Rechtsprechung zu Art. 286 SchKG
I. Leitentscheide
Liegenschaftsveräusserung gegen Einräumung eines Wohnrechts
- Sachverhalt: Ein hoch verschuldeter Grundeigentümer verkaufte seine Liegenschaft an einen Dritten. Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass die bestehenden Grundpfandschulden übernommen werden und dem Verkäufer ein lebenslängliches Wohnrecht am Haus eingeräumt wird. Die Konkursmasse focht den Vertrag gestützt auf Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG an.
- Kernaussage: Ein Vertrag, mit welchem der Schuldner eine Liegenschaft veräussert und sich als Gegenleistung ein Wohnrecht daran einräumen lässt, ist nach Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG einer Schenkung gleichgestellt und unterliegt der Anfechtung. Bei der Zwangsverwertung der Liegenschaft im Betreibungs- oder Konkursverfahren ist das Wohnrecht nicht zu berücksichtigen; das Grundstück wird im Lastenverzeichnis lastenfrei verwertet.
Bestimmung des Verkehrswertes und Wertersatz bei Schenkungsanfechtung
- Sachverhalt: Der Schuldner übertrug eine Liegenschaft, die mit einem limitierten Kaufrecht zugunsten eines Dritten belastet war, sowie Geschäftsanteile einer Gesellschaft. Streitig war, wie der Verkehrswert für die Beurteilung des Missverhältnisses nach Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zu berechnen ist und in welchem Umfang Wertersatz nach Weiterveräusserung geschuldet wird.
- Kernaussage: Massgebend für die Beurteilung des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ist der objektive Verkehrswert im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses. Ein limitiertes Kaufrecht mindert den Verkehrswert nur insoweit, als es wirtschaftlich tatsächlich ausgeübt werden konnte. Kann die anfechtbar hingegebene Sache nicht mehr in natura herausgegeben werden, schuldet der Empfänger Wertersatz gemäss Art. 291 SchKG.
Begriff der unentgeltlichen Verfügung und unentgeltliche Sicherstellung fremder Schulden
- Sachverhalt: Der Schuldner bestellte innert der Anfechtungsfrist ein Grundpfand auf seiner Liegenschaft zur Sicherung eines Kredits, den eine Bank einem befreundeten Dritten gewährte. Eine Gegenleistung oder ein Entgelt erhielt der Schuldner dafür nicht.
- Kernaussage: Eine unentgeltliche Verfügung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 SchKG liegt auch dann vor, wenn der Schuldner eine fremde Schuld sicherstellt, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein und ohne eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erhalten. Eine solche Interzession entzieht den Gläubigern Haftungssubstrat und ist als Schenkung anfechtbar.
Abgrenzung von Schenkung und Erbverzicht zugunsten von Nachkommen
- Sachverhalt: Ein verschuldeter Sohn schloss mit seinem wohlhabenden Vater einen Erbverzichtsvertrag nach Art. 495 ZGB ab, in welchem er auf sein künftiges Erbe zugunsten seiner eigenen Kinder verzichtete. Nach Konkurseröffnung verlangten die Gläubiger gestützt auf Art. 286 SchKG die Anfechtung dieses Erbverzichts als unentgeltliche Verfügung.
- Kernaussage: Ein Erbverzichtsvertrag zu Lebzeiten des Erblassers zugunsten der eigenen Nachkommen stellt weder eine Schenkung noch eine unentgeltliche Verfügung nach Art. 286 SchKG dar. Das Erbrecht vor dem Tod des Erblassers begründet kein gegenwärtiges Vermögensrecht des Schuldners, sondern lediglich eine tatsächliche Anwartschaft. Durch den Verzicht wird der Zwangsvollstreckung kein bestehendes Haftungssubstrat entzogen.
Keine Anfechtbarkeit des Erbverzichts nach Art. 495 ff. ZGB
- Sachverhalt: Das Bundesgericht befasste sich in Weiterführung von BGE 138 III 497 mit der Frage, ob der Erbverzicht nach Art. 495 ff. ZGB generell einer paulianischen Anfechtung unterworfen werden kann.
- Kernaussage: Der Erbverzicht nach Art. 495 ff. ZGB ist keine Rechtshandlung, die der paulianischen Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG (weder nach Art. 286 noch nach Art. 288 SchKG) untersteht. Das Zivilrecht regelt die Gläubigeranfechtung bei Erbschaften in Art. 578 ZGB abschliessend für die Ausschlagung eines bereits angefallenen Erbes, erfasst aber den lebzeitigen Erbverzicht bewusst nicht.
II. Weitere Entscheide
Vorbezug von Vorsorgegeldern und Schenkung an Familienmitglieder
- Sachverhalt: Ein Schuldner bezog sein Freizügigkeitsguthaben bar und verschenkte einen wesentlichen Teilbetrag kurz darauf an Familienmitglieder.
- Kernaussage: Sobald Vorsorgegelder bar an den Schuldner ausbezahlt sind, verlieren sie den besonderen Pfändungsschutz der beruflichen Vorsorge und fliessen in sein freies Vermögen. Ihre anschliessende unentgeltliche Weitergabe an Dritte unterliegt vollumfänglich der Schenkungsanfechtung nach Art. 286 SchKG.
Liegenschaftsübertragung an Tochter und Bestimmung des Missverhältnisses
BGer 5A_946/2016 vom 10.04.2017
- Sachverhalt: Eine Schuldnerin übertrug ihr Wohnhaus auf ihre Tochter unter Verrechnung mit angeblichen Darlehensschulden und Übernahme geringer Grundpfandrechte. Die Gläubiger fochten das Geschäft nach Art. 286 und 288 SchKG an.
- Kernaussage: Steht der Kaufpreis in einem evidenten Missverhältnis zum tatsächlichen Marktwert des Grundstücks, greift die Schenkungspauliana. Gegenüber der Tochter als nahestehender Person kommt die Beweislastumkehr nach Art. 286 Abs. 3 SchKG zur Anwendung: Sie muss nachweisen, dass die behaupteten Darlehensforderungen tatsächlich bestanden haben und vollvalutiert waren.
Gemischte Schenkung bei Übertragung von Betriebsmitteln
- Sachverhalt: Eine Druckerei veräusserte vier Monate vor Konkurseröffnung drei betriebsnotwendige Druckmaschinen deutlich unter ihrem Verkehrswert an eine Nachfolgegesellschaft. Der Kaufpreis wurde zudem teilweise durch Verrechnung mit fragwürdigen Altforderungen beglichen.
- Kernaussage: Das Handelsgericht St. Gallen bejahte eine gemischte Schenkung nach Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG. Liegt der vereinbarte Veräusserungspreis gravierend unter dem Liquidations- oder Fortführungswert, wird der Tatbestand erfüllt. Die Beklagte wurde zur Herausgabe der Maschinen bzw. zu Wertersatz verurteilt.
Liegenschaftsverkauf an Ehefrau kurz vor Pfändung und Beweislastumkehr
OGer SO ZKBER.2021.51 vom 24.08.2022
- Sachverhalt: Ein Schuldner verkaufte seine Grundstücke eine Woche vor dem angekündigten Pfändungsvollzug an seine Ehefrau. Der Kaufpreis sollte durch Verrechnung mit eherechtlichen Ansprüchen (Art. 164/165 ZGB) und Übernahme von Hypotheken getilgt worden sein.
- Kernaussage: Die eherechtlichen Ansprüche erwiesen sich als vorgeschoben, und eine formelle Schuldentlassung durch die Hypothekarbank lag nicht vor. Das Obergericht wandte Art. 286 Abs. 3 SchKG an: Die Ehefrau als nahestehende Person trägt die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis vorliegt. Da ihr der Nachweis einer echten Gegenleistung misslang, wurde die Schenkungsanfechtung geschützt und die Ehefrau zur Duldung der Pfändung verurteilt.
Schenkungspauliana bei Handänderungen unter nahen Angehörigen
OGer ZH LB210005 vom 21.04.2021
- Sachverhalt: Ein Steuerschuldner übertrug Immobilienwerte an Familienangehörige, worauf das kantonale Steueramt Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG erhob.
- Kernaussage: Das Obergericht Zürich bestätigte die Anfechtbarkeit. Werden Vermögenswerte an Familienmitglieder übereignet, ohne dass nachweisbar marktübliche Zahlungsflüsse stattgefunden haben, greift die gesetzliche Vermutung des Missverhältnisses gemäss Art. 286 Abs. 3 SchKG. Blosse mündliche Absprachen oder nachträglich erstellte Schuldscheine genügen zur Widerlegung der Vermutung nicht.