Rechtsprechung zu Art. 291 SchKG
I. Leitentscheide
Umfang der Rückgabepflicht: Herausgabe von Früchten und Erträgnissen
- Sachverhalt: Ein Gläubiger focht die Übertragung von Wertpapieren und Ertragsrechten nach Art. 285 ff. SchKG an. Streitig war, ob der Beklagte neben den Effekten selbst auch die während des Besitzes aufgelaufenen Zinsen und Dividenden an die Zwangsvollstreckung herausgeben muss.
- Kernaussage: Der Umfang der Rückerstattungspflicht nach Art. 291 SchKG ist weit auszulegen. Der Beklagte ist verpflichtet, nicht nur den zugewendeten Vermögensgegenstand selbst zurückzuerstatten, sondern auch sämtliche daraus bezogenen Früchte und Erträgnisse (Zinsen, Mietzinse, Dividenden) bis zum Zeitpunkt der Inverzugsetzung herauszugeben. Erst ab Verzug schuldet er zudem Verzugszinsen auf die Beträge.
Wertersatzpflicht bei Unmöglichkeit der Herausgabe in natura
- Sachverhalt: Ein Begünstigter hatte anfechtbar übertragene Gesellschaftsanteile an einen gutgläubigen Dritten weiterveräussert. Die Konkursmasse forderte vollen Wertersatz in Geld.
- Kernaussage: Kann das anfechtbar erworbene Vermögensobjekt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (namentlich infolge Weiterübertragung an einen durch Art. 290 Satz 2 SchKG geschützten gutgläubigen Dritten) nicht mehr in natura herausgegeben werden, tritt an die Stelle der Sachherausgabe eine Geldforderung auf Wertersatz gemäss Art. 291 Abs. 1 SchKG. Massstab ist der Verkehrswert des Objekts.
Abwendung der Zwangsverwertung durch Wertausgleich bei gemischter Schenkung
- Sachverhalt: Eine Liegenschaft wurde unter Vorbehalt eines Wohnrechts veräussert, was das Bundesgericht als gemischte Schenkung qualifizierte. Streitig waren die Vollstreckungsmodalitäten.
- Kernaussage: Der Erwerber einer Liegenschaft bei einer gemischten Schenkung kann die Zwangsversteigerung des Grundstücks dadurch abwenden, dass er der Konkursmasse den unentgeltlichen Mehrwert (die Differenz zwischen dem objektiven Verkehrswert und seiner eigenen Gegenleistung) in Geld erstattet. Tut er dies nicht, wird die Liegenschaft lastenfrei verwertet, und er erhält für seine Gegenleistung nur die Konkursdividende (Art. 291 Abs. 1 Satz 3 SchKG).
Wiederaufleben getilgter Forderungen und bedingte Kollokation
- Sachverhalt: Die Konkursverwaltung focht Tilgungszahlungen an eine Bank an. Die Bank verlangte, dass ihre dadurch wiederauflebende Darlehensforderung im Kollokationsplan berücksichtigt werde.
- Kernaussage: Wird eine Zahlung gemäss Art. 287 oder 288 SchKG angefochten und muss der Gläubiger den Betrag an die Masse zurückerstatten, lebt seine ursprüngliche Forderung nach Art. 291 Abs. 2 SchKG wieder auf. Diese wiederauflebende Forderung ist im Kollokationsplan unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Rückzahlung an die Masse vorsorglich zu kollozieren.
Verhältnis von zivilrechtlicher Gültigkeit und Duldungspflicht nach Art. 291 SchKG
- Sachverhalt: Streit über die Rechtsnatur der Rückerstattungspflicht nach Art. 291 SchKG im Verhältnis zu Art. 20 OR.
- Kernaussage: Die Pflicht zur Rückgabe gemäss Art. 291 SchKG beruht nicht auf einer rückwirkenden zivilrechtlichen Nichtigkeit des Vertrages, sondern ist eine gesetzliche Verpflichtung zur Wiederherstellung des betreibungsrechtlichen Vollstreckungssubstrats. Der Vertrag bleibt zivilrechtlich gültig, muss aber der Exekution der Gläubiger weichen.
II. Weitere Entscheide
Wertersatzpflicht bei Veräusserung der anfechtbar erworbenen Sache
OGer OW AbR 1996/97 Nr. 27 vom 26.11.2015
- Sachverhalt: Die Rückgewähr eines anfechtbar übertragenen Fahrzeugs war unmöglich geworden, da der Beklagte das Fahrzeug ins Ausland verbracht und dort veräussert hatte.
- Kernaussage: Das Obergericht Obwalden bekräftigte, dass der Beklagte gemäss Art. 291 Abs. 1 SchKG bei Unmöglichkeit der Sachrückgabe den vollen objektiven Wert im Zeitpunkt der Veräusserung in bar zu erstatten hat.
Verrechnungsausschluss für die Gegenleistung
- Sachverhalt: Die Erwerberin von Druckmaschinen machte geltend, sie müsse die Maschinen nur herausgeben, wenn ihr der bezahlte Kaufpreis vorweg aus der Konkursmasse erstattet werde.
- Kernaussage: Das Handelsgericht wies den Einwand ab. Nach Art. 291 Abs. 1 Satz 3 SchKG berechtigt die Erbringung einer Gegenleistung nicht zur Verweigerung der Rückgabe. Soweit die Gegenleistung nicht mehr unterscheidbar in der Konkursmasse vorhanden ist, bleibt dem Beklagten nur die Anmeldung als ordentliche Konkursforderung.
Gerichtliche Anweisung zur Pfändung im Urteilsdispositiv
OGer SO ZKBER.2021.51 vom 24.08.2022
- Sachverhalt: Anfechtungsklage gegen die Ehefrau auf Duldung der Pfändung von zwei Grundstücken.
- Kernaussage: Im Urteilsdispositiv nach Art. 291 SchKG wird die Beklagte verpflichtet, die Pfändung der Grundstücke im Betreibungsverfahren gegen den Schuldner zu dulden, und das Betreibungsamt wird gerichtlich angewiesen, die Grundstücke nach Eintritt der Rechtskraft zu pfänden und zu verwerten.
Rückerstattung bei Verrechnung im Konkurs
AppGer BS ZB.2014.21 vom 06.02.2015
- Sachverhalt: Wurde eine Verrechnung im Vorfeld des Konkurses nach Art. 287 oder 288 SchKG erfolgreich angefochten, forderte der Masseverwalter die Zahlung der ursprünglichen Schuldsumme.
- Kernaussage: Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte die Rückerstattungspflicht nach Art. 291 SchKG. Die künstlich herbeigeführte Verrechnungslage entfällt; der Beklagte muss seine Schuld bar an die Masse bezahlen und kann seine eigene Gegenforderung als Konkursforderung eingeben.
Bereicherungseinrede des gutgläubig Beschenkten nach Abs. 3
- Sachverhalt: Ein beschenktes Familienmitglied wandte gegen die Schenkungspauliana ein, das geschenkte Geld sei für gewöhnliche Konsumausgaben verbraucht worden.
- Kernaussage: Die Einrede des Wegfalls der Bereicherung nach Art. 291 Abs. 3 SchKG setzt zwingend Gutgläubigkeit voraus. Wer wusste oder bei gehöriger Aufmerksamkeit wissen musste, dass der Schenker unter Betreibungen litt, ist bösgläubig und haftet unabhängig vom Verbrauch auf vollen Wertersatz.