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Art. 279 SchKG — Arrestprosequierung

Schuldbetreibung und Konkurs › Arrest

Gesetzeswortlaut

Achter Titel: ArrestI. Arrestprosequierung

1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.

2 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einreichen. Wird er im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids492 einreichen.493

3 Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.494

4 Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.

5 Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:

1.
während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2.
während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007495 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.496

491Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

492 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

493 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

494 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

495SR 0.275.12

496 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

SR 281.1 · Stand am 1. Januar 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Rz. 1 Art. 279 SchKG normiert die gesetzliche Pflicht zur Arrestprosequierung (Fortführung des Arrestes). Der Arrest ist ein rein provisorisches Sicherungsmittel; er darf die Dispositionsfreiheit des Schuldners und die blockierten Vermögenswerte nicht unbegrenzt belasten. Der Arrestgläubiger ist daher von Gesetzes wegen verpflichtet, ohne Verzug die Durchsetzung seines Anspruchs im ordentlichen Betreibungsverfahren oder im gerichtlichen Erkenntnisprozess voranzutreiben (BGE 138 III 528 E. 4).

Rz. 2 Gesetzgeberischer Zweck (Ratio Legis): Das System der Prosequierung stellt das funktionale Gegengewicht zum einseitigen, raschen Arrestbefehl dar. Durch kurze, gestaffelte Fristen (in der Regel 10 Tage, für das Fortsetzungsbegehren 20 Tage) schützt der Gesetzgeber den Schuldner vor ungerechtfertigten Blockaden seines Vermögens. Versäumt der Gläubiger auch nur eine einzige der gesetzlichen Prosequierungsfristen, fällt der Arrest kraft Gesetzes dahin (Art. 280 Ziff. 1 SchKG; BGE 138 III 528; BGE 126 III 293).

Rz. 3 Gesetzesrevisionen und Materialien:

  • SchKG-Revision 1994 (Inkrafttreten 1997, BBl 1991 III 1, S. 269): Das gesamte Prosequierungssystem wurde grundlegend neu strukturiert. Während nach altem Recht der Schuldner klagen musste («Arrestaufhebungsklage»), wurde die Prozess- und Betreibungslast nunmehr konsequent dem Gläubiger zugewiesen.
  • Lugano-Revision 2009 (Inkrafttreten 2011, BBl 2009 1777, S. 1823): Präzisierung und Ergänzung von Abs. 5:
    1. Einspracheverfahren (Abs. 5 Ziff. 1): Klarstellung, dass alle Prosequierungsfristen während des Einspracheverfahrens nach Art. 278 SchKG und einer allfälligen Weiterziehung ruhen.
    2. Lugano-Exequatur (Abs. 5 Ziff. 2): Einführung des Fristenstillstands während des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach dem Lugano-Übereinkommen und dessen Weiterziehung.

Kommentierung

I. Erste Prosequierungsstufe: Einleitung der Betreibung oder Klage (Abs. 1)

Rz. 4 Frist und Auslöser: Hat der Gläubiger nicht bereits vor der Arrestbewilligung Betreibung eingeleitet oder Klage erhoben, muss er dies innert 10 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde (Art. 276 SchKG) tun.

Rz. 5 Fristbeginn für den Gläubiger: Die Frist beginnt am Folgetag der Zustellung der Arresturkunde an den Gläubiger (bzw. seinen Vertreter) zu laufen. Unerheblich ist, ob und wann die Arresturkunde dem Schuldner zugestellt wurde (BGE 126 III 293 E. 1).

Rz. 6 Wahlobliegenheit:

  • Betreibung: Einreichung des Betreibungsbegehrens beim zuständigen Betreibungsamt (ordentlicher Betreibungsort nach Art. 46 ff. SchKG oder Arrestbetreibung am Arrestort gemäss Art. 52 SchKG; BGE 80 III 33).
  • Klage: Einreichung des Schlichtungsgesuchs (Art. 202 ZPO) oder der Klage beim zuständigen Zivilgericht bzw. Schiedsgericht (BGE 143 III 578 E. 3.2).

II. Zweite Prosequierungsstufe: Beseitigung des Rechtsvorschlags (Abs. 2)

Rz. 7 Rechtsöffnung oder Anerkennungsklage: Erhebt der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, muss der Gläubiger innert 10 Tagen ab Zustellung des Gläubigerdoppels aktiv werden:

  • Definitive oder provisorische Rechtsöffnung (Art. 80, 82 SchKG) verlangen; oder
  • Klage auf Anerkennung der Forderung (ordentliche Zivilklage nach Art. 79 SchKG) einreichen.

Rz. 8 Abweisung im Rechtsöffnungsverfahren: Weist der Rechtsöffnungsrichter das Gesuch ab (z.B. mangels liquider Schuldanerkennung), bleibt der Arrest nicht verloren: Der Gläubiger kann innert weiteren 10 Tagen nach Eröffnung des Abweisungsentscheids die ordentliche Anerkennungsklage einreichen (Abs. 2 Satz 2).


III. Dritte Prosequierungsstufe: Fortsetzungsbegehren (Abs. 3)

Rz. 9 Frist zur Betreibungsfortsetzung:

  • Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben: Das Fortsetzungsbegehren (Art. 88 SchKG) ist innert 20 Tagen nach Zustellung des Gläubigerdoppels zu stellen.
  • Wurde der Rechtsvorschlag beseitigt (durch Rechtsöffnungsentscheid oder materielles Urteil): Die Frist von 20 Tagen läuft ab Rechtskraft der Beseitigung.

Rz. 10 Fortgang der Betreibung: Die Betreibung wird je nach Schuldner auf Pfändung oder auf Konkurs fortgesetzt. Am Arrestort durchgeführte Betreibungen bleiben auf das verarrestierte Substrat beschränkt.


IV. Betreibung nach gerichtlichem Entscheid (Abs. 4)

Rz. 11 Hat der Gläubiger seine Forderung vor oder anlässlich der Prosequierung direkt gerichtlich eingeklagt (ohne vorgängige Betreibung), muss er nach Vorliegen eines vollstreckbaren Urteils innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids die Betreibung einleiten (BGE 145 III 30 E. 7.3.3).


V. Fristenstillstand (Abs. 5 Ziff. 1 und 2)

Rz. 12 Hemmung während des Einspracheverfahrens (Ziff. 1): Sämtliche Fristen von Art. 279 SchKG stehen still, solange ein Arresteinspracheverfahren nach Art. 278 SchKG vor erster oder zweiter Instanz hängig ist (BGE 138 III 528; OGer ZH PS220176 vom 08.02.2023; AppGer BS BEZ.2025.40 vom 06.02.2026).

  • Die Hemmung tritt ipso iure mit der Einreichung der Einsprache ein.
  • Nach Rechtskraft des Einspracheentscheids läuft die Frist weiter (bzw. beginnt neu, falls die Handlung noch gar nicht fällig war).

Rz. 13 Hemmung während des Lugano-Exequaturverfahrens (Ziff. 2): Solange das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung nach dem Lugano-Übereinkommen oder eine Beschwerde nach Art. 327a ZPO hängig ist, laufen die Prosequierungsfristen ebenfalls nicht.


Praxisfragen

1. Berechnung und Fortlauf der Fristen nach Beendigung des Einspracheverfahrens

Rz. 14 In der kantonalen Gerichtspraxis stellt sich häufig die Frage, wie die Frist nach Abschluss des Einspracheverfahrens zu berechnen ist. Das Obergericht Zürich stellte in OGer ZH PS220176 vom 08.02.2023 klar, dass die Einreichung der Arresteinsprache den Fristenlauf nach Art. 279 Abs. 5 Ziff. 1 SchKG hemmt. War die Prosequierungsfrist vor der Einsprache bereits in Gang gesetzt, wird sie nach der rechtskräftigen Erledigung des Einspracheentscheids für die restliche Dauer fortgesetzt. Wurde die Einsprache hingegen erhoben, bevor die Frist für den nächsten Prosequierungsschritt (z.B. nach Rechtsvorschlag) ausgelöst wurde, beginnt die gesetzliche Zehntagesfrist erst mit der Rechtskraft der Abweisung der Einsprache zu laufen.

2. Verhältnis zwischen Prosequierungsfrist und Klagebewilligung nach Art. 209 Abs. 4 ZPO

Rz. 15 Wird der Arrest durch Einleitung des Schlichtungsverfahrens prosequiert, erhält der Gläubiger nach gescheiterter Schlichtung eine Klagebewilligung. Während Art. 209 Abs. 3 ZPO für die Klageeinreichung eine Frist von drei Monaten vorsieht, verlangt Art. 279 SchKG ein rasches Handeln. Das Kantonsgericht Freiburg entschied im Grundsatzurteil KGer FR 102 2016 169 vom 18.11.2016, dass die spezialgesetzliche Frist von Art. 279 SchKG der allgemeinen ZPO-Frist vorgeht: Der Gläubiger muss die Klage beim Gericht innert 10 Tagen nach Zustellung der Klagebewilligung einreichen, andernfalls fällt der Arrest wegen verspäteter Prosequierung dahin, selbst wenn die dreimonatige Frist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO noch offen wäre.

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