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Art. 230 SchKG — Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven

Gesetzeswortlaut

Siebenter Titel: KonkursverfahrenI. Feststellung der Konkursmasse und Bestimmung des VerfahrensI. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven1. Im allgemeinen

1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.424

2 Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt und teilt sie den bekannten Gläubigern mit uneingeschriebenem Brief mit. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zwanzig Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.425

3 Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.426

4 Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.427

424Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

425 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193).

426Eingefügt durch Art. 15 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

427Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

SR 281.1 · Stand am 1. Januar 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Rz. 1 Art. 230 SchKG regelt die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Ergibt die Inventaraufnahme des Konkursamtes, dass die vorhandenen Vermögenswerte nicht einmal ausreichen, um die Kosten des summarischen Konkursverfahrens zu decken, wird das Verfahren abgebrochen. Damit wird verhindert, dass der Staat auf ungedeckten Verfahrenskosten sitzen bleibt und dass das Konkursverfahren zu einem reinen Formalakt ohne Aussicht auf Befriedigung der Gläubiger wird.

Rz. 2 Gläubigeroption und Zwangsvollstreckungswirkungen:

  • Rettung des Verfahrens (Abs. 2): Jeder Gläubiger kann die Durchführung des Konkurses erzwingen, wenn er innert 20 Tagen die vom Amt festgelegte Kostensicherheit leistet.
  • Privilegierte Einzelvollstreckung (Abs. 3 & 4): Unterbleibt die Sicherheitsleistung, wird das Verfahren geschlossen. Der Schuldner kann während 2 Jahren auf Pfändung betrieben werden (Abs. 3), und alle vor Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben rückwirkend wieder auf (Abs. 4; BGE 132 III 89 E. 1.4).

Kommentierung

I. Gerichtliche Verfügung der Einstellung (Abs. 1)

Rz. 3 Masseunzulänglichkeit: Das Konkursgericht verfügt die Einstellung auf Antrag des Konkursamtes, wenn die Aktiven die mutmasslichen Kosten des summarischen Verfahrens (Gebühren, Publikationen, Mindestverwaltung) nicht decken. Der Massstab ist prognostisch: Es genügt die begründete Annahme, dass die Masse die Kosten nicht decken wird — es ist nicht erforderlich, dass die Masse zum Zeitpunkt der Einstellung bereits endgültig erschöpft ist.

Rz. 4 Anfechtbarkeit durch Gläubiger und Schuldner (BGE 141 III 590):

  • Die Einstellungsverfügung des Konkursgerichts kann von Gläubigern und vom Schuldner mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (BGE 141 III 590 E. 3).
  • Das Recht des Gläubigers, nach Abs. 2 Kostensicherheit zu leisten, schliesst die Anfechtung nicht aus: Hat der Gläubiger hinreichende Anhaltspunkte, dass die Masse doch für das summarische Verfahren ausreicht, kann er sowohl Kostensicherheit leisten als auch die Einstellungsverfügung anfechten.
  • Der Antrag des Konkursamtes auf Einstellung ist keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 319 ZPO; anfechtbar ist ausschliesslich die Verfügung des Konkursgerichts.

Rz. 5 Konkursverwaltung und Einstellungsverfügung (BGE 102 III 78): Jede der richterlichen Einstellung des Konkursverfahrens vorausgehende Massnahme der Konkursverwaltung bleibt gültig und wirkt weiter. Die Konkursverwaltung ist jedoch nicht befugt, sich über die Einstellungsverfügung des Konkursgerichts hinwegzusetzen und das Verfahren eigenmächtig fortzuführen (BGE 102 III 78).


II. Publikation und Sicherheitsleistung (Abs. 2)

Rz. 6 Verfahren: Das Konkursamt publiziert die Einstellung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und benachrichtigt bekannte Gläubiger mit uneingeschriebenem Brief.

  • 20-tägige Verwirkungsfrist: Verlangt ein Gläubiger innert 20 Tagen ab Publikation die Durchführung und leistet den verlangten Kostenvorschuss, wird das Konkursverfahren fortgeführt. Die Frist ist absolut und kann weder verlängert noch wiederhergestellt werden.
  • Verfahrensschluss: Leistet kein Gläubiger Sicherheit, wird das Verfahren definitiv geschlossen. Bei juristischen Personen meldet das Konkursamt die Löschung an das Handelsregisteramt (Art. 159a HRegV).
  • Kostensicherheit: Die kantonalen Konkursämter beziffern die Kostensicherheit für das summarische Verfahren regelmässig auf CHF 3'000 bis CHF 6'000. Wird der Betrag nicht fristgerecht auf dem Postscheckkonto des Konkursamtes gutgeschrieben, gilt der Antrag als verwirkt.

Rz. 6a Umfang der Kostensicherheit (BGE 151 III 190): Die Kosten für die Verwertung von Pfandgegenständen sind bei der Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG nicht zu berücksichtigen (BGE 151 III 190 E. 5). Die Pfandverwertungskosten werden von den Pfandgläubigern nach Art. 262 Abs. 2 SchKG getragen und gehören damit nicht zu den durch die Konkursmasse ungedeckten Kosten. Nur die Kosten, die die Konkursmasse selbst zu tragen hat, bilden die Grundlage für den Kostenvorschuss. Wird die Sicherheit im Rechtsmittelverfahren neu festgesetzt, muss die Leistungsfrist unabhängig von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung allen Gläubigern neu angesetzt werden (E. 6).


III. Wirkungen der Konkurseinstellung (Abs. 3 und 4)

Rz. 7 Zweijährige Betreibung auf Pfändung (Abs. 3): Schuldner, die an sich der Konkursbetreibung unterliegen (Art. 39 SchKG), können während zwei Jahren nach der Einstellung auf Pfändung betrieben werden (BGE 127 III 371 E. 4). Dies ermöglicht Gläubigern den raschen Zugriff auf Lohn und künftige Vermögenswerte im Wege der Einzelvollstreckung. Die Zweijahresfrist beginnt mit der Einstellung und ist nicht verlängerbar.

Rz. 8 Wiederaufleben früherer Betreibungen und Fristenstillstand (Abs. 4):

  • Sämtliche vor Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen, die durch den Konkurs suspendiert waren, leben von Gesetzes wegen im erreichten Verfahrensstadium wieder auf (BGE 132 III 89 E. 1.4; BGE 130 III 481 E. 2.1).
  • Die Dauer zwischen Konkurseröffnung und Konkurseinstellung wird für alle gesetzlichen Fristen (insb. Art. 88 Abs. 2 SchKG für das Fortsetzungsbegehren und Art. 116 SchKG für das Verwertungsbegehren) nicht mitberechnet. Dies gilt für alle Fristen des SchKG, nicht nur für Betreibungsfristen.

Rz. 8a Zeitpunkt des Wiederauflebens (BGer 5A_840/2015): Massgebend für das Wiederaufleben der Betreibungen nach Art. 230 Abs. 4 SchKG ist nicht der Fristablauf nach Abs. 2, sondern die Publikation der Einstellung im SHAB (BGer 5A_840/2015 E. 3.3; BGE 130 III 481 E. 2.1). Der Konkurs gilt mit unbenütztem Ablauf der 10-tägigen Frist ipso facto als eingestellt; einer Schlussverfügung des Konkursrichters (Art. 268 Abs. 2 SchKG) kommt nur deklaratorische Bedeutung zu. Der Gläubiger darf sich nach Treu und Glauben auf den Zeitpunkt der SHAB-Publikation verlassen und erst dann das Fortsetzungsbegehren stellen.

Rz. 8b Pfändungsbetreibungsart bereits bestimmt (BGer 5A_784/2015): War im Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Betreibungsart bereits bestimmt — etwa weil die Konkursandrohung bereits zugestellt war —, kann die Wahl nach Art. 230 Abs. 3 SchKG (Pfändung anstelle Konkurs) nicht mehr ausgeübt werden (BGer 5A_784/2015 E. 2). Die vor Konkurseröffnung eingeleitete Betreibung lebt nach Abs. 4 in der bereits bestimmten Art wieder auf. Nur wenn die Betreibungsart im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch offen war, gewährt Abs. 3 die Wahlmöglichkeit.


IV. Aufhebung des Konkursbeschlags und Rechtsstellung nach Einstellung

Rz. 9 Aufhebung des Konkursbeschlags (BGer 5A_306/2014): Mit der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven wird der mit der Konkurseröffnung bewirkte Konkursbeschlag zugunsten der Gläubiger aufgehoben (BGer 5A_306/2014 E. 3.3.2; BGE 90 II 247 E. 2; BGE 127 III 371 E. 4b). Mit dem Ablauf der Frist nach Art. 230 Abs. 2 SchKG fallen jedoch alle über den Konkursbeschlag hinausgehenden Befugnisse der Konkursverwaltung dahin. Das Konkursamt kann die Einstellungsverfügung nicht in eigenem Namen anfechten; nur Gläubiger und Schuldner sind beschwerdeberechtigt.


V. Verbindung mit der Spezialliquidation (Art. 230a)

Rz. 9a Spezialliquidation bei Pfandrechten (BGE 130 III 481): Ist die Konkursmasse mit pfandbelasteten Vermögenswerten behaftet, bedeutet die Einstellung nicht zwingend das Ende des Verfahrens. In diesem Fall bleibt das Konkursamt zuständig, um die Spezialliquidation nach Art. 230a Abs. 2-4 SchKG von Amtes wegen zu eröffnen und durchzuführen (BGE 130 III 481 E. 2.2 und 2.3). Verlangt ein Pfandgläubiger die Verwertung seines Pfandes nach Art. 230a Abs. 2 SchKG, darf der Konkurs nicht geschlossen werden (Art. 268 Abs. 2 SchKG), und die durch den Konkurs aufgehobene Betreibung auf Pfandverwertung kann noch nicht wiederaufleben. Bei dieser Ausgangslage geht das Verfahren nach Art. 230a Abs. 2 SchKG demjenigen nach Art. 230 Abs. 4 SchKG vor (E. 3).

Rz. 9b Abtretung von Nachlassaktiven (Art. 230a Abs. 1): Nach Einstellung unter Abs. 1 können Gläubiger die Abtretung bekannter Aktiven des Gemeinschuldners verlangen (Art. 230a Abs. 1 SchKG). Die Abtretung setzt voraus, dass der Gemeinschuldner die Aktiven nicht selbst verwertet. Im Erbschaftskonkurs gilt Art. 230a Abs. 1 SchKG entsprechend, wobei der Erbe die Abtretung verlangen kann (vgl. BGer 5A_689/2018 E. 3.1).


VI. Grenzkasuistik

Rz. 10 — Gläubigerbeschwerde gegen unzutreffende Massearmut (BGE 141 III 590): In BGE 141 III 590 E. 3 verfügte das Konkursgericht die Einstellung mangels Aktiven, obwohl der Schuldner Eigentümer werthaltiger Maschinen war, die das Konkursamt fälschlicherweise als wertlos einstufte. Ein Gläubiger erhob Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Gläubiger nicht auf die Sicherheitsleistung nach Abs. 2 verwiesen werden darf, wenn das Konkursamt vorhandene Aktiven übersehen hat. Praxisfolge: Die Anfechtung der Einstellungsverfügung ist neben der Sicherheitsleistung möglich und geboten, wenn die Voraussetzungen der Einstellung objektiv nicht erfüllt sind.

Rz. 11 — Kostenhaftung des Eröffnungsgläubigers (BGE 134 III 136): In BGE 134 III 136 E. 2 stellte ein Gläubiger das Konkursbegehren; der Konkurs wurde mangels Aktiven eingestellt. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Eröffnungsgläubiger gestützt auf Art. 169 SchKG für alle Kosten bis zum formellen Verfahrensschluss haftet — nicht nur bis zur Einstellungsverfügung. Die Kostenhaftung endet erst mit dem formellen Abschluss des Konkursverfahrens. Praxisfolge: Der antragstellende Gläubiger trägt das Kostenrisiko des gesamten Konkursverfahrens, auch wenn dieses mangels Aktiven eingestellt wird.

Rz. 12 — Wiederaufleben von Betreibungen nach Konkurseinstellung (BGE 127 III 371): In BGE 127 III 371 E. 4 hatte ein Gläubiger vor Konkurseröffnung die Pfändung verlangt. Nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven verlangte er die Verwertung. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Pfändung gemäss Art. 230 Abs. 4 SchKG unmittelbar wieder auflebte und ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden konnte. Praxisfolge: Die vor Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen setzen sich im selben Verfahrensstadium fort, in dem sie vor der Konkurseröffnung standen.

Rz. 13 — Vorbehalt der WIR Bank bei Rückzahlung (BGE 127 III 371): In derselben Entscheidung befasste sich das Bundesgericht mit dem Vorbehalt der WIR Bank, der mit der Überweisung des Verrechnungsguthabens des Gemeinschuldners an die Konkursmasse verbunden wurde — wonach der Geldbetrag im Falle der Einstellung des Konkurses an die Bank zurückzuerstatten sei. Das Bundesgericht entschied, dass dieser Vorbehalt für die Konkursorgane unbeachtlich ist: Die Einstellung des Konkurses führt nicht zur Rückzahlungspflicht gegenüber der Bank. Praxisfolge: Vorbehalte von Drittgläubigern bei Einzahlungen in die Konkursmasse entfalten im Einstellungsfall keine Rückzahlungspflicht.

Rz. 14 — Konkurs des Klägers im Feststellungsverfahren (BGE 132 III 89): In BGE 132 III 89 E. 1.3 und 1.4 fiel der Kläger einer Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nach Klageeinreichung in Konkurs. Das Bundesgericht entschied, dass der Konkurs des Klägers das Prozessführungsrecht beendet und die Betreibung aufgehoben wird, sofern der Konkurs nicht mangels Aktiven eingestellt wird. Wird der Konkurs mangels Aktiven eingestellt, kann der Kläger das Verfahren wieder aufnehmen. Praxisfolge: Die Konkurseinstellung mangels Aktiven hat zur Folge, dass der Kläger sein Prozessführungsrecht zurückerlangt und das Feststellungsverfahren fortsetzen kann.

Rz. 15 — Löschung überschuldeter juristischer Personen im Handelsregister: Nach rechtskräftiger Schliessung des Verfahrens übermittelt das Konkursamt die Einstellungsverfügung an das kantonale Handelsregisteramt, welches die Gesellschaft (AG/GmbH) ohne Liquidationsverfahren im Handelsregister löscht (Art. 159a HRegV). Die Löschung erfolgt unabhängig davon, ob die Gesellschaft noch Vermögenswerte hat — die Konkurseinstellung mangels Aktiven begründet die Vermutung der Überschuldung.

Rz. 16 — Konkursverwaltung und Einstellungsverfügung (BGE 102 III 78): In BGE 102 III 78 entschied das Bundesgericht, dass die Konkursverwaltung nicht befugt ist, sich über die Einstellungsverfügung des Konkursgerichts hinwegzusetzen. Jede der Einstellung vorausgehende Massnahme der Konkursverwaltung bleibt jedoch gültig. Praxisfolge: Die Einstellung führt nicht zur Nichtigkeit der bereits getroffenen Massnahmen, sondern beendet lediglich die Konkursverwaltung mit Wirkung für die Zukunft.

Rz. 17 — Kostenvorschuss ohne Pfandverwertungskosten (BGE 151 III 190): In BGE 151 III 190 E. 5 stellte das Bundesgericht klar, dass die Kosten für die Verwertung von Pfandgegenständen bei der Festlegung der Sicherheitsleistung gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG nicht zu berücksichtigen sind. Die Pfandverwertungskosten werden von den Pfandgläubigern nach Art. 262 Abs. 2 SchKG getragen und gehören damit nicht zu den durch die Konkursmasse ungedeckten Kosten. Wird die Sicherheit im Rechtsmittelverfahren neu festgesetzt, muss die Leistungsfrist unabhängig von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung allen Gläubigern neu angesetzt werden (E. 6). Praxisfolge: Der Kostenvorschuss deckt nur die eigentlichen Verfahrenskosten des summarischen Konkurses, nicht die Pfandverwertungskosten.

Rz. 18 — Konkurrenz zwischen Wiederaufleben und Spezialliquidation (BGE 130 III 481): In BGE 130 III 481 E. 3 entschied das Bundesgericht, dass ein Begehren um Pfandverwertung nach Art. 230a Abs. 2 SchKG einem Begehren um Wiederaufnahme einer wegen der Konkurseröffnung aufgehobenen Betreibung auf Pfandverwertung vorgeht, solange das Konkursverfahren mangels Aktiven nicht geschlossen ist und die Spezialliquidation durchgeführt wird. Erst nach Abschluss der Spezialliquidation lebt die Pfandverwertungsbetreibung nach Art. 230 Abs. 4 SchKG wieder auf. Praxisfolge: Pfandgläubiger haben Vorrang bei der Verwertung — ihr Begehren nach Art. 230a Abs. 2 SchKG blockiert das Wiederaufleben nach Abs. 4.

Rz. 19 — Arbeitgeberhaftung und Zeitpunkt der Schadenskenntnis (BGE 128 V 10): In BGE 128 V 10 leistete ein Gläubiger nach Publikation der Einstellung die Kostensicherheit, worauf das Konkursverfahren durchgeführt wurde. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Leistung der Kostensicherheit nichts daran ändert, dass die Ausgleichskasse im Zeitpunkt der Publikation der Einstellung Kenntnis des Schadens hatte — massgeblich für die Verwirkung der Arbeitgeberhaftung ist der Zeitpunkt der Publikation, nicht der Zeitpunkt der Sicherheitsleistung. Praxisfolge: Die Leistung der Kostensicherheit versetzt die Verfahrensbeteiligten nicht in die Rechtsposition, die sie ohne Einstellung innehatten.

Rz. 20 — Pfändungsbetreibung nach Konkurseinstellung (BGer 7B.70/2001): Nach Einstellung und Ablauf der Frist nach Art. 230 Abs. 2 SchKG wird der Konkursbeschlag aufgehoben; es existiert kein Massavermögen mehr. Die Aktiven des Schuldners werden zum Haftungssubstrat für Gläubiger auf zwei Wegen: (a) bereits eingeleitete Betreibungen leben nach Art. 230 Abs. 4 SchKG wieder auf, und (b) für zwei Jahre können neue Betreibungen auf Pfändung eingeleitet werden (Art. 230 Abs. 3 SchKG). Eine Übertragung von Masseaktiven an Dritte nach der Einstellung würde dieses Haftungssubstrat rechtswidrig vermindern.

Rz. 21 — Zeitpunkt des Wiederauflebens: SHAB-Publikation massgeblich (BGer 5A_840/2015): Der Konkurs mangels Aktiven gilt mit unbenütztem Ablauf der 10-tägigen Frist nach Art. 230 Abs. 2 SchKG ipso facto als eingestellt; einer Schlussverfügung des Konkursrichters (Art. 268 Abs. 2 SchKG) kommt nur deklaratorische Bedeutung zu (BGer 5A_840/2015 E. 3.3; BGE 130 III 481 E. 2.1). Massgebend für das Wiederaufleben der Betreibungen ist jedoch die Publikation der Einstellung im SHAB, nicht der Fristablauf — der Gläubiger darf sich auf diesen Zeitpunkt verlassen und erst dann das Fortsetzungsbegehren stellen.

Rz. 22 — Beschwerdeberechtigung des Konkursamtes (BGer 5A_306/2014): Das Konkursamt kann die Einstellungsverfügung des Konkursgerichts nicht in eigenem Namen anfechten; es kann lediglich einen Antrag auf Einstellung stellen. Beschwerdeberechtigt sind ausschliesslich Gläubiger und der Schuldner (BGer 5A_306/2014 E. 3.3.2; BGE 141 III 590 E. 3).

Rz. 23 — Wiedereröffnung des Konkurses nach Löschung (BGer 5A_857/2020): Wird eine GmbH nach Einstellung mangels Aktiven im Handelsregister gelöscht (Art. 159a HRegV), kann eine Wiedereröffnung des Konkurses nach Entdeckung neuer Aktiven unter den Voraussetzungen von Art. 174 SchKG in Betracht kommen. Die Löschung im Handelsregister steht der Wiedereröffnung nicht zwingend entgegen, wenn die Voraussetzungen von Art. 174 SchKG erfüllt sind und die Gesellschaft im Handelsregister wiedereingetragen wird (BGer 5A_857/2020 E. 2.1). Praxisfolge: Die Löschung nach Art. 159a HRegV ist nicht endgültig — bei neuen Aktiven kann der Konkurs wiederaufgenommen werden, sofern die Gesellschaft wiedereingetragen wird.

Rz. 24 — Fristenstillstand: Konkretisierungen: Der Fristenstillstand nach Art. 230 Abs. 4 SchKG (Zeit zwischen Konkurseröffnung und Einstellung wird für alle Fristen des SchKG nicht mitberechnet) betrifft:

  • Fortsetzungsfrist (Art. 88 Abs. 2 SchKG): Die Frist für das Fortsetzungsbegehren läuft nach dem Wiederaufleben weiter, wobei die Zeit zwischen Eröffnung und Einstellung nicht angerechnet wird.
  • Verwertungsfrist (Art. 116 SchKG): Gleiches gilt für die Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens.
  • Keine Anwendbarkeit auf Zivilprozessfristen: Der Fristenstillstand gilt nur für Fristen des SchKG, nicht für Fristen des Zivilprozessrechts oder anderer Bundesgesetze.

Praxisfragen

1. Wann wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt?

Wenn die Konkursmasse voraussichtlich nicht einmal die Kosten des summarischen Verfahrens deckt (Gebühren, Publikationen, Mindestverwaltung). Der Massstab ist prognostisch — es genügt die begründete Annahme der Masseunzulänglichkeit.

2. Kann die Einstellungsverfügung angefochten werden?

Ja. Gläubiger und Schuldner können die Einstellungsverfügung des Konkursgerichts mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechten (BGE 141 III 590 E. 3). Das Recht, Kostensicherheit zu leisten, schliesst die Anfechtung nicht aus.

3. Was passiert mit den Kosten des Konkursverfahrens?

Der antragstellende Gläubiger haftet für die Kosten des Konkursverfahrens bis zum formellen Verfahrensschluss (Art. 169 SchKG; BGE 134 III 136 E. 2). Die Haftung endet nicht mit der Einstellungsverfügung, sondern erst mit dem formellen Abschluss.

4. Was geschieht mit vor Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen?

Sie leben von Gesetzes wegen im erreichten Verfahrensstadium wieder auf (BGE 132 III 89 E. 1.4; BGE 130 III 481 E. 2.1). Massgebend ist die SHAB-Publikation der Einstellung, nicht der Fristablauf nach Abs. 2. Die Dauer zwischen Konkurseröffnung und Einstellung wird für alle Fristen des SchKG nicht mitberechnet.

5. Wie lange kann der Schuldner nach Konkurseinstellung auf Pfändung betrieben werden?

Zwei Jahre ab der Einstellung (Abs. 3). Nach Ablauf der Frist lebt die allgemeine Betreibungsart nach Art. 1 SchKG wieder auf.

6. Werden Pfandverwertungskosten in den Kostenvorschuss nach Abs. 2 einbezogen?

Nein. Nach BGE 151 III 190 E. 5 gehören die Kosten für die Verwertung von Pfandgegenständen nicht zu den durch die Konkursmasse ungedeckten Kosten im Sinne von Art. 230 Abs. 2 SchKG. Der Kostenvorschuss deckt nur die Verfahrenskosten des summarischen Konkurses.

7. Was gilt, wenn ein Pfandgläubiger die Verwertung nach Art. 230a Abs. 2 SchKG verlangt?

Das Begehren auf Pfandverwertung nach Art. 230a Abs. 2 SchKG geht dem Wiederaufleben nach Art. 230 Abs. 4 SchKG vor, solange das Konkursverfahren nicht geschlossen ist (BGE 130 III 481 E. 3). Erst nach Abschluss der Spezialliquidation lebt die Betreibung auf Pfandverwertung nach Abs. 4 wieder auf.

8. Kann die Betreibungsart nach Konkurseinstellung noch gewählt werden?

Nur wenn die Betreibungsart im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht bestimmt war. War die Konkursandrohung bereits zugestellt, ist die Betreibungsart endgültig festgelegt, und die Wahl nach Abs. 3 kann nicht mehr ausgeübt werden (BGer 5A_784/2015 E. 2).


Querverweise

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