Zum Inhalt springen

Rechtsprechung zu Art. 288 SchKG

I. Leitentscheide

Anfechtung von Darlehensrückzahlungen an eine Bank in Tranchen

BGE 134 III 452

  • Sachverhalt: Eine insolvenzreife Gesellschaft tilgte kurz vor dem Konkurs ein ungesichertes Bankdarlehen durch Überweisungen in mehreren Tranchen, während Lieferanten und sonstige Gläubiger leer ausgingen. Die Bank kannte die angespannte finanzielle Lage. Die Konkursmasse forderte die Beträge nach Art. 288 SchKG zurück.
  • Kernaussage: Für die Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG genügt Eventualvorsatz: Es reicht aus, dass der Schuldner die Benachteiligung anderer Gläubiger oder die Begünstigung des einen Gläubigers als natürliche Folge seines Handelns voraussieht und in Kauf nimmt. Zwar ist die Erfüllung einer fälligen Geldschuld für sich allein nicht verpönt; wird jedoch in Kenntnis der drohenden Insolvenz gezielt ein Gläubiger selektiv befriedigt, ist die Erkennbarkeit der Begünstigung für die Bank zu bejahen. Die Zahlungen sind anfechtbar.

Passivlegitimation und Gläubigerschädigung bei Swissair-Landegebühren

BGE 135 III 265

  • Sachverhalt: Die Swissair zahlte kurz vor Einleitung der Nachlassstundung fällige Lande- und Flughafengebühren für Flüge an den Flughafen Nizza. Im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung fochten die Liquidatoren diese Zahlungen nach Art. 288 SchKG an.
  • Kernaussage: Passivlegitimiert ist der materiell Begünstigte, nicht der blosse Zahlungsvermittler. Die Gläubigerschädigung entfällt, wenn der Begünstigte nachweist, dass der Vermögensentzug den Gläubigern keinen Nachteil brachte, weil bei pflichtgemässem Alternativverhalten derselbe oder ein noch grösserer Schaden eingetreten wäre (hypothetischer Kausalverlauf). Da ohne die Gebührenzahlung die Flugzeuge in Nizza arrestiert worden wären und der Flugbetrieb sofort zusammengebrochen wäre, war die Zahlung betriebsnotwendig und schadensmindernd.

Absichtsanfechtung bei Veräusserung von Genossenschaftsanteilen

BGE 135 III 513

  • Sachverhalt: Der Schuldner verkaufte Genossenschaftsanteilscheine, die mit einem wertvollen Wohnrecht bzw. Mitgliedschaftsrechten verbunden waren, an einen Dritten. Die Gläubiger machten geltend, der Verkaufspreis sei weit unter Wert angesetzt worden und habe der Gläubigerbenachteiligung gedient.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht legte die Grundsätze der Absichtsanfechtung bei Gesellschaftsanteilen dar. Wer Vermögensrechte in Kenntnis bestehender Schulden und Verlustscheine veräussert, handelt mit Benachteiligungsabsicht. War dem Erwerber die finanzielle Notlage bekannt und der Preis auffällig niedrig, ist die Erkennbarkeit der Schädigung gegeben.

Abgrenzung von Gegenleistung und Schädigung bei Darlehenszinsen

BGE 136 III 247

  • Sachverhalt: Ein Schuldner bezahlte während seiner Zahlungskrise Zinsen für ein bestehendes Darlehen. Die Konkursmasse klagte auf Rückerstattung der Zinsen nach Art. 288 SchKG.
  • Kernaussage: Die Anfechtungsklage ist ein restriktiver Ausnahmetatbestand. Steht der Leistung des Schuldners eine vollwertige Gegenleistung gegenüber, liegt keine Gläubigerschädigung vor. Die Bezahlung marktkonformer Darlehenszinsen ist das synallagmatische Entgelt für die Überlassung des Kapitals. Solange kein überhöhter Zins bezahlt wird, fehlt die objektive Schädigung der Gläubiger.

Kreditgewährung gegen Globalabtretung von 70 % der Debitoren

BGE 101 III 92

  • Sachverhalt: Ein Gläubiger gewährte einem in massiven Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Schuldner laufend Kredite, liess sich dafür aber Zug um Zug sämtliche Debitorenforderungen bis zu 70 % ihres Nennwertes abtreten. Die übrigen Gläubiger gingen im nachfolgenden Konkurs gänzlich leer aus.
  • Kernaussage: Zwar ist die Besicherung von Neukrediten grundsätzlich zulässig. Dient die Konstruktion jedoch dazu, das gesamte werthaltige Vermögen des Schuldners über Jahre hinweg monopolartig für einen einzigen Gläubiger zu reservieren, während die Insolvenz lediglich verschleppt wird, liegt eine anfechtbare Begünstigung nach Art. 288 SchKG vor.

II. Weitere Entscheide

Keine Absichtsanfechtung bei lebzeitigem Erbverzicht nach Art. 495 ff. ZGB

BGE 151 III 579

  • Sachverhalt: Gläubiger fochten den Erbverzichtsvertrag eines Schuldners gestützt auf Art. 288 SchKG an, mit dem Argument, der Verzicht sei in der dem Erblasser erkennbaren Absicht erfolgt, den späteren Gläubigerzugriff auf den Erbanteil zu verhindern.
  • Kernaussage: Der Erbverzicht nach Art. 495 ff. ZGB untersteht nicht der Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG. Durch den Erbverzicht zu Lebzeiten des Erblassers wird der Zwangsvollstreckung kein bestehendes Haftungssubstrat entzogen. Das Erbrecht vor dem Tod begründet lediglich eine rechtlich ungesicherte Erwerbsaussicht.

Handänderung an Ehefrau kurz vor Pfändungsvollzug und Absichtsbeweis

OGer SO ZKBER.2021.51 vom 24.08.2022

  • Sachverhalt: Ein Schuldner übertrug sein Wohnhaus eine Woche vor der angekündigten Pfändung an seine Ehefrau. Der Vertreter drängte beim Grundbuchamt auf schnellste Beurkundung. Die Ehefrau wusste von den Verlustscheinen und gab an, sie habe sich «ihren Teil der Altersvorsorge sichern» wollen.
  • Kernaussage: Das Obergericht Solothurn schützte die Klage nach Art. 288 SchKG. Die Absicht des Schuldners, das Haus vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger in Sicherheit zu bringen, war offensichtlich. Gestützt auf Art. 288 Abs. 2 SchKG wird bei der Ehefrau als nahestehender Person gesetzlich vermutet, dass sie diese Absicht erkennen konnte; der Entlastungsbeweis misslang.

Anfechtung bei Maschinenverkauf und Kaufpreisverrechnung

SG HG.2008.56 vom 28.06.2010

  • Sachverhalt: Vier Monate vor Konkurseröffnung veräusserte eine Druckerei Maschinen an eine Gesellschaft desselben wirtschaftlichen Eigentümers und verrechnete den Kaufpreis mit Altschulden.
  • Kernaussage: Das Handelsgericht bejahte Art. 288 SchKG. Indem der Kaufpreis nicht bar entrichtet, sondern mit Altforderungen verrechnet wurde, handelten die Parteien in der dem Erwerber bekannten Absicht, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen und sich selbst voll zu befriedigen.

Substanziierung der Gläubigerschädigung bei vorbelasteten Vermögenswerten

OGer ZH LB240058 vom 08.07.2025

  • Sachverhalt: Ein Gläubiger erhob Absichtsanfechtungsklage gegen eine Vermögensübertragung, vermochte jedoch nicht nachzuweisen, dass bei einer Zwangsverwertung des Objekts angesichts der massiven Grundpfandbelastungen überhaupt freies Substrat verblieben wäre.
  • Kernaussage: Das Obergericht Zürich wies die Klage mangels Gläubigerschädigung ab. Auch bei Art. 288 SchKG muss der Kläger konkret substanziieren, dass die Vermögensübertragung die Befriedigungsaussichten der Gläubiger tatsächlich verschlechtert hat.

Absichtspauliana und strafrechtliche Beschlagnahme nach Art. 44 SchKG

OGer SO ZKBER.2024.13 vom 18.11.2024

  • Sachverhalt: Eine Konkursverwaltung erhob Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG betreffend Gelder, die zuvor von der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmt worden waren. Der Beklagte wandte ein, Art. 44 SchKG schliesse eine Pauliana aus.
  • Kernaussage: Das Obergericht Solothurn stellte klar, dass eine strafrechtliche Beschlagnahme der Anfechtungsklage nicht entgegensteht. Die paulianische Anfechtung stellt die betreibungsrechtliche Haftungsordnung wieder her. Nach Aufhebung der Beschlagnahme fällt der Vermögenswert vollumfänglich in die Konkursmasse.