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Art. 289 SchKG — Gerichtsstand

Schuldbetreibung und Konkurs › Betreibungsrechtliche Klagen

Gesetzeswortlaut

Zehnter Titel: AnfechtungC. Anfechtungsklage1. Gerichtsstand

Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses eingereicht werden.

522Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

SR 281.1 · Stand am 1. Januar 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Rz. 1 Art. 289 SchKG regelt die örtliche und internationale Zuständigkeit (Gerichtsstand) für die paulianische Anfechtungsklage. Die Norm knüpft an den allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz an, dass der Kläger am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei zu klagen hat (actor sequitur forum rei). Für Beklagte, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, eröffnet Satz 2 einen Sondergerichtsstand am Ort der Pfändung oder des Konkurses (Vollstreckungsort).

Rz. 2 Gesetzgeberische Zwecke (Ratio Legis):

  • Beklagtenschutz und Sachnähe: Da der Beklagte regelmässig ein Dritter ist, der nicht unmittelbar Partei des vorangegangenen Betreibungsverfahrens war, soll er sich grundsätzlich vor seinem ordentlichen Richter an seinem Wohnsitz verteidigen können (BBl 1991 III 1, S. 178).
  • Auffanggerichtsstand bei Auslandssitz: Hat der Begünstigte seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, verhindert Satz 2, dass die Schweizer Konkursverwaltung oder der Pfändungsgläubiger zwingend im Ausland klagen muss. Die Klage kann direkt am Ort des schweizerischen Konkurses oder der Pfändung erhoben werden.

Rz. 3 Verhältnis zum Lugano-Übereinkommen (LugÜ) — Die Konkursausnahme:

  • Konkursanfechtung (Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ): Wird die Anfechtungsklage nach Konkurseröffnung von der Konkursverwaltung oder von einem Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG geführt, greift die Konkursausnahme des Lugano-Übereinkommens. Das Bundesgericht hat in BGE 131 III 227 E. 3 und BGE 129 III 683 E. 4 (in Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung Gourdain) entschieden, dass solche Klagen unmittelbar aus dem Insolvenzrecht hervorgehen. Das LugÜ ist daher nicht anwendbar; die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gegen einen im Lugano-Raum wohnhaften Beklagten bestimmt sich nach Art. 289 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 171 IPRG.
  • Pfändungsanfechtung: Klagt dagegen ein einzelner Pfändungsgläubiger gestützt auf einen provisorischen oder definitiven Verlustschein ausserhalb eines Konkurses, liegt kein Insolvenzverfahren vor. Auf solche Klagen ist das LugÜ grundsätzlich anwendbar, womit Art. 2 LugÜ (Wohnsitzstaat des Beklagten) zu beachten ist.

Prüfschema: Gerichtsstand nach Art. 289 SchKG

Nr.PrüfschrittWas zu prüfen istRechtsfolge
1Wohnsitz / Sitz des Beklagten in der SchweizHat die beklagte Person (natürliche oder juristische Person) ihren Wohnsitz bzw. statutarischen Sitz in der Schweiz?Zuständig ist das Zivilgericht am Wohnsitz/Sitz des Beklagten (Satz 1)
2Beklagter mit Wohnsitz im AuslandBefindet sich der Wohnsitz/Sitz des Beklagten im Ausland?Zuständig ist das Zivilgericht am Ort der Pfändung oder des Konkurses (Satz 2)
3Sachliche ZuständigkeitWelches Gericht am Gerichtsstand ist sachlich zuständig?Ordentliches Zivilgericht (Bezirks-/Regionalgericht); Handelsgericht ist sachlich unzuständig (BGE 141 III 527)
4Streitwert & VerfahrensartÜbersteigt der Streitwert CHF 30'000 (Art. 91 ZPO)?Ordentliches Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) oder vereinfachtes Verfahren (Art. 243 ff. ZPO)
5Vorsorgliche MassnahmenBesteht Gefahr der Weiterschenkung oder Veräusserung?Gesuch um Grundbuchsperre (Art. 960 ZGB) oder Kontensperre (Art. 261 ZPO) am Gerichtsstand

Kommentierung

I. Der ordentliche Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten (Satz 1)

Rz. 4 Wohnsitz und Sitz:

  • Bei natürlichen Personen bestimmt sich der Wohnsitz nach Art. 23 ff. ZGB (Ort des dauernden Verbleibens mit Wohnsitzabsicht).
  • Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften gilt der statutarische Sitz (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO).
  • Streitgenossenschaft: Werden mehrere Begünstigte als Streitgenossen eingeklagt (z.B. Eheleute oder Erwerber mehrerer zusammenhängender Vermögenswerte mit unterschiedlichen Wohnsitzen), kann die Klage gemäss Art. 15 Abs. 1 ZPO beim Gericht am Wohnsitz eines der Beklagten erhoben werden, wenn zwischen den Ansprüchen ein sachlicher Zusammenhang besteht.

II. Der Gerichtsstand bei Auslandswohnsitz (Satz 2)

Rz. 5 Gerichtsstand am Vollstreckungsort: Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, eröffnet Satz 2 einen Sondergerichtsstand in der Schweiz:

  • Ort der Pfändung: Dasjenige Zivilgericht, in dessen Bezirk das Betreibungsamt liegt, welches die Pfändung vollzogen oder den Verlustschein ausgestellt hat.
  • Ort des Konkurses: Dasjenige Gericht, an welchem das Konkursgericht den Konkurs über den Schuldner eröffnet hat.
  • Bedeutung: Dieser Gerichtsstand erlaubt es schweizerischen Konkursverwaltungen und Verlustscheingläubigern, Vermögensübertragungen an ausländische Briefkastengesellschaften, Offshore-Trusts oder ins Ausland gezogene Begünstigte vor einem Schweizer Richter einzuklagen (BGE 131 III 227 E. 5).

III. Sachliche Zuständigkeit und Verfahren

Rz. 6 Ausschluss des Handelsgerichts: Obwohl anfechtbare Transaktionen häufig zwischen kaufmännischen Unternehmen oder Konzerngesellschaften stattfinden, ist das Handelsgericht sachlich unzuständig (BGE 141 III 527 E. 2). Die Anfechtungsklage ist ein betreibungsrechtliches Instrument, das der Befriedigung dient und nicht dem geschäftlichen Verkehr der Parteien entspringt. Wird die Klage beim Handelsgericht erhoben, hat dieses mit Nichteintreten zu entscheiden.

Rz. 7 Streitwertberechnung (Art. 91 ZPO): Der Streitwert der Anfechtungsklage bemisst sich nach dem Interesse des Klägers an der Zwangsvollstreckung:

  • Übersteigt der Wert des angefochtenen Vermögenswerts die Forderung des anfechtenden Gläubigers (bzw. den Gesamtbetrag der kollozierten Konkursforderungen), ist der Forderungsbetrag (Verlustschein) massgebend.
  • Ist der Wert des angefochtenen Objekts kleiner als die Forderung, bildet der objektive Verkehrswert des Gegenstands den Streitwert (BGE 132 III 489 E. 2).

IV. Begleitende vorsorgliche Massnahmen

Rz. 8 Sicherung des Vollstreckungssubstrats während des Prozesses: Da die Anfechtungsklage gutgläubige Dritterwerber nicht berührt (Art. 290 SchKG), besteht für den Kläger höchste Gefahr, dass der Beklagte die Sache während eines mehrjährigen Zivilprozesses an gutgläubige Dritte weiterveräussert.

  • Grundbuchsperre (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB): Bei Liegenschaften hat der Kläger unverzüglich mit oder vor Klageerhebung eine superprovisorische Verfügungs- und Belastungssperre im Grundbuch zu erwirken (BGer 5A_853/2013 vom 23.05.2014 E. 3; OGer SO ZKBER.2021.51 vom 24.08.2022).
  • Kontensperre / Sacharrest (Art. 261 ff. ZPO): Bei Geld- oder Wertschriftenguthaben ist der Erlass eines gerichtlichen Verfügungsverbots an die depotführende Bank zu beantragen.

Praxisfragen

Rz. 9 1. Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 17 ZPO):

  • Streitpunkt: Können der Schuldner und der Beklagte durch eine Prorogationsklausel im angefochtenen Kaufvertrag den Gerichtsstand der Anfechtungsklage festlegen?
  • Lösung: Nein. Eine im angefochtenen Grundgeschäft enthaltene Gerichtsstandsklausel bindet die anfechtende Konkursmasse oder den Pfändungsgläubiger nicht. Der Anfechtungsanspruch ist ein eigenständiges, aus dem Vollstreckungsrecht fliessendes Klagerecht, das nicht der vertraglichen Disposition des Schuldners unterliegt (BGE 131 III 227 E. 3.2).

Rz. 10 2. Schlichtungsverfahren nach Art. 197 ff. ZPO:

  • Praxisproblem: Ist der Anfechtungsklage ein Schlichtungsversuch vor dem Friedensrichter / Vermittler vorgeschaltet?
  • Lösung: Ja. Die Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG fällt unter keine der Ausnahmen von Art. 198 ZPO. Vor Einreichung der Klage beim Bezirksgericht ist zwingend ein Schlichtungsgesuch einzureichen, sofern der Streitwert nicht mindestens CHF 100'000 beträgt und die Parteien gemeinsam auf die Schlichtung verzichten (Art. 199 Abs. 2 ZPO).

Praxishinweise

Rz. 11

  • Für Kläger / Anfechtende Parteien:
    1. Keine Klage ans Handelsgericht: Reichen Sie die Anfechtungsklage ausnahmslos beim ordentlichen Zivilgericht ein. Ein Nichteintretensentscheid des Handelsgerichts kostet Monate und führt bei drohender Verjährung (Art. 292 SchKG) zu irreversiblen Fristverlusten.
    2. Superprovisorische Sicherungsmassnahmen parallel einreichen: Beantragen Sie zwingend vor oder zeitgleich mit dem Schlichtungsgesuch superprovisorische vorsorgliche Massnahmen (Grundbuchsperre / Kontensperre), um ein Weiterschieben der Vermögenswerte zu verunmöglichen.
    3. Auslandsbeklagte in der Schweiz einklagen: Nutzen Sie bei Beklagten mit Sitz im Ausland (z.B. Deutschland, UK, Zypern, Offshore) konsequent den Gerichtsstand am Konkursort (Satz 2). Da die Konkursausnahme des LugÜ greift, müssen Sie nicht im Ausland klagen.
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