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Art. 290 SchKG — Passivlegitimation

Schuldbetreibung und Konkurs › Betreibungsrechtliche Klagen

Gesetzeswortlaut

Zehnter Titel: AnfechtungC. Anfechtungsklage2. Passivlegitimation

Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.

523Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

SR 281.1 · Stand am 1. Januar 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Rz. 1 Art. 290 SchKG bestimmt den Kreis der passivlegitimierten Personen der paulianischen Anfechtungsklage. Die Bestimmung stellt klar, dass die Anfechtungsklage nicht gegen den Schuldner selbst erhoben wird (dieser haftet den Gläubigern ohnehin mit seinem gesamten Vermögen), sondern gegen den Dritten, der durch die verpönte Rechtshandlung auf Kosten des Vollstreckungssubstrats bereichert oder gesichert worden ist.

Rz. 2 Gesetzgeberische Ratio Legis und Normstruktur:

  • Schutz des Rechtsverkehrs und der Gutgläubigen: Das Gesetz vollzieht eine feine Austarierung zwischen dem Interesse der Gläubigergesamtheit an der Wiederherstellung des Haftungssubstrats und dem Schutz des gutgläubigen Rechtsverkehrs (BBl 1991 III 1, S. 178).
  • Kanalisierung auf den Bereicherungsempfänger: Passivlegitimiert sind neben dem formellen Vertragspartner ausdrücklich auch die Begünstigten (z.B. bei Verträgen zugunsten Dritter oder mittelbaren Zahlungsflüssen) sowie deren Gesamtnachfolger (BGE 135 III 265 E. 3).
  • Grenzziehung bei Weitertransfers: Veräussert der Erstempfänger das anfechtbar erworbene Objekt an einen weiteren Dritten (Sonderrechtsnachfolger), greift der Zugriff auf die Sache in natura nur dann Platz, wenn dieser Dritte bösgläubig war. War er gutgläubig, bleibt sein Erwerb unangetastet; die Masse ist auf den Wertersatzanspruch gegen den Erstbegünstigten beschränkt (BGE 130 III 235 E. 6.1; BGE 132 III 489 E. 3).

Prüfschema: Passivlegitimation nach Art. 290 SchKG

Nr.Kategorie des BeklagtenVoraussetzungen für die PassivlegitimationRechtsfolge bei Klagegutheissung
1Vertragspartner des SchuldnersHat das anfechtbare Rechtsgeschäft (Kauf, Schenkung, Verpfändung) unmittelbar mit dem Schuldner abgeschlossen.Herausgabe in natura oder Wertersatz (Art. 291)
2Tatsächlich BegünstigterHat die Zuwendung oder den Vermögensvorteil erhalten (z.B. Drittbegünstigter, getilgter Gläubiger bei Dreieckszahlung).Duldung der Exekution / Rückerstattung
3Gesamtrechtsnachfolger (Erben, Fusion)Tritt von Gesetzes wegen in die Vermögensgesamtheit des Erstbegünstigten ein (Art. 560 ZGB, FusG).Haftung im selben Umfang wie der Rechtsvorgänger
4Bösgläubiger Einzelerwerber (Dritter)Hat das Objekt vom Erstbegünstigten erworben und kannte oder musste die Anfechtbarkeit des Vorerwerbs kennen.Herausgabe der Sache in natura zur Zwangsvollstreckung
5Gutgläubiger Einzelerwerber (Dritter)Hat das Objekt im guten Glauben an die Rechtsbeständigkeit erworben.Klage gegen ihn ist abzuweisen (Satz 2); Sache verbleibt bei ihm

Kommentierung

I. Vertragspartner und Begünstigte

Rz. 3 Vertragspartner: Wer mit dem Schuldner das anfechtbare Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, ist stets passivlegitimiert. Das gilt unabhängig davon, ob er die Sache noch im Besitz hat oder bereits weitergegeben hat (im letzteren Fall haftet er auf Wertersatz gemäss Art. 291 Abs. 1 SchKG; BGE 132 III 489 E. 3).

Rz. 4 Tatsächlich Begünstigter (Dreiecksverhältnisse): Wird die Zuwendung über einen Mittelsmann, einen Treuhänder oder eine Zahlstelle abgewickelt, richtet sich die Klage nicht gegen den reinen Zahlungsvermittler, sondern gegen den materiell Begünstigten (BGE 135 III 265 E. 3).

  • Beispiel: Weist der Schuldner eine Bank oder Tochtergesellschaft an, eine offene Schuld bei einem Gläubiger zu begleichen, ist die Anfechtungsklage gegen den Gläubiger zu richten, dessen Forderung erloschen ist, nicht gegen die angewiesene Bank.
  • Solidarische Haftung: Haben mehrere Personen gemeinschaftlich an der anfechtbaren Transaktion mitgewirkt und davon profitiert (z.B. Vertragspartner und Drittbegünstigter), haften sie den Gläubigern solidarisch (SG HG.2008.56 vom 28.06.2010).

II. Gesamtnachfolger (Erben und Fusion)

Rz. 5 Universalsukzession: Stirbt der Begünstigte vor oder während des Anfechtungsprozesses, richtet sich die Klage gegen seine Erben (Art. 560 ZGB). Bei juristischen Personen geht die Passivlegitimation bei Fusion, Spaltung oder Vermögensübertragung auf die übernehmende Gesellschaft über.

  • Kein Gutglaubensschutz für Gesamtnachfolger: Erben können sich nicht darauf berufen, sie seien gutgläubig gewesen. Sie treten in die rechtliche Stellung des Erblassers ein und haften, soweit die Erbschaft reicht bzw. persönlich, wenn sie die Erbschaft nicht ausschlagen.

III. Bösgläubige Dritte vs. Schutz gutgläubiger Dritter

Rz. 6 Bösgläubige Sonderrechtsnachfolger: Hat der Erstbegünstigte den Vermögensgegenstand an einen Dritten weiterübertragen (z.B. Verkauf oder Verschenkung einer anfechtbar erworbenen Liegenschaft oder von Wertpapieren), kann der Kläger direkt auf den Dritten greifen, wenn dieser bösgläubig war.

  • Massstab der Bösgläubigkeit: Bösgläubig ist der Dritte, wenn er wusste oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, dass der Vorerwerb des Veräusserers einer Anfechtung nach Art. 286–288 SchKG unterlag (BGE 130 III 235 E. 6.1.1; BGE 135 III 513 E. 6).
  • Beweislast: Die Beweislast für die Bösgläubigkeit des Zweiterwerbers liegt vollumfänglich beim Kläger (Art. 3 Abs. 1 ZGB vermutet die Gutgläubigkeit).

Rz. 7 Absoluter Schutz des gutgläubigen Dritten (Satz 2): War der Dritterwerber gutgläubig, schützt Satz 2 dessen Rechtsposition absolut. Das anfechtbar übertragene Eigentum oder Pfandrecht verbleibt unangreifbar beim gutgläubigen Dritten.

  • Konsequenz: Der Vollstreckungszugriff auf das Objekt in natura ist endgültig vereitelt. Die Gläubiger sind darauf angewiesen, vom Erstbegünstigten gestützt auf Art. 291 Abs. 1 SchKG vollen Wertersatz in Geld einzufordern (BGE 132 III 489 E. 3).

Praxisfragen

Rz. 8 1. Passivlegitimation des Schuldners selbst?

  • Problem: Wird der Schuldner (Gemeinschuldner) fälschlicherweise mitbeklagt?
  • Lösung: Die Anfechtungsklage richtet sich ausschliesslich gegen den begünstigten Dritten. Wird der Schuldner mitbeklagt, ist die Klage gegen ihn mangels Passivlegitimation abzuweisen (unter Kostenfolge für den Kläger). Der Schuldner haftet ohnehin unbeschränkt mit seinem künftigen Vermögen (Art. 149 SchKG); die Anfechtungsklage dient nur dazu, den Zugriff auf das beim Dritten liegende Substrat zu öffnen.

Rz. 9 2. Weiterübertragung innerhalb des Konzerns:

  • Praxisproblem: Eine Gesellschaft veräussert ein anfechtbar erworbenes Patent oder Grundstück sofort an eine Schwestergesellschaft weiter.
  • Lösung: Im Konzern scheitert die Berufung auf Gutgläubigkeit regelmässig an der Zurechnung des Organwissens (BBl 2010 6455, S. 6477). Die Konzernschwester gilt als bösgläubige Dritte nach Art. 290 SchKG und muss die Sache in natura herausgeben.

Praxishinweise

Rz. 10

  • Für Kläger:

    1. Eigentümerstellung vor Klageerhebung im Grundbuch/Handelsregister prüfen: Vergewissern Sie sich am Tag der Klagereinreichung, wer aktueller Eigentümer der Vermögenswerte ist. Wurde die Sache bereits an einen Dritten weiterübertragen, müssen Sie entscheiden, ob Sie den Dritten (Bösgläubigkeit beweisen!) oder den Erstbegünstigten (auf Wertersatz!) einklagen.
    2. Eventualbegehren auf Wertersatz formulieren: Stellen Sie stets das Hauptbegehren auf Herausgabe der Sache in natura und ein Eventualbegehren auf Bezahlung von Wertersatz für den Fall, dass die Sache weiterveräussert oder belastet wurde.
  • Für Erwerber / Dritte:

    1. Gutglaubensdokumentation: Wer Vermögenswerte von einer Gesellschaft erwirbt, die ihrerseits kurz zuvor das Eigentum von einer insolventen Firma übernommen hatte, sollte Einsicht in die Erwerbsunterlagen nehmen und schriftlich dokumentieren, dass marktübliche Gegenleistungen erbracht wurden.
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