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Rechtsprechung zu Art. 272 SchKG

I. Leitentscheide

Grundsätze der Glaubhaftmachung im Arrestbewilligungsverfahren

BGE 138 III 232 E. 4.1 Das Bundesgericht legte die Grundsätze zur Glaubhaftmachung im Arrestverfahren dar: Eine Tatsache gilt als glaubhaft gemacht, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Der Richter stützt sich im summarischen Verfahren auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.

Kompetenzabgrenzung zwischen Betreibungsbehörden und Arrestrichter

BGE 129 III 203 E. 2 Die Kompetenzen der Betreibungsämter beim Arrestvollzug (Art. 275 SchKG) beschränken sich auf die formelle Überprüfung des Arrestbefehls und die tatsächliche Durchführung der Pfändungsmassnahmen. Rügen zu den materiellen Voraussetzungen des Arrests (Bestand der Forderung, Eigentum am Arrestgegenstand, Rechtsmissbrauch) fallen ausschliesslich in die Kognition des Arrestrichters im Einspracheverfahren nach Art. 278 SchKG.

Örtliche Zuständigkeit und Belegenheitsort von Bankguthaben

BGE 107 III 147 Forderungen eines Schuldners mit Wohnsitz im Ausland sind am schweizerischen Wohnsitz bzw. Sitz des Drittschuldners belegen. Bei Bankinstituten ist der Arrest am Ort der Zweigniederlassung nur dann anzuordnen, wenn die Forderung auf dem ausschliesslichen Geschäftsverkehr mit dieser Niederlassung beruht; andernfalls ist das Gericht am Hauptsitz der Bank zuständig.

Arrest als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG

BGE 133 III 589 E. 1 Der Arrestentscheid nach Art. 272 SchKG stellt eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG dar. Mit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht kann folglich ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (insbesondere Willkür nach Art. 9 BV) gerügt werden; das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung von SchKG-Bestimmungen nicht mit freier Kognition.

Rechtsnatur des Arrestbefehls und Anfechtbarkeit

BGE 97 I 680 E. 2 Die Bewilligung des Arrests durch den Arrestrichter ist ein verfahrensrechtlicher Entscheid, welcher die spätere Zwangsvollstreckung sichert. Das Bundesgericht verdeutlichte den Instanzenzug und die Trennung zwischen Arrestbewilligung und dem materiellen Forderungsprozess.


II. Weitere Entscheide

Glaubhaftmachung von Arrestsubstrat und Verbot des Sucharrests (Kanton Zürich)

OGer ZH PS170179 vom 05.09.2017 Das Zürcher Obergericht hielt fest, dass Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ausdrücklich die Glaubhaftmachung von Schuldnervermögen verlangt. Die Vorlage eines ausländischen Affidavits, das lediglich vom Hörensagen über Bankkonten berichtet und nur allgemeine SWIFT-Codes nennt, genügt nicht. Ein unbestimmter Sucharrest ist im schweizerischen Recht unzulässig; es gilt auch bei definitiven Titeln kein variables Beweismass.

Glaubhaftmachung der Arrestforderung bei bestrittenem Vertragsschluss (Kanton Wallis)

KGer VS C3 24 87 vom 29.11.2024 Das Kantonsgericht Wallis prüfte die Glaubhaftmachung der Forderung bei einem zweiseitigen Vertrag, dessen Zustandekommen wegen fraglicher Vertretungsvollmachten strittig war. Der Arrestrichter hat die Rechtslage summarisch zu würdigen und zu prüfen, ob die Auslegung des Gläubigers plausibler ist als die Bestreitung des Schuldners.

Bestimmtheit des Arrestsubstrats bei Warenlagern (Kanton Freiburg)

KGer FR 105 2025 73 vom 07.08.2025 Das Freiburger Kantonsgericht befasste sich mit dem Einwand des unzulässigen Sucharrests bei der Verarrestierung von Warenlagern. Wurden die Gegenstände der Gattung nach hinreichend bestimmt und deren Lagerort präzise bezeichnet, liegt kein unzulässiger Sucharrest vor, selbst wenn die genaue Stückzahl vor Ort erst ermittelt werden muss.

Kognition des Betreibungsamtes gegenüber dem Arrestrichter (Kanton Solothurn)

OGer SO ZZ.1982.10 vom 19.11.1982 Das Solothurner Obergericht entschied, dass das Betreibungsamt den Vollzug eines gerichtlich bewilligten Arrestbefehls nicht mit der Behauptung verweigern darf, es liege ein nichtiger Sucharrest vor. Die Beurteilung der materiellen Voraussetzungen obliegt ausschliesslich dem Richter.

Instanzenzug bei Verweigerung der Arrestbewilligung (Kanton Appenzell Ausserrhoden)

KGer AR ARGVP 2002 3417 vom 02.02.2002 Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden befasste sich mit den prozessualen Rechten des Gläubigers bei erstinstanzlicher Verweigerung des Arrestes. Weist der Einzelrichter das Arrestgesuch mangels Glaubhaftmachung des Wohnsitzes oder der Arrestvoraussetzungen ab, steht dem Gläubiger die kantonale Beschwerde offen.