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Rechtsprechung zu Art. 289 SchKG

I. Leitentscheide

Keine Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens auf Konkursanfechtungsklagen

BGE 131 III 227

  • Sachverhalt: Die Konkursverwaltung einer schweizerischen Aktiengesellschaft erhob am Konkursort in der Schweiz gestützt auf Art. 289 Satz 2 SchKG Anfechtungsklage gegen eine in Deutschland domizilierte Gesellschaft. Die Beklagte rügte die Unzuständigkeit und berief sich auf Art. 2 LugÜ (Wohnsitzprinzip).
  • Kernaussage: Auf die nach Konkurseröffnung eingeleitete Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG ist das Lugano-Übereinkommen nicht anwendbar, da sie unter die Konkursausnahme von Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 (heute lit. b) LugÜ fällt. Die Klage leitet sich unmittelbar aus dem Konkursrecht ab und steht in engem Zusammenhang mit dem Konkursverfahren. Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich autonom nach schweizerischem Recht; der Gerichtsstand am Konkursort gemäss Art. 289 Satz 2 SchKG ist gegeben.

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Anfechtungsurteile

BGE 129 III 683

  • Sachverhalt: Ein österreichischer Masseverwalter erwirkte in Österreich ein Anfechtungsurteil gegen eine in der Schweiz wohnhafte Person und verlangte in der Schweiz die Vollstreckbarerklärung nach dem Lugano-Übereinkommen.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht stellte klar, dass ein ausländisches Konkursanfechtungsurteil unter die Konkursausnahme des LugÜ fällt. Die Anerkennung und Vollstreckung richtet sich nicht nach dem LugÜ, sondern nach den staatsvertraglichen Sonderbestimmungen bzw. dem autonomen IPRG (Art. 166 ff. IPRG).

Sachliche Unzuständigkeit des Handelsgerichts

BGE 141 III 527

  • Sachverhalt: Abtretungsgläubiger klagten eine Handelsgesellschaft vor dem Handelsgericht auf Rückerstattung veräusserter Vermögenswerte an die Masse nach Art. 285 ff. SchKG.
  • Kernaussage: Art. 289 SchKG regelt die örtliche Zuständigkeit. Für die sachliche Zuständigkeit verweist Art. 289 SchKG auf den «Richter». Das Handelsgericht ist sachlich unzuständig, da die paulianische Anfechtung eine betreibungsrechtliche Sonderklage ist und nicht die eigentliche geschäftliche Tätigkeit der Parteien im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO beschlägt.

Vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung des Anfechtungsobjekts

BGer 5A_853/2013 vom 23.05.2014

  • Sachverhalt: Im Rahmen einer beabsichtigten Anfechtungsklage verlangte die Konkursmasse eine superprovisorische Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB auf den anfechtbar veräusserten Liegenschaften.
  • Kernaussage: Vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung des Anfechtungsanspruchs richten sich nach den Bestimmungen des anwendbaren Zivilprozessrechts (Art. 261 ff. ZPO) und Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Das Gericht am Gerichtsstand von Art. 289 SchKG ist zuständig, eine Grundbuchsperre anzuordnen, um zu verhindern, dass die Liegenschaft vor Abschluss des Prozesses an gutgläubige Dritte weiterveräussert wird.

Zuständigkeit bei Streitgenossenschaft mehrerer Begünstigter

KGer AR OG ARGVP 1988 3107 vom 27.11.1979

  • Sachverhalt: Gläubiger klagten mehrere Begünstigte aus einem einheitlichen Übertragungsgeschäft an einem gemeinsamen Gerichtsstand ein.
  • Kernaussage: Die Anfechtungsklage ist eine rein persönliche Klage; sie richtet sich nicht dinglich auf die Sache, sondern auf Duldung der Exekution. Werden mehrere Personen eingeklagt, bestimmt sich der Gerichtsstand nach den allgemeinen Regeln über die Streitgenossenschaft (heute Art. 15 ZPO).

II. Weitere Entscheide

Abgrenzung von Art. 289 SchKG zu öffentlich-rechtlichen Abgabestreitigkeiten

BVGer A-1400/2016 vom 25.10.2017

  • Sachverhalt: Die Eidgenössische Zollverwaltung machte Abgabenforderungen geltend und erwog die Einleitung einer Anfechtungsklage nach Art. 289 SchKG am Wohnsitz des Begünstigten.
  • Kernaussage: Art. 289 SchKG regelt ausschliesslich die örtliche Zuständigkeit für zivilgerichtliche Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. SchKG. Öffentlich-rechtliche Abgabeverfügungen und deren Vollstreckbarkeit bleiben davon unberührt.

Anordnung der Grundbuchsperre durch das Amtsgericht

OGer SO ZKBER.2021.51 vom 24.08.2022

  • Sachverhalt: Das Amtsgericht Dorneck-Thierstein erliess am Wohnsitz der beklagten Ehefrau superprovisorisch eine Grundbuchsperre über zwei Grundstücke und setzte dem Gläubiger Frist zur Prosekution mittels Anfechtungsklage.
  • Kernaussage: Das Gericht am Wohnsitz der Beklagten ist nach Art. 289 SchKG für den Erlass der vorsorglichen Grundbuchsperre und das nachfolgende ordentliche Klageverfahren zuständig. Die Grundbuchsperre wird bis zur Rechtskraft des Anfechtungsurteils aufrechterhalten.

Internationale Zuständigkeit gegen ausländische Konzerngesellschaften

OGer ZH RU120018 vom 22.03.2012

  • Sachverhalt: Ein Konkursverwalter klagte in Zürich am Ort des Konkurses gegen eine ausländische Konzerngesellschaft auf Rückübertragung von Vermögenswerten.
  • Kernaussage: Hat die beklagte Gesellschaft keinen Sitz in der Schweiz, begründet Art. 289 Satz 2 SchKG die zwingende internationale Zuständigkeit am Schweizer Konkursort. Das Gericht am Konkursort beurteilt sämtliche Voraussetzungen der Art. 286–288 SchKG.

Gerichtsstand bei Wohnsitzwechsel des Beklagten während des Verfahrens

BGE 98 III 44

  • Sachverhalt: Der Beklagte verlegte seinen Wohnsitz nach Einreichung des Schlichtungsgesuchs in einen anderen Kanton.
  • Kernaussage: Gemäss dem allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz der perpetuatio fori (Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO) bleibt das einmal gültig angerufene Gericht am bisherigen Wohnsitz des Beklagten für das gesamte Verfahren zuständig.

Streitwert und Zuständigkeit im vereinfachten vs. ordentlichen Verfahren

OGer LU 11 07 153.2 vom 19.11.2008

  • Sachverhalt: Anfechtungsklage mit einem Streitwert unter CHF 30'000. Streitig war die Prozesskostenverteilung und das Verfahren.
  • Kernaussage: Der Streitwert bestimmt sich nach dem Interesse des Klägers. Liegt der Wert unter CHF 30'000, ist das vereinfachte Verfahren anwendbar; übersteigt er diesen Betrag, gilt das ordentliche Verfahren nach ZPO.