Rechtsprechung zu Art. 174 SchKG
Rechtsprechung zu Art. 174 SchKG
Leitentscheide
BGE 136 III 294 — Befristung der Konkurshinderungsgründe
BGE 136 III 294 vom 14. Juni 2010
Leitentscheid zu Art. 174 SchKG. Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Ein erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingetretener oder geltend gemachter Hinderungsgrund vermag die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht mehr zu tragen; der Schuldner ist in diesem Fall auf die nachträglichen Konkursaufhebungs- oder Einstellungsverfahren bzw. auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG zu verweisen. Der Entscheid ist der meistzitierte Fall zu Art. 174 SchKG und klärt die zentrale Befristungsfrage.
BGE 139 III 491 — Frist für Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und Urkundenbeweis
BGE 139 III 491 vom 26. Juli 2013
Leitentscheid zu Art. 174 Abs. 2 SchKG. Mit der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen redaktionellen Anpassung ist keine materielle Gesetzesänderung verbunden. Nach wie vor hat der Schuldner die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft zu machen und sind mit dieser auch die Urkunden für den Beweis der Konkursaufhebungsgründe i.S. von Ziff. 1–3 einzureichen. Der Entscheid klärt das Verhältnis der redaktionellen Anpassung zur bisherigen Rechtslage und die Verbindlichkeit der Frist.
BGE 133 III 687 — Abweisung des Konkursbegehrens zufolge Tilgung/Stundung (Art. 172 Ziff. 3 SchKG)
BGE 133 III 687 vom 3. September 2007
Entscheid zu Art. 172 Ziff. 3 SchKG und zur Anfechtung von Entscheiden des Konkursrichters mit Beschwerde in Zivilsachen. Klärt die Anfechtung eines vor dem 1. Januar 2007 ergangenen Entscheids des oberen kantonalen Gerichts gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG und grenzt die Abweisung des Konkursbegehrens im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 172 Ziff. 3 SchKG) von der Aufhebung der Konkurseröffnung im Beschwerdeweg (Art. 174 SchKG) ab.
BGer 5A 297/2012 — Konkurseröffnung und Konkurshinderungsgründe
BGer 5A 297/2012 vom 10. Juli 2012
Entscheid im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zur Konkurseröffnung. Befasst sich mit der Geltendmachung von Konkurshinderungsgründen im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung und der Frage, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen sind.
BGer 5A_33/2021 — Konkurseröffnung und Konkurshinderungsgründe
BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021
Neueres Bundesgerichtsentscheid zur Konkurseröffnung im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Klärt die Anforderungen an die Geltendmachung der Konkurshinderungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 SchKG im Beschwerdeverfahren und die Behandlung nachträglich geltend gemachter Umstände.
Weitere Entscheide
BGer 5A_115/2012 — Konkurseröffnung
BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012
Bundesgerichtsentscheid im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zur Konkurseröffnung. Ergänzt die Rechtsprechung zu Art. 174 SchKG hinsichtlich der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung und der Glaubhaftmachung von Konkurshinderungsgründen.
BGer 5A_353/2022 — Konkurseröffnung
BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022
Jüngeres Bundesgerichtsentscheid zur Konkurseröffnung im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Relevant für Art. 174 SchKG, weil er die aktuelle Praxis zu den Konkurshinderungsgründen und zur Befristung der Geltendmachung im Beschwerdeweg fortentwickelt.
BGer 5A 912/2013 — Konkurseröffnung
BGer 5A 912/2013 vom 18. Februar 2014
Bundesgerichtsentscheid im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zur Konkurseröffnung. Behandelt verfahrensrechtliche Aspekte der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung nach Art. 174 SchKG.
BGer 5A 126/2010 — Konkurseröffnung
BGer 5A 126/2010 vom 10. Juni 2010
Bundesgerichtsentscheid im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zur Konkurseröffnung. Ergänzt die Praxis zu den Voraussetzungen der Aufhebung der Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren.
BGer 5A 335/2014 — Konkurseröffnung
BGer 5A 335/2014 vom 23. Juni 2014
Bundesgerichtsentscheid im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zur Konkurseröffnung. Relevant für Art. 174 SchKG, weil er die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit und die Urkundenbeweisführung im Beschwerdeverfahren konkretisiert.
BGer 5A_810/2015 — Konkurseröffnung
BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015
Bundesgerichtsentscheid zur Konkurseröffnung im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Fortentwicklung der Rechtsprechung zu den Konkurshinderungsgründen und zum Beschwerdeverfahren nach Art. 174 SchKG.
BLGerichte 410 2025 166 — Tilgung der Schuld vor Konkurseröffnung (kantonal)
BLGerichte 410 2025 166 vom 16. September 2025
Kantonaler Entscheid (Basel-Landschaft) zur Beschwerde gegen einen Konkurseröffnungsentscheid. Klärt, dass eine Tilgung der Schuld inklusiv Zinsen und Kosten im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vor der Konkurseröffnung eine Konkurshinderungsgrund darstellt, und die Rückverweisung bei unvollständiger Würdigung der Tilgung. Belegt die kantonale Praxisumsetzung von Art. 174 SchKG.
OGVE 2014/15 Nr. 07 — Fristwahrung durch Fax (kantonal)
OGVE 2014/15 Nr. 07 (Obergericht Wallis)
Kantonalgerichtlicher Entscheid zu Art. 143 ZPO und Art. 174 SchKG. Die Frist für die Anfechtung der Konkurseröffnung wird mit einer blossen Faxeingabe nicht gewahrt; das Gleiche gilt für unzureichende Eingaben. Relevant für die fristwahrende Einreichung der Beschwerde nach Art. 174 Abs. 1 SchKG und die Anforderungen an die formell korrekte Beschwerdeschrift.
BGE 151 III 574 — Tilgung der Kosten des Konkursgerichts im Beschwerdeverfahren
BGE 151 III 574 aus dem Jahr 2025
Leitentscheid zu Art. 174 SchKG. Tilgung der Kosten des Konkursgerichts innert der zehntägigen Frist zur Weiterziehung des Konkurserkenntnisses; Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit. Hat der Schuldner die Kosten des Konkursgerichts erst im Beschwerdeverfahren getilgt, hat er mit seiner Beschwerde zugleich die Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit und die Urkunden zum Beweis der Konkursaufhebungsgründe nach Abs. 2 einzureichen. Der Entscheid konkretisiert das Zusammenwirken von Fristwahrung, Glaubhaftmachung und Urkundenbeweis in der Praxis.
BGE 149 III 186 — Beschwerdelegitimation der Gläubiger (Konkurs auf Schuldnerantrag)
BGE 149 III 186 vom 14. Dezember 2022
Leitentscheid zu Art. 191, Art. 194 i.V.m. Art. 174 SchKG. Konkurseröffnung auf Antrag des Schuldners, Beschwerdelegitimation der Gläubiger. Die Gläubiger können mit Beschwerde nach ZPO die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 191 SchKG verlangen, weil der Konkurs vom unzuständigen Gericht ausgesprochen wurde. Der Entscheid klärt die Beschwerdelegitimation der Gläubiger im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung und die Zuständigkeitsrüge im Verhältnis zu Art. 174 SchKG.
BGE 135 III 31 — Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Hinterlegung nach Abs. 2 Ziff. 2)
BGE 135 III 31 vom 21. Oktober 2008
Leitentscheid zu Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. Art. 194 Abs. 1 SchKG. Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung; Aufhebung der Konkurseröffnung durch Hinterlegung des geschuldeten Betrages beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers. Der Schuldner kann bei der Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG die Aufhebung der Konkurseröffnung erreichen. Der Entscheid klärt die Voraussetzungen der Hinterlegung im Beschwerdeverfahren bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung.
BGE 91 I 1 — Verspätete Tilgung der Betreibungsforderung
BGE 91 I 1 vom 31. März 1965
Leitentscheid zu Art. 4 BV, Art. 174 SchKG. Es ist nicht willkürlich, eine erst nach der erstinstanzlichen Konkurseröffnung erfolgte Tilgung der Betreibungsforderung im Rechtsmittelverfahren überhaupt nicht oder nur dann zu berücksichtigen, wenn die verspätete Zahlung entschuldbar ist und ernsthaft damit zu rechnen war, dass der Schuldner die Forderung rechtzeitig tilgen kann. Der Entscheid ist die historische Grundlage der Befristung der Konkurshinderungsgründe im Beschwerdeverfahren und wurde durch BGE 136 III 294 bestätigt.
Zusammenfassung
Die Rechtsprechung zu Art. 174 SchKG entfaltet sich um folgende Kernfragen:
- Befristung der Konkurshinderungsgründe (BGE 136 III 294; BGE 91 I 1): Die Hinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden; eine verspätete Tilgung wird nur bei entschuldbarer Verspätung berücksichtigt.
- Glaubhaftmachen und Urkundenbeweis (BGE 139 III 491; BGE 151 III 574): Die Zahlungsfähigkeit ist mit der Beschwerde glaubhaft zu machen; die Urkunden sind mit der Beschwerde einzureichen — auch wenn die Kosten des Konkursgerichts erst im Beschwerdeverfahren getilgt werden.
- Abgrenzung zum erstinstanzlichen Verfahren (BGE 133 III 687): Die Aufhebung der Konkurseröffnung im Beschwerdeweg (Art. 174 SchKG) ist von der Abweisung des Konkursbegehrens im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 172 Ziff. 3 SchKG) zu trennen.
- Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung — Hinterlegung (BGE 135 III 31): Bei der Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG kann der Schuldner die Aufhebung der Konkurseröffnung erreichen.
- Beschwerdelegitimation der Gläubiger (BGE 149 III 186): Die Gläubiger können mit Beschwerde nach ZPO die Aufhebung der Konkurseröffnung verlangen, wenn der Konkurs vom unzuständigen Gericht ausgesprochen wurde.
- Fristwahrung und Form (OGVE 2014/15 Nr. 07): Die fristwahrende Einreichung der Beschwerde stellt strenge formelle Anforderungen.
Letzte Aktualisierung: 2026-07-31