Rechtsprechung zu Art. 290 SchKG
I. Leitentscheide
Passivlegitimation des tatsächlich Begünstigten bei Zahlungsvermittlern
- Sachverhalt: Die insolvente Swissair bezahlte Lande- und Sicherheitsgebühren an den Flughafen Nizza über eine zwischengeschaltete Clearingstelle. Im nachfolgenden Anfechtungsprozess stritten die Parteien darüber, wer passivlegitimiert ist.
- Kernaussage: Passivlegitimiert für die Anfechtungsklage ist diejenige Person, die durch die anfechtbare Handlung materiell begünstigt worden ist (der Gläubiger, dessen Forderung getilgt wurde). Reine Zahlstellen, Banken oder Beauftragte, über deren Konten das Geld lediglich transferiert wurde, sind nicht passivlegitimiert.
Voraussetzungen der Klage gegen bösgläubige Dritterwerber
- Sachverhalt: Ein Schuldner veräusserte eine Liegenschaft anfechtbar an einen Erstkäufer, der das Objekt kurz darauf an einen Dritten weiterverkaufte. Die Konkursmasse klagte den Dritterwerber gestützt auf Art. 290 SchKG auf Duldung der Zwangsvollstreckung ein.
- Kernaussage: Gemäss Art. 290 SchKG richtet sich die Klage nur dann gegen den Dritten, wenn dieser bösgläubig war, d.h. die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers kannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte kennen müssen. Fehlen hinreichende Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit des Zweiterwerbers, greift der absolute Gutglaubensschutz von Art. 290 Satz 2 SchKG; die Klage gegen den Dritten ist abzuweisen.
Wertersatzanspruch bei Weiterveräusserung an gutgläubige Dritte
- Sachverhalt: Der Erstbegünstigte übertrug anfechtbar erworbene Geschäftsanteile an einen gutgläubigen Dritten weiter, so dass die Rückgabe in natura unmöglich wurde.
- Kernaussage: Da Art. 290 Satz 2 SchKG die Rechte gutgläubiger Dritter absolut schützt, kann die Konkursmasse das Objekt nicht vom Dritten vindizieren. Der Erstbegünstigte, der das anfechtbare Geschäft abgeschlossen hat, haftet der Masse gestützt auf Art. 291 Abs. 1 SchKG auf Bezahlung des vollen Wertersatzes in Geld.
Klage gegen Vertragspartner und Zweiterwerber von Genossenschaftsanteilen
- Sachverhalt: Der Schuldner verkaufte Genossenschaftsanteile an einen Zwischenhändler, welcher sie an ein Familienmitglied weiterreichte. Der Konkursverwalter verklagte beide Parteien.
- Kernaussage: Die Konkursverwaltung kann sowohl den Erstkäufer (Vertragspartner) als auch den nachfolgenden Erwerber (bösgläubigen Dritten) einklagen. Wusste das Familienmitglied um die Gläubigerbenachteiligung des Schuldners, scheitert der Gutglaubensschutz nach Art. 290 Satz 2 SchKG; der Dritte muss die Anteilscheine herausgeben.
Keine Passivlegitimation des Schuldners
- Sachverhalt: Ein Gläubiger erhob paulianische Anfechtungsklage gegen den Begünstigten und zog zugleich den Schuldner als Mitbeklagten in den Prozess.
- Kernaussage: Die paulianische Anfechtungsklage richtet sich ausschliesslich gegen den begünstigten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger (Art. 290 SchKG). Der Schuldner selbst ist im Anfechtungsprozess nicht passivlegitimiert. Eine Klage gegen den Schuldner ist mangels Passivlegitimation abzuweisen.
II. Weitere Entscheide
Solidarische Haftung von Mitbegünstigten
- Sachverhalt: Anfechtungsklage gegen eine Käuferin von Druckmaschinen und eine mit ihr verbundene Darlehensgläubigerin, die von der Verrechnung profitiert hatte.
- Kernaussage: Haben mehrere Parteien als Begünstigte im Sinne von Art. 290 SchKG am anfechtbaren Vermögenstransfer mitgewirkt, haften sie der klagenden Konkursmasse solidarisch für den geschuldeten Wertersatz.
Passivlegitimation der Ehefrau bei Liegenschaftsübertragungen
OGer SO ZKBES.2021.121 vom 08.11.2021
- Sachverhalt: Im Rahmen eines Sicherungs- und Anfechtungsstreits wurde gerügt, die beklagte Ehefrau sei nicht passivlegitimiert, weil das Geschäft auf Veranlassung ihres Mannes erfolgte.
- Kernaussage: Passivlegitimiert ist die Person, auf welche die Vermögenswerte übertragen wurden und die damit begünstigt ist (Art. 290 SchKG). Die Ehefrau als Eigentümerin der Grundstücke ist die einzig richtige Beklagte.
Bösgläubigkeit bei konzerninternen Vermögensverschiebungen
OGer ZH LB210005 vom 21.04.2021
- Sachverhalt: Vermögenswerte wurden von einer überschuldeten Gesellschaft an verbundene Gesellschaften übertragen, die sich auf Gutgläubigkeit beriefen.
- Kernaussage: Im Konzernverhältnis ist die Berufung auf Gutgläubigkeit nach Art. 290 Satz 2 SchKG ausgeschlossen, wenn die massgeblichen Organe oder beherrschenden Aktionäre über die finanzielle Schieflage der veräussernden Gesellschaft informiert waren. Die Erwerberin gilt als bösgläubige Dritte.
Universalsukzession: Haftung der Erben für anfechtbare Zuwendungen
- Sachverhalt: Der Begünstigte einer anfechtbaren Schenkung verstarb vor Anhängigmachung der Anfechtungsklage. Die Gläubiger klagten die Erben ein.
- Kernaussage: Gemäss Art. 290 SchKG haften Erben als Gesamtnachfolger für die Anfechtungsansprüche gegen den Erblasser. Sie können sich nicht darauf berufen, vom anfechtbaren Charakter der Zuwendung keine Kenntnis gehabt zu haben.
Schutz des gutgläubigen Grundpfandgläubigers
OGer SO ZKBER.2021.51 vom 24.08.2022
- Sachverhalt: Auf einer anfechtbar übertragenen Liegenschaft lasteten Hypotheken einer Drittbank. Der Gläubiger verlangte die lastenfreie Verwertung.
- Kernaussage: Die Rechte gutgläubiger Dritter (hier der finanzierenden Bank) werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt (Art. 290 Satz 2 SchKG). Das Grundpfandrecht der Bank bleibt im Betreibungs- und Verwertungsverfahren voll gewahrt.