Rechtsprechung zu Art. 190 SchKG
Rechtsprechung zu Art. 190 SchKG
Systematische Übersicht der bundesgerichtlichen Leitentscheide sowie der kantonalen Gerichtspraxis zur Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 190 SchKG.
I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)
BGE 120 III 87 (1994)
- Thema: Voraussetzungen und Indizien der Zahlungseinstellung (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG)
- Kernaussage: Zahlungseinstellung liegt vor, wenn der Schuldner unbestrittene, fällige Forderungen dauernd nicht bezahlt, gegen sämtliche Betreibungen systematisch Rechtsvorschlag erhebt und über keine ausreichende Liquidität verfügt.
- Konkreter Sachverhalt: Systematische Nichtbezahlung von Löhnen und Sozialversicherungen; Konkurseröffnung geschützt.
- Einschlägig für: Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG
BGE 135 III 31 (2008)
- Thema: Ausserordentlicher Charakter und Verhältnismässigkeit
- Kernaussage: Die Konkurseröffnung ohne Betreibung ist ein ausserordentliches Instrument; der Konkursrichter hat das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale von Amtes wegen streng zu prüfen.
- Konkreter Sachverhalt: Abwehr der Konkurseröffnung durch gerichtliche Hinterlegung der strittigen Summe.
- Einschlägig für: Art. 190 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG
BGE 97 I 309 (1971)
- Thema: Begriff des flüchtigen Schuldners (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG)
- Kernaussage: Die Flucht setzt ein aktives Verheimlichen oder Verlassen des Wohnsitzes in der Absicht voraus, sich Gläubigerverbindlichkeiten zu entziehen.
- Konkreter Sachverhalt: Schuldner tauchte nach Pfändungsankündigung im Ausland unter.
- Einschlägig für: Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG
II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts
BGer 5A_82/2023 (19. Juli 2023)
- Thema: Konkurseröffnung wegen Zahlungseinstellung
- Kernaussage: Der Konkursrichter darf den Konkurs nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nur aussprechen, wenn die Zahlungseinstellung liquide feststeht und der Gläubiger seine Forderung nachweist.
- Konkreter Sachverhalt: Streit über das Vorliegen von Zahlungseinstellung bei hängigen Schadenersatzprozessen.
- Einschlägig für: Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG
BGer 5A_1014/2019 (25. März 2020)
- Thema: Konkursfähigkeit des Schuldners
- Kernaussage: Die Konkurseröffnung wegen Zahlungseinstellung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG setzt zwingend voraus, dass der Schuldner der Konkursbetreibung nach Art. 39 SchKG unterliegt.
- Konkreter Sachverhalt: Prüfung der Parteifähigkeit und Konkursfähigkeit einer Kollektivgesellschaft.
- Einschlägig für: Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 39 SchKG
BGer 5A_790/2017 (3. September 2018)
- Thema: Abgrenzung zum vorübergehenden Liquiditätsengpass
- Kernaussage: Eine blosse Zahlungsstockung oder die Nichtbegleichung einer einzelnen streitigen Forderung genügt nicht für die Annahme einer Zahlungseinstellung.
- Konkreter Sachverhalt: Abweisung eines Konkursbegehrens bei nachgewiesener Gesamtsolvenz der Schuldnerin.
- Einschlägig für: Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG
BGer 5A_587/2011 (9. November 2011)
- Thema: Tragweite einer Zahlungssperre
- Kernaussage: Eine Zahlungseinstellung liegt vor, wenn sich die Zahlungssperre auf einen wesentlichen Teil der Geschäftstätigkeit erstreckt und der Schuldner den Betrieb nicht mehr aufrechterhalten kann.
- Konkreter Sachverhalt: Konkurseröffnung über ein Bauunternehmen nach Einstellung aller Lohn- und Materialzahlungen.
- Einschlägig für: Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG
BGer 5A_860/2008 (28. Mai 2009)
- Thema: Nachweis der Gläubigerstellung
- Kernaussage: Der Gläubiger muss seine Aktivlegitimation durch Vorlage liquider Beweismittel im Konkursverfahren glaubhaft dartun.
- Konkreter Sachverhalt: Bestreitung einer Darlehensforderung im summarischen Konkursverfahren.
- Einschlägig für: Art. 190 Abs. 1 SchKG
BGer 5A_556/2021 (20. September 2022)
- Thema: Beweiswert des Betreibungsregisterauszugs
- Kernaussage: Ein Betreibungsauszug mit zahlreichen unbeglichenen Betreibungen und offenen Pfändungsvollzügen bildet ein gewichtiges Indiz für die Zahlungseinstellung.
- Konkreter Sachverhalt: Konkurseröffnung gestützt auf Auszug mit 30 offenen Betreibungen.
- Einschlägig für: Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG
III. Kantonale Rechtsprechung
Handelsgericht Zürich, HE200140 (2020)
- Thema: Kostenvorschuss bei Art. 190 SchKG
- Kernaussage: Der antragstellende Gläubiger hat die mutmasslichen Kosten für das summarische Konkurseröffnungsverfahren sowie die Konkurspublikation vorzuschiessen.
- Konkreter Sachverhalt: Nichteintreten auf Konkursgesuch nach unbenutztem Ablauf der Vorschussfrist.
- Kanton: Zürich (ZH)
Letzte Aktualisierung: 2026-08-29