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Art. 291 SchKG — Rückerstattungspflicht

Schuldbetreibung und Konkurs › Betreibungsrechtliche Klagen

Gesetzeswortlaut

Zehnter Titel: AnfechtungD. Wirkung

1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.

2 Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.

3 Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.

SR 281.1 · Stand am 1. Januar 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Rz. 1 Art. 291 SchKG regelt die materiellen Rechtsfolgen der erfolgreichen paulianischen Anfechtungsklage. Die Norm konkretisiert den Grundsatz von Art. 285 Abs. 1 SchKG, wonach die entzogenen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung wieder zugeführt werden müssen. Die Anfechtung führt nicht zur zivilrechtlichen Nichtigkeit des Geschäfts, sondern begründet ein gesetzliches Rückabwicklungs- und Duldungsverhältnis eigener Art (BBl 1991 III 1, S. 176; BGE 134 III 52 E. 1.2; BGE 98 III 44 E. 2).

Rz. 2 Gesetzgeberische Zwecke (Ratio Legis):

  • Wiederherstellung des haftenden Vermögens (Integritätsprinzip): Die Zwangsvollstreckung soll wertmässig exakt so gestellt werden, wie wenn die anfechtbare Handlung nie stattgefunden hätte. Der Begünstigte ist deshalb primär zur Rückgabe der Sache in natura samt gezogenen Erträgnissen verpflichtet.
  • Schutz vor ungerechtfertigter Doppelbelastung (Abs. 2): Wer empfangene Tilgungszahlungen anfechtungsbedingt an die Masse herausgeben muss, verliert seine Befriedigung. Damit er nicht doppelt entreichert wird, ordnet Abs. 2 an, dass seine ursprüngliche Forderung gegen den Schuldner im Moment der tatsächlichen Rückerstattung von Gesetzes wegen wiederauflebt (BGE 103 III 13 E. 4).
  • Schutz des gutgläubig Beschenkten (Abs. 3): Wer eine Schenkung (Art. 286 SchKG) in gutem Glauben erhalten und vor Eintritt der Anfechtung verbraucht oder weggegeben hat, soll nicht unbillig mit seinem Privatvermögen haften; seine Pflicht beschränkt sich nach Bereicherungsrecht (analog Art. 64 OR) auf die noch vorhandene Bereicherung.

Prüfschema: Rechtsfolgen nach Art. 291 SchKG

Nr.RechtsfolgeelementVoraussetzungen & InhaltFundstelle / Massstab
1Primat: Rückgabe in natura (Abs. 1 Satz 1)Befindet sich der Vermögenswert noch unverändert im Eigentum/Besitz des Beklagten?Beklagter wird zur Herausgabe bzw. Duldung der Pfändung verurteilt
2Surrogat: Wertersatz in GeldIst die Rückgabe in natura unmöglich (Sache veräussert, verarbeitet, untergegangen)?Voller Verkehrswert im Urteilszeitpunkt geschuldet (BGE 132 III 489)
3Früchte und ErträgnisseHat der Beklagte aus der Sache Nutzungen gezogen (Mieten, Zinsen, Dividenden)?Bis zur Inverzugsetzung gezogene Erträgnisse sind herauszugeben (BGE 98 III 44)
4Schicksal der Gegenleistung (Abs. 1 Satz 2 & 3)Hat der Beklagte eine Gegenleistung erbracht? Befindet sich diese noch beim Schuldner?Rückerstattung nur bei vorhandener Bereicherung; Rest ist blosse Konkursforderung
5Wiederaufleben getilgter Forderungen (Abs. 2)Musste eine Tilgungszahlung zurückerstattet werden?Ursprüngliche Forderung lebt mit Rückzahlung wieder auf; bedingte Kollokation im Konkurs
6Bereicherungseinrede bei Schenkung (Abs. 3)Handelt es sich um eine Schenkung (Art. 286) und war der Empfänger gutgläubig?Haftung entfällt, soweit der Beklagte nachweisbar nicht mehr bereichert ist

Kommentierung

I. Der Rückerstattungsanspruch in natura und Wertersatz (Abs. 1)

Rz. 3 Rückgabe in natura: Das Zivilurteil lautet primär auf Herausgabe der beweglichen Sachen, Übertragung von Wertpapieren oder Duldung der Pfändung und Zwangsverwertung von Grundstücken im Betreibungsverfahren gegen den Schuldner (OGer SO ZKBER.2021.51 vom 24.08.2022). Das Eigentum verbleibt bis zur Verwertung formell beim Beklagten, ist jedoch mit der betreibungsrechtlichen Beschlagnahme belegt.

Rz. 4 Wertersatz bei Unmöglichkeit: Ist die Herausgabe in natura unmöglich geworden (z.B. weil der Beklagte die Sache an einen gutgläubigen Dritten weiterverkauft hat, Art. 290 Satz 2 SchKG; weil die Sache verbraucht, zerstört oder mit anderen Gütern untrennbar vermengt wurde), wandelt sich der Rückgabeanspruch in eine Geldforderung auf Wertersatz (BGE 132 III 489 E. 3; BGE 130 III 235 E. 6.2).

  • Höhe des Wertersatzes: Der Wertersatz bemisst sich nach dem objektiven Verkehrswert des Gegenstands. Massgebend ist grundsätzlich der Wert im Zeitpunkt des Anfechtungsurteils bzw. der Erlös, den der Beklagte bei Weiterveräusserung erzielt hat (mindestens aber der Verkehrswert bei Übergabe).

Rz. 5 Herausgabe von Früchten und Erträgnissen: Das Bundesgericht hat in grundlegender Rechtsprechung entschieden, dass die Rückgabepflicht nach Art. 291 SchKG nicht nur die Substanz der Sache selbst erfasst, sondern auch sämtliche Erträgnisse, Zinsen, Dividenden und Mietzinse, die der Beklagte bis zur formellen Inverzugsetzung aus der Sache gezogen hat (BGE 98 III 44 E. 2).

II. Das Schicksal der erbrachten Gegenleistung (Abs. 1 Satz 2 & 3)

Rz. 6 Kein automatischer Vorwegabzug: Hat der Beklagte im Rahmen eines anfechtbaren Geschäfts (z.B. gemischte Schenkung nach Art. 286 SchKG oder verpönter Kaufvertrag nach Art. 288 SchKG) dem Schuldner eine Gegenleistung erbracht (z.B. Teilzahlung des Kaufpreises), darf er diese Gegenleistung nicht einfach mit dem Rückerstattungsanspruch der Masse verrechnen.

  • Befindet sich die Gegenleistung noch unversehrt und individualisierbar im Schuldnervermögen oder ist der Schuldner dadurch bereichert, ist sie dem Beklagten herauszugeben (Abs. 1 Satz 2).
  • Ist die Gegenleistung jedoch im allgemeinen Geschäftsbetrieb des Schuldners aufgezehrt oder untergegangen, kann der Beklagte seinen Anspruch nur als gewöhnliche ungesicherte Konkursforderung dritter Klasse zur Konkurstabelle anmelden (Abs. 1 Satz 3). Er muss die Sache voll herausgeben und erhält für seine Gegenleistung lediglich die Konkursdividende (SG HG.2008.56 vom 28.06.2010).

III. Wiederaufleben der getilgten Forderung (Abs. 2)

Rz. 7 Automatische Restitution der Gläubigerstellung: Bestand die anfechtbare Rechtshandlung darin, dass der Schuldner eine bestehende Schuld ganz oder teilweise getilgt hat (z.B. Tilgung nach Art. 287 oder 288 SchKG), tritt die ursprüngliche Forderung des Beklagten gegen den Schuldner im Moment der Rückerstattung automatisch wieder in Kraft.

  • Bedingte Kollokation im Konkurs: Im Konkursverfahren hat die Konkursverwaltung die Forderung des Anfechtungsbeklagten vorsorglich unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Rückzahlung im Kollokationsplan zuzulassen (BGE 103 III 13 E. 4). Erst wenn der Beklagte das Empfangene vollumfänglich an die Konkursmasse zurückbezahlt hat, nimmt er mit seiner wiederaufgelebten Forderung an der Dividendenverteilung teil.

IV. Die Bereicherungseinrede des gutgläubigen Beschenkten (Abs. 3)

Rz. 8 Privilegierung bei Schenkungen: Art. 291 Abs. 3 SchKG enthält eine massgebliche Schutzklausel für gutgläubige Schenkungsempfänger:

  • Voraussetzungen:
    1. Die Anfechtung stützt sich auf Art. 286 SchKG (Schenkungspauliana).
    2. Der Empfänger war gutgläubig, wusste also weder von den Schulden noch von einer Gläubigerschädigung.
    3. Der Empfänger ist im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bereichert, weil er den Vermögenswert für laufenden Lebensunterhalt verbraucht oder unentgeltlich weiterverschenkt hat, was er ohne die Schenkung nicht getan hätte (analog Art. 64 OR).
  • Ausschluss bei Bösgläubigkeit und Art. 288 SchKG: Wer bei Erhalt der Schenkung wusste, dass der Schenker überschuldet war, oder wer unter Art. 288 SchKG fällt, kann sich niemals auf Wegfall der Bereicherung berufen; er haftet zwingend auf vollen Wertersatz.

Praxisfragen

Rz. 9 1. Geltendmachung von Verwendungen und Investitionen:

  • Praxisproblem: Der Beklagte hat auf der anfechtbar erworbenen Liegenschaft wertvermehrende Umbauten oder Reparaturen vorgenommen.
  • Lösung: Notwendige und nützliche Verwendungen kann der gutgläubige Beklagte nach sachenrechtlichen Grundsätzen (Art. 939 ZGB) geltend machen und mit dem Anspruch der Masse verrechnen oder ein Retentionsrecht beanspruchen. War der Beklagte bösgläubig (Art. 288 SchKG), stehen ihm nur die notwendigen Verwendungen zur Erhaltung der Sache zu (Art. 940 ZGB).

Rz. 10 2. Teilbarkeit des Anspruchs bei gemischter Schenkung:

  • Praxisproblem: Bei einem Grundstückskauf mit auffallendem Missverhältnis (Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) stellt sich die Frage, ob das Grundstück ganz herauszugeben ist oder ob der Beklagte nur die Wertdifferenz bezahlen muss.
  • Lösung: Die Konkursmasse kann grundsätzlich die Duldung der Zwangsverwertung des gesamten Grundstücks verlangen. Der Beklagte kann den Verlust des Grundstücks jedoch abwenden, indem er den unentgeltlichen Mehrwert (die Differenz zwischen Verkehrswert und erbrachter Gegenleistung) in Geld an die Masse ausgleicht (BGE 130 III 235 E. 6.2).

Praxishinweise

Rz. 11

  • Für Kläger / Masse:

    1. Herausgabe der Früchte zwingend einklagen: Verlangen Sie neben der Sache oder dem Geldbetrag explizit alle ab Erhalt bezogenen Erträgnisse (z.B. Mietzinseinnahmen, Dividenden) sowie Verzugszinsen von 5 % ab Inverzugsetzung.
    2. Sicherungsbegehren im Urteilsantrag: Beantragen Sie im Rechtsbegehren, dass der Beklagte zur Herausgabe der Sache verpflichtet wird und das Betreibungsamt direkt gerichtlich angewiesen wird, das Vollstreckungssubstrat nach Rechtskraft des Urteils ohne weiteren Zahlungsbefehl zu pfänden.
  • Für Beklagte / Erwerber:

    1. Forderungsanmeldung im Konkurs nicht versäumen: Müssen Sie Tilgungszahlungen anfechtungsbedingt zurückerstatten, melden Sie die wiederauflebende Forderung nach Art. 291 Abs. 2 SchKG unverzüglich zur Konkurstabelle an, um sich die Dividende zu sichern.
    2. Bereicherungseinrede nach Abs. 3 präzise substanziieren: Wurden Sie unentgeltlich begünstigt, legen Sie detailliert dar, inwiefern das Geschenk bereits gutgläubig aufgezehrt wurde und keine ersparten Aufwendungen vorliegen.
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