Rechtsprechung zu Art. 287 SchKG
I. Leitentscheide
Begriff des unüblichen Zahlungsmittels und Sicherungsabtretung
- Sachverhalt: Ein Möbelhändler in akuten Zahlungsschwierigkeiten trat seiner Hausbank Kundenforderungen zahlungshalber ab, um einen bestehenden Kontokorrentkredit zu reduzieren. Nach Konkurseröffnung focht die Konkursmasse die Zessionen nach Art. 287 SchKG an.
- Kernaussage: Bei einer Forderungsabtretung zahlungshalber (Art. 172 OR) überwiegt regelmässig der Zweck der Sicherstellung gegenüber dem Zweck der Erfüllung. Die Abtretung unterliegt Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, wenn der Schuldner nicht von vornherein zur Sicherstellung verpflichtet war. Als unübliches Zahlungsmittel im Sinne von Ziff. 2 gilt jede Tilgungsart, die nach den Gepflogenheiten des ordentlichen kaufmännischen Verkehrs nicht als reguläre Bar- oder Bankzahlung anzusehen ist.
Anfechtung einer nachträglichen Pfandbestellung bei vorangegangener Nachlassstundung
- Sachverhalt: Eine Gesellschaft bestellte einer Bank Grundpfandrechte zur Sicherung bestehender Kredite, ohne vertraglich dazu verpflichtet gewesen zu sein. Wenige Monate später wurde eine Nachlassstundung bewilligt, auf welche die Schuldnerin später verzichtete, worauf der Konkurs eröffnet wurde.
- Kernaussage: Die nachträgliche Sicherung einer bestehenden Schuld ohne ursprüngliche Verpflichtung erfüllt Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. Die Anfechtungsfrist berechnet sich unter Einrechnung der vorangegangenen Nachlassstundung (vgl. heute Art. 288a SchKG). Das Pfandrecht ist konkursrechtlich unwirksam; die Bank wird als ungesicherte Gläubigerin dritter Klasse kolloziert.
Gutglaubensbeweis und Erkennbarkeit der Überschuldung
- Sachverhalt: Ein Gläubiger liess sich von einem Schuldner, gegen den bereits mehrere Betreibungen liefen und der Zahlungen wiederholt aufgeschoben hatte, nachträglich Sicherheiten bestellen. Im Anfechtungsprozess berief sich der Gläubiger darauf, von der Überschuldung nichts gewusst zu haben.
- Kernaussage: Art. 287 Abs. 2 SchKG bürdet dem Begünstigten den vollen Beweis auf, dass er die Überschuldung weder gekannt hat noch hätte kennen müssen. Wer unter auffälligen Umständen Sicherheiten für Altschulden verlangt, während der Schuldner fällige Schulden nicht begleichen kann, befindet sich in einer Erkundigungspflicht. Der Gutglaubensnachweis scheitert, wenn der Gläubiger die Augen vor den klaren Anzeichen der Insolvenz verschlossen hat.
Warenübereignung an Zahlungs statt (Datio in solutum)
- Sachverhalt: Ein Schuldner übereignete einem Gläubiger Waren an Zahlungs statt zur Begleichung einer fälligen Geldschuld. Das Geschäft wurde formell in einen Kaufvertrag mit gleichzeitiger Verrechnung des Kaufpreises gekleidet.
- Kernaussage: Der Anfechtungsgrund von Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG erfasst auch verdeckte Tilgungen mit unüblichen Zahlungsmitteln. Wird eine Warenhingabe formell als Kaufvertrag mit Kaufpreisverrechnung ausgestaltet, ändert dies nichts daran, dass wirtschaftlich eine Hingabe an Erfüllungs statt vorliegt. Das Rechtsgeschäft ist anfechtbar; der Empfänger muss die Ware herausgeben oder den vollen Wert erstatten.
Verrechnung im Konkurs und Anfechtungsklage
- Sachverhalt: Kurz vor der Konkurseröffnung ermöglichte ein Schuldner durch eine Vereinbarung mit einem Gläubiger die Verrechnung einer Forderung. Nach Konkurseröffnung berief sich der Gläubiger auf Art. 213 SchKG.
- Kernaussage: Für die Anfechtung des Rechtsgeschäfts, welches die Verrechnungslage vor dem Konkurs überhaupt erst herbeigeführt hat, sind die Bestimmungen über die paulianische Anfechtung (Art. 285 ff., insbesondere Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) massgebend. Die formelle Zulässigkeit der Verrechnung nach Art. 213 SchKG schützt ein anfechtbares Vorgehen im Vorfeld des Konkurses nicht.
II. Weitere Entscheide
Staatshaftung nach Art. 5 SchKG bei Unterlassung der Überschuldungspauliana
BGer 5A_531/2025 vom 02.04.2026
- Sachverhalt: Die Konkursverwaltung versäumte es, eine offensichtlich inkongruente Vermögensverschiebung nach Art. 287 SchKG vor Eintritt der Verjährung anzufechten oder den Gläubigern rechtzeitig zur Abtretung nach Art. 260 SchKG anzubieten. Ein Konkursgläubiger klagte auf Staatshaftung nach Art. 5 SchKG.
- Kernaussage: Das Bundesgericht bekräftigte die Bindungswirkung der Feststellungen zur Überschuldungspauliana. Das Konkursamt hat die Pflicht, anfechtbare Rechtshandlungen gemäss Art. 287 SchKG sorgfältig zu prüfen. Lässt die Konkursverwaltung klare Anfechtungsansprüche verjähren, haftet das Gemeinwesen den geschädigten Gläubigern für den dadurch verursachten Quotenausfall.
Pflichten der Konkursverwaltung zur Wahrung der Deckungspauliana
KGer BL 810 2024 96 vom 19.02.2025
- Sachverhalt: Vorinstanzlicher Entscheid zu BGer 5A_531/2025. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft befasste sich eingehend mit den Prüfungspflichten der Konkursverwaltung im Hinblick auf Art. 287 SchKG.
- Kernaussage: Das Kantonsgericht hielt fest, dass die Konkursverwaltung bei erkennbar überschuldeten Gesellschaften verpflichtet ist, innerhalb der Fristen nach Art. 292 SchKG aktiv zu werden. Werden kurz vor Konkurs Sicherheiten für Altschulden bestellt oder Barbeträge auf Sonderkonten verschoben, muss die Konkursverwaltung intervenieren oder unverzüglich eine Gläubigerzirkulation nach Art. 260 SchKG durchführen.
Verrechnung von Altdarlehen mit Kaufpreis für Betriebsmittel
- Sachverhalt: Eine konkursreife Druckerei verkaufte Maschinen an eine Auffanggesellschaft. Der Kaufpreis wurde durch Verrechnung mit ungesicherten Altdarlehen beglichen.
- Kernaussage: Die Verrechnung des Kaufpreises mit Altforderungen stellt eine Tilgung auf andere Weise als durch Barschaft oder übliche Zahlungsmittel dar (Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Da die Verkäuferin im Verrechnungszeitpunkt überschuldet war und die Erwerberin dies wusste, wurde die Verrechnung vollumfänglich für anfechtbar erklärt.
Kenntnis der Überschuldung bei Vermögensverschiebung unter Ehegatten
OGer SO ZKBER.2021.51 vom 24.08.2022
- Sachverhalt: Ein Ehemann tilgte angebliche eheliche Ansprüche seiner Ehefrau durch Übertragung von Grundeigentum, während gegen ihn hohe Verlustscheine und Aberkennungsklagen anstanden.
- Kernaussage: Das Obergericht Solothurn bejahte Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Die Übertragung von Grundstücken zur Tilgung von Geldansprüchen ist ein unübliches Zahlungsmittel. Da die Ehefrau über die finanziellen Probleme ihres Mannes genau im Bilde war, misslang ihr der Gutglaubensnachweis nach Art. 287 Abs. 2 SchKG vollständig.
Anfechtung von Sicherheitenabtretungen und Verhältnis zu Art. 260 SchKG
OGer SO ZKBER.2017.30 vom 29.03.2019
- Sachverhalt: Eine Gläubigerin führte nach Abtretung gemäss Art. 260 SchKG einen Anfechtungsprozess gegen eine Bank, welcher vor Konkurs Debitorenforderungen zur Absicherung ungesicherter Kredittranchen zediert worden waren.
- Kernaussage: Die Abtretungsgläubigerin war berechtigt, die Sicherungszession nach Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG anzufechten. Die Bank konnte nicht nachweisen, dass sie zur nachträglichen Besicherung vertraglich berechtigt gewesen wäre oder die Überschuldung der Kreditnehmerin nicht gekannt hätte. Die vereinnahmten Debitorenzahlungen mussten herausgegeben werden.