Art. 272 SchKG — Arrestbewilligung
Schuldbetreibung und Konkurs › Arrest
Gesetzeswortlaut
1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:483
- 1.
- seine Forderung besteht;
- 2.
- ein Arrestgrund vorliegt;
- 3.
- Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2 Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
482Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
483 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
Überblick und Bedeutung
Rz. 1 Art. 272 SchKG regelt das gerichtliche Bewilligungsverfahren für den Erlass eines Arrestbefehls. Es handelt sich um ein summarisches, einseitiges Verfahren (Ex-parte-Verfahren) gemäss Art. 251 lit. a ZPO. Um den Überraschungseffekt nicht zu vereiteln, wird die Gegenpartei (der Schuldner) vor Erlass des Arrestbefehls nicht angehört (BBl 2009 1777, S. 1811). Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Schuldners und betroffener Dritter wird nachträglich im Rahmen der Arresteinsprache nach Art. 278 SchKG gewahrt.
Rz. 2 Gesetzgeberischer Zweck (Ratio Legis): Die Bestimmung bezweckt eine rasche, unbürokratische Sicherung des Vollstreckungssubstrats. Der Gesetzgeber balanciert die Dringlichkeit des Gläubigerschutzes gegen den schwerwiegenden Eingriff in das Vermögen des Schuldners ab, indem er die Bewilligung an drei kumulative Voraussetzungen knüpft, dafür aber das reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung genügen lässt (BGE 138 III 232 E. 4.1).
Rz. 3 Gesetzesrevisionen und Materialien:
- SchKG-Revision 1994 (Inkrafttreten 1997, BBl 1991 III 1, S. 267): Das bisherige Richterrecht zur Dreiteilung der Bewilligungsvoraussetzungen (Forderung, Arrestgrund, Gegenstände) wurde ausdrücklich in Abs. 1 Ziff. 1–3 kodifiziert. Gesetzgeberisch wurde klargestellt, dass neu auch das Vorhandensein der dem Schuldner gehörenden Vermögenswerte glaubhaft gemacht werden muss, was dem reinen «Sucharrest» den Boden entzog.
- Lugano-Revision 2009 (Inkrafttreten 2011, BBl 2009 1777, S. 1811, 1820): Vor 2011 war ausschliesslich der Richter am Ort der gelegenen Sache (Belegenheitsort) örtlich zuständig. Mit der Revision wurde die örtliche Zuständigkeit auf das Gericht am Betreibungsort (i.d.R. Wohnsitz oder Sitz des Schuldners) ausgedehnt. Dadurch wurde das SchKG an die Systematik von Art. 39 und Art. 339 ZPO angepasst und die Anordnung schweizweiter Arreste ermöglicht.
Kommentierung
I. Örtliche und sachliche Zuständigkeit (Abs. 1 Eingangssatz)
Rz. 4 Zuständiges Gericht: Die sachliche Zuständigkeit bestimmt das kantonale Recht (Art. 3, Art. 4 Abs. 1 SchKG; Art. 251 lit. a ZPO). In der Regel ist der Einzelrichter am erstinstanzlichen Zivil- bzw. Bezirksgericht zuständig.
Rz. 5 Örtliche Zuständigkeit (Wahlarreststand): Der Gläubiger hat ein Wahlrecht zwischen:
- Gericht am Betreibungsort: Das Gericht am ordentlichen Betreibungsort des Schuldners (Art. 46–52 SchKG; Wohnsitz natürlicher Personen, Sitz juristischer Personen).
- Gericht am Belegenheitsort: Das Gericht am Ort, an dem sich die Vermögensgegenstände befinden.
Rz. 6 Schweizweite Wirkung des Arrestbefehls: Unabhängig davon, ob der Gläubiger das Gericht am Betreibungsort oder am Belegenheitsort anruft, kann das befasste Gericht den Arrest über Vermögenswerte anordnen, die sich im gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden (BBl 2009 1777, S. 1820). Bei mehreren Arrestorten in verschiedenen Kantonen bedarf es keines gesonderten Gesuchs in jedem Kreis mehr.
II. Die drei Bewilligungsvoraussetzungen (Abs. 1 Ziff. 1–3)
Rz. 7 Beweismass der Glaubhaftmachung:
- Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein gewisse objektive Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 138 III 232 E. 4.1; BGE 132 III 715 E. 3.1).
- Das Beweisverfahren ist ein reiner Urkundenprozess (Art. 256 ZPO).
- Kein variables Beweismass: Auch beim Arrestgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG) gilt kein reduziertes Beweismass für die Vermögenswerte; alle drei Elemente müssen eigenständig glaubhaft gemacht werden (OGer ZH PS170179 vom 05.09.2017).
1. Glaubhaftmachung der Forderung (Ziff. 1)
Rz. 8 Bestand und Fälligkeit: Der Gläubiger muss darlegen und durch Urkunden untermauern, dass ihm eine fällige Geldforderung gegen den Schuldner zusteht. Eine volle Beweisführung über das materielle Recht wird nicht verlangt (KGer VS C3 24 87 vom 29.11.2024). Der Arrestrichter nimmt lediglich eine summarische Prüfung vor. Bestreitet der Schuldner den Vertragsschluss oder die Fälligkeit substantiiert, hat der Gläubiger nachzuweisen, dass seine Rechtsposition überwiegend wahrscheinlich ist.
2. Glaubhaftmachung des Arrestgrundes (Ziff. 2)
Rz. 9 Gesetzlicher Tatbestand: Der Gläubiger muss die konkreten Tatsachen behaupten und belegen, welche einen der abschliessenden Tatbestände von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1–6 SchKG erfüllen. Bei Ziff. 4 ist die Binnenbeziehung oder Schuldanerkennung glaubhaft zu machen; bei Ziff. 6 genügt die Vorlage des vollstreckbaren Urteils bzw. der vollstreckbaren Urkunde.
3. Glaubhaftmachung der Vermögensgegenstände und Schuldnereigentum (Ziff. 3)
Rz. 10 Bestimmtheit des Arrestsubstrats: Die zu verarrestierenden Gegenstände müssen hinreichend bestimmt oder bestimmbar bezeichnet werden (z.B. genaue Angabe von Liegenschaften, Fahrzeugen oder Bankbeziehungen).
Rz. 11 Verbot des Sucharrests (Ausforschungsarrest):
- Da Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ausdrücklich die Glaubhaftmachung des Vorhandenseins von Vermögenswerten verlangt, ist ein unbestimmter «Sucharrest» unzulässig (OGer ZH PS170179 vom 05.09.2017; KGer FR 105 2025 73 vom 07.08.2025).
- Ein Arrestgesuch, das sich pauschal auf «alle Bankkonten in der Schweiz» oder «sämtliche Vermögenswerte bei Bank X» stützt, ohne konkrete Geschäftsbeziehungen plausibel zu machen, ist abzuweisen.
- Affidavits und Zeugenaussagen vom Hörensagen: Eidesstattliche Erklärungen oder Berichte von Privatdetektiven, die sich auf nicht offengelegte Quellen stützen, genügen für die Glaubhaftmachung von Bankkonten nicht (OGer ZH PS170179 vom 05.09.2017).
III. Belegenheit von Forderungen und Bankkonten
Rz. 12 Forderungsarrest gegen im Ausland wohnhafte Schuldner: Bei Geldforderungen (insb. Bankguthaben) gilt der Belegenheitsort als der Wohnsitz bzw. Sitz des Drittschuldners (Bankinstitut). Bei Banken mit Zweigniederlassungen ist die Forderung am Sitz der Bank belegen, es sei denn, das Konto beruht ausschliesslich auf dem Geschäftsverkehr mit einer konkreten Zweigniederlassung (BGE 107 III 147).
IV. Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland (Abs. 2)
Rz. 13 Zustellungsdomizil: Ein im Ausland wohnhafter Gläubiger muss im Arrestgesuch ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (in der Regel bei seinem Rechtsanwalt) bezeichnen. Unterlässt er dies, gilt das Betreibungsamt des Vollzugsortes kraft Gesetzes als Zustellungsort (gesetzliche Zustellungsfiktion).
Praxisfragen
1. Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Bankkonten im Zürcher Arrestverfahren
Rz. 14 In der Zürcher Praxis war lange umstritten, wie präzise ein Bankkonto im Arrestgesuch bezeichnet werden muss. Das Obergericht Zürich stellte im Grundsatzentscheid OGer ZH PS170179 vom 05.09.2017 fest, dass die Angabe einer blossen Bankadresse mit allgemeiner BIC/SWIFT-Nummer keine Identifikation eines konkreten Kontos darstellt. Ein Verzicht auf den Nachweis von Anhaltspunkten für die tatsächliche Existenz des Kontos würde das gesetzliche Erfordernis von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG aushöhlen. Verlangt wird, dass der Gläubiger entweder eine konkrete IBAN nennt oder nachvollziehbare Zahlungsbelege bzw. Korrespondenzen vorlegt, die eine Geschäftsverbindung belegen.
2. Kognitionsabgrenzung zwischen Bewilligungsrichter und Betreibungsamt beim Vollzug
Rz. 15 Das Betreibungsamt darf den Vollzug eines bewilligten Arrestbefehls nicht mit dem Argument verweigern, es handle sich um einen materiell unbegründeten Sucharrest oder die Forderung sei unberechtigt (BGE 129 III 203 E. 2; OGer SO ZZ.1982.10 vom 19.11.1982). Das Betreibungsamt ist an die Festlegungen des Arrestbefehls gebunden und beschränkt sich auf die formelle Überprüfung der Vollziehbarkeit. Materielle Rügen zur Gläubigerforderung oder zum Arrestsubstrat gehören ausschliesslich vor den Arrestrichter im Einspracheverfahren (Art. 278 SchKG).