Art. 190 SchKG — Konkurs ohne vorgängige Betreibung auf Gläubigerantrag
Gesetzeswortlaut
1 Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurseröffnung verlangen:
- 1.
- gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat;
- 2.
- gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat;
- 3.365
- …
2 Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen.
365 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
Überblick und Bedeutung
Rz. 1 Art. 190 SchKG regelt die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Begehren eines Gläubigers. Die Bestimmung bildet eine gesetzliche Ausnahme vom fundamentalen Grundsatz, dass einer Konkurseröffnung ein ordentliches Betreibungsverfahren (Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag, Konkursandrohung nach Art. 159 ff. SchKG) vorauszugehen hat.
Rz. 2 Zweck und Schutzfunktion: Das Rechtsinstitut schützt die Gläubigergesamtheit vor akuten Vermögensverschiebungen und bewirkt die sofortige Beschlagnahme des Schuldnervermögens (Konkursbeschlag), wenn ein reguläres Betreibungsverfahren sinnlos wäre oder zu spät käme (BGE 135 III 31 E. 2.2).
Rz. 3 Ausserordentlicher Charakter: Die Konkurseröffnung nach Art. 190 SchKG ist ein ausserordentliches Instrument; der Konkursrichter hat das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale von Amtes wegen streng zu prüfen (BGE 135 III 31; BGer 5A_82/2023). Die Bestimmung gilt subsidiär: Sie kommt nur zur Anwendung, wenn eine Betreibung nach den ordentlichen Regeln aussichtslos oder unzweckmässig ist.
Kommentierung
I. Antragsvoraussetzungen und Gläubigerqualität
Rz. 4 Aktivlegitimation: Antragsberechtigt ist jeder Gläubiger, der eine bestehende Forderung gegen den Schuldner liquide nachweisen kann (BGer 5A_860/2008 E. 2; BGer 5A_341/2021 E. 4.1). Die Forderung muss nicht fällig oder betreibungsreif sein; eine blosse Eventual- oder künftige Forderung genügt jedoch nicht. Bei Abtretungsgläubigern ist die Wirksamkeit der Abtretung nach Art. 165 OR summarisch zu prüfen (BGer 5A_561/2022 E. 2.5).
Rz. 5 Beweismass für die Gläubigereigenschaft: Der Gläubiger muss seine Aktivlegitimation lediglich glaubhaft machen (Art. 255 lit. a ZPO; BGer 5A_516/2021 E. 3.1; BGer 5A_442/2015 E. 4.1.2.2). Dies ist ein abgesenktes Beweismass («überwiegende Wahrscheinlichkeit»), da die materiellen Konkursgründe vom Gericht von Amtes wegen festgestellt werden. Bestreitet der Schuldner die Gläubigereigenschaft substantiiert (z.B. durch Einrede der Verrechnung), hat der Gläubiger darzulegen, dass die Gegenforderung nicht plausibel ist (BGer 5A_516/2021 E. 3.2.3).
Rz. 6 Passivlegitimation:
- Für Tatbestände nach Abs. 1 Ziff. 1 (Flucht, unbekannter Aufenthalt, betrügerische Handlungen, Vermögensverheimlichung): Jeder Schuldner (auch Privatpersonen/Konsumenten, auch nicht konkursfähige).
- Für Tatbestände nach Abs. 1 Ziff. 2 (Zahlungseinstellung): Ausschliesslich der Konkursbetreibung unterliegende Schuldner (Art. 39/43 SchKG, namentlich im Handelsregister eingetragene juristische Personen, eingetragene Einzelunternehmer, Kollektivgesellschaften; BGer 5A_1014/2019 E. 3).
Rz. 7 Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG: Umstritten ist, ob auch der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (Zedentar einer Forderung, die dem Zessionar durch Pfändung nicht mehr zugänglich ist) berechtigt ist, die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zu verlangen. Das Obergericht Zug bejahte dies unter Hinweis auf die Lehre (BGer 5A_561/2022 E. 2.5; BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, N. 19 zu Art. 190 SchKG). Das Bundesgericht liess die Frage jedoch offen, da der Streitgegenstand im konkreten Fall gegenstandslos geworden war.
II. Die Konkursgründe (Abs. 1 Ziff. 1 und 2)
1. Flucht, unbekannter Aufenthalt, betrügerische Handlungen und Vermögensverheimlichung (Ziff. 1)
Rz. 8 Flucht / Unbekannter Aufenthalt: Erfordert, dass der Schuldner seinen Aufenthaltsort verschleiert oder sich dem Zugriff der Gläubiger entzieht, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen (BGE 97 I 309; BGer 5A_132/2025 E. 3.1.1). Eine geschäftliche Abwesenheit ohne Fluchtabsicht genügt nicht.
Rz. 9 Begriff des unbekannten Aufenthalts (BGer 5A_66/2025 E. 5.1; 5A_132/2025 E. 3.1.1):
- Unter «Aufenthalt» ist ein Verweilen an einem bestimmten Ort zu verstehen; bloss zufällige Anwesenheit genügt nicht.
- Der Aufenthaltsort ist unbekannt, wenn es objektiv unmöglich ist, ihn festzustellen, trotz zweckmässigen und zumutbaren Nachforschungen des Gläubigers und selbst mit behördlicher Hilfe.
- Ein blosses Bestreiten des Schuldners, er wohne an der angegebenen Adresse, reicht nicht; der Gläubiger muss beweisen, dass der Aufenthaltsort objektiv nicht ermittelbar ist.
- Mitwirkungspflicht des Schuldners: Soweit es auf eine negative Tatsache ankommt (Fehlen eines bekannten Aufenthaltsorts), trifft den Schuldner eine Mitwirkungsobliegenheit, deren Nichtbefolgung das Gericht nach Art. 164 ZPO würdigt (BGer 5A_132/2025 E. 3.1.1).
Rz. 10 Ortsbezogene Zuständigkeit: Gegen einen flüchtigen Schuldner bzw. einen Schuldner mit unbekanntem Aufenthalt wird der Konkurs an dessen letztem inländischem Wohnsitz eröffnet (Art. 54 SchKG; BGE 120 III 110 E. 1b). Fehlt ein inländischer Wohnsitz, richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 46 ff. SchKG.
Rz. 11 Betrügerische Handlungen: Liegt vor, wenn der Schuldner Vermögenswerte verschiebt, Scheinverbindlichkeiten eingeht oder Gläubiger durch Täuschung schädigt. Der Konkursgrund setzt voraus, dass zwischen Täter und Geschädigtem bereits vor der betrügerischen Handlung ein Schuldverhältnis bestand (BGE 97 I 309).
Rz. 12 Vermögensverheimlichung (Ziff. 1, 2. Spiegelstrich; BGer 5A_477/2023 E. 2):
- Nach Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist der Schuldner verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben.
- Das «Verheimlichen» setzt Willen zur Verbergung voraus; blosse Nichterwähnung genügt nicht (BGer 5A_506/2009 E. 3.1).
- Die Vermögensverheimlichung muss nicht von den Zwangsvollstreckungsbehörden durchschaut werden; erfüllt ist der Tatbestand, wenn feststeht, dass der Schuldner den Willen zur Verbergung hatte.
- Zeitpunkt der Forderungsentstehung: Der Konkursgrund greift auch, wenn die Gläubigerforderung nach der Vermögensverheimlichung entstanden ist (BGE 120 III 87 E. 3b).
- Beweismass: Für den materiellen Konkursgrund gilt die beschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO). Der Gläubiger trägt die Beweislast; das Beweismass ist umstritten (strikter Beweis vs. überwiegende Wahrscheinlichkeit; vgl. BGer 5A_477/2023 E. 3.2 — offengelassen).
2. Zahlungseinstellung (Ziff. 2)
Rz. 13 Begriff der Zahlungseinstellung (Leitentscheid BGE 120 III 87; BGer 5A_516/2021 E. 3.2): Zahlungseinstellung bedeutet die dauerhafte und nachhaltige Weigerung oder Unfähigkeit des Schuldners, seine fälligen und unbestrittenen Geldschulden zu begleichen.
Rz. 14 Typische Indizien (nicht abschliessend):
- Systematische Nichtbezahlung von Löhnen, Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und Mieten.
- Häufung von Betreibungen mit Rechtsvorschlägen ohne sachliche Begründung.
- Ausstellung von ungedeckten Schecks oder fruchtlose Pfändungen.
- Nichtbezahlung einer wesentlichen Hauptgläubigerin über längere Zeit, auch wenn übrige Verpflichtungen erfüllt werden (BGer 5A_516/2021 E. 3.2.3: «die Beschwerdeführerin vermag der Schlussfolgerung des Kantonsgerichts nichts entgegenzusetzen, dass sie sich nur deshalb so lange über Wasser halten konnte, weil sie ihre Hauptgläubigerin über einen derart langen Zeitraum nicht befriedigt hat»).
Rz. 15 Abgrenzung — kein Zahlungseinstellung:
- Bloss vorübergehender Liquiditätsengpass (BGer 5A_790/2017 E. 3).
- Verweigerung einer einzelnen, ernsthaft bestrittenen Forderung (BGer 5A_790/2017; BGer 5A_516/2021 E. 3.2.3).
- Wenn der Schuldner die Forderung durch Verrechnung bestreitet, die Verrechnungsforderung aber objektiv nicht plausibel ist («treuwidrig»), kann dennoch Zahlungseinstellung bejaht werden (BGer 5A_516/2021 E. 3.2.3).
- Die Nichtbegleichung von Forderungen, die Gegenstand eines hängigen ordentlichen Prozesses sind, stellt für sich allein keine Zahlungseinstellung dar — es sei denn, der Schuldner ist objektiv illiquide.
Rz. 16 Beweislast und Beweismass: Für den materiellen Konkursgrund der Zahlungseinstellung trägt der Gläubiger die Beweislast (BGer 5A_719/2010 E. 5.2; BGer 5A_516/2021 E. 3.2.1). Massgebend ist das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; das Bundesgericht hat offengelassen, ob gar der strikte Beweis verlangt werden muss (BGer 5A_477/2023 E. 3.2). Ein Betreibungsregisterauszug mit zahlreichen offenen Betreibungen und Pfändungen bildet ein gewichtiges Indiz (BGer 5A_556/2021 E. 2).
Rz. 17 Untersuchungsmaxime: Für die Feststellung der materiellen Konkursgründe gilt die beschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO; BGer 5A_132/2025 E. 3.1.1; BGer 5A_66/2025 E. 5.1). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, muss ihn aber nicht erforschen.
III. Gerichtsverfahren und rechtliches Gehör (Abs. 2)
Rz. 18 Zwingende Einvernahme: Das Konkursgericht hat den Schuldner, sofern er in der Schweiz wohnt oder einen Vertreter hat, mit kurzer Frist vor Gericht zu laden und einzuvernehmen (Abs. 2). Die Missachtung dieses Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Konkurserkenntnisses führt.
Rz. 19 Verzicht auf Einvernahme: Die Einvernahme kann entbehrlich sein, wenn der Schuldner bereits umfassend Stellung nehmen konnte und sich die Sachlage nicht geändert hat (BGer 5A_516/2021 E. 2.2: Sistierung wegen COVID-19-Stundung; Schuldner konnte sich an Hauptverhandlung äussern).
Rz. 20 Öffentliche Bekanntmachung: Fehlt ein bekannter Aufenthaltsort, erfolgt die Zustellung der Verfügungen und des Konkurserkenntnisses durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO). Dies setzt den unbekannten Aufenthaltsort voraus (BGer 5A_66/2025 E. 5.2).
IV. Verfahrensrechtliche Besonderheiten
Rz. 21 Kostenvorschuss: Wie bei der ordentlichen Konkurseröffnung verlangen die kantonalen Gerichte vom Gläubiger vorab die Leistung eines Kostenvorschusses für die mutmasslichen Kosten des Konkursverfahrens (Art. 169 SchKG analog), andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten wird (Handelsgericht Zürich, HE200140).
Rz. 22 Novenrecht im Beschwerdeverfahren (BGer 5A_977/2022 E. 2.1):
- Unechte Noven (Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind): Unbeschränkt zulässig (Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 194 SchKG).
- Echte Noven (Tatsachen, die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eintreten): Nur die in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG abschliessend aufgezählten Gründe (Tilgung/Hinterlegung/Verzicht). Art. 317 ZPO findet keine Anwendung (BGE 139 III 491 E. 4.4).
- Echte wie unechte Noven müssen innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht werden (BGE 139 III 491 E. 4).
Rz. 23 Widerruf der Konkurseröffnung (Art. 195 SchKG): Art. 195 SchKG ist auf alle im SchKG geregelten Arten der Konkurseröffnung anwendbar, entsprechend auch auf Art. 190 SchKG (BGer 5A_693/2023). Der Widerruf setzt voraus, dass der Konkursgrund entfallen ist (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht).
Rz. 24 Ausstand: Auch im summarischen Konkurseröffnungsverfahren gelten die Ausstandsregeln der ZPO (Art. 47–51 ZPO). Ein Ausstandsbegehren nach Entscheidfällung, aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist, ist auf den Rechtsmittelweg zu verweisen (BGer 5A_66/2025 E. 2.1–2.2). Ein erstmals vor Bundesgericht gestelltes Ausstandsgesuch ist verspätet (BGer 5A_66/2025 E. 2.4).
V. Zusammenlegung mehrerer Konkursgründe
Rz. 25 Kumulation: Der Gläubiger kann das Konkursbegehren auf mehrere Konkursgründe gleichzeitig stützen (z.B. Flucht und Zahlungseinstellung). Das Gericht prüft jeden Grund selbstständig; es genügt, dass ein einziger Grund vorliegt. In der Praxis stützen Gesuche häufig Ziff. 1 und Ziff. 2 kumulativ, um bei Wegfall eines Grundes den Konkurs auf den anderen zu stützen (ZH Obergericht PS260111; AG Obergericht ZSU.2024.287).
Rz. 26 Subsidiarität: Obwohl mehrere Konkursgründe kumuliert werden können, bleibt Art. 190 SchKG subsidiär gegenüber der ordentlichen Konkursbetreibung. Ist eine Betreibung auf Pfändung möglich und sinnvoll, ist der Gläubiger auf diesen Weg zu verweisen. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob das ausserordentliche Instrument der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gerechtfertigt ist.
VI. Grenzkasuistik: Umstrittene und praktische Grenzfälle
A. Flucht und unbekannter Aufenthalt — Grenzfälle
Rz. 27 Vorübergehende Abwesenheit vs. Flucht: Nicht jede Abwesenheit des Schuldners begründet den Konkursgrund der Flucht. Geschäftsreisen, Urlaubsaufenthalte oder ein vorübergehender Auslandaufenthalt für medizinische Behandlung genügen nicht, sofern der Schuldner erreichbar bleibt und seine Verbindlichkeiten nicht aktiv verschleiert. Massgeblich ist die Fluchtabsicht — die Absicht, sich den Gläubigern zu entziehen (BGE 97 I 309). Hat der Schuldner seine Postweiterleitung eingerichtet und ist er über Electronic Banking erreichbar, liegt selbst bei längerem Auslandaufenthalt keine Flucht vor.
Rz. 28 Bekannter Aufenthalt im Ausland (BGer 5A_66/2025): Der Schuldner teilte per WhatsApp mit, er wohne in Singapur und habe dort eine Arbeitserlaubnis. Das Obergericht hob die Konkurseröffnung auf, da der Aufenthaltsort bekannt und beweisbar war (ACRA-Registerauszug, Arbeitsbewilligung). Der Gläubiger hatte den WhatsApp-Verlauf erstinstanzlich verschwiegen; dies führte zur Abweisung des Gesuchs (BGer 5A_66/2025 E. 5.2–5.5). Praxishinweis: Der Gläubiger trägt die Beweislast für den unbekannten Aufenthaltsort; verschweigt er Indizien, die für einen bekannten Aufenthalt sprechen, riskiert er die Abweisung wegen Verletzung der Good-faith-Pflicht.
Rz. 29 Kostenvorschuss bei unbekanntem Aufenthalt: Ist der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt, können die Konkurskosten nicht nach ihm bezogen werden. Die kantonalen Konkursgerichte verlangen in diesem Fall einen Kostenvorschuss vom antragstellenden Gläubiger (vgl. Handelsgericht Zürich, HE200140). Wird der Vorschuss nicht geleistet, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Der Gläubiger trägt somit das Insolvenzrisiko, bis die Konkursmasse die Kosten deckt.
Rz. 30 Öffentliche Bekanntmachung bei bloss vorübergehend unbekanntem Aufenthalt: Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO) setzt voraus, dass der Aufenthaltsort dauerhaft unbekannt ist. Ist der Schuldner nur vorübergehend abwesend und erreichbar, scheidet die öffentliche Bekanntmachung aus. Eine fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung verletzt den Gehörsanspruch und führt zur Aufhebung des Konkurserkenntnisses (BGer 5A_66/2025 E. 5.2).
B. Vermögensverheimlichung — Grenzfälle
Rz. 31 Vermögensverheimlichung bei Drittkonten: Verheimlicht der Schuldner im Betreibungsregister Vermögensgegenstände, die auf Konten Dritter (z.B. Familienangehöriger) liegen, auf die er tatsächlich zugreifen kann, so liegt eine Vermögensverheimlichung vor. Massgeblich ist, ob der Schuldner den Willen zur Verbergung hatte — nicht, ob der Betreibungsbeamte die Verschleierung durchschaut (BGer 5A_506/2009 E. 3.1).
Rz. 32 Angefochtene Erbschaft (BGer 5A_477/2023): Ein Schuldner verschwieg im Betreibungsverfahren eine angefallene Erbschaft, die aber in zwei Erbstreitigkeiten angefochten war. Das Zivilgericht und das Appellationsgericht verneinten das Verheimlichen, da der Betreibungsbeamte die Erbschaft als zu hypothetisch erachtet und nicht protokolliert hatte. Das Bundesgericht schützte die vorinstanzliche Würdigung (non liquet, keine Willkür) (BGer 5A_477/2023 E. 4). Grenze: Eine bloss hypothetische Vermögensposition, die im Zeitpunkt der Vermögensangabe rechtlich oder tatsächlich ungewiss ist, begründet keine Verheimlichung — selbst wenn der Schuldner sie bewusst verschweigt.
C. Zahlungseinstellung — Grenzfälle
Rz. 33 Sozialversicherungen als Hauptgläubigerinnen: Systematische Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV, BVG) durch eine Arbeitgeberin begründet für sich allein eine Zahlungseinstellung, selbst wenn die Gesellschaft andere Verbindlichkeiten weiterhin bedient. Die Sozialversicherungen treten hier als Hauptgläubigerinnen auf, deren Ausfall die Illiquidiät des Schuldners indiziert (BGE 120 III 87; BS SVG AH-2025-3).
Rz. 34 Streit um eine Einzelforderung (BGer 5A_790/2017): Verweigert der Schuldner die Zahlung einer einzelnen, ernsthaft bestrittenen Forderung, liegt keine Zahlungseinstellung vor. Das Bundesgericht hob die Konkurseröffnung auf, da der Schuldner nachwies, dass alle übrigen Geschäftsschulden pünktlich bezahlt wurden und die streitige Forderung wegen Mängeln substantiiert bestritten war (BGer 5A_790/2017 E. 3). Abgrenzung: Besteht die bestrittene Forderung gegenüber der Hauptgläubigerin und ist die Verrechnungseinrede treuwidrig, kann dennoch Zahlungseinstellung bejaht werden (BGer 5A_516/2021 E. 3.2.3).
Rz. 35 Betreibungsregisterauszug als Beweismittel: Ein aktueller Betreibungsregisterauszug mit zahlreichen offenen Betreibungen und Pfändungsvollzügen bildet ein gewichtiges Indiz für die Zahlungseinstellung, ersetzt aber nicht die umfassende Würdigung aller Umstände (BGer 5A_556/2021 E. 2). Das Gericht hat neben dem Auszug auch die Gesamtschuldnerposition, die Liquidität, die Bonität und die Ursachen der Betreibungen zu würdigen. Ein Auszug mit wenigen, kurzfristigen Betreibungen genügt für sich allein nicht.
Rz. 36 Zahlungseinstellung und hängiger Prozess: Besteht ein hängiger ordentlicher Prozess über die Forderung, deren Nichtbezahlung die Zahlungseinstellung begründen soll, ist die Konkurseröffnung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG in der Regel nicht gerechtfertigt. Das summarische Konkurseröffnungsverfahren kann die materielle Streitfrage nicht abschliessend beurteilen (BGer 5A_82/2023). Ausnahme: Ist der Schuldner unabhängig vom Streitgegenstand objektiv illiquide (z.B. keine Bankverbindungen mehr, Lohnpfändungen, keine Steuererklärungen), kann die Zahlungseinstellung trotz hängigem Prozess bejaht werden.
Rz. 37 Konkursfähigkeit — Gesellschaft ohne Handelsregistereintrag: Die Konkurseröffnung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG setzt voraus, dass der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt (Art. 39/43 SchKG). Eine Gesellschaft, die im Handelsregister eingetragen ist, unterliegt zwingend der Konkursbetreibung. Fehlt die Eintragung, obwohl die Gesellschaft als solche auftritt, kann im Einzelfall dennoch Konkursfähigkeit bejaht werden, wenn die Gesellschaft als Handelsgewerbe im Sinne von Art. 43 Abs. 2 SchKG zu qualifizieren ist (BGer 5A_1014/2019 E. 3).
Rz. 38 Konkursfähigkeit von Auslandsgesellschaften: Eine im Ausland domizilierte Gesellschaft kann nach Art. 50 SchKG in der Schweiz konkursiert werden, wenn sie eine Zweigniederlassung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 SchKG unterhält. Die Konkursfähigkeit setzt eine tatsächliche geschäftliche Tätigkeit in der Schweiz voraus; eine blosse Briefkastenadresse genügt nicht.
D. Abtretungsgläubiger — Grenzfall
Rz. 39 Abtretung nach Art. 260 SchKG (BGer 5A_561/2022): Umstritten ist, ob der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG berechtigt ist, die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zu verlangen. Die Lehre bejaht dies teilweise (BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, N. 19 zu Art. 190 SchKG). Das Bundesgericht liess die Frage in BGer 5A_561/2022 E. 2.5 offen, da die Forderung im konkreten Fall zwischenzeitlich anerkannt worden war und der Streitgegenstand gegenstandslos wurde. Praxishinweis: Abtretungsgläubiger sollten das Konkursbegehren vorsorglich auf Ziff. 1 (Flucht/Verheimlichung) und Ziff. 2 (Zahlungseinstellung) stützen, um den offenen Rechtsfragen auszuweichen.
VII. Kantonale Praxisfragen
Rz. 40 Praxisfrage 1: Anforderungen an den Nachweis der Zahlungseinstellung Die kantonalen Konkursgerichte verlangen vom antragstellenden Gläubiger die Einreichung eines vollständigen Betreibungsauszugs des Schuldners sowie den Nachweis unbezahlter öffentlich-rechtlicher Abgaben (z.B. Ausstände bei Ausgleichskassen oder Steuerämtern).
Rz. 41 Praxisfrage 2: Kostenfolge bei abgewiesenem Gesuch Unterliegt der Gläubiger, wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nur geschuldet, wenn der Schuldner anwaltlich vertreten war und ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Rz. 42 Praxisfrage 3: Konkursaufschub nach Art. 725b OR i.V.m. Art. 192 SchKG Bei Gesellschaften, die der Konkursbetreibung unterliegen, kann das Konkursgericht den Konkurs aufschieben, wenn Anträge auf Nachlassstundung gestellt wurden (Art. 725b Abs. 3 OR i.V.m. Art. 192 SchKG). Dies gilt auch bei Konkurseröffnung nach Art. 190 SchKG, sofern die Voraussetzungen für die Nachlassstundung erfüllt sind (BGer 5A_146/2024).
Weitere Bemerkungen
Rz. 43 Rechtsmittel: Gegen das Konkurserkenntnis steht die Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. kantonalem Recht) und anschliessend die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d, Art. 75 BGG) zu. Frist: 10 Tage ab Eröffnung (Art. 174 Abs. 1 SchKG).
Rz. 44 Sperrwirkung: Die Konkurseröffnung nach Art. 190 SchKG entfaltet die gleichen Wirkungen wie eine ordentliche Konkurseröffnung: Konkursbeschlag (Art. 204 SchKG), Einstellung aller Einzelzwangsvollstreckungen, Verlust der Verfügungsbefugnis des Schuldners.
Literatur (Spezialliteratur)
BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl. 2021; GIROUD/THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021; KRÜSI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017; MIGUEL SOGO, in: SchKG, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2025; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d’exécution, 3. Aufl. 2016; TALBOT, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017; DIGGELMANN/ENGLER, in: KUKO SchKG, 3. Aufl. 2025.