Rechtsprechung zu Art. 288a SchKG
I. Leitentscheide
Nichtberücksichtigung der Dauer einer Nachlassstundung
- Sachverhalt: Ein Schuldner bestellte Sicherheiten für eine Altschuld. Anschliessend wurde eine Nachlassstundung bewilligt. Nach deren Scheitern wurde der Konkurs eröffnet. Der Gläubiger wandte ein, die sechsmonatige (heute einjährige) Frist sei vor der Konkurseröffnung abgelaufen.
- Kernaussage: Bereits vor Inkrafttreten von Art. 288a SchKG begründete das Bundesgericht den Grundsatz, dass die Dauer einer Nachlassstundung nicht zur Verdachtsperiode zählt. Die Frist verlängert sich um die gesamte Zeitspanne zwischen Bewilligung der Stundung und Konkurseröffnung. Dieser Entscheid bildete die direkte Grundlage für die spätere Kodifikation in Art. 288a Ziff. 1 SchKG.
Materiellrechtliche Natur der Fristen und Einbeziehung von Art. 288a SchKG
BGer 5A_58/2024 vom 10.05.2024
- Sachverhalt: In einem paulianischen Anfechtungsstreit stritten die Parteien über die Reichweite der Verdachtsperiode und die Einrechnung vorangegangener betreibungsrechtlicher Fristen.
- Kernaussage: Das Bundesgericht betonte, dass Art. 288a SchKG eine materiellrechtliche Bestimmung darstellt, welche den gesetzgeberischen Zweck verfolgt, Gläubiger vor Nachteilen durch behördliche und gerichtliche Verfahrensdauern zu schützen. Die in Art. 288a SchKG genannten Zeitspannen sind bei der Prüfung der Fristen der Art. 286–288 SchKG von Amtes wegen auszuscheiden.
Zusammenwirken von fünfjähriger Absichtsfrist und Art. 288a SchKG
- Sachverhalt: Gläubiger fochten Handlungen des Schuldners unter Berufung auf die fünfjährige Frist von Art. 288 SchKG an, wobei dem Pfändungsverfahren ein langwieriges Betreibungsverfahren vorausgegangen war.
- Kernaussage: Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 288a SchKG für sämtliche Pauliana-Tatbestände gilt. Liegt ein Rechtsgeschäft zeitlich nahe an der Fünfjahresgrenze, wird das Anfechtungsfenster um die Dauer der vorausgegangenen Betreibung nach Art. 288a Ziff. 3 SchKG verlängert, sofern die Betreibung ohne Unterbruch fortgesetzt wurde.
Relevanter Zeitpunkt bei Betreibung auf Pfändung
- Sachverhalt: Ein Gläubiger reichte die Anfechtungsklage ein und stritt mit dem Beklagten über den massgebenden Endzeitpunkt für die Rückrechnung der Anfechtungsfrist bei der Betreibung auf Pfändung.
- Kernaussage: Massgebender Endzeitpunkt für die Fristberechnung der Art. 286–288 SchKG ist der Tag des Pfändungsvollzugs (bzw. die Ausstellung des provisorischen Verlustscheins), nicht der Abschluss allfälliger nachfolgender Verwertungsverfahren. Die Zeitdauer vom Betreibungsbegehren bis zu diesem Pfändungsvollzug wird nach Art. 288a Ziff. 3 SchKG neutralisiert.
Schutz der Gläubigerinteressen durch Neutralisierung der Betreibungsdauer
OGer ZG Z1 2023 28 vom 19.12.2023
- Sachverhalt: Der Schuldner erhob in einer Betreibung Rechtsvorschlag und verzögerte das Rechtsöffnungsverfahren über mehrere Instanzen. Nach Erteilung der definitiven Rechtsöffnung und Vollzug der Pfändung focht der Gläubiger eine Liegenschaftsübertragung an. Der Erwerber wandte ein, die Einjahresfrist sei verstrichen.
- Kernaussage: Das Obergericht Zug wies die Einrede ab. Gemäss dem klaren gesetzgeberischen Zweck von Art. 288a Ziff. 3 SchKG darf die Zeit zwischen der Stellung des Betreibungsbegehrens und dem Vollzug der Pfändung dem Gläubiger nicht angelastet werden. Die gesamte Verfahrensdauer (inkl. Rechtsöffnungs- und Beschwerdeverfahren) wird zur Frist hinzugerechnet.
II. Weitere Entscheide
Ermittlung der Verdachtsperiode bei vorangegangener Betreibung
BGer 5A_527/2012 vom 21.02.2013
- Sachverhalt: Anfechtungsklage eines Konkursgläubigers gegen eine Bank wegen Sicherungsabtretungen. Streitpunkt war die taggenaue Rückrechnung der Frist bei mehreren aufeinanderfolgenden Betreibungen.
- Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigte, dass nur diejenige Betreibung die Frist verlängert, die tatsächlich und ohne Verwirkung in die Konkurseröffnung oder den Verlustschein gemündet hat. Verfallene Betreibungen entfalten keine Hemmungswirkung nach Art. 288a Ziff. 3 SchKG.
Konkursamtliche Liquidation einer Erbschaft und Erbschaftsverbindlichkeiten
- Sachverhalt: Nach dem Tod eines Landwirts wurde die konkursamtliche Liquidation der Erbschaft angeordnet. Der Liquidator focht Vermögensverkäufe des Erblassers an.
- Kernaussage: Bei der Liquidation einer überschuldeten Erbschaft wird die Zeit zwischen dem Ableben des Schuldners und der behördlichen Anordnung der Liquidation nicht mitberechnet (heute Art. 288a Ziff. 2 SchKG). Damit wird sichergestellt, dass die Erben oder Gläubiger nicht durch behördliche Erbenermittlungen ihrer Anfechtungsrechte beraubt werden.
Berechnung der Frist bei Schenkungspauliana im Steuerstreit
VGer ZH SR.2005.00013 vom 23.08.2006
- Sachverhalt: Im Rahmen eines steuerrechtlichen Nachsteuerverfahrens stellte sich die Frage, ob Auszahlungen aus einem Schneeballsystem steuerlich zugeflossen waren, wenn sie der paulianischen Anfechtung unterlagen.
- Kernaussage: Das Verwaltungsgericht Zürich analysierte die Fristen von Art. 286 SchKG in Verbindung mit Art. 288a SchKG. Die Anfechtungsfristen sind streng materiellrechtlich unter Einbezug der gesetzlichen Verlängerungsgründe zu ermitteln; anfechtbare Beträge stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Unterbrechung und Fortsetzung der Betreibung
- Sachverhalt: Auseinandersetzung über die Dauer des Betreibungsverfahrens und die Abgrenzung zur zweijährigen (heute dreijährigen) Verjährungsfrist nach Art. 292 SchKG.
- Kernaussage: Das Bundesgericht differenzierte klar zwischen der Rückrechnung der Verdachtsperiode (Art. 286–288a SchKG) und der Verjährung des Anfechtungsanspruchs nach erfolgtem Konkurs (Art. 292 SchKG). Art. 288a SchKG bestimmt ausschliesslich, welche Handlungen in zeitlicher Hinsicht anfechtbar sind.
Fortsetzungsbegehren und Stillstand nach Art. 56 ff. SchKG
- Sachverhalt: Prüfung der Anfechtungsfristen bei Eintritt von gesetzlichen Betreibungsferien und Rechtsstillstand im Vorfeld der Pfändung.
- Kernaussage: Gesetzliche Betreibungsferien und Stillstandsfristen, welche den Fortgang der Betreibung von Gesetzes wegen hemmen, verlängern die Betreibungsdauer und damit über Art. 288a Ziff. 3 SchKG das Anfechtungsfenster entsprechend.