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Rechtsprechung zu Art. 174 SchKG

Rechtsprechung zu Art. 174 SchKG

Systematische Übersicht der bundesgerichtlichen Leitentscheide sowie der kantonalen Gerichtspraxis zur Beschwerde gegen die Konkurseröffnung nach Art. 174 SchKG.

I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)

BGE 136 III 294 (14. Juni 2010)

  • Thema: Strikte Befristung der Konkurshinderungsgründe (Art. 174 Abs. 2 SchKG)
  • Kernaussage:
    1. Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung, Verzicht) müssen sich zwingend innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht werden (E. 3).
    2. Eine nach Fristablauf geleistete Zahlung kann nicht mehr berücksichtigt werden; die 10-Tage-Frist ist absolut und nicht erstreckbar.
  • Konkreter Sachverhalt: Schuldner bezahlte die Konkursforderung am zwölften Tag nach Konkurseröffnung; Beschwerde abgewiesen.
  • Einschlägig für: Art. 174 Abs. 2 SchKG, Befristung

BGE 139 III 491 (26. Juli 2013)

  • Thema: Frist für Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit und Urkundenbeweis; Novenrecht
  • Kernaussage:
    1. Das Novenrecht nach Art. 174 SchKG geht als lex specialis dem allgemeinen Novenverbot der ZPO vor (E. 4).
    2. Der Schuldner hat die Zahlungsfähigkeit und den Urkundenbeweis für die Konkursaufhebungsgründe zwingend mit der Beschwerdeschrift einzureichen; eine nachträgliche Einreichung ist unzulässig.
  • Konkreter Sachverhalt: Nachreichung von Bankbelegen nach Ablauf der Beschwerdefrist; Novenausschluss bestätigt.
  • Einschlägig für: Art. 174 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 326 ZPO, Novenrecht

BGE 151 III 574 (2025)

  • Thema: Tilgung der Kosten des Konkursgerichts; Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit
  • Kernaussage:
    1. Hat der Schuldner die Gerichtskosten der ersten Instanz erst im Beschwerdeverfahren getilgt, muss er mit seiner Beschwerde zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen, selbst wenn die Hauptforderung vor Konkurseröffnung bezahlt wurde (E. 3).
    2. Die Tilgung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren fällt unter Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG (nicht unter Art. 172 Ziff. 3 SchKG), weshalb die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zwingend erforderlich ist.
  • Konkreter Sachverhalt: Schuldnerin hatte die Hauptschuld vor Konkurseröffnung getilgt, die Gerichtsgebühren aber erst im Beschwerdeverfahren; Beschwerde mangels Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit abgewiesen.
  • Einschlägig für: Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; Art. 172 Ziff. 3 SchKG

BGE 149 III 186 (2023)

  • Thema: Beschwerdelegitimation der Gläubiger bei Konkurs auf Schuldnerantrag
  • Kernaussage:
    1. Gläubiger können mit Beschwerde nach Art. 174 SchKG die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 191 SchKG verlangen, weil der Konkurs vom unzuständigen Gericht ausgesprochen wurde (E. 3).
    2. Die Beschwerdelegitimation der Drittgläubiger ist nicht auf formelle Zuständigkeitsmängel beschränkt, sondern erfasst auch die Geltendmachung eines Rechtsmissbrauchs.
  • Konkreter Sachverhalt: Bank focht Konkurseröffnung über eine Mantelgesellschaft am unzuständigen Sitz an.
  • Einschlägig für: Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 191 SchKG

BGE 150 III 262 (2024)

  • Thema: Erweiterung der Gläubigerbeschwerde auf Rechtsmissbrauch
  • Kernaussage:
    1. Die in BGE 149 III 186 anerkannte Beschwerdelegitimation von Gläubigern zur Geltendmachung von Zuständigkeitsmängeln muss auf Fälle erstreckt werden, in denen die Gläubiger sich über einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch des Schuldners beschweren wollen (E. 3 und 4).
    2. Der Schuldner darf das Konkursverfahren nicht zur Verfolgung missbräuchlicher Zwecke instrumentalisieren.
  • Einschlägig für: Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 191 SchKG; Art. 2 ZGB

BGE 135 III 31 (2009)

  • Thema: Aufhebung der Konkurseröffnung durch gerichtliche Hinterlegung
  • Kernaussage:
    1. Bei der Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darf die Aushändigung an den Gläubiger ausnahmsweise vom Ausgang eines weiteren Prozesses abhängig gemacht werden, wenn die Konkursforderung strittig ist und der Konkurs ohne vorgängige Betreibung eröffnet wurde (E. 2.2.5).
    2. Die blosse Zustimmung des Schuldners zur Aushändigung reicht als Bedingung nicht aus (E. 2.2.6).
  • Konkreter Sachverhalt: Hinterlegung der Konkurssumme unter Bedingungen bei strittiger Forderung.
  • Einschlägig für: Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

BGE 135 III 509 (2009)

  • Thema: Legitimation von Gesellschaftsorganen zur Konkursbeschwerde
  • Kernaussage:
    1. Die vertretungsberechtigte und geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH kann die Konkurseröffnung im Namen der Gesellschaft anfechten, wenn zur Überschuldungsanzeige kein gültiger Beschluss der Geschäftsführer vorlag (E. 3.2.2 und 3.3.2).
    2. Bei Mehrgliedrigkeit der Geschäftsführung bedarf es eines gültigen Beschlusses der Geschäftsführer für die Überschuldungsanzeige.
  • Konkreter Sachverhalt: Anfechtung der Konkurseröffnung wegen fehlendem Organbeschluss bei Überschuldungsanzeige.
  • Einschlägig für: Art. 174 Abs. 1 SchKG; Art. 725 OR; Art. 820 OR

BGE 133 III 687 (2007)

  • Thema: Abgrenzung Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 SchKG; Kosten der Konkursverhandlung
  • Kernaussage:
    1. Die Abweisung des Konkursbegehrens vor Konkurseröffnung (Art. 172 Ziff. 3 SchKG) unterscheidet sich funktionell von der nachträglichen Aufhebung der bereits erfolgten Konkurseröffnung nach Art. 174 SchKG (E. 1.2).
    2. Unter die Kosten, die der Schuldner gemäss Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zu tilgen hat, fällt auch die Parteientschädigung an den Gläubiger für die Konkursverhandlung (E. 2.3).
  • Konkreter Sachverhalt: Tilgung kurz vor der Konkursverhandlung; Abgrenzung der Verfahrensstadien.
  • Einschlägig für: Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; Art. 172 Ziff. 3 SchKG

II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts

BGer 5A_375/2025 (11. August 2025)

  • Thema: Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit bei belastetem Betreibungsregister
  • Kornaussage: Weist der Betreibungsauszug offene Betreibungen oder Pfändungen aus, ist die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht, wenn der Schuldner nicht für jede Forderung den Nachweis der Tilgung oder Bestreitung erbringt (E. 3.2).
  • Einschlägig für: Art. 174 Abs. 2 SchKG, Zahlungsfähigkeit

BGer 5A_33/2021 (28. September 2021)

  • Thema: Nachträgliche Zahlungen ausserhalb der 10-Tage-Frist
  • Kornaussage: Nachträgliche Zahlungen ausserhalb der 10-Tage-Frist vermögen die Konkurseröffnung nicht mehr rückgängig zu machen. Die strikte Friststrenge dient der Rechtssicherheit.
  • Einschlägig für: Art. 174 Abs. 2 SchKG

BGer 5A_277/2010 (14. Juni 2010)

  • Thema: Formelle Friststrenge bei Art. 174 SchKG
  • Kornaussage: Die strikte Durchsetzung der 10-tägigen Frist zur Einreichung aller Hinderungsgründe und Zahlungsfähigkeitsbelege stellt keinen überspitzten Formalismus dar. Die Friststrenge ist im öffentlichen Interesse gelegen.
  • Einschlägig für: Art. 174 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV

III. Kantonale Rechtsprechung

Obergericht Zürich, PS210088 (2021)

  • Thema: Anforderungen an den aktuellen Betreibungsauszug
  • Kornaussage: Der Betreibungsauszug zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit muss vom Tag der Beschwerdeerhebung oder den unmittelbar vorangehenden Werktagen datieren. Ein drei Monate alter Betreibungsauszug genügt den Anforderungen nicht.
  • Kanton: Zürich (ZH)

Letzte Aktualisierung: 2026-09-12