Art. 191 SchKG — Insolvenzerklärung des Schuldners
Gesetzeswortlaut
Art. 191 SchKG (SR 281.1) — Selbstantrag des Schuldners
1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.
2 Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht. {: .gesetzeszitat}
Überblick und Bedeutung
Rz. 1 Art. 191 SchKG regelt die Insolvenzerklärung des Schuldners (umgangssprachlich oft als «Privatkonkurs» bezeichnet). Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht, sich beim zuständigen Gericht für zahlungsunfähig zu erklären und damit die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr eigenes Vermögen zu verlangen.
Rz. 2 Zweck und Funktion:
- Kollektivbefriedigung: Das Institut ersetzt die unkoordinierte Einzelzwangsvollstreckung (wie fortlaufende Lohnpfändungen) durch ein geordnetes Gesamtvollstreckungsverfahren (BGE 133 III 614 E. 5).
- Wirtschaftlicher Neustart: Nach Abschluss des Konkurses können Gläubiger für ungedeckte Verlustscheinforderungen nur dann erneut betreiben, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 SchKG).
- Schranke des Rechtsmissbrauchs: Die Insolvenzerklärung darf nicht zweckentfremdet werden, um gezielt einen einzelnen Gläubiger zu schädigen (BGE 145 III 26 E. 2; BGer 5A_614/2026 E. 3).
Rz. 3 Verfahrensart: Das Verfahren ist summarisch (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. kantonalem Recht). Der Schuldner muss seine Zahlungsunfähigkeit glaubhaft machen; das Gericht prüft von Amtes wegen, ob Aussicht auf eine Schuldenbereinigung besteht.
Kommentierung
I. Die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit (Abs. 1)
Rz. 4 Deklaratorischer Charakter: Der Schuldner erklärt sich beim Konkursgericht für zahlungsunfähig. Der Konkursrichter prüft die materielle Zahlungsunfähigkeit nicht einlässlich; die blosse ernsthafte Erklärung des Schuldners begründet die Vermutung der Insolvenz (BGE 133 III 614 E. 5; BGer 5A_870/2024 E. 2).
Rz. 5 Form und Verfahren: Der Antrag kann formlos gestellt werden; eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben (BGE 118 III 27 E. 3). Der Schuldner muss seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse (Einkommen, Vermögen, Schuldenliste, Betreibungsauszug) darlegen.
Rz. 6 Kostenvorschuss und Unentgeltliche Rechtspflege:
- Das Gericht verlangt in der Regel einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten (in der Praxis ca. CHF 3'000–5'000).
- Unentgeltliche Rechtspflege (BGE 133 III 614; BGer 5A_249/2025): Ist der Schuldner bedürftig und ist das Begehren nicht rechtsmissbräuchlich oder aussichtslos, hat er gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung vom Kostenvorschuss). Das Gericht prüft jedoch von Amtes wegen, ob die Konkurseröffnung für den Schuldner oder die Gläubiger von vornherein keinen erkennbaren Nutzen stiftet oder rechtsmissbräuchlich ist (BGE 119 III 113 E. 3; BGer 5A_249/2025 E. 4).
Rz. 7 Örtliche Zuständigkeit: Zuständig ist das Konkursgericht am Wohnsitz des Schuldners (Art. 54 SchKG). Bei mehreren Wohnsitzen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen. Ein Konkursantrag am falschen Gerichtsstand kann zur Abweisung führen (BGE 149 III 186 E. 2).
II. Prüfung der Schuldenbereinigung (Abs. 2)
Rz. 8 Vorrang der einvernehmlichen Sanierung: Der Richter prüft vor Konkurseröffnung von Amtes wegen, ob Aussicht auf eine aussergerichtliche oder gerichtliche Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (BGer 5A_819/2018 E. 3; BGer 5A_197/2025 E. 4).
Rz. 9 Keine Aussicht auf Schuldenbereinigung:
- Fehlt dem Schuldner jegliches freies Einkommen zur Schuldentilgung.
- Lehnen die Gläubiger Vergleichsangebote ab.
- Liegen die Voraussetzungen für ein Nachlassverfahren (Art. 293 ff. SchKG) nicht vor.
- Der Schuldner hat in der Vergangenheit bereits erfolglos ein Nachlass- oder Vergleichsverfahren durchgeführt.
Rz. 10 Aussicht auf Schuldenbereinigung bejaht (BGer 5A_197/2025 E. 4): Das Gericht hat konkrete Sanierungschancen zu prüfen. Besteht ein realistisches Sanierungskonzept (z.B. tragfähiger Vergleichsvorschlag, freie Liquidität nach Pfändungsfreigrenzen), ist der Konkursantrag abzuweisen und auf das Nachlassverfahren zu verweisen.
III. Missbräuchliche Insolvenzerklärung (Art. 2 Abs. 2 ZGB)
Rz. 11 Tatbestand des Rechtsmissbrauchs (Leitentscheid BGE 145 III 26; BGer 5A_614/2026): Eine Insolvenzerklärung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner den Konkurs ausschliesslich beantragt, um eine laufende Lohnpfändung des einzigen oder Hauptgläubigers zu Fall zu bringen, während keine weiteren Gläubiger existieren, die ein Gesamtvollstreckungsinteresse hätten (BGE 145 III 26 E. 2; BGer 5A_614/2026 E. 3).
Rz. 12 Indizien für Rechtsmissbrauch (BGer 5A_614/2026 E. 3):
- Nur ein einziger Gläubiger (oder ein Hauptgläubiger, der den überwiegenden Teil der Schulden hält).
- Der Schuldner verfügt über ein regelmässiges Einkommen, das die Pfändungsfreigrenzen übersteigt.
- Keine weiteren nennenswerten Schulden oder Vermögenswerte.
- Der Konkursantrag erfolgt zeitlich unmittelbar nach Anordnung der Lohnpfändung.
- Der Schuldner verfolgt offenkundig keinen Sanierungswillen.
Rz. 13 Gläubigerbeschwerde wegen Rechtsmissbrauchs (BGE 150 III 262): Gläubiger sind legitimiert, das Konkurseröffnungsurteil nach Art. 191 SchKG mit Beschwerde (Art. 174 SchKG) anzufechten, wenn sie einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch des Schuldners rügen (BGE 150 III 262 E. 3).
Rz. 14 Kein automatischer Schuldenerlass: Art. 191 SchKG führt nach geltendem Schweizer Recht nicht zu einer automatischen Restschuldbefreiung wie in ausländischen Rechtsordnungen; der Konkurs dient primär der Gesamtexekution (BGer 5A_161/2023 E. 3). Eine Restschuldbefreiung ist einzig über das Nachlassverfahren (Art. 293 ff. SchKG) oder durch privatrechtlichen Vergleich möglich.
IV. Sperrwirkung und zeitliche Wirkung der Insolvenzerklärung
Rz. 15 Sperrwirkung (Art. 175 SchKG; BGer 5A_870/2024 E. 3): Erst das formelle Konkurseröffnungsurteil des Gerichts (nicht bereits die Einreichung des Gesuchs) entfaltet die insolvenzrechtlichen Wirkungen. Zwischen Einreichung der Insolvenzerklärung und Konkursurteil bleiben Einzelzwangsvollstreckungen (z.B. Lohnpfändung) vollziehbar.
Rz. 16 Konkursbeschlag: Mit der Konkurseröffnung tritt der Konkursbeschlag ein (Art. 204 SchKG). Der Schuldner verliert die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen; alle Einzelzwangsvollstreckungen werden eingestellt.
Rz. 17 Pfändung zwischen Gesuch und Urteil (BGer 5A_870/2024 E. 6.5): Eine Sperrwirkung der Insolvenzerklärung, wie sie der Schuldner behaupten könnte, gibt es nicht. Die Konkurswirkungen treten erst mit der Konkurseröffnung ein (Art. 197 Abs. 1 SchKG). Das Datum der Insolvenzerklärung ist belanglos — entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würde es auch keine Rolle spielen, wenn die Aufsichtsbehörde ihr Urteil auf ein früheres Datum datierte. Pfändungen, die zwischen Einreichung der Insolvenzerklärung und Konkursurteil vollzogen werden, sind rechtswirksam; die gepfändeten Beträge stehen dem pfändenden Gläubiger zu (Art. 199 Abs. 2 SchKG).
V. Rechtsmittel und Widerruf
Rz. 18 Rechtsmittel: Gegen das Konkurseröffnungsurteil steht die Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. kantonalem Recht) und anschliessend die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d, Art. 75 BGG) zu. Frist: 10 Tage ab Eröffnung (Art. 174 Abs. 1 SchKG).
Rz. 19 Widerruf der Konkurseröffnung (Art. 195 SchKG): Der Widerruf setzt voraus, dass der Konkursgrund entfallen ist (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht). Art. 195 SchKG ist auf alle im SchKG geregelten Arten der Konkurseröffnung anwendbar (BGer 5A_693/2023). Der Widerruf ist auch bei Konkurs auf Selbstantrag möglich — etwa wenn der Schuldner nach Konkurseröffnung doch noch eine Schuldenbereinigung erreicht oder die Schulden tilgt.
VI. Konkurseinstellung mangels Aktiven
Rz. 20 Art. 230 SchKG: Wird der Konkurs auf Insolvenzerklärung eröffnet und verfügt der Schuldner über keine verwertbaren Aktiven, stellt das Konkursamt das Verfahren gemäss Art. 230 SchKG mangels Aktiven ein. Die Gläubiger erhalten definitive Verlustscheine und können bei neuem Vermögen erneut betreiben (Bezirksgericht Zürich, EK210045).
Rz. 21 Konkursschluss nach summarischem Verfahren (BGer 5A_134/2025 E. 3.2.1): Hat das Konkursgericht den Konkurs nach Art. 191 SchKG eröffnet, kann das Konkursamt den Konkurs im summarischen Verfahren durchführen (Art. 230 SchKG i.V.m. Art. 159a HREGV), wenn keine nennenswerten Aktiven vorhanden sind. Die Anordnung des summarischen Verfahrens obliegt dem Konkursgericht auf Antrag des Konkursamts oder von Amtes wegen.
VII. Grenzkasuistik: Umstrittene und praktische Grenzfälle
A. Konkursfähigkeit — Grenzfälle
Rz. 22 Natürliche Personen: Jede natürliche Person kann sich nach Art. 191 SchKG für zahlungsunfähig erklären, unabhängig davon, ob sie im Handelsregister eingetragen ist. Anders als bei Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG (Zahlungseinstellung) gibt es keine Beschränkung auf konkursfähige Schuldner. Auch Konsumentinnen und Konsumenten können den Privatkonkurs beantragen.
Rz. 23 Gesellschaften ohne Handelsregistereintrag: Eine Gesellschaft, die im Handelsregister eingetragen ist, unterliegt zwingend der Konkursbetreibung (Art. 39 SchKG) und kann sich nach Art. 191 SchKG für zahlungsunfähig erklären. Fehlt die Eintragung, kann die Konkursfähigkeit im Einzelfall bejaht werden, wenn die Gesellschaft als Handelsgewerbe im Sinne von Art. 43 Abs. 2 SchKG zu qualifizieren ist. Im Zweifel sollte die Eintragung im Handelsregister nachgeholt werden, bevor der Konkursantrag gestellt wird.
Rz. 24 Auslandsgesellschaften: Eine im Ausland domizilierte Gesellschaft kann nach Art. 50 SchKG in der Schweiz konkursiert werden, wenn sie eine Zweigniederlassung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 SchKG unterhält. Für die Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG genügt es, dass die Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen ist; eine blosse Briefkastenadresse ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit reicht nicht.
Rz. 25 Ehegatten und Erbschaften: Ehegatten können ihren Privatkonkurs einzeln beantragen; es gibt keine Konkursgemeinschaft der Ehegatten. Die Schulden des einen Ehegatten begründen nicht automatisch die Insolvenz des anderen. Für Erbschaften gilt Art. 192 SchKG (Konkurs der Erbschaft auf Antrag eines Erben oder eines Nachlassgläubigers), der eine eigenständige Regelung darstellt.
B. Missbräuchliche Insolvenzerklärung — Grenzfälle
Rz. 26 Lohnpfändung als einziger Auslöser (BGE 145 III 26; BGer 5A_614/2026): Der Klassiker der missbräuchlichen Insolvenzerklärung: Der Schuldner beantragt den Privatkonkurs, um eine laufende Lohnpfändung (meist für Unterhalt) zu Fall zu bringen. Das Bundesgericht verweigerte die Konkurseröffnung, weil der Schuldner über ein Einkommen weit über der Pfändungsfreigrenze verfügte und keine weiteren Gläubiger mit Gesamtvollstreckungsinteresse existierten. Der Konkurs hätte hier einzig dem Zweck gedient, die Einzelzwangsvollstreckung des Hauptgläubigers zu blockieren — ein klarer Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2 ZGB.
Rz. 27 Sozialhilfeempfänger ohne verwertbares Vermögen (BGer 5A_249/2025 E. 4; BGer 5A_193/2024 E. 3): Ein Sozialhilfeempfänger ohne jegliches verwertbares Vermögen beantragt den Privatkonkurs. Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Konkurseröffnung einen erkennbaren Nutzen stiftet. Fehlt jedes verwertbare Vermögen und bestehen keine realistischen Aussichten auf eine Schuldenbereinigung, kann die Konkurseröffnung als aussichtslos qualifiziert werden. Dies gilt auch, wenn der Schuldner die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht — das Gericht kann sowohl den Konkursantrag als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen, wenn die Eröffnung von vornherein keinen Sinn ergibt. Die Vorinstanz verneinte in BGer 5A_193/2024 einen Missbrauch zwar nicht direkt, hielt aber fest, dass bei vorhandenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die eine Schuldenbereinigung ermöglichten, die Insolvenzerklärung rechtsmissbräuchlich sein kann.
Rz. 28 Konkursantrag zur Verschleppung von Betreibungen: Beantragt der Schuldner den Konkurs unmittelbar vor einem drohenden Pfändungsvollzug oder einer Betreibungsfortsetzung, prüft das Gericht besonders streng, ob ein berechtigtes Sanierungsinteresse vorliegt oder ob der Antrag lediglich der Vereitelung der Einzelzwangsvollstreckung dient. Massgeblich ist, ob der Schuldner eine konkrete Sanierungsperspektive darlegen kann.
C. Schuldenbereinigung — Grenzfälle
Rz. 29 Konkurs nach Scheitern der Schuldenbereinigung (BGer 5A_197/2025 E. 4): Der Schuldner legt ein konkretes Vergleichskonzept vor, das von einem Teil der Gläubiger unterstützt wird. Besteht eine realistische Aussicht auf Annahme durch die Gläubigergemeinschaft, ist der Konkursantrag abzuweisen. Das Bundesgericht hob die vorinstanzliche Konkurseröffnung auf: Das Gericht muss vor Eröffnung zwingend prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Schuldenbereinigung gegeben sind; ein tragfähiges Konzept schliesst die Eröffnung aus.
Rz. 30 Einkommen über Pfändungsfreigrenze: Verfügt der Schuldner über ein Einkommen, das nach Abzug der Pfändungsfreigrenzen (Art. 93 SchKG) einen Überschuss ergibt, der zur Schuldentilgung eingesetzt werden kann, kann eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG möglich sein. Das Gericht hat diesen Überschuss in die Prüfung nach Abs. 2 einzubeziehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Überschuss nur langfristig zur Tilgung der Schulden führt — massgeblich ist die Existenz einer realistischen Tilgungsperspektive, nicht deren Dauer.
Rz. 31 Keine Schuldenbereinigung trotz Vergleichsangebots: Ein Vergleichsangebot des Schuldners, das von den Gläubigern mehrheitlich abgelehnt wurde, begründet keine Aussicht auf Schuldenbereinigung im Sinne von Abs. 2. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, einen Vergleich aufzuzwingen; es prüft lediglich, ob realistische Sanierungschancen bestehen.
D. Sperrwirkung — Grenzfälle
Rz. 32 Lohnpfändung zwischen Insolvenzerklärung und Konkursurteil (BGer 5A_870/2024 E. 6.5): Ein Gläubiger vollzog eine Lohnpfändung nach Einreichung der Insolvenzerklärung, aber vor Erlass des Konkursurteils. Das Bundesgericht bestätigte die Rechtmässigkeit: «Eine Sperrwirkung der Insolvenzerklärung, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wird, gibt es nicht. Die Konkurswirkungen treten erst mit der Konkurseröffnung ein (Art. 197 Abs. 1 SchKG).» Das Datum der Insolvenzerklärung ist belanglos. Der Schuldner kann den Gläubiger nicht auf den blossen Gesuchseinreichungszeitpunkt verweisen.
Rz. 33 Kollokationsplan und Verteilung des Pfändungserlöses: Nach Konkurseröffnung stellt sich die Frage der Kollokation der im Zeitfenster zwischen Gesuch und Urteil gepfändeten Beträge. Diese unterliegen nicht dem Konkursbeschlag, sondern werden nach den betreibungsrechtlichen Regeln verteilt (Art. 199 Abs. 2 SchKG; BGer 5A_870/2024 E. 6.5). Der Konkursgläubiger hat keinen Anspruch auf diese Beträge.
E. Unentgeltliche Rechtspflege — Grenzfälle
Rz. 34 Aussichtslosigkeit und Mittellosigkeit (BGE 119 III 113; BGer 5A_249/2025): Die unentgeltliche Rechtspflege kann verweigert werden, wenn die Konkurseröffnung aussichtslos ist — das heisst, wenn sie für den Schuldner und die Gläubiger keinen erkennbaren Nutzen stiftet. Dies ist der Fall, wenn:
- Der Schuldner über kein verwertbares Vermögen verfügt und die Konkurskosten voraussichtlich die Masse übersteigen.
- Die Konkurseröffnung offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (siehe Rz. 26 ff.).
- Der Schuldner die Konkurseröffnung nur beantragt, um den Zugriff auf sein (nicht vorhandenes) Vermögen zu blockieren.
Rz. 35 Zirkelschluss: Mittellosigkeit und Kostenvorschuss: Der Schuldner kann den Kostenvorschuss nicht leisten, weil er mittellos ist. Gleichzeitig wird ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, weil sein Begehren aussichtslos ist. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass dieser Zirkelschluss nicht dazu führen darf, dass der Zugang zum Konkursverfahren für Mittellose verschlossen wird — sofern kein Missbrauch vorliegt (BGE 133 III 614 E. 5).
VIII. Kantonale Praxisfragen
Rz. 36 Praxisfrage 1: Unterlagenpflicht beim Selbstantrag Die kantonalen Konkursgerichte (z.B. Bezirksgericht Zürich, Zivilgericht Basel-Stadt) verlangen vom Schuldner standardisierte Fragebögen mit vollständigen Bankauszügen der letzten 6 Monate, Steuererklärungen, Lohnausweisen und einem aktuellen Betreibungsregisterauszug zur Prüfung der Aussichten einer Schuldenbereinigung.
Rz. 37 Praxisfrage 2: Eidesstattliche Erklärung Reicht der Schuldner einen Selbstantrag ein, hat er dem Gericht eine eidesstattliche Erklärung über seine Vermögensverhältnisse vorzulegen (Bezirksgericht Zürich, EK210045). Fehlt diese, kann das Gericht den Kostenvorschuss nicht festsetzen und das Verfahren sistieren.
Rz. 38 Praxisfrage 3: Wiederholter Konkursantrag Stellt der Schuldner innert kurzer Frist einen erneuten Konkursantrag, prüft das Gericht streng auf Rechtsmissbrauch. Ein wiederholter Antrag nach Einstellung mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) ist nur zulässig, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 SchKG).
Rz. 39 Praxisfrage 4: Konkursstundung (Art. 219 SchKG) Nach Konkurseröffnung auf Selbstantrag kann das Konkursgericht auf Antrag des Schuldners die Konkursstundung nach Art. 219 SchKG gewähren, wenn Aussicht auf Sanierung besteht. Dies ist nicht mit der Schuldenbereinigungsprüfung nach Abs. 2 zu verwechseln: Die Stundung setzt bereits eröffneten Konkurs voraus, während Abs. 2 die Eröffnung verhindern soll.
Literatur (Spezialliteratur)
BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl. 2021; GIROUD/THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021; KRÜSI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017; MIGUEL SOGO, in: SchKG, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2025; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d’exécution, 3. Aufl. 2016; TALBOT, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017.