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Art. 221 SchKG — Inventaraufnahme im Konkurs

Gesetzeswortlaut

Siebenter Titel: KonkursverfahrenI. Feststellung der Konkursmasse und Bestimmung des VerfahrensA. Inventaraufnahme

1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.

2 …416

416Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

SR 281.1 · Stand am 1. Januar 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Rz. 1 Art. 221 SchKG ist die Zentralnorm der konkursamtlichen Inventaraufnahme: unmittelbar nach Konkurseröffnung muss das Konkursamt das Inventar aufnehmen und die Masse sichern. Die Norm begründet eine unverzügliche Amtspflicht des Konkursamts — sie ist keine Kann-Vorschrift, sondern zwingendes Recht (BGer 5A_763/2024 E. 4.4.1; BGer 5A_788/2021 E. 3). Das Konkursamt hat die Inventaraufnahme und die Siegelung unverzüglich nach Empfang des Konkurserkenntnisses durchzuführen; ein systematisches Zuwarten stellt eine Rechtsverweigerung dar (BGer 5A_76/2019 E. 3.4).

Rz. 2 Die Inventaraufnahme dient dem Zweck, sich einen Überblick über die Aktiven der Masse zu verschaffen (BGE 128 V 10 E. 2; BGer 5A_469/2011). Sie bildet die Grundlage für:

  • die Feststellung, ob verwertbare Aktiven vorhanden sind, die die Kosten des Konkursverfahrens decken (Art. 230 SchKG; BGE 119 III 28 E. 2b/aa)
  • den Kollokationsplan (Art. 232 SchKG)
  • die Gläubigerversammlung (Art. 236 SchKG)
  • die Entscheidung über Fortführung, Stilllegung oder Verwertung des Unternehmens
  • die Beurteilung, ob der Konkurs mangels Aktiven eingestellt werden muss (Art. 230 SchKG; BGE 141 III 590 E. 3)

Kommentierung

A. Unverzügliche Amtspflicht und Zeitpunkt (Abs. 1)

Rz. 3 Das Konkursamt hat sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses mit der Inventaraufnahme zu beginnen. «Sofort» bedeutet ohne schuldhaftes Zögern; das Amt darf nicht auf einen geeigneteren Zeitpunkt warten oder die Inventaraufnahme aufschieben, weil es andere Aufgaben als dringender erachtet (BGer 5A_763/2024 E. 4.4.1). Ein systematisches Zuwarten mit der Inventaraufnahme und der Siegelung kann eine Rechtsverweigerung darstellen (BGer 5A_76/2019 E. 3.4).

Rz. 4 Die Inventaraufnahme umfasst alle Vermögensstücke, die vermutlich dem Gemeinschuldner zustehen, einschliesslich der in seinem Gewahrsam befindlichen Gegenstände (BGE 90 III 18 E. 2). Massgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung, welche Gegenstände zur Konkursmasse gehören, ist die Konkurseröffnung (BGE 110 III 87 E. 2). Was danach in den Gewahrsam des Konkursamts gelangt, gehört grundsätzlich zur Masse, vorbehältlich der Aussonderungsrechte Dritter (BGE 110 III 87 E. 2c).

Rz. 5 Das Konkursdekret ist für die Konkursbehörden verbindlich: Konkursbeamter und Aufsichtsbehörde können ein Konkursdekret jedenfalls dann nicht mehr auf seine Gesetzmässigkeit überprüfen, wenn mit der Durchführung des Konkurses bereits begonnen worden ist — also insbesondere nach der Inventaraufnahme (BGE 100 III 19 E. 2). Mit der Inventaraufnahme beginnt die Durchführung des Konkurses im Sinne dieser Rechtsprechung. Die Verbindlichkeit des Konkursdekrets hindert das Konkursamt jedoch nicht, offensichtlich nichtige Mängel zu beachten (Art. 22 SchKG).

Rz. 6 Für die Bestimmung, welche Gegenstände zur Konkursmasse gehören, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Inventaraufnahme massgebend (BGE 98 III 31 E. 1). Dies gilt namentlich für die Frage, ob ein Gegenstand als Berufswerkzeug im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG unpfändbar ist: massgebend ist die Kompetenzqualität im Zeitpunkt der Inventaraufnahme, nicht ein späterer Zeitpunkt (BGE 98 III 31 E. 1). Die bevorstehende Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die dadurch bedingte allfällige Veränderung der Lage des Schuldners können dabei keine Berücksichtigung finden.


B. Sicherungsmassnahmen

Rz. 7 Das Konkursamt trifft die zur Sicherung der Masse erforderlichen Massnahmen. Diese umfassen namentlich:

  • Siegelung der Geschäftsräume, Wohnräume und Schliessfächer (Art. 223 SchKG)
  • Beschlagnahme von Wertsachen, Papieren und Dokumenten
  • Sperrung von Bankkonten (Konkursbeschlag, Art. 204 ff. SchKG)
  • Anweisung an Schuldner des Gemeinschuldners, nur noch an die Konkursverwaltung zu zahlen

Die Sicherungsmassnahmen gehen mit der Inventaraufnahme einher (BGer 5A_264/2017 E. 3.1; BGer 5A_580/2009; BGer 5A_624/2009). Die Siegelung ist eine mit der Inventaraufnahme einhergehende Sicherungsmassnahme, die nach der Aufzeichnung aufrechterhalten werden soll (Art. 223 Abs. 3 SchKG; BGer 5A_763/2024 E. 1.2).

Rz. 8 Das Konkursamt kann bei der Inventaraufnahme und bei den Sicherungsmassnahmen polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen (Art. 15 Abs. 1 SchKG). Verweigert die Polizei die Hilfeleistung, kann dies als Rechtsverweigerung qualifiziert werden.

Rz. 9 In das Inventar werden sämtliche Vermögenswerte mit dem Schätzwert aufgenommen (BGE 128 V 10 E. 2). Die Schätzung erfolgt durch das Konkursamt; sie muss nicht auf dem Niveau einer professionellen Bewertung sein, sondern dient der ersten orientierenden Bestandsaufnahme. Eine zu tiefe Schätzung kann zur Folge haben, dass der Konkurs zu Unrecht mangels Aktiven eingestellt wird; eine zu hohe Schätzung kann die Kostenfolge für die Gläubiger belasten, die den Konkurs nach Art. 230 Abs. 2 SchKG durchführen lassen.


C. Grenzen der Beschlagnahme — Drittschutz

Rz. 10 Das Konkursamt ist nicht befugt, Gegenstände, die sich im Besitz eines Dritten befinden, der daran das Eigentum beansprucht, herbeizuschaffen oder dem Dritten zu verbieten, darüber zu verfügen (BGE 110 III 87 E. 1). Der Dritte kann die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände verlangen und gegebenenfalls Aussonderungsklage nach Art. 238 SchKG erheben.

Rz. 11 Die Beschlagnahme einer dem Gemeinschuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauften und vom Verkäufer «zwecks Sicherstellung» zurückgenommenen Sache durch das Konkursamt ist unzulässig; Art. 232 Ziff. 4 SchKG ist nicht entsprechend anwendbar (BGE 90 III 18 E. 2). Hat der Verkäufer sein Eigentumsvorbehaltsrecht im Eigentumsvorbehaltsregister vorgemerkt, kann er die Aussonderung verlangen.

Rz. 12 Grundstücke, die nicht auf den Namen des Gemeinschuldners im Grundbuch eingetragen sind, können nicht ohne weiteres in das Inventar aufgenommen werden; das Konkursamt muss die Eigentumsverhältnisse klären und den Drittaussonderungsanspruch respektieren (BGE 99 III 12 E. 2). Gleiches gilt für andere im Register eingetragene Rechte (z.B. Fahrnis im Eigentumsvorbehaltsregister).


D. Konkurs mangels Aktiven und unentgeltliche Rechtspflege

Rz. 13 Findet das Konkursamt bei der Inventaraufnahme keinerlei verwertbare Aktiven vor, die die Kosten des weiteren — mindestens summarischen — Konkursverfahrens voraussichtlich decken, macht es dem Konkursgericht Anzeige und beantragt die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Art. 230 Abs. 1 SchKG; BGE 119 III 28 E. 2b/aa). Stellt das Gericht den Konkurs ein, so widerruft es nicht das Konkursdekret, sondern beendet lediglich vorzeitig das eingeleitete Konkursverfahren (BGE 119 III 28 E. 2b/aa).

Rz. 14 Die Einstellung richtet sich nach materiellrechtlichen Voraussetzungen (Art. 230 SchKG): massgeblich ist, ob die Masse voraussichtlich die Kosten des summarischen Verfahrens deckt (BGE 119 III 28 E. 2b). Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung begründet keinen voraussetzungslosen Anspruch auf Durchführung des Konkursverfahrens (BGE 119 III 113 E. 3a). Dass der Schuldner bedürftig ist, entbindet ihn nicht davon, verwertbares Vermögen im Sinne von Art. 230 SchKG vorzuweisen, um die Einstellung des Konkurses zu verhindern (BGE 119 III 28 E. 2b/bb).

Rz. 15 Die Gläubiger können innert zehn Tagen ab Publikation der Einstellungsverfügung die Durchführung des Konkurses verlangen, falls sie für die zukünftigen Verfahrenskosten Sicherheit leisten (Art. 230 Abs. 2 SchKG; BGE 141 III 590 E. 3). Das Recht des Gläubigers, die Durchführung zu verlangen und Kostensicherheit zu leisten, schliesst die Anfechtung der Einstellungsverfügung nicht aus (BGE 141 III 590 E. 3).


E. Konkursamtliche Gebühren bei der Inventaraufnahme

Rz. 16 Für die Inventaraufnahme und die Erstellung des vorläufigen Gläubigerverzeichnisses erhebt das Konkursamt Gebühren nach der Gebührenverordnung SchKG (Art. 44 lit. e GebV SchKG). Die Gebühr von Fr. 50.– pro halbe Stunde ist zulässig (BGer 5A_743/2011; LUSTENBERGER, in: Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 35 zu Art. 221). Holt der Schuldner den Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt ab, nachdem das Amt zur Abholung eingeladen hat, ist für die Zustellung einzig die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG zu erheben (BGE 138 III 25 E. 2.1; BGE 136 III 155 E. 3).


F. Grenzkasuistik

Rz. 17 — Rechtshilfe bei Inventaraufnahme ausserhalb des Amtssprengels: Zur Inventaraufnahme (Art. 221 SchKG) ist das Konkursamt am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners zuständig. Befinden sich Vermögenswerte ausserhalb des Zugriffsbereichs des Konkursamts, hat dieses das Konkursamt am Belegenheitsort um Rechtshilfe zu ersuchen (BGer 5A_80/2015 E. 3.2; Art. 13 Abs. 1 SchKG). Die Rechtshilfe umfasst sowohl die Inventaraufnahme als auch die Sicherungsmassnahmen (Art. 223 SchKG). Verweigert das ersuchte Amt die Rechtshilfe, kann dies als Rechtsverweigerung qualifiziert werden.

Rz. 18 — Unterlassene Inventaraufnahme als Rechtsverweigerung: Verzögert das Konkursamt die Inventaraufnahme systematisch oder verweigert es sie gänzlich, liegt eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV vor, die mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anzufechten ist (BGer 5A_76/2019 E. 3.4; BGer 5A_788/2021 E. 3). Die Aufsichtsbehörde kann das Konkursamt anweisen, die Inventaraufnahme unverzüglich durchzuführen.

Rz. 19 — Siegelung und Beschwerde: Die konkursamtliche Siegelung ist eine mit der Inventaraufnahme einhergehende Sicherungsmassnahme, die mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anfechtbar ist (BGer 5A_264/2017 E. 3.1; BGer 5A_580/2009; BGer 5A_624/2009). Beschwerdelegitimiert sind sowohl der Gemeinschuldner als auch die Gläubiger, die durch die Siegelung in ihren Interessen betroffen sind.

Rz. 20 — Internationaler Konkurs (Partikularkonkurs): Im Rahmen eines Partikularkonkurses nach dem IPRG dürfen nur die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte inventarisiert werden. Die Belegenheit von Forderungen bestimmt sich nach Art. 167 Abs. 3 IPRG. Das Konkursamt am Wohnsitz/Sitz des Schuldners ist für die Inventaraufnahme zuständig und kann das Konkursamt am Belegenheitsort um Rechtshilfe ersuchen (BGer 5A_83/2010; BGer 5A_80/2015 E. 3.2).

Rz. 21 — Konkurs mangels Aktiven und Kostensicherheit: Stellt das Konkursamt bei der Inventaraufnahme fest, dass sich keine verwertbaren Aktiven vorfinden, zeigt es dies dem Konkursgericht an (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Gläubiger können die Durchführung des Konkurses verlangen, wenn sie für die zukünftigen Verfahrenskosten Sicherheit leisten (Art. 230 Abs. 2 SchKG; BGE 119 III 28 E. 2b/aa). Das Konkursamt darf den Kostenvorschuss so hoch ansetzen, dass auch nicht genau voraussagbare Kosten gedeckt sind (BGE 117 III 67).

Rz. 22 — Verbindlichkeit des Konkursdekrets für die Konkursbehörden: Das Konkursdekret ist für die Konkursbehörden verbindlich. Konkursbeamter und Aufsichtsbehörde können ein Konkursdekret jedenfalls dann nicht mehr auf seine Gesetzmässigkeit überprüfen, wenn mit der Durchführung des Konkurses bereits begonnen worden ist — was mit der Inventaraufnahme der Fall ist (BGE 100 III 19 E. 2). Dies schliesst die Prüfung offensichtlicher Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) nicht aus.

Rz. 23 — Unpfändbare Gegenstände im Inventar: Unpfändbare Gegenstände (z.B. Berufswerkzeuge nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG) sind im Inventar aufzunehmen, aber als unpfändbar zu bezeichnen. Massgebend für die Kompetenzqualität sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Inventaraufnahme (BGE 98 III 31 E. 1). Die bevorstehende Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die dadurch bedingte allfällige Veränderung der Lage des Schuldners können dabei keine Berücksichtigung finden.

Rz. 24 — Aussonderung und Admassierung im Inventar: Gegenstände, an denen ein Dritter Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht beansprucht, werden in das Inventar aufgenommen, jedoch mit Vermerk des Drittwiderspruchs. Das Konkursamt klärt die Eigentumsverhältnisse nicht abschliessend; die Klärung obliegt dem Aussonderungs- bzw. Admassierungsprozess nach Art. 238 und 239 SchKG (BGer 5A_218/2010; BGE 110 III 87 E. 2).

Rz. 25 — Kontosperre nach Konkurseröffnung: Die Sperrung von Bankkonten gehört zu den Sicherungsmassnahmen nach Art. 221 SchKG. Das Konkursamt kann die Kontosperrre gegenüber den Banken anordnen, um den Konkursbeschlag (Art. 204 ff. SchKG) durchzusetzen. Streitigkeiten über die Freigabe von Konten sind im Beschwerdeweg nach Art. 17 SchKG zu lösen; die Aufsichtsbehörde prüft dabei, ob die Sperrung mit dem Zweck der Sicherung der Masse vereinbar ist (BGer 5A_956/2025 zum Konkursbeschlag nach Art. 174 SchKG).

Rz. 26 — Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung: Wird der Konkurs ohne vorgängige Betreibung eröffnet (Art. 190 SchKG), beginnt die Pflicht zur Inventaraufnahme ebenfalls mit Empfang des Konkurserkenntnisses. Das Konkursamt hat keine Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Voraussetzungen der Konkurseröffnung, wenn es mit der Durchführung des Konkurses bereits begonnen hat (BGer 5A_235/2007; BGE 100 III 19 E. 2).


Praxisfragen

1. Verhältnis zu Art. 8a SchKG

Der Betreibungsregisterauszug (oft fälschlicherweise mit Art. 221 in Verbindung gebracht) regelt sich nach Art. 8a SchKG, nicht nach Art. 221. Art. 8a regelt die Einsicht in das Betreibungs- und Konkursregister sowie den Auszug daraus.

2. Was geschieht, wenn das Konkursamt die Inventaraufnahme verzögert?

Verzögert das Konkursamt die Inventaraufnahme systematisch, kann dies eine Rechtsverweigerung darstellen. Betroffene Gläubiger können mit Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 SchKG vorgehen und die unverzügliche Durchsetzung verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann das Konkursamt anweisen, die Inventaraufnahme fristgerecht durchzuführen (BGer 5A_788/2021 E. 3).

3. Können Dritte die Aussonderung bereits im Inventaraufnahmeverfahren geltend machen?

Nein. Das Inventaraufnahmeverfahren dient der Bestandsaufnahme, nicht der Klärung von Eigentumsansprüchen. Dritte, die Eigentum an inventarisierten Gegenständen beanspruchen, müssen die Aussonderungsklage nach Art. 238 SchKG erheben. Das Konkursamt nimmt den Gegenstand dennoch ins Inventar auf und vermerkt den Drittwiderspruch (BGE 110 III 87 E. 1).

4. Was gilt, wenn sich keine verwertbaren Aktiven vorfinden?

Findet das Konkursamt bei der Inventaraufnahme keinerlei verwertbare Aktiven vor, zeigt es dies dem Konkursgericht an und beantragt die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Der Schuldner kann im Konkursverfahren zufolge Insolvenzerklärung die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen (BGE 119 III 113; BGE 141 III 590 E. 3). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege begründet jedoch keinen voraussetzungslosen Anspruch auf Durchführung des Konkursverfahrens (BGE 119 III 28 E. 2b/bb).

5. Kann das Konkursamt das Konkursdekret überprüfen?

Nach der Inventaraufnahme gilt das Konkursdekret als verbindlich für die Konkursbehörden — eine Überprüfung der Gesetzmässigkeit ist nicht mehr möglich (BGE 100 III 19 E. 2). Dies schliesst die Geltendmachung offensichtlicher Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) nicht aus. Vor Beginn der Inventaraufnahme kann das Konkursamt das Konkursdekret weiterhin auf offensichtliche Mängel überprüfen.

6. Welcher Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Pfändbarkeit massgebend?

Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Inventaraufnahme (BGE 98 III 31 E. 1). Eine bevorstehende Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder eine sonstige Veränderung der Verhältnisse nach der Inventaraufnahme wird nicht berücksichtigt.


Querverweise

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