Zum Inhalt springen

Rechtsprechung zu Art. 279 SchKG

I. Leitentscheide

Dahinfallen des Arrestes bei gescheiterter Betreibungseinleitung

BGE 138 III 528 E. 4 Konnte der Zahlungsbefehl dem Schuldner nicht zugestellt werden und hat sich der Gläubiger gegen die diesbezügliche Mitteilung des Betreibungsamtes nicht gewehrt, wurde die Betreibung nicht wirksam rechtshängig. In diesem Fall fällt der Arrest gestützt auf Art. 280 Ziff. 1 SchKG mangels rechtzeitiger und erfolgreicher Prosequierung gemäss Art. 279 Abs. 1 SchKG dahin.

Fristbeginn zur Prosequierungsbetreibung nach gerichtlichem Urteil

BGE 145 III 30 E. 7.3.3 Die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 279 Abs. 4 SchKG zur Einleitung der Betreibung nach einem gerichtlichen Entscheid beginnt erst ab dem Tag zu laufen, an welchem das betreffende Urteil vollstreckbar wird. Das Bundesgericht wendet diese Regeln sinngemäss auch auf die Prosequierung von Steuerarresten nach dem DBG an.

Arrestprosequierung vor dem Schiedsgericht

BGE 143 III 578 E. 3.2 Die Klage auf Prosequierung des Arrestes kann in die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts fallen. Das Schiedsgericht ist zuständig festzustellen, ob der Gläubiger die Fristen von Art. 279 SchKG eingehalten hat; die betreibungsrechtlichen Wirkungen (Fortführung oder Aufhebung des Arrestbeschlags) obliegen hingegen den Betreibungsbehörden.

Fristlauf ab Zustellung an den Gläubiger

BGE 126 III 293 E. 1 Die zehntägige Frist zur Einleitung der Betreibung oder Klage gemäss Art. 279 Abs. 1 SchKG beginnt mit der Zustellung der Arresturkunde an den Gläubiger. Ob und zu welchem Zeitpunkt die Urkunde auch dem Schuldner zugestellt werden konnte, ist für den Fristenlauf des Gläubigers ohne Belang.

Fortsetzung der Betreibung am Arrestort

BGE 80 III 33 Die Anhebung und Fortsetzung der Betreibung am Arrestort (Art. 52 SchKG) ist auf das verarrestierte Vermögen beschränkt, jedoch auch während hängiger Anfechtungsverfahren zulässig, sofern nicht gesetzliche Hemmungsgründe greifen.


II. Weitere Entscheide

Fristenstillstand während Arresteinspracheverfahren (Kanton Zürich)

OGer ZH PS220176 vom 08.02.2023 Das Obergericht Zürich analysierte die Hemmung der Prosequierungsfristen gemäss Art. 279 Abs. 5 Ziff. 1 SchKG. Wird Arresteinsprache erhoben, stehen die Fristen für die Dauer des Verfahrens vor erster und zweiter Instanz still. Nach Rechtskraft des Abweisungsentscheids läuft eine bereits begonnene Frist für die Restdauer weiter, während noch nicht ausgelöste Fristen neu zu laufen beginnen.

Verhältnis zur Klagebewilligungsfrist nach Art. 209 Abs. 4 ZPO (Kanton Freiburg)

KGer FR 102 2016 169 vom 18.11.2016 Das Freiburger Kantonsgericht entschied, dass die zehntägige Prosequierungsfrist von Art. 279 SchKG der dreimonatigen Klagefrist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO vorgeht. Nach Erhalt der Klagebewilligung aus dem Schlichtungsverfahren muss der Gläubiger die Klage innert 10 Tagen beim Gericht einreichen, um das Dahinfallen des Arrestes zu verhindern.

Hemmungswirkung der Arresteinsprache (Kanton Basel-Stadt)

AppGer BS BEZ.2025.40 vom 06.02.2026 Das Appellationsgericht Basel-Stadt bekräftigte, dass das Einspracheverfahren den Lauf der Prosequierungsfristen kraft Gesetzes hemmt. Ein Dahinfallen des Arrestes während des hängigen Einspracheverfahrens ist ausgeschlossen.

Fristwahrung bei fehlerhaftem Gesuch und richterlicher Nachfrist (Bundesgericht)

BGer 5A_887/2021 vom 14.04.2022 Das Bundesgericht prüfte die Wahrung der Prosequierungsfrist bei Einreichung eines formell mangelhaften Rechtsöffnungsgesuchs. Setzt das Gericht dem Gläubiger eine Nachfrist zur Verbesserung an (Art. 132 ZPO), führt die fristgerechte Verbesserung nicht zu einer unzulässigen Fristverlängerung; die Prosequierungsfrist gilt als gewahrt.

Prosequierungsfristen und Betreibungsferien (Kanton Graubünden)

KGer GR PKG 2002 32 Das Kantonsgericht Graubünden befasste sich mit der Frage, inwieweit die Betreibungsferien (Art. 56 SchKG) auf die Prosequierungsfristen nach Art. 279 SchKG Anwendung finden, wenn Handlungen vor Betreibungsbehörden vorzunehmen sind.