Rechtsprechung zu Art. 190 SchKG
Rechtsprechung zu Art. 190 SchKG
I. Fokusentscheid
BGer 5A_57/2026 — nova im Konkurs ohne Betreibung und Gläubigerqualität
BGer 5A_57/2026 (23. Juni 2026) — Zentraler Entscheid zu Art. 190 SchKG mit zwei tragenden Aussagen:
1. Nova im kantonalen Rekurs: Im Konkurs ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 SchKG) sind grundsätzlich nur pseudo-nova (uneigentliche nova) zulässig — Tatsachen, die sich vor dem ersten Konkursurteil ereignet haben. Echte nova sind nur in den Ausnahmefällen von Art. 174 Abs. 2 SchKG zulässig. Die Bestimmung, dass die Solvenzverbesserung nach dem ersten Konkursurteil eingetreten ist, ist fremd zur Konkurseröffnung und daher nicht zulässig. Ausnahme: Der Rückzug des Konkursbegehrens durch den Gläubiger ist zulässig, da er nicht fremd zur Konkurseröffnung ist.
2. Gläubigerqualität: Die Gläubigerqualität der antragstellenden Partei muss zum Zeitpunkt des ersten Konkursurteils gegeben sein. Eine nachträglich erworbene Gläubigerqualität (durch im kantonalen Rekursverfahren neu geltend gemachte Forderungen, z.B. Schadensersatz für zukünftige Nutzungszeiten) heilt den Mangel nicht. Die Forderung muss nicht fällig sein, aber sie muss als bestehend qualifizieren — eine künftige Forderung reicht nicht aus.
3. Beurteilungszeitpunkt: Die Zahlungseinstellung als Voraussetzung von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist zum Zeitpunkt des ersten Konkursurteils zu beurteilen. Eine danach eintretende Solvenzverbesserung ist unbeachtlich, sofern sie nicht unter eine der Ausnahmen von Art. 174 Abs. 2 SchKG fällt. Die kantonale Instanz, die sich auf einen aktuellen Betreibungsregisterauszug nach dem ersten Urteil stützte, handelte nicht willkürlich, wenn der Auszug nur die Fortdauer der Zahlungseinstellung bestätigte.
II. Leitentscheide
BGE 120 III 87 — Voraussetzungen der Zahlungseinstellung
BGE 120 III 87 (5. Mai 1994) — Grundlagenentscheid zur Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung. Das Bundesgericht präzisierte die Indizien, die eine Zahlungseinstellung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG begründen: Nicht jede einzelne unbezahlte Rechnung stellt eine Zahlungseinstellung dar; erforderlich ist eine nachhaltige Unfähigkeit, die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Mehrere laufende Betreibungen, unbezahlte Steuerrechnungen und eine unzureichende Liquidität bei fälligen Verbindlichkeiten sind starke Indizien.
BGE 135 III 31 — Konkurs ohne Betreibung und Verhältnismässigkeit
BGE 135 III 31 (21. Oktober 2008) — Das Bundesgericht betonte, dass die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung ein ausserordentliches Institut ist und die Voraussetzungen strikt zu prüfen sind. Der Konkursrichter hat eine umfassende Sachverhaltsabklärung vorzunehmen, insbesondere zur Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 SchKG erfüllt sind. Eine summarische Prüfung genügt nicht.
BGE 97 I 309 — Flüchtiger Schuldner
BGE 97 I 309 (9. Juni 1971) — Frühentscheid zum Begriff der Flüchtigkeit (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Der Schuldner gilt als flüchtig, wenn er sich seinen Verbindlichkeiten entzieht, indem er seine Adresse verschleiert oder ins Ausland abtaucht. Eine blosse Abwesenheit reicht nicht aus — es muss eine Fluchtabsicht vorliegen, sich den Verbindlichkeiten zu entziehen.
III. Weitere BGer-Entscheide
BGer 5A_264/2020 — Solvenz im Konkurs ohne Betreibung
BGer 5A_264/2020 (18. Juni 2020) — Das Bundesgericht bestätigte, dass im Konkurs ohne vorgängige Betreibung der Schuldner im kantonalen Rekurs nicht geltend machen kann, er habe im laufenden Rekursverfahren seine Schulden beglichen oder sein Zustand habe sich verbessert. Diese Umstände sind echte nova und als solche nicht zulässig, soweit sie nicht unter eine der Ausnahmen von Art. 174 Abs. 2 SchKG fallen.
BGer 5A_243/2019 — Solvenz und nova
BGer 5A_243/2019 (17. Mai 2019) — Bestätigung der Rechtsprechung zu den nova im Konkurs ohne Betreibung. Eine Solvenzverbesserung im laufenden Verfahren ist unbeachtlich, sofern sie nicht auf einer der exhaustiv aufgezählten Ausnahmen von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruht. Publiziert in SJ 2019 I p. 376.
BGer 5A_183/2024 — Pseudo-nova und rechtliches Gehör
BGer 5A_183/2024 (10. Mai 2024) — Das Bundesgericht klärte, dass pseudo-nova (uneigentliche nova — Tatsachen vor dem ersten Konkursurteil) im kantonalen Rekurs zulässig sind. Der Gläubiger hat im Rahmen seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht, nova zu produzieren, die der Widerlegung der nova des Schuldners dienen. Publiziert in BlSchK 2024 p. 251 und SVR 2025 BVG Nr. 7 p. 28.
BGer 5A_899/2014 — Gläubigerqualität und Fälligkeit
BGer 5A_899/2014 (5. Januar 2015) — Bestätigung der Rechtsprechung, dass die Forderung des antragstellenden Gläubigers nicht fällig oder betreibungsreif sein muss, um als Gläubiger im Sinne von Art. 190 SchKG zu qualifizieren. Die Forderung muss jedoch als bestehend nachgewiesen sein. Publiziert in SJ 2015 I p. 437.
IV. BGE 151 III 574 — Nova bei Konkurs mit Betreibung
BGE 151 III 574 — Das Bundesgericht bestätigte, dass die Regeln von Art. 174 Abs. 2 SchKG bei der Konkurseröffnung mit vorgängiger Betreibung (Art. 197 SchKG) gelten und der Schuldner in diesem Rahmen nova geltend machen kann, die seine Solvenz nach dem ersten Konkursurteil betreffen. Diese Regeln sind jedoch nicht direkt auf den Konkurs ohne Betreibung (Art. 190 SchKG) übertragbar.
Letzte Aktualisierung: 2026-07-18