugeständnisse erfolgen.