Art. 221 — Inventaraufnahme im Konkurs
Gesetzestext
Art. 221 SchKG — Inventaraufnahme
1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
2 [Aufgehoben]
Kommentierung
Bedeutung
Art. 221 SchKG ist die Zentralnorm der konkursamtlichen Inventaraufnahme: unmittelbar nach Konkurseröffnung muss das Konkursamt das Inventar aufnehmen und die Masse sichern. Die Norm begründet eine unverzügliche Amtspflicht des Konkursamts.
Absatz 1 — Inventaraufnahme und Sicherungsmassnahmen
Die Inventaraufnahme umfasst alle Vermögensstücke, die vermutlich dem Gemeinschuldner zustehen, einschliesslich der in seinem Gewahrsam befindlichen Gegenstände (BGE 90 III 18).
Sicherungsmassnahmen umfassen insbesondere:
- Siegelung der Geschäftsräume (Art. 223 SchKG)
- Beschlagnahme von Wertsachen und Dokumenten
- Sperrung von Bankkonten
Die Beschlagnahme einer dem Gemeinschuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauften und vom Verkäufer «zwecks Sicherstellung» zurückgenommenen Sache durch das Konkursamt ist unzulässig; Art. 232 Ziff. 4 SchKG ist nicht entsprechend anwendbar (BGE 90 III 18).
Zweck des Inventars
Der Zweck des Inventars liegt darin, sich einen Überblick über die Aktiven der Masse zu verschaffen (BGE 128 V 10; BGer 5A_469/2011). Es bildet die Grundlage für den Kollokationsplan (Art. 232 SchKG) und die Gläubigerversammlung.
Konkurs mangels Aktiven
Findet das Konkursamt bei der Inventaraufnahme keinerlei verwertbare Aktiven vor, macht es dem Konkursgericht Anzeige. Der Schuldner kann im Konkursverfahren zufolge Insolvenzerklärung die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen (BGE 119 III 113).
Internationaler Konkurs
Im Rahmen eines Partikularkonkurs nach dem IPRG dürfen nur in der Schweiz gelegene Vermögenswerte inventarisiert werden. Die Belegenheit von Forderungen bestimmt sich nach Art. 167 Abs. 3 IPRG (BGer 5A_83/2010).
Absatz 2 — Aufgehoben
Absatz 2 wurde durch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 aufgehoben (in Kraft seit 1. Januar 1997). Die früheren Bestimmungen über die Inventaraufnahme durch die Gläubiger wurden insoweit aufgehoben, als das Konkursamt nunmehr allein zuständig ist.
Verhältnis zu Art. 8a SchKG
Der Betreibungsregisterauszug (oft fälschlicherweise mit Art. 221 in Verbindung gebracht) regelt sich nach Art. 8a SchKG, nicht nach Art. 221. Art. 8a SchKG regelt die Einsicht in das Betreibungs- und Konkursregister sowie den Auszug daraus.