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Art. 191 — Selbstantrag des Schuldners

Gesetzeswortlaut

Art. 191 Selbstantrag des Schuldners

1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.

2 Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.

Kommentierung

I. Bedeutung und Funktion

1 Art. 191 SchKG gewährt dem Schuldner das Recht, selbst die Konkurseröffnung zu beantragen, indem er sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt (sog. Insolvenzerklärung). Die Norm bezweckt einerseits den Schutz des Schuldners vor individualrechtlicher Gläubigerwillkür und andererseits die Gleichbehandlung aller Gläubiger durch ein geordnetes Insolvenzverfahren. Der Leitentscheid BGE 133 III 614 hat die Norm im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege grundlegend ausgelegt.

II. Voraussetzungen der Insolvenzerklärung (Abs. 1)

2 Der Selbstantrag setzt voraus, dass der Schuldner sich beim zuständigen Konkursgericht zahlungsunfähig erklärt. Die Zahlungsunfähigkeit ist ein deklaratorisches Element: Der Schuldner erklärt seine Zahlungsunfähigkeit, woraufhin das Gericht die materielle Zahlungsunfähigkeit nicht gesondert festzustellen braucht. Massgeblich ist die Erklärung des Schuldners, nicht eine gerichtliche Prüfung der tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit (BGE 133 III 614, E. 2).

3 Formelle Anforderungen. Der Antrag kann formlos gestellt werden; ein Parteiverfahren ist nicht erforderlich. Der blosse Antrag an den Richter genügt (BGE 118 III 27, E. 3). Der Schuldner braucht nicht durch einen Anwalt vertreten zu sein. Das Gericht hat den Antrag von Amtes wegen zu prüfen.

III. Konkurseröffnung und Schuldenbereinigung (Abs. 2)

4 Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Art. 333 ff. SchKG besteht. Die Schuldenbereinigung ist ein ausserkonkursliches Sanierungsverfahren, das Vorrang vor der Konkurseröffnung hat. Das Gericht hat daher vor Konkurseröffnung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Schuldenbereinigung gegeben sind.

5 Stellt sich heraus, dass eine Schuldenbereinigung möglich ist, lehnt das Gericht die Konkurseröffnung ab oder setzt das Verfahren zugunsten der Schuldenbereinigung aus. Besteht keine Aussicht auf Schuldenbereinigung — etwa weil der Schuldner über keine pfändbaren Vermögenswerte verfügt oder die Gläubiger einer Nachlassvereinbarung nicht zustimmen —, eröffnet der Richter den Konkurs.

IV. Missbräuchliche Insolvenzerklärung

6 Das Bundesgericht hat in BGE 145 III 26, E. 2 präzisiert, dass eine Insolvenzerklärung missbräuchlich sein kann im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Missbräuchlich ist die Erklärung insbesondere dann, wenn sie einzig zum Ziel hat, die zugunsten des allein betreibenden Gläubigers verfügte Verdienstpfändung zu Fall zu bringen. In einem solchen Fall wird die Insolvenzerklärung als rechtsmissbräuchlich qualifiziert und der Konkurs nicht eröffnet.

7 Kriterien für den Missbrauch:

  • Die Insolvenzerklärung dient ausschliesslich der Vereitelung einer individuellen Vollstreckungsmassnahme.
  • Es bestehen keine weiteren Gläubiger, die von der Konkurseröffnung profitieren würden.
  • Der Schuldner verfügt über pfändbares Einkommen, das dem betreibenden Gläubiger zugute käme.

(BGE 145 III 26, E. 2)

V. Unentgeltliche Rechtspflege

8 Das Bundesgericht hat in BGE 133 III 614 grundlegend entschieden, dass der Schuldner im Konkursverfahren zufolge Insolvenzerklärung unter den allgemeinen Voraussetzungen die unentgeltliche Rechtspflege verlangen kann. Art. 191 SchKG begründet ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig einen Konkurs beantragt, soll nicht an den Verfahrenskosten scheitern.

9 Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 64 ff. GOG) sind:

  • Die Partei ist bedürftig (finanziell nicht in der Lage, die Kosten zu tragen).
  • Das Begehren ist nicht aussichtslos.
  • Die Partei ist widerstandsfähig (fähig, sich im Verfahren zu behaupten).

(BGE 118 III 27, E. 3; BGE 119 III 113, E. 3)

VI. Rechtsmittellegitimation

10 Gegen die Konkurseröffnung auf Insolvenzerklärung sind sowohl der Schuldner (bei Ablehnung seines Antrags) als auch Gläubiger (bei Konkurseröffnung) beschwerdeberechtigt. Das Bundesgericht hat jedoch in BGE 111 III 66 festgehalten, dass die Annahme, Gläubiger seien zur Anfechtung der aufgrund einer Insolvenzerklärung erfolgten Konkurseröffnung nicht legitimiert, nicht willkürlich ist.

VII. Abgrenzungen

NormVerhältnis zu Art. 191 SchKG
Art. 190 SchKGKonkursbegehren durch Gläubiger (Fremdantrag)
Art. 192 SchKGKonkurseröffnung durch das Gericht
Art. 193 SchKGInhalt des Konkursdekrets
Art. 333 ff. SchKGSchuldenbereinigung — Vorrang vor Konkurs
Art. 2 Abs. 2 ZGBMissbräuchliche Rechtsausübung
Art. 29 Abs. 3 BVUnentgeltliche Rechtspflege
Art. 174 SchKGRechtsmittel gegen Konkurseröffnung

Literatur

  • Gilliéron, in: Commentaire romand, SchKG, 2019, N. 1 ff. zu Art. 191 SchKG
  • Aebi-Müller, in: Basler Kommentar, SchKG, 3. Aufl. 2020, N. 1 ff. zu Art. 191 SchKG
  • BGE 133 III 614 (2'711 Zit.) — Leitentscheid zu unentgeltlicher Rechtspflege bei Selbstantrag
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