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Rechtsprechung zu Art. 221 SchKG

Rechtsprechung zu Art. 221 SchKG

BGE 90 III 18 — Inventaraufnahme und Beschlagnahmegrenzen

THEMA: Inventaraufnahme / Beschlagnahme

KERNAUSSAGE: Gemäss Art. 221 SchKG schreitet das Konkursamt sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die erforderlichen Sicherungsmassnahmen. In das Inventar sind alle Vermögensstücke aufzunehmen, die vermutlich dem Gemeinschuldner zustehen, einschliesslich der in seinem Gewahrsam befindlichen Gegenstände. Die Beschlagnahme einer dem Gemeinschuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauften und vom Verkäufer «zwecks Sicherstellung» zurückgenommenen Sache durch das Konkursamt ist unzulässig; Art. 232 Ziff. 4 SchKG ist nicht entsprechend anwendbar.

EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 221 Abs. 1 (Umfang der Inventaraufnahme und Grenzen der Beschlagnahme)


BGE 128 V 10, E. 5 — Zweck des Inventars und Verwirkung

THEMA: Inventar / Konkurseinstellung

KERNAUSSAGE: Nach der Konkurseröffnung wird über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen ein Inventar aufgenommen (Art. 221 SchKG). Der Zweck des Inventars liegt darin, sich einen Überblick über die Aktiven der Masse zu verschaffen. Leistet ein Gläubiger nach Publikation der Einstellung mangels Aktiven die Kostensicherheit, ändert dies nichts daran, dass die Ausgleichskasse in der Regel im Zeitpunkt der Publikation Kenntnis des Schadens hat (Verwirkung).

EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 221 Abs. 1 (Zweck des Inventars) i.V.m. Art. 230 SchKG


BGE 119 III 113, E. 3 — Inventar ohne verwertbare Aktiven

THEMA: Inventaraufnahme / mangels Aktiven

KERNAUSSAGE: Das Konkursamt macht beim Konkursgericht Anzeige, wenn bei der Inventaraufnahme gemäss Art. 221 SchKG keinerlei verwertbare Aktiven vorgefunden worden sind. Der Schuldner kann im Konkursverfahren zufolge Insolvenzerklärung die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen; das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit ist im Sinne von Art. 191 SchKG zu prüfen.

EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 221 Abs. 1 (Inventaraufnahme ohne verwertbare Aktiven)


BGE 119 III 78 — Siegelung von Räumlichkeiten

THEMA: Siegelung / Räumlichkeiten

KERNAUSSAGE: Will ein Dritter vermeiden, dass seine Räumlichkeiten in die Siegelung einbezogen werden, die für die Räumlichkeiten des Gemeinschuldners angeordnet worden ist, müssen die Räumlichkeiten so voneinander getrennt sein, dass die Siegelung ohne besonderen Aufwand vollzogen werden kann (Art. 223 Abs. 1 SchKG). Eng verbunden mit den Sicherungsmassnahmen nach Art. 221 SchKG.

EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 223 SchKG (Sicherungsmassnahmen / Siegelung)


BGE 119 III 28 — Konkurseinstellung und unentgeltliche Rechtspflege

THEMA: Konkurseinstellung / unentgeltliche Rechtspflege

KERNAUSSAGE: Die Einstellung eines Konkurses richtet sich nach materiellrechtlichen Voraussetzungen (Art. 230 SchKG). Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung begründet keinen voraussetzungslosen Anspruch auf Durchführung des Konkursverfahrens. Relevant im Zusammenhang mit der Inventaraufnahme gemäss Art. 221 SchKG bei drohender Einstellung mangels Aktiven.

EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 230 SchKG


BGE 123 III 402 — Gläubigerlegitimation bei Konkurseröffnung

THEMA: Konkurserkenntnis / Legitimation

KERNAUSSAGE: Die Gläubiger sind im Fall der Konkurseröffnung wegen Insolvenzerklärung des Schuldners nicht legitimiert, das Konkurserkenntnis weiterzuziehen (Bestätigung der Rechtsprechung). Relevant für die Frage, wer die Inventaraufnahme nach Art. 221 SchKG anfechten kann.

EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG


BGer 5A_83/2010 — Partikularkonkurs und Inventar

THEMA: Partikularkonkurs / Belegenheit

KERNAUSSAGE: Im Partikularkonkurs (IPRG-Konkurs) dürfen nur in der Schweiz gelegene Vermögenswerte inventarisiert werden (Art. 170 Abs. 1 IPRG). Die Inventarisierung kann auch von einem bloss mittelbar betroffenen Dritten mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss Art. 167 Abs. 3 IPRG gelten Forderungen des Gemeinschuldners als dort gelegen, wo der Schuldner des Gemeinschuldners seinen Wohnsitz hat.

EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 221 Abs. 1 (Inventar im Partikularkonkurs / Belegenheit von Forderungen)


BGer 5A_469/2011 — Kollokationsplan und Inventar

THEMA: Kollokationsplan / Inventar

KERNAUSSAGE: Nach der Konkurseröffnung wird über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen (Art. 197 SchKG) ein Inventar aufgenommen (Art. 221 SchKG). Der Zweck des Inventars liegt darin, sich einen Überblick über die Masse zu verschaffen.

EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 221 Abs. 1 (Inventarzweck i.V.m. Kollokationsplan)


BGE 94 III 83 — Internationaler Konkurs

THEMA: Internationaler Konkurs / Inventar

KERNAUSSAGE: Erstreckung eines in Frankreich eröffneten Konkurses auf das Vermögen des Gemeinschuldners in der Schweiz. Beschäftigt sich mit der Inventaraufnahme im Rahmen eines internationalen Konkursfalls nach Art. 221 SchKG.

EINSCHLÄGIG FÜR: Art. 221 Abs. 1 (Inventaraufnahme bei internationalem Konkurs)