Art. 287 SchKG — Überschuldungsanfechtung
Schuldbetreibung und Konkurs › Betreibungsrechtliche Klagen
Gesetzeswortlaut
1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:515
- 1.516
- Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
- 2.
- Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
- 3.
- Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2 Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.517
3 Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
- 1.
- verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
- 2.
- das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.518
515Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
516Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
517Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
518 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).
Überblick und Bedeutung
Rz. 1 Art. 287 SchKG normiert die Überschuldungsanfechtung (auch Deckungs- oder Konkurspauliana genannt). Während Art. 286 SchKG die unentgeltliche Vermögensweggabe erfasst, sanktioniert Art. 287 SchKG anormale oder inkongruente Befriedigungs- und Sicherungshandlungen eines bereits überschuldeten Schuldners. Die Bestimmung schützt das elementare insolvenzrechtliche Prinzip der Gleichbehandlung aller ungesicherten Gläubiger (Par condicio creditorum): Ein Schuldner, der bereits vor dem finanziellen Abgrund steht, darf einzelne Gläubiger nicht mehr durch ausserordentliche Deckungen oder vorzeitige Zahlungen vor dem gemeinsamen Konkursverlust retten (BBl 1991 III 1, S. 177; BGE 85 III 193 E. 3).
Rz. 2 Gesetzgeberische Ratio Legis und Entwicklung:
- Schutz vor dem Wettlauf zum Vermögen: Im Stadium der Überschuldung neigen Schuldner dazu, dem Druck besonders aggressiver oder nahestehender Gläubiger nachzugeben und diesen Sicherheiten oder Sachwerte zu überlassen, auf die kein vertraglicher Anspruch bestand. Art. 287 SchKG macht solche inkongruenten Handlungen rückgängig.
- Revision 1994 (BBl 1991 III 1, S. 177): Die Verdachtsperiode wurde von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Zudem stellte der Gesetzgeber klar, dass nicht nur Faust- und Grundpfandrechte, sondern sämtliche Formen wirtschaftlicher Sicherstellung (insbesondere Sicherungsabtretungen und Sicherungsübereignungen) unter Ziff. 1 fallen.
- Bucheffektengesetz 2008 (Inkrafttreten 2010, BBl 2006 9315): Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes wurde Abs. 3 eingefügt: Die marktübliche Aufstockung oder der Austausch von Margen und Finanzsicherheiten (Collateral Management) bei Effekten und Bucheffekten ist von der Überschuldungsanfechtung ausgenommen.
Prüfschema: Überschuldungsanfechtung (Art. 287 SchKG)
| Nr. | Prüfelement | Was zu prüfen ist | Behauptungs- und Beweislast / Beweismass |
|---|---|---|---|
| 1 | Verdachtsperiode (1 Jahr) | Wurde die Rechtshandlung innerhalb des letzten Jahres vor Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen? | Klagende Partei (Urkunden) |
| 2 | Tatsächliche Überschuldung | War der Schuldner im Zeitpunkt der Vornahme bereits objektiv überschuldet (Passiven übersteigen Aktiven; Bilanz- oder Liquidationsüberschuldung)? | Klagende Partei (Buchhaltung, Zwischenabschlüsse, Betreibungsauszüge) |
| 3 | Qualifizierte Rechtshandlung (Abs. 1) | Liegt einer der drei gesetzlichen Sondertatbestände vor: • Ziff. 1: Inkongruente Sicherheitenbestellung • Ziff. 2: Tilgung mit unüblichen Zahlungsmitteln (Datio in solutum) • Ziff. 3: Zahlung einer noch nicht fälligen Schuld? | Klagende Partei |
| 4 | Keine Finanzmarktausnahme (Abs. 3) | Handelt es sich um den Austausch oder die Aufstockung von Finanzinstrumenten an einem repräsentativen Markt? | Beklagte Partei |
| 5 | Gutglaubensnachweis (Abs. 2) | Konnte der Begünstigte nachweisen, dass er die Überschuldung weder kannte noch bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen müssen? | Beklagte Partei trägt die volle Beweislast (Exkulpationsbeweis) |
Kommentierung
I. Grundvoraussetzung: Die Überschuldung des Schuldners
Rz. 3 Begriff der Überschuldung: Überschuldung im Sinne von Art. 287 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn das gesamte Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
- Massstab: Massgebend sind die tatsächlichen Verkehrswerte (Liquidationswerte), nicht überhöhte Buchwerte.
- Zahlungsunfähigkeit als Indiz: Eine dauernde, manifeste Zahlungsunfähigkeit (Illiquidität), bei welcher der Schuldner fällige Schulden mangels liquider Mittel nicht mehr begleichen kann und Betreibungen auflaufen, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Überschuldung (BGE 50 III 141 E. 2).
II. Die drei Tatbestände des Abs. 1
1. Inkongruente Sicherheitenbestellung (Abs. 1 Ziff. 1)
Rz. 4 Tatbestand: Anfechtbar ist die Einräumung von Sicherheiten für bereits bestehende (Alt-)Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher rechtlich verpflichtet war.
- Inkongruenz: Hatte der Gläubiger bei Darlehensgewährung oder Vertragsschluss keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Besicherung vereinbart und räumt ihm der Schuldner nachträglich in der Krise ein Pfandrecht, eine Sicherungszession oder ein Retentionsrecht ein, liegt eine inkongruente Deckung vor (BGE 110 III 99 E. 2; BGE 85 III 193 E. 3).
- Kongruente Sicherheiten sind geschützt: Wurde die Verpfändung bereits im ursprünglichen Kreditvertrag verbindlich vereinbart (z.B. Bau- oder Hypothekarkredit mit Zusage der Schuldbriefübertragung), ist der spätere formelle Vollzug anfechtungsfrei. Ebenso ist die Besicherung eines neuen Kredits (Bargeschäft) zulässig, weil dem Schuldner gleichzeitig neue Liquidität zufliesst.
2. Tilgung mit unüblichen Zahlungsmitteln (Abs. 1 Ziff. 2 — Datio in solutum)
Rz. 5 Unübliche Zahlungsmittel: Anfechtbar ist jede Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barzahlung oder bankübliche Zahlungsmittel (Überweisung, Check, Debit-/Kreditkarte).
- Leistung an Erfüllungs statt (Datio in solutum): Typischer Anwendungsfall ist die Übereignung von Waren, Maschinen, Rohstoffen, Liegenschaften oder Fahrzeugen anstelle der geschuldeten Geldzahlung (BGE 36 II 620).
- Verrechnung im Vorfeld des Konkurses: Die Verrechnung einer Schuld mit einer zu diesem Zweck erworbenen oder begründeten Forderung stellt ein unübliches Zahlungsmittel dar, wenn dadurch der Konkursgläubiger eine 100%ige Befriedigung anstelle der Konkursdividende erzielt (SG HG.2008.56 vom 28.06.2010).
- Abtretung erfüllungshalber / an Zahlungs statt: Die Abtretung von Kundenforderungen zur Tilgung einer Bankschuld fällt unter Ziff. 1 oder Ziff. 2 (BGE 85 III 193 E. 4).
3. Zahlung einer nicht verfallenen Schuld (Abs. 1 Ziff. 3)
Rz. 6 Vorzeitige Tilgung: Begleicht der Schuldner eine Forderung vor deren Fälligkeitstermin (z.B. Rückzahlung eines Festdarlehens vor Ablauf der Festlaufzeit), ist diese Zahlung anfechtbar. Ein Gläubiger hat keinen Anspruch darauf, vor Fälligkeit befriedigt zu werden; tut der Schuldner dies im Zustand der Überschuldung, bevorzugt er diesen Gläubiger treuwidrig zulasten der übrigen Gläubiger.
Kasuistik: Überschuldungsanfechtung im Vergleich
| Fallkonstellation | Lebenssachverhalt & Rechtliche Würdigung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Nachträgliche Globalzession für bestehende Bankkredite (BGE 110 III 99) | Bank verlangt bei Liquiditätsengpässen der Schuldnerin nachträglich die Abtretung sämtlicher Debitorenforderungen für ein bestehendes Blankodarlehen. Keine frühere vertragliche Pflicht zur Sicherungsstellung. | Anfechtbar (Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1) |
| Warenübergabe an Erfüllungs statt (BGE 36 II 620) | Zahlungsunfähiger Händler übergibt seinem Hauptlieferanten Warenlagerbestände zur Verrechnung mit offenen Rechnungen, getarnt als «Rückkauf». | Anfechtbar (Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2) |
| Verrechnung mit Altdarlehen bei Maschinenkauf (SG HG.2008.56) | Erwerber kauft Druckmaschinen und «bezahlt» den Kaufpreis durch Verrechnung mit ungesicherten Altdarlehen gegenüber der konkursreifen Verkäuferin. | Anfechtbar (Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2) |
| Sicherheitsbestellung Zug-um-Zug bei Neukredit | Bank gewährt neues Betriebsdarlehen nur gegen gleichzeitige Verpfändung eines Wertschriftendepots. Vollwertige Gegenleistung fliesst zu. | Nicht anfechtbar (Kongruente Neusicherung) |
| Erfüllung einer fälligen Geldschuld per Banküberweisung | Schuldner bezahlt fällige Lieferantenrechnung auf dem regulären Bankweg. Barschaft bzw. übliches Zahlungsmittel; Fälligkeit gegeben. | Nicht anfechtbar nach Art. 287 (allenfalls Art. 288) |
III. Der Gutglaubensnachweis des Begünstigten (Abs. 2)
Rz. 7 Voraussetzungen der Exkulpation: Die Anfechtung nach Art. 287 SchKG scheitert, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners weder gekannt hat noch bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt hätte kennen müssen (BBl 1991 III 1, S. 177; BGE 50 III 141 E. 3).
Rz. 8 Strenge Praxis der Gerichte:
- Beweislast: Die Beweislast liegt beim Begünstigten. Das Gesetz vermutet bei Vorliegen einer inkongruenten Deckung die Bösgläubigkeit.
- Erkennbarkeit: Wer Sicherheiten verlangt, zu denen der Schuldner nicht verpflichtet war, oder Waren an Zahlungs statt annimmt, befindet sich bereits im Alarmzustand. Die Gerichte verlangen den Nachweis, dass der Gläubiger konkrete Abklärungen über die Solvenz getroffen hat. Lagen bereits Betreibungen oder Zahlungsausstände vor, ist der Gutglaubensbeweis praktisch ausgeschlossen (BGE 50 III 141 E. 3; OGer SO ZKBER.2021.51 vom 24.08.2022 E. 2.2).
Praxisfragen
Rz. 9 1. Pflicht der Konkursverwaltung zur Geltendmachung der Überschuldungspauliana:
- Problem: Haftet die Konkursverwaltung bzw. der Staat nach Art. 5 SchKG, wenn sie offensichtliche Ansprüche aus Art. 287 SchKG (z.B. inkongruente Pfandbestellungen kurz vor Konkurs) verjähren lässt?
- Entscheid: Ja. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Entscheid 810 2024 96 vom 19.02.2025) und das Bundesgericht (Urteil 5A_531/2025 vom 02.04.2026) hielten fest, dass die Konkursverwaltung verpflichtet ist, inkongruente Sicherungs- und Tilgungshandlungen unverzüglich zu prüfen. Unterlässt sie die rechtzeitige Geltendmachung oder Abtretung nach Art. 260 SchKG, haftet der Staat für den Ausfall der Gläubiger.
Rz. 10 2. Verrechnung als unübliches Zahlungsmittel im Konkurs (Art. 213 vs. 287 SchKG):
- Streitpunkt: Kann eine Verrechnung nach Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG angefochten werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 213 SchKG (Verrechnung im Konkurs) formal vorliegen?
- Lösung: Ja. Ermöglichte sich ein Gläubiger die Verrechnungslage vor dem Konkurs durch ein inkongruentes Deckungsgeschäft bei Überschuldung, greifen die Anfechtungsregeln von Art. 287 SchKG vor (BGE 103 III 46 E. 2; SG HG.2008.56 vom 28.06.2010).
Praxishinweise
Rz. 11
Für Gläubiger / Konkursverwaltung:
- Kontoauszüge und Debitorenzessionen der letzten 12 Monate sichern: Prüfen Sie gezielt das letzte Betriebsjahr des Gemeinschuldners: Wurden Banken nachträglich Forderungszessionen, Schuldbriefe oder Faustpfänder übertragen? Wenn kein früherer Verpflichtungsanspruch bestand, ist die Sicherheit nach Art. 287 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG anfechtbar.
- Warenrücknahmen und Kompensationsgeschäfte isolieren: Hat ein Lieferant kurz vor Konkurs Waren «zurückgenommen» oder mit offenen Forderungen verrechnet, liegt eine anfechtbare Datio in solutum vor.
- Überschuldungszeitpunkt bilanzmässig belegen: Lassen Sie durch eine Buchprüfung den exakten Zeitpunkt ermitteln, ab dem die Passiven die Aktiven zu Fortführungs- und Liquidationswerten überstiegen haben.
Für Banken und Vertragspartner:
- Nachbesicherungsklauseln im Grundvertrag verankern: Verlangen Sie bei Kreditvergabe eine ausdrückliche Nachbesicherungsklausel («Der Kreditnehmer verpflichtet sich, auf erstes Verlangen zusätzliche bankübliche Sicherheiten zu stellen»). Liegt eine frühere Verpflichtung vor, ist die spätere Sicherheitenbestellung nicht inkongruent.
- Beweis des guten Glaubens dokumentieren: Wenn Sie Zahlungen oder Sicherheiten von einem kriselnden Unternehmen annehmen, verlangen Sie aktuelle Zwischenabschlüsse und Solvenzbestätigungen der Revisionsstelle, um den Gutglaubensnachweis nach Art. 287 Abs. 2 SchKG führen zu können.