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Rechtsprechung zu Art. 190 SchKG

Rechtsprechung zu Art. 190 SchKG

Systematische Übersicht der bundesgerichtlichen Leitentscheide sowie der kantonalen Gerichtspraxis zur Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 190 SchKG.

I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)

BGE 120 III 87 (1994)

  • Thema: Voraussetzungen und Indizien der Zahlungseinstellung (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG)
  • Kernaussage: Zahlungseinstellung liegt vor, wenn der Schuldner unbestrittene, fällige Forderungen dauernd nicht bezahlt, gegen sämtliche Betreibungen systematisch Rechtsvorschlag erhebt und über keine ausreichende Liquidität verfügt.
  • Konkreter Sachverhalt: Systematische Nichtbezahlung von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen; Konkurseröffnung geschützt.
  • Einschlägig für: Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG

BGE 135 III 31 (2008)

  • Thema: Ausserordentlicher Charakter und Verhältnismässigkeit
  • Kernaussage: Die Konkurseröffnung ohne Betreibung ist ein ausserordentliches Instrument; der Konkursrichter hat das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale von Amtes wegen streng zu prüfen.
  • Konkreter Sachverhalt: Abwehr der Konkurseröffnung durch gerichtliche Hinterlegung der strittigen Summe.
  • Einschlägig für: Art. 190 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

BGE 97 I 309 (1971)

  • Thema: Begriff des flüchtigen Schuldners (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG)
  • Kernaussage: Die Flucht setzt ein aktives Verheimlichen oder Verlassen des Wohnsitzes in der Absicht voraus, sich Gläubigerverbindlichkeiten zu entziehen.
  • Konkreter Sachverhalt: Schuldner tauchte nach Pfändungsankündigung im Ausland unter.
  • Einschlägig für: Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG

II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts (2021–2026)

BGer 5A_66/2025 (6. Juni 2025)

  • Thema: Unbekannter Aufenthaltsort; WhatsApp-Kommunikation als Indiz; öffentliche Bekanntmachung; Ausstand
  • Kernaussage:
    1. Der Aufenthaltsort ist «unbekannt» i.S.v. Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, wenn er objektiv trotz zweckmässiger Nachforschungen nicht festgestellt werden kann. Blosse Abwesenheit genügt nicht.
    2. WhatsApp-Nachrichten des Schuldners, in denen er seinen Aufenthalt in Singapur und eine Arbeitserlaubnis angibt, belegen einen bekannten Aufenthaltsort.
    3. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO) setzt unbekannten Aufenthaltsort voraus; fehlt dieser, ist die Bekanntmachung unzulässig.
    4. Ein Ausstandsbegehren nach Entscheidfällung, aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist, ist auf den Rechtsmittelweg zu verweisen; erstmals vor Bundesgericht ist es verspätet.
  • Konkreter Sachverhalt: Gläubiger beantragte Konkurs wegen unbekannten Aufenthaltsorts. Der Schuldner hatte per WhatsApp mitgeteilt, er wohne in Singapur (ACRA-Registerauszug, Arbeitsbewilligung). Das Obergericht hob den Konkurs auf; das BGer bestätigte.
  • Einschlägig für: Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; Art. 141 ZPO; Art. 47–51 ZPO (Ausstand)

BGer 5A_132/2025 (2025)

  • Thema: Unbekannter Aufenthaltsort; Mitwirkungsobliegenheit des Schuldners; Untersuchungsmaxime
  • Kernaussage:
    1. Soweit es auf eine negative Tatsache ankommt (Fehlen eines bekannten Aufenthaltsorts), trifft den Schuldner eine Mitwirkungsobliegenheit, deren Nichtbefolgung das Gericht nach Art. 164 ZPO würdigt.
    2. Für die Feststellung der materiellen Konkursgründe gilt die beschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO).
  • Konkreter Sachverhalt: Konkurseröffnung gegen Schuldner, dessen Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte; Prüfung der Mitwirkungspflicht.
  • Einschlägig für: Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; Art. 164, 255 ZPO

BGer 5A_561/2022 (6. Dezember 2023)

  • Thema: Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG; Aktivlegitimation im Verfahren nach Art. 190 SchKG
  • Kernaussage:
    1. Das Obergericht Zug bejahte, dass der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG berechtigt ist, die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zu verlangen (BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, N. 19 zu Art. 190 SchKG).
    2. Das Bundesgericht liess die Grundsatzfrage offen, da der Streitgegenstand im konkreten Fall gegenstandslos geworden war (die Forderung war zwischenzeitlich anerkannt worden).
  • Konkreter Sachverhalt: Abtretungsgläubigerin (AG in Liquidation) beantragte Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gestützt auf die nach Art. 260 SchKG abgetretene Forderung einer Drittgläubigerin. Die Schuldnerin bestritt die Aktivlegitimation.
  • Einschlägig für: Art. 190 Abs. 1 SchKG; Art. 260 SchKG

BGer 5A_477/2023 (15. Februar 2024)

  • Thema: Vermögensverheimlichung; Erbschaft; Wille zur Verbergung; Beweismass
  • Kernaussage:
    1. Das «Verheimlichen» von Vermögenswerten nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG setzt einen Willen zur Verbergung voraus; blosse Nichterwähnung genügt nicht.
    2. Eine angefallene, aber in Erbstreitigkeiten angefochtene Erbschaft, die der Betreibungsbeamte als zu hypothetisch erachtet und nicht protokolliert hat, begründet kein Verheimlichen (non liquet, keine Willkür).
    3. Das Beweismass für den materiellen Konkursgrund ist umstritten (strikter Beweis vs. überwiegende Wahrscheinlichkeit) — offengelassen.
  • Konkreter Sachverhalt: Schuldner verschwieg im Betreibungsverfahren eine angefallene Erbschaft, die in zwei Erbstreitigkeiten angefochten war. Zivilgericht und Appellationsgericht verneinten das Verheimlichen; BGer schützte die vorinstanzliche Würdigung.
  • Einschlägig für: Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG (2. Spiegelstrich); Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG

BGer 5A_977/2022 (28. Februar 2023)

  • Thema: Novenrecht im Beschwerdeverfahren; echte vs. unechte Noven; Hinterlegungsfrist
  • Kernaussage:
    1. Unechte Noven (Tatsachen vor erstinstanzlichem Entscheid) sind unbeschränkt zulässig (Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 194 SchKG).
    2. Echte Noven (Tatsachen nach erstinstanzlichem Entscheid) nur nach abschliessender Aufzählung in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG (Tilgung/Hinterlegung/Verzicht). Art. 317 ZPO findet keine Anwendung.
    3. Der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung muss innerhalb der Beschwerdefrist verwirklicht sein; Überweisungsverzögerungen bleiben unberücksichtigt.
  • Konkreter Sachverhalt: Schuldnerin verfügte über Bankguthaben zur Deckung der betriebenen Forderungen, konnte aber wegen des augenblicklichen Konkursbeschlags nicht fristgerecht hinterlegen. BGer wies Beschwerde ab.
  • Einschlägig für: Art. 190 SchKG i.V.m. Art. 174, 194, 195 SchKG; Art. 317 ZPO

BGer 5A_516/2021 (18. Oktober 2021)

  • Thema: Zahlungseinstellung; Hauptgläubiger; Verrechnungseinrede; treuwidriges Verhalten; Gehörsanspruch
  • Kernaussage:
    1. Die Nichtbezahlung einer wesentlichen Hauptgläubigerin über längere Zeit kann für sich allein eine Zahlungseinstellung begründen, auch wenn übrige Verpflichtungen erfüllt werden.
    2. Eine Verrechnungseinrede mit objektiv nicht plausiblen Gegenforderungen ist treuwidrig und hindert die Annahme der Zahlungseinstellung nicht.
    3. Die Einvernahme des Schuldners (Art. 190 Abs. 2 SchKG) kann entbehrlich sein, wenn der Schuldner bereits umfassend Stellung nehmen konnte und sich die Sachlage nicht geändert hat.
  • Konkreter Sachverhalt: Hotelpächterin verweigerte über Jahre die Zahlung des Pachtzinses an die Hauptgläubigerin (CHF 2.8 Mio. Rückstand) und berief sich auf Verrechnung mit «Betriebskosten», die das BGer als treuwidrig qualifizierte. Konkurseröffnung bestätigt.
  • Einschlägig für: Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 SchKG

BGer 5A_82/2023 (19. Juli 2023)

  • Thema: Konkurseröffnung wegen Zahlungseinstellung; strenge Prüfung der Tatbestandsmerkmale; hängiger Prozess
  • Kernaussage: Der Konkursrichter darf den Konkurs nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nur aussprechen, wenn die Zahlungseinstellung liquide feststeht und der Gläubiger seine Forderung nachweist. Ein hängiger Prozess über die streitige Forderung spricht gegen Zahlungseinstellung.
  • Konkreter Sachverhalt: Streit über das Vorliegen von Zahlungseinstellung bei hängigen Schadenersatzprozessen.
  • Einschlägig für: Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG

BGer 5A_146/2024 (3. Juli 2024)

  • Thema: Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 192 SchKG i.V.m. Art. 725b Abs. 3 OR und Art. 729c OR; Konkursaufschub
  • Kernaussage: Bei Gesellschaften, die der Konkursbetreibung unterliegen, kann das Konkursgericht den Konkurs aufschieben, wenn Anträge auf Nachlassstundung gestellt wurden (Art. 725b Abs. 3 OR i.V.m. Art. 192 SchKG). Dies gilt auch bei Konkurseröffnung nach Art. 190 SchKG, sofern die Voraussetzungen für die Nachlassstundung erfüllt sind.
  • Einschlägig für: Art. 190/192 SchKG; Art. 725b OR; Art. 729c OR

BGer 5A_556/2021 (20. September 2022)

  • Thema: Beweiswert des Betreibungsregisterauszugs; Indiz für Zahlungseinstellung
  • Kernaussage: Ein Betreibungsauszug mit zahlreichen unbeglichenen Betreibungen und offenen Pfändungsvollzügen bildet ein gewichtiges Indiz für die Zahlungseinstellung.
  • Konkreter Sachverhalt: Konkurseröffnung gestützt auf Auszug mit 30 offenen Betreibungen.
  • Einschlägig für: Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG

BGer 5A_1014/2019 (25. März 2020)

  • Thema: Konkursfähigkeit des Schuldners; Voraussetzung für Ziff. 2
  • Kernaussage: Die Konkurseröffnung wegen Zahlungseinstellung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG setzt zwingend voraus, dass der Schuldner der Konkursbetreibung nach Art. 39 SchKG unterliegt.
  • Konkreter Sachverhalt: Prüfung der Parteifähigkeit und Konkursfähigkeit einer Kollektivgesellschaft.
  • Einschlägig für: Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 39 SchKG

BGer 5A_790/2017 (3. September 2018)

  • Thema: Abgrenzung zum vorübergehenden Liquiditätsengpass; bestrittene Einzelbeziehung
  • Kernaussage: Eine blosse Zahlungsstockung oder die Nichtbegleichung einer einzelnen streitigen Forderung genügt nicht für die Annahme einer Zahlungseinstellung.
  • Konkreter Sachverhalt: Abweisung eines Konkursbegehrens bei nachgewiesener Gesamtsolvenz der Schuldnerin.
  • Einschlägig für: Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG

BGer 5A_587/2011 (9. November 2011)

  • Thema: Tragweite einer Zahlungssperre
  • Kernaussage: Eine Zahlungseinstellung liegt vor, wenn sich die Zahlungssperre auf einen wesentlichen Teil der Geschäftstätigkeit erstreckt und der Schuldner den Betrieb nicht mehr aufrechterhalten kann.
  • Konkreter Sachverhalt: Konkurseröffnung über ein Bauunternehmen nach Einstellung aller Lohn- und Materialzahlungen.
  • Einschlägig für: Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG

BGer 5A_860/2008 (28. Mai 2009)

  • Thema: Nachweis der Gläubigerstellung; Aktivlegitimation
  • Kernaussage: Der Gläubiger muss seine Aktivlegitimation durch Vorlage liquider Beweismittel im Konkursverfahren glaubhaft dartun.
  • Konkreter Sachverhalt: Bestreitung einer Darlehensforderung im summarischen Konkursverfahren.
  • Einschlägig für: Art. 190 Abs. 1 SchKG

III. Kantonale Rechtsprechung

ZH Obergericht, PS250146 (10. Juli 2025)

  • Thema: Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung; Kumulation von Konkursgründen nach Ziff. 1 und Ziff. 2; summarisches Verfahren
  • Kernaussage: Auf Konkurseröffnungen nach Art. 190 SchKG ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 251 lit. a ZPO). Das Verfahren ist grundsätzlich ein Zweiparteienverfahren. Die Kumulation mehrerer Konkursgründe (Ziff. 1 und Ziff. 2) ist zulässig.
  • Kanton: Zürich (ZH)

ZH Obergericht, PS250392 (6. Januar 2026)

  • Thema: Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung; Beweiswürdigung
  • Kernaussage: Das Konkursgericht hat die Tatbestandsmerkmale von Amtes wegen streng zu prüfen. Die Beweiswürdigung im summarischen Verfahren richtet sich nach den Grundsätzen von Art. 255 lit. a ZPO.
  • Kanton: Zürich (ZH)

ZH Obergericht, PS260111 (30. März 2026)

  • Thema: Konkurseröffnung wegen Zahlungseinstellung; Kumulation mit Flucht
  • Kernaussage: Die Konkurseröffnung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG setzt voraus, dass der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt. Die Kumulation mit Ziff. 1 (Flucht) ist zulässig; bei Wegfall eines Grundes bleibt der andere tragfähig.
  • Kanton: Zürich (ZH)

AG Obergericht, ZSU.2024.287 (6. März 2025)

  • Thema: Konkurseröffnung wegen Zahlungseinstellung; Beweiswürdigung
  • Kernaussage: Zahlungseinstellung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG liegt vor, wenn der Schuldner unbestrittene, fällige Forderungen dauernd nicht bezahlt und gegen sämtliche Betreibungen Rechtsvorschlag erhebt.
  • Kanton: Aargau (AG)

AG Obergericht, ZSU.2025.54 (26. Mai 2025)

  • Thema: Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung; Zahlungseinstellung
  • Kernaussage: Die Nichtbezahlung einer einzelnen, ernsthaft bestrittenen Forderung genügt nicht für die Annahme einer Zahlungseinstellung. Massgeblich ist die Gesamtschuldnerposition.
  • Kanton: Aargau (AG)

GR Kantonsgericht, SBK 2025 35 (6. August 2025)

  • Thema: Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; unbekannter Aufenthalt
  • Kernaussage: Der Aufenthaltsort des Schuldners ist «unbekannt», wenn er objektiv trotz zweckmässiger Nachforschungen nicht festgestellt werden kann. Die Mitwirkungsobliegenheit des Schuldners nach Art. 164 ZPO ist zu würdigen.
  • Kanton: Graubünden (GR)

Handelsgericht Zürich, HE200140 (2020)

  • Thema: Kostenvorschuss bei Art. 190 SchKG
  • Kernaussage: Der antragstellende Gläubiger hat die mutmasslichen Kosten für das summarische Konkurseröffnungsverfahren sowie die Konkurspublikation vorzuschiessen.
  • Konkreter Sachverhalt: Nichteintreten auf Konkursgesuch nach unbenutztem Ablauf der Vorschussfrist.
  • Kanton: Zürich (ZH)

Letzte Aktualisierung: 2026-09-12