Zum Inhalt springen

Rechtsprechung zu Art. 278 SchKG

I. Leitentscheide

Uneingeschränktes Novenrecht im Beschwerdeverfahren; Zulassung unechter Noven

BGE 145 III 324 E. 6 Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG stellt eine spezialgesetzliche Ausnahme vom allgemeinen Novenverbot im ZPO-Beschwerdeverfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO) dar. Vor der Rechtsmittelinstanz können sowohl echte als auch unechte Noven uneingeschränkt geltend gemacht werden; ein Ausschluss wegen prozessualer Nachlässigkeit findet im Arresteinspracheverfahren nicht statt.

Kognitionsspaltung bei Arrestierung gestützt auf Lugano-Entscheide

BGE 147 III 491 E. 6.2.2 Verbindet das Gericht die Arrestbewilligung mit der Vollstreckbarerklärung eines Lugano-Urteils, können Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit nur mit Beschwerde nach Art. 327a ZPO beim oberen kantonalen Gericht erhoben werden. Der erstinstanzliche Einspracherichter nach Art. 278 SchKG ist an die Vollstreckbarerklärung gebunden und hat ausschliesslich arrestspezifische Einwendungen zu prüfen.

Kognition des Arrestrichters im kontradiktorischen Einspracheverfahren

BGE 138 III 232 E. 4.1 Im Einspracheverfahren verfügt der Richter über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Er prüft im Lichte der Vorbringen beider Parteien neu, ob die Voraussetzungen der Forderung, des Arrestgrundes und des Arrestsubstrats weiterhin glaubhaft gemacht sind.

Materielle Prüfungszuständigkeit des Einspracherichters vs. Betreibungsamt

BGE 129 III 203 E. 2 Rügen, wonach die verarrestierten Vermögenswerte nicht dem Schuldner gehören oder der Arrest rechtsmissbräuchlich erwirkt worden sei, fallen in die ausschliessliche Zuständigkeit des Arrestrichters im Einspracheverfahren (Art. 278 SchKG) und können nicht mit betreibungsrechtlicher Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen das Betreibungsamt erhoben werden.

Fristbeginn der Arresteinsprache bei Drittbetroffenen

BGE 136 III 552 Die zehntägige Frist zur Erhebung der Arresteinsprache beginnt für eine durch den Arrest betroffene Drittperson in dem Moment zu laufen, in welchem sie vom Arrestbefehl und dessen Vollzug tatsächliche Kenntnis erlangt hat. Eine formelle Zustellung der Arresturkunde an den Dritten ist für den Fristlauf nicht erforderlich.


II. Weitere Entscheide

Zulässigkeit nachträglicher Zessionserklärungen als Noven (Kanton Neuenburg)

TC NE ARMC.2024.43 vom 21.02.2025 Das Tribunal cantonal des Kantons Neuenburg befasste sich mit der Vorlage einer Abtretungserklärung im Rechtsmittelverfahren. Gestützt auf die Rechtsprechung zu BGE 145 III 324 sind solche Urkunden als Noven nach Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG zulässig, um die Aktivlegitimation im Beschwerdeverfahren zu belegen.

Novenprüfung im kantonalen Beschwerdeverfahren (Kanton Wallis)

KGer VS C3 24 87 vom 29.11.2024 Das Walliser Kantonsgericht bestätigte, dass im Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können (Art. 278 Abs. 3 SchKG), und überprüfte die Glaubhaftmachung der Arrestforderung unter Berücksichtigung der novenrechtlich eingereichten Vertragsbelege.

Parteirollen und Kognition im Arresteinspracheverfahren (Kanton Basel-Stadt)

AppGer BS BEZ.2019.24 vom 31.10.2019 Das Appellationsgericht Basel-Stadt analysierte die Verteilung der Behauptungs- und Beweislast im Einspracheverfahren. Der Gläubiger bleibt dafür verantwortlich, dass die Arrestvoraussetzungen auch nach den Einwendungen des Schuldners mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung und Beschwerdeverfahren (Kanton Schaffhausen)

OGer SH 40/2000/19 vom 02.02.2021 Das Schaffhauser Obergericht legte die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Anfechtung von Einspracheentscheiden dar und grenzte die kantonale Beschwerde nach ZPO von den bundesrechtlichen Rechtsmitteln ab.

Überprüfung der Binnenbeziehung im Einspracheverfahren (Kanton Zürich)

OGer ZH PS160037 vom 31.03.2016 Das Obergericht Zürich überprüfte auf Arresteinsprache hin die Glaubhaftmachung des Arrestgrundes nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. Das Gericht hob den Arrest auf, weil die vom Gläubiger vorgebrachten Umstände im kontradiktorischen Verfahren keine hinreichende Binnenbeziehung zur Schweiz zu begründen vermochten.