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Art. 230 — Einstellung des Konkursverfahrens

Art. 230 SchKG

Gesetzeswortlaut

Art. 230 — Einstellung des Konkursverfahrens

1 Das Konkursgericht stellt das Konkursverfahren ein, wenn sich nach der Inventaraufnahme oder auf Grund anderer Umstände ergibt, dass die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Konkurskosten zu decken.

2 Es kann das Verfahren einstellen, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Konkurskosten und die Forderungen der Konkursgläubiger mit einer Dividende von wenigstens 5 Prozent zu decken (Art. 231 Abs. 2).

3 Das Konkursgericht hört die Konkursverwaltung an, bevor es das Verfahren einstellt.

Quelle: Fedlex (SR 281.1, Art. 230), Konsolidierung Stand 2026-01-01.

Überblick und Bedeutung

1 Einstellung als Ausnahme vom Konkurs. Art. 230 SchKG regelt die Einstellung des Konkursverfahrens — eine Ausnahmevorschrift, die das ordentliche Konkursverfahren beendet, wenn die Konkursmasse voraussichtlich nicht ausreicht, um die Konkurskosten oder eine sinnvolle Dividende an die Konkursgläubiger zu verteilen. Die Einstellung ist kein normales Ende des Konkursverfahrens, sondern ein Notbehelf, der den Konkursgläubigern die erneute Betreibung auf Grund des Verlustscheins ermöglicht.

2 Systematischer Standort. Art. 230 SchKG steht im zweiten Abschnitt des Konkursrechts (Konkurs, Art. 159–270 SchKG) und gehört zur Gruppe der Bestimmungen über die Beendigung des Konkursverfahrens (Art. 230–232 SchKG). Er bildet das Gegenstück zur Konkursaufhebung nach Verteilung (Art. 232 SchKG) und zur Konkurseinstellung nach Gläubigerbeschluss (Art. 231 SchKG). Die drei Einstellungsgründe — Masseunzulänglichkeit (Abs. 1), ungenügende Dividende (Abs. 2) und Gläubigerbeschluss (Art. 231) — sind streng voneinander zu unterscheiden.

3 Zweck der Einstellung. Die Einstellung des Konkursverfahrens dient dem Zweck, unnötige Konkurskosten zu vermeiden, wenn die Masse ersichtlich nicht ausreicht, um das Verfahren sinnvoll durchzuführen. Sie schützt sowohl die Konkursmasse (Vermeidung weiterer Kosten) als auch die Konkursgläubiger (Ermöglichung der erneuten Betreibung auf Grund des Verlustscheins).

Kommentierung

I. Obligatorische Einstellung (Abs. 1)

4 Masseunzulänglichkeit. Abs. 1 verpflichtet das Konkursgericht zur Einstellung, wenn sich nach der Inventaraufnahme oder auf Grund anderer Umstände ergibt, dass die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Konkurskosten zu decken. Die Konkurskosten umfassen namentlich:

  • die Kosten der Konkursverwaltung (Vergütung der Konkursverwaltung, Art. 238 SchKG);
  • die Kosten der Inventaraufnahme;
  • die Gerichtskosten;
  • die sonstigen Massekosten (Mietzinsen, Versicherungsprämien, etc.).

5 Massgeblicher Zeitpunkt. Massgeblich ist der Zeitpunkt der Inventaraufnahme oder der Zeitpunkt, in dem sich die Masseunzulänglichkeit aus anderen Umständen ergibt. Das Konkursgericht hat die Prognose auf Grund der bekannten Aktiven und Passiven zu stellen. Eine spätere Besserstellung der Masse rechtfertigt die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht, wohl aber kann ein Fehler bei der Prognose die Beschwerde begründen.

6 Inventaraufnahme als Indiz. Die Inventaraufnahme nach Art. 221 SchKG ist das wichtigste Indiz für die Masseunzulänglichkeit. Sie gibt dem Konkursgericht einen verlässlichen Überblick über die Vermögenslage und die voraussichtlichen Konkurskosten. Ist das Inventar unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft, kann das Konkursgericht weitere Abklärungen treffen, bevor es die Einstellung verfügt.

7 Andere Umstände. Neben der Inventaraufnahme können auch andere Umstände zur Einstellung führen, namentlich:

  • die Feststellung, dass die Masse keine verwertbaren Aktiven enthält;
  • der Nachweis, dass die Konkurskosten die voraussichtlichen Erlöse übersteigen;
  • die Nichtdurchführbarkeit der Inventaraufnahme wegen fehlender Mitwirkung des Schuldners (Art. 222 SchKG).

8 Verhältnis zu Art. 231 Abs. 2 SchKG. Abs. 1 ist gegenüber Abs. 2 die strengere Bestimmung: Während Abs. 2 dem Konkursgericht ein Ermessen einräumt (es kann einstellen), ist Abs. 1 obligatorisch (es stellt ein). Die obligatorische Einstellung nach Abs. 1 greift, wenn die Masse nicht einmal die Konkurskosten deckt; die fakultative Einstellung nach Abs. 2 greift, wenn die Masse die Konkurskosten deckt, aber voraussichtlich keine 5%-Dividende übriglässt.

II. Fakultative Einstellung (Abs. 2)

9 Ungenügende Dividende. Abs. 2 räumt dem Konkursgericht ein Ermessen ein, das Verfahren einzustellen, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Konkurskosten und die Forderungen der Konkursgläubiger mit einer Dividende von wenigstens 5 Prozent zu decken. Die 5%-Schwelle ist eine Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips: Ein Konkursverfahren, das voraussichtlich weniger als 5% Dividende ausschüttet, ist wirtschaftlich nicht sinnvoll.

10 Ermessensausübung. Das Ermessen des Konkursgerichts ist nicht unbeschränkt. Es hat folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • die Höhe der voraussichtlichen Dividende: Je niedriger die Dividende, desto eher ist die Einstellung geboten;
  • die Anzahl der Gläubiger: Bei wenigen Gläubigern mit hohen Forderungen kann auch eine niedrige Dividende sinnvoll sein;
  • die Interessen der Konkursgläubiger: Die Einstellung ermöglicht den Gläubigern die erneute Betreibung auf Grund des Verlustscheins;
  • die Kosten des Verfahrens: Je höher die voraussichtlichen Konkurskosten, desto eher ist die Einstellung geboten.

11 Berechnung der 5%-Schwelle. Die 5%-Schwelle wird auf die gesamten Konkursforderungen bezogen, nicht auf die einzelnen Forderungen. Massgeblich ist die voraussichtliche Quote, die nach Abzug der Konkurskosten und der bevorrechtigten Forderungen (Art. 219 SchKG) für die Konkursgläubiger übrigbleibt.

III. Anhörung der Konkursverwaltung (Abs. 3)

12 Anhörungspflicht. Abs. 3 verpflichtet das Konkursgericht, die Konkursverwaltung anzuhören, bevor es das Verfahren einstellt. Die Anhörungspflicht ist eine zwingende Verfahrensgarantie, deren Verletzung die Beschwerde begründet (Art. 17 SchKG i.V.m. ZPO). Die Konkursverwaltung kann zum Ergebnis der Inventaraufnahme, zu den voraussichtlichen Konkurskosten und zur Frage der Einstellung Stellung nehmen.

13 Anhörung der Gläubiger. Abs. 3 verpflichtet nicht zur Anhörung der Konkursgläubiger. Diese können jedoch im Rahmen der ersten Gläubigerversammlung (Art. 221 SchKG) oder durch Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung (Art. 17 SchKG) ihre Interessen geltend machen.

IV. Wirkungen der Einstellung

14 Beendigung des Konkursverfahrens. Die Einstellung beendet das Konkursverfahren. Die Konkursverwaltung wird entlassen, die Verwaltung und Verfügung über das Vermögen des Schuldners geht auf diesen zurück, und die Konkursgläubiger können ihre Forderungen auf Grund des Verlustscheins (Art. 115 SchKG) weiterverfolgen.

15 Verlustscheinerteilung. Nach der Einstellung stellt das Betreibungsamt den Konkursgläubigern auf Verlangen einen Verlustschein aus (Art. 115 SchKG). Der Verlustchein ist ein vollstreckbarer Titel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, der die erneute Betreibung auf Pfandung ermöglicht.

16 Keine Rechtskraft hinsichtlich der Forderung. Die Einstellung des Konkursverfahrens hat keine materielle Rechtskraft hinsichtlich des Bestehens der Konkursforderungen. Die Gläubiger können ihre Forderungen auch nach der Einstellung im ordentlichen Verfahren geltend machen, sofern sie nicht bereits im Konkursverfahren festgestellt waren.

17 Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Einstellung des Konkursverfahrens hindert eine neue Konkurseröffnung nicht. Wenn der Schuldner erneut zahlungsunfähig wird, kann ein Konkursgläubiger ein neues Konkursbegehren einreichen. Das neue Konkursverfahren ist unabhängig vom eingestellten Verfahren.

Abgrenzungen

18 Einstellung nach Art. 230 vs. Konkursaufhebung nach Art. 232 SchKG. Die Einstellung nach Art. 230 SchKG unterscheidet sich von der Konkursaufhebung nach Art. 232 SchKG: Bei der Aufhebung wird das Konkursverfahren nach Abschluss der Verteilung beendet, während bei der Einstellung das Verfahren vorzeitig abgebrochen wird, weil die Masse unzulänglich ist (BGE 128 III 104).

19 Einstellung nach Art. 230 vs. Art. 231 SchKG. Art. 231 SchKG regelt die Einstellung nach Gläubigerbeschluss. Während Art. 230 eine gerichtliche Einstellung ist (obligatorisch nach Abs. 1, fakultativ nach Abs. 2), verlangt Art. 231 einen Beschluss der Konkursgläubiger in der ersten Gläubigerversammlung. Die beiden Einstellungsgründe stehen nicht in Konkurrenz, sondern sind alternatives oder kumulatives Beendigungsinstrument.

20 Einstellung und Konkurshinderungsgründe. Die Einstellung nach Art. 230 SchKG ist von den Konkurshinderungsgründen nach Art. 172–174 SchKG zu unterscheiden. Konkurshinderungsgründe verhindern die Eröffnung des Konkursverfahrens, während Art. 230 ein bereits eröffnetes Konkursverfahren beendet. Die Konkurshinderungsgründe sind im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung geltend zu machen (Art. 174 SchKG; BGE 139 III 491; BGE 136 III 294).

Literatur

  • Stefan Knauer, in: Basler Kommentar, SchKG, 4. Aufl. 2023, Art. 230 N. 1 ff.
  • Peter Bratschi, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl. 2022, § 17 N. 25 ff.
  • François Bohnet / Jean-Michel Vittet, in: Commentaire romand, Loi sur la poursuite pour dettes et la faillite, 2. Aufl. 2021, Art. 230 LP N. 1 ff.
  • Markus Witschi, in: Schweizerisches Zivilprozess- und Vollstreckungsrecht, 5. Aufl. 2024, § 27 N. 15 ff.
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