Rechtsprechung zu Art. 230 SchKG
Rechtsprechung zu Art. 230 SchKG
Systematische Übersicht der bundesgerichtlichen Leitentscheide sowie der kantonalen Gerichtspraxis zur Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven nach Art. 230 SchKG.
I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)
BGE 151 III 190 (2025)
- Thema: Kostensicherheit nach Art. 230 Abs. 2 SchKG; Umfang ohne Pfandverwertungskosten
- Kernaussage:
- Die Kosten für die Verwertung von Pfandgegenständen sind bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG nicht zu berücksichtigen (E. 5).
- Wird die Sicherheit im Rechtsmittelverfahren neu festgesetzt, muss die Leistungsfrist unabhängig von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung allen Gläubigern neu angesetzt werden (E. 6).
- Die Pfandverwertungskosten werden von den Pfandgläubigern nach Art. 262 Abs. 2 SchKG getragen und gehören nicht zu den durch die Konkursmasse ungedeckten Kosten.
- Konkreter Sachverhalt: Gläubigerin beschwerte sich gegen die Höhe des Kostenvorschusses, in den auch Pfandverwertungskosten einbezogen worden waren.
- Einschlägig für: Art. 230 Abs. 2 SchKG; Art. 262 Abs. 2 SchKG; Art. 39, 85 KOV
BGE 141 III 590 (2015)
- Thema: Gläubigerbeschwerde gegen Einstellungsverfügung; Kostensicherheit und Anfechtung
- Kernaussage:
- Das Recht des Gläubigers, nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven die Durchführung zu verlangen und Kostensicherheit zu leisten, schliesst die Anfechtung der Einstellungsverfügung nicht aus (E. 3).
- Der Gläubiger ist nicht auf die Sicherheitsleistung nach Abs. 2 verwiesen, wenn das Konkursamt vorhandene Aktiven übersehen hat.
- Der Antrag des Konkursamtes auf Einstellung ist keine anfechtbare Verfügung — anfechtbar ist nur die Verfügung des Konkursgerichts.
- Konkreter Sachverhalt: Konkursgericht verfügte Einstellung mangels Aktiven, obwohl werthaltige Maschinen des Schuldners übersehen wurden.
- Einschlägig für: Art. 230 SchKG; Art. 319 ff. ZPO
BGE 134 III 136 (2008)
- Thema: Kostenhaftung des Eröffnungsgläubigers bei Konkurseinstellung; Umfang der Haftung nach Art. 169 SchKG
- Kernaussage:
- Im Fall der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven haftet der Gläubiger, der das Konkursbegehren gestellt hat, für die Kosten gemäss Art. 169 SchKG bis zum Schluss des Konkursverfahrens (E. 2).
- Die Haftung endet nicht mit der Einstellungsverfügung, sondern erst mit dem formellen Verfahrensschluss.
- Konkreter Sachverhalt: Konkurs wurde mangels Aktiven eingestellt; Konkursamt forderte Kostendeckung vom Eröffnungsgläubiger.
- Einschlägig für: Art. 230 SchKG; Art. 169 SchKG
BGE 130 III 481 (2004)
- Thema: Konkurrenz zwischen Wiederaufleben (Art. 230 Abs. 4) und Spezialliquidation (Art. 230a Abs. 2); Zeitpunkt des Wiederauflebens
- Kernaussage:
- Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach Einstellung des Konkurses wieder auf, d.h. nach der Veröffentlichung des Eintrages der Einstellung und des Schlusses des Konkursverfahrens mangels Aktiven im SHAB (E. 2.1).
- Die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven einer juristischen Person bedeutet nicht notwendigerweise das Ende des Verfahrens, wenn die Masse mit Pfandrechten belastete Vermögenswerte umfasst; in diesem Fall bleibt das Konkursamt zuständig, um die Spezialliquidation nach Art. 230a Abs. 2-4 SchKG von Amtes wegen zu eröffnen und durchzuführen (E. 2.2 und 2.3).
- Verlangt ein Pfandgläubiger die Verwertung seines Pfandes gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG, darf der Konkurs nicht geschlossen werden und kann die durch den Konkurs aufgehobene Betreibung auf Pfandverwertung noch nicht wiederaufleben; bei dieser Ausgangslage geht das Verfahren nach Art. 230a Abs. 2 SchKG demjenigen nach Art. 230 Abs. 4 SchKG vor (E. 3).
- Konkreter Sachverhalt: Gläubiger hatte Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet; nach Konkurseröffnung und Einstellung beanspruchte der Pfandgläubiger die Spezialliquidation.
- Einschlägig für: Art. 230 Abs. 4 SchKG; Art. 230a Abs. 2 SchKG; Art. 268 Abs. 2 SchKG
BGE 127 III 371 (2001)
- Thema: Wiederaufleben von Betreibungen nach Konkurseinstellung; Verrechnungsguthaben und Rückzahlungsvorbehalt
- Kernaussage:
- Vor Konkurseröffnung eingeleitete Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses im erreichten Verfahrensstadium wieder auf (E. 4).
- Der Vorbehalt der WIR Bank, wonach der überwiesene Geldbetrag im Falle der Einstellung an die Bank zurückzuerstatten sei, ist für die Konkursorgane unbeachtlich (E. 4 und 5).
- Konkreter Sachverhalt: WIR Bank hatte Verrechnungsguthaben des Gemeinschuldners mit Rückzahlungsvorbehalt an die Konkursmasse überwiesen.
- Einschlägig für: Art. 230 Abs. 3 und 4 SchKG
II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts
BGE 128 V 10 (2002)
- Thema: Arbeitgeberhaftung; Verwirkung; Schadenskenntnis bei Konkurseinstellung
- Kornaussage: Leistet ein Gläubiger nach der Publikation der Einstellung die Kostensicherheit, ändert dies nichts daran, dass die Ausgleichskasse in der Regel im Zeitpunkt der Publikation Kenntnis des Schadens hat. Für die Verwirkung der Arbeitgeberhaftung ist der Zeitpunkt der Publikation massgeblich, nicht der Zeitpunkt der Sicherheitsleistung.
- Einschlägig für: Art. 230 SchKG; Art. 52 AHVG; Art. 82 AHVV
BGE 132 III 89 (2006)
- Thema: Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG; Auswirkungen des Konkurses auf das Klageverfahren
- Kornaussage: Fällt der Kläger einer Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG in Konkurs, verliert er das Prozessführungsrecht und die Betreibung wird aufgehoben, sofern der Konkurs nicht mangels Aktiven eingestellt wird (E. 1.3 und 1.4). Wird der Konkurs mangels Aktiven eingestellt, kann der Kläger das Verfahren wieder aufnehmen.
- Einschlägig für: Art. 85a SchKG; Art. 204, 206, 207 SchKG; Art. 230 SchKG
BGE 102 III 78 (1976)
- Thema: Konkursverwaltung und Einstellungsverfügung; Gültigkeit vorangehender Massnahmen
- Kornaussage: Jede der richterlichen Einstellung des Konkursverfahrens vorausgehende Massnahme der Konkursverwaltung bleibt gültig. Die Konkursverwaltung ist jedoch nicht befugt, sich über die Einstellungsverfügung des Konkursgerichts hinwegzusetzen.
- Einschlägig für: Art. 230 SchKG
BGE 90 II 247 (1964)
- Thema: Abtretung einer Forderung durch die Verwaltung nach Einstellung und Schliessung des Konkurses; Wirkungen auf Verfügungsrecht
- Kornaussage: Nach Einstellung und Schliessung des Konkurses mangels Aktiven kann die Konkursverwaltung Forderungen der Masse abtreten, soweit dies zur Befriedigung der Massekosten erforderlich ist. Das Verfügungsrecht der Konkursverwaltung besteht bis zum formellen Verfahrensschluss.
- Einschlägig für: Art. 230, 231, 260 SchKG
BGer 5A_840/2015 (22. Februar 2016)
- Thema: Zeitpunkt des Wiederauflebens von Betreibungen nach Konkurseinstellung; SHAB-Publikation massgeblich
- Kornaussage: Massgebend für das Wiederaufleben der Betreibungen nach Art. 230 Abs. 4 SchKG ist die Publikation der Einstellung im SHAB, nicht der Fristablauf nach Abs. 2. Der Konkurs gilt mit unbenütztem Ablauf der Frist ipso facto als eingestellt; einer Schlussverfügung des Konkursrichters kommt nur deklaratorische Bedeutung zu (E. 3.3; bestätigt BGE 130 III 481 E. 2.1). Der Gläubiger darf sich nach Treu und Glauben auf den Zeitpunkt der SHAB-Publikation verlassen.
- Einschlägig für: Art. 230 Abs. 2 und 4 SchKG; Art. 268 Abs. 2 SchKG; Art. 158 HRegV
BGer 5A_784/2015 (15. Januar 2016)
- Thema: Betreibungsart nach Konkurseinstellung; Wahl nach Art. 230 Abs. 3 SchKG bei bereits bestimmter Betreibungsart
- Kornaussage: Nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven leben die gegen den Schuldner laufenden Betreibungen gemäss Art. 230 Abs. 4 SchKG wieder auf und können auf Pfändung fortgesetzt werden, sofern die Betreibung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht auf Konkurs fortgesetzt worden war. War die Betreibungsart jedoch bereits bestimmt (z.B. Konkursandrohung zugestellt), kann die Wahl nach Art. 230 Abs. 3 SchKG nicht mehr ausgeübt werden (E. 2 und 3).
- Einschlägig für: Art. 230 Abs. 3 und 4 SchKG
BGer 5A_306/2014 (17. Oktober 2014)
- Thema: Aufhebung des Konkursbeschlags nach Einstellung; Beschwerdeberechtigung
- Kornaussage: Mit der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven wird der Konkursbeschlag zugunsten der Gläubiger aufgehoben (bestätigt BGE 90 II 247 E. 2, BGE 127 III 371 E. 4b). Nach Ablauf der Frist nach Art. 230 Abs. 2 SchKG fallen alle über den Konkursbeschlag hinausgehenden Befugnisse der Konkursverwaltung dahin. Das Konkursamt kann die Einstellungsverfügung nicht in eigenem Namen anfechten; beschwerdeberechtigt sind ausschliesslich Gläubiger und Schuldner (E. 3.3.2).
- Einschlägig für: Art. 230 Abs. 1 und 2 SchKG; Art. 319 ff. ZPO
BGer 5A_857/2020 (31. Mai 2021)
- Thema: Wiedereröffnung des Konkurses nach Löschung im Handelsregister
- Kornaussage: Wird eine GmbH nach Einstellung mangels Aktiven im Handelsregister gelöscht (Art. 159a HRegV), kann eine Wiedereröffnung des Konkurses nach Entdeckung neuer Aktiven unter den Voraussetzungen von Art. 174 SchKG in Betracht kommen. Die Löschung steht der Wiedereröffnung nicht zwingend entgegen, wenn die Voraussetzungen von Art. 174 SchKG erfüllt sind und die Gesellschaft wiedereingetragen wird (E. 2.1).
- Einschlägig für: Art. 230 SchKG; Art. 174 SchKG; Art. 159a HRegV
III. Kantonale Rechtsprechung
BE Aufsichtsbehörde, ABS 2021 280 (2022)
- Thema: Bemessung der Kostensicherheit; Massaschulden eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens
- Kornaussage: Die Festsetzung der Kostensicherheit richtet sich nach den mutmasslichen Kosten des summarischen Verfahrens. Die Kostensicherheit gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG deckt nur die durch die Konkursmasse nicht gedeckten Kosten des summarischen Verfahrens, nicht aber Massaschulden aus einem vorausgegangenen Nachlassverfahren.
- Kanton: Bern (BE)
SH Obergericht, 40/2016/28 (2021)
- Thema: Konkurseröffnung; Wirkungsdauer des Handelsregistereintrags; Konkursbetreibung nach Konkurseinstellung
- Kornaussage: Der Schuldner untersteht noch während sechs Monaten nach Löschung der Handelsregistereintragung der Konkursbetreibung. Diese Nachwirkungsfrist gilt auch, wenn das Handelsregisteramt die Eintragung löschte, weil das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde. Der Gläubiger hat in diesem Fall die Wahl, die Betreibung auch auf Pfändung fortzusetzen.
- Kanton: Schaffhausen (SH)
ZH Verwaltungsgericht, VB.2021.00392 (2022)
- Thema: Löschung aus dem Handelsregister nach Konkurseinstellung
- Kornaussage: Die Löschung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister nach Konkurseinstellung mangels Aktiven ist zu Recht erfolgt. Die gegen die Konkurseinstellung erhobenen Rechtsmittel waren abgewiesen worden (vgl. BGE 141 III 590).
- Kanton: Zürich (ZH)
BE Aufsichtsbehörde, ABS 2025 358 (2025)
- Thema: Wiederaufleben einer Betreibung bei ausgestellter, aber nicht zugestellter Konkursandrohung; Art. 230 Abs. 3 und 4 SchKG
- Kornaussage: War die Konkursandrohung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits ausgestellt, aber noch nicht zugestellt, so ist die Betreibungsart dennoch als bestimmt anzusehen. Die Wahlmöglichkeit nach Art. 230 Abs. 3 SchKG kann in diesem Fall nicht mehr ausgeübt werden. Der Gläubiger muss eine neue Betreibung gemäss Art. 230 Abs. 3 SchKG einleiten (bestätigt BGer 5A_784/2015).
- Kanton: Bern (BE)
Letzte Aktualisierung: 2026-09-13