Zum Inhalt springen

Art. 286 SchKG — Schenkungsanfechtung

Schuldbetreibung und Konkurs › Betreibungsrechtliche Klagen

Gesetzeswortlaut

Zehnter Titel: AnfechtungB. Arten1. Schenkungsanfechtung

1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.512

2 Den Schenkungen sind gleichgestellt:

1.
Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2.513
Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.

3 Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.514

512Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

513Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

514 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

SR 281.1 · Stand am 1. Januar 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Rz. 1 Art. 286 SchKG regelt die Schenkungsanfechtung (Schenkungspauliana). Sie erfasst Zuwendungen und Vermögensverschiebungen des Schuldners, für die er keine oder keine adäquate Gegenleistung erhalten hat. Da der Schuldner bei unentgeltlichen Zuwendungen Vermögenswerte weggibt, ohne das Vollstreckungssubstrat durch ein entsprechendes Äquivalent zu erhalten, stellt das Gesetz hier die geringsten Anforderungen an die Anfechtbarkeit: Weder eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners noch eine Bösgläubigkeit des Begünstigten ist erforderlich (BGE 95 III 47 E. 1; BGE 130 III 235 E. 2). Es genügt der rein objektive Tatbestand der unentgeltlichen Entäusserung innert der gesetzlichen Frist.

Rz. 2 Gesetzgeberische Zwecke (Ratio Legis):

  • Gläubigerschutz vor Freigebigkeit auf Kosten der Gläubiger: Wer Schulden hat, darf nicht freigiebig sein («neminem oportet esse liberalem, antequam sit iustus» — niemand soll grosszügig sein, bevor er nicht gerecht ist). Vermögenswerte, die den Gläubigern als Haftungssubstrat zustehen, dürfen nicht unentgeltlich dem Zugriff entzogen werden.
  • Verlängerung der Verdachtsperiode (Revision 1994, BBl 1991 III 1, S. 176): Das bis 1996 geltende Recht kannte für die Schenkungsanfechtung lediglich eine sechsmonatige Frist. Diese erwies sich in der Praxis als zu kurz, weshalb der Gesetzgeber die Verdachtsperiode auf ein ganzes Jahr verdoppelte. Zugleich wurden Verpfründungsverträge und Wohnrechte den Leibrenten ausdrücklich gleichgestellt (BGE 64 III 187; BGE 130 III 235 E. 2).
  • Beweislastumkehr bei nahestehenden Personen und im Konzern (Revision 2013, BBl 2010 6455, S. 6477 f.): Per 1. Januar 2014 führte der Gesetzgeber Abs. 3 ein. In der Praxis scheiterten Gläubiger früher häufig daran, den genauen Marktwert nicht kotierter Werte, von Immaterialgüterrechten oder konzerninternen Verrechnungspreisen nachzuweisen. Steht die begünstigte Partei dem Schuldner nahe (Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte oder Konzernunternehmen), wird gesetzlich vermutet, dass ein Missverhältnis vorliegt. Die begünstigte Person trägt die volle Beweislast für die Ausgewogenheit der Leistungen.

Prüfschema: Schenkungsanfechtung (Art. 286 SchKG)

Nr.PrüfelementWas zu prüfen istBehauptungs- und Beweislast / Beweismass
1Verdachtsperiode (1 Jahr)Fand die Rechtshandlung innert des letzten Jahres vor Pfändung oder Konkurseröffnung statt (unter Berücksichtigung von Art. 288a SchKG)?Klagende Partei (Urkundenbeweis)
2Rechtshandlung: Schenkung oder unentgeltliche Verfügung (Abs. 1)Liegt eine Schenkung (Art. 239 OR) oder eine sonstige unentgeltliche Entreicherung (Erlass, Verzicht auf ein Recht, Begründung von Lasten ohne Gegenleistung) vor?Klagende Partei; Ausnahme für übliche Gelegenheitsgeschenke beweist Empfänger
3Alternative A: Gemischte Schenkung (Abs. 2 Ziff. 1)Steht die Gegenleistung in einem auffallenden, für den Verkehr erkennbaren Missverhältnis zur Leistung des Schuldners?Klagende Partei; Beweislastumkehr nach Abs. 3, wenn Beklagter dem Schuldner nahesteht
4Alternative B: Renten- und Wohnrechtserwerb (Abs. 2 Ziff. 2)Hat der Schuldner eine Leibrente, Pfrund, Nutzniessung oder ein Wohnrecht für sich oder Dritte erworben?Klagende Partei
5Nahestehende Person / Konzern (Abs. 3)Ist der Begünstigte Angehöriger, Lebenspartner oder Konzerngesellschaft? Wenn ja: Gelingt der Gegenbeweis der Äquivalenz?Kläger beweist Näheverhältnis; Beklagter beweist vollwertige Gegenleistung

Kommentierung

I. Schenkung und unentgeltliche Verfügung (Abs. 1)

Rz. 3 Reine Schenkung: Erfasst werden förmliche Schenkungsversprechen und Handschenkungen im Sinne von Art. 239 ff. OR. Der Anfechtung unterliegen Geldüberweisungen, Sachschenkungen, Forderungszessionen sowie die Übertragung von Wertschriften oder Gesellschaftsanteilen ohne Gegenleistung.

Rz. 4 Unentgeltliche Verfügungen: Darunter fällt jedes rechtliche oder tatsächliche Verhalten des Schuldners, das zu einer Verminderung seiner Aktiven oder Vermehrung seiner Passiven führt, ohne dass ihm ein materieller Gegenwert zufliesst. Beispiele:

  • Unentgeltlicher Erlass einer Darlehensforderung (BGE 95 III 47 E. 1).
  • Unentgeltliche Sicherstellung einer fremden Schuld (Interzession, Bürgschaft, Grundpfandbestellung für Dritte), sofern der Schuldner dafür weder eine Entschädigung noch einen wirtschaftlichen Gegenwert erhält (BGE 95 III 47 E. 2).
  • Vorzeitige Auszahlung von Erbvorbezügen oder unentgeltliche Abtretung künftiger Anwartschaften.

Rz. 5 Ausnahme: Übliche Gelegenheitsgeschenke: Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert, wie sie nach den gesellschaftlichen Anschauungen zu Festtagen, Geburtstagen, Jubiläen oder Hochzeiten üblich sind, sind anfechtungsfrei. Die Schwelle bemisst sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen; luxuriöse Zuwendungen (z.B. teure Autos, Uhren, Schmuck) fallen niemals unter die Ausnahme.

II. Den Schenkungen gleichgestellte Rechtsgeschäfte (Abs. 2)

1. Auffallendes Missverhältnis (Abs. 2 Ziff. 1 — Gemischte Schenkung)

Rz. 6 Begriff und Massstab: Ein Missverhältnis im Sinne von Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG liegt vor, wenn zwischen dem objektiven Wert der Leistung des Schuldners und dem Wert der Gegenleistung eine erhebliche, ins Auge springende Diskrepanz besteht (BGE 130 III 235 E. 2; BGE 132 III 489 E. 2).

  • Subjektives Element irrelevant: Es kommt für die Anfechtbarkeit nach Art. 286 SchKG nicht darauf an, ob die Parteien einen Schenkungswillen (animus donandi) hatten. Selbst wenn der Schuldner glaubte, ein vorteilhaftes Geschäft zu tätigen, greift die Anfechtung, wenn das Missverhältnis objektiv evident war.
  • Schwellenwert in der Judikatur: Eine blosse Preisdifferenz genügt nicht. Die Gerichte bejahen das Missverhältnis in der Regel, wenn die Gegenleistung weniger als 70–75 % des tatsächlichen Verkehrswerts beträgt, oder wenn mehr als ein Drittel des Werts unentgeltlich hingegeben wurde (SG HG.2008.56 vom 28.06.2010; OGer SO ZKBER.2021.51 vom 24.08.2022).

2. Leibrenten, Pfrund, Nutzniessung und Wohnrecht (Abs. 2 Ziff. 2)

Rz. 7 Umgehungsschutz: Schuldner versuchten in der Vergangenheit häufig, Vermögenswerte (namentlich Wohnhäuser) an Angehörige zu übertragen und sich als «Gegenleistung» ein lebenslängliches Wohnrecht oder eine Leibrente einräumen zu lassen. Das Gesetz stellt solche Rechtsgeschäfte von Gesetzes wegen den Schenkungen gleich.

  • Folge für die Zwangsvollstreckung: Bei der Anfechtung der Liegenschaftsübertragung wird das Wohnrecht oder die Nutzniessung bei der Zwangsverwertung nicht berücksichtigt; das Grundstück wird im Betreibungsverfahren gegen den Schuldner lastenfrei versteigert (BGE 130 III 235 E. 6).

Kasuistik: Schenkungsanfechtung in der Gerichtspraxis

RechtsgeschäftSachverhalt und KernaussageErgebnis
Liegenschaftsübertragung mit Wohnrecht (BGE 130 III 235)Schuldner verkauft Liegenschaft und lässt sich als Gegenleistung ein Wohnrecht einräumen. Das Wohnrecht ist nach Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG anfechtbar und wird im Konkurs weggedacht.Anfechtbar (Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2)
Liegenschaftskauf mit limitiertem Kaufrecht (BGE 132 III 489)Grundstücksverkauf weit unter Verkehrswert unter Berufung auf ein limitiertes Kaufrecht. Missverhältnis bejaht; Erwerber schuldet Wertersatz.Anfechtbar (Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1)
Liegenschaft an Ehefrau mit Scheingegenleistung (OGer SO ZKBER.2021.51)Schuldner überträgt Haus eine Woche vor Pfändung an Ehefrau; Kaufpreis soll durch Verrechnung mit eherechtlichen Ansprüchen (Art. 164/165 ZGB) getilgt worden sein. Ansprüche erwiesen sich als vorgeschoben.Anfechtbar (Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 3)
Druckmaschinen unter Verkehrswert (SG HG.2008.56)Verkauf von Druckmaschinen vier Monate vor Konkurs zu einem Bruchteil des Werts; Verrechnung mit zweifelhaften Altdarlehen.Anfechtbar (gemischte Schenkung)
Erbverzichtsvertrag zugunsten der Kinder (BGE 138 III 497; BGE 151 III 579)Schuldner verzichtet zu Lebzeiten des Erblassers durch Erbverzichtsvertrag auf sein künftiges Erbe zugunsten seiner Nachkommen. Da ein Erbe vor dem Erbfall kein bestehendes Vermögensrecht darstellt, liegt keine Schenkung aus dem Schuldnervermögen vor.Nicht anfechtbar nach Art. 286

III. Die Beweislastumkehr bei nahestehenden Personen (Abs. 3)

Rz. 8 Kreis der nahestehenden Personen:

  • Natürliche Personen: Ehegatten, eingetragene Partner, Konkubinatspartner, Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel), Geschwister und Schwägerschaft (BBl 2010 6455, S. 6478).
  • Juristische Personen und Konzerne: Gesetzlich ausdrücklich geregelt («Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns»). Darunter fallen Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften, beherrschende Aktionäre, geschäftsführende Organe und Beteiligungsgesellschaften.

Rz. 9 Wirkung der Beweislastumkehr: Der Kläger muss lediglich zwei Tatsachen beweisen:

  1. Die Vornahme der Vermögensverschiebung innert der Einjahresfrist.
  2. Das persönliche oder gesellschaftsrechtliche Näheverhältnis zwischen Schuldner und Begünstigtem.
  • Gelingt dieser Nachweis, kehrt die Beweislast vollständig um: Nunmehr muss der Beklagte strikt beweisen, dass die von ihm erbrachte Gegenleistung dem tatsächlichen Verkehrswert entsprach und kein Missverhältnis vorlag. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, wird die Schenkungsanfechtung vollumfänglich geschützt (OGer SO ZKBER.2021.51 vom 24.08.2022 E. 5.1).

Praxisfragen

Rz. 10 1. Schuldenübernahme als Gegenleistung bei Grundstücksübertragungen:

  • Praxisproblem: Häufig übernimmt der Erwerber (z.B. Ehegatte oder Kind) bei der Liegenschaftsübertragung die darauf lastende Hypothek und beruft sich darauf, diese Übernahme stelle eine vollwertige Gegenleistung dar.
  • Lösung der Gerichte: Eine Gegenleistung liegt nur vor, soweit der Erwerber den Schuldner im Aussenverhältnis gegenüber der Bank wirksam und unwiderruflich aus der Schuldhaft entlässt (Art. 176 OR). War der Erwerber bereits vorher Solidarschuldner des Kredits und bleibt der Schuldner gegenüber der Bank weiterhin solidarisch haftbar, liegt keine Entlastung des Schuldners vor; die Gegenleistung ist insoweit inexistent (OGer SO ZKBER.2021.51 vom 24.08.2022 E. 5.1).

Rz. 11 2. Bewertung von Firmenanteilen und Goodwill:

  • Praxisproblem: Werden Stammanteile einer GmbH oder Aktien einer Familien-AG übertragen, beharrt der Beklagte oft auf dem Nominalwert oder einem niedrigen Steuerwert.
  • Lösung: Massgebend für Art. 286 SchKG ist ausschliesslich der objektive Verkehrswert (Fortführungs- oder Liquidationswert inkl. Substanz und Ertragswert) im Zeitpunkt der Übertragung, nicht der Nominal- oder Steuerwert (BGE 132 III 489 E. 2.4).

Praxishinweise

Rz. 12

  • Für Gläubiger / Kläger:

    1. Eheverträge und Vermögensübertragungen prüfen: Prüfen Sie im Vorfeld des Konkurses Grundbuchauszüge und das Handelsregister auf Handänderungen innert der letzten 12 Monate an Angehörige oder Konzerngesellschaften.
    2. Art. 286 Abs. 3 gezielt einsetzen: Machen Sie primär die Schenkungsanfechtung geltend. Gegenüber nahestehenden Personen müssen Sie kein Missverhältnis beweisen, sondern lediglich das Näheverhältnis dartun. Dies verschiebt das Prozessrisiko dramatisch auf die Gegenseite.
    3. Eventualiter Art. 288 SchKG anrufen: Liegt das Rechtsgeschäft knapp ausserhalb der Einjahresfrist (z.B. nach 14 Monaten), prüfen Sie stets die fünfjährige Frist der Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG.
  • Für Begünstigte / Transaktionsberater:

    1. Unabhängiges Bewertungsgutachten einholen: Werden Vermögenswerte von einem finanziell angeschlagenen Familienmitglied oder einer Konzerngesellschaft erworben, muss zeitgleich ein fundiertes Verkehrswertgutachten eines unabhängigen Experten eingeholt werden.
    2. Schuldentlassung der Bank schriftlich fixieren: Wird eine Hypothek übernommen, muss die formelle Entlassung des Verkäufers aus der Solidarhaft durch das Kreditinstitut vor der Handänderung vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am