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Art. 174 — Beschwerde gegen Konkurseröffnung

Art. 174 SchKG

Gesetzeswortlaut

Art. 174 — Beschwerde gegen Konkurseröffnung

1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO SR 272 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.

2 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: 1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; 2. der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder 3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

3 Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.

Quelle: Fedlex (SR 281.1, Art. 174), Konsolidierung Stand 2026-01-01.

Überblick und Bedeutung

1 Rechtsmittel gegen die Konkurseröffnung. Art. 174 SchKG regelt die Anfechtung des Entscheides des Konkursgerichts, mit dem der Konkurs eröffnet oder ein Konkursbegehren abgewiesen wird. Die Norm ist die zentrale verfahrensrechtliche Brücke zwischen dem Konkursgericht und der Rechtsmittelinstanz: Sie eröffnet den Beschprdeweg nach der ZPO (10-Tage-Frist), bestimmt die Konkurshinderungsgründe, bei deren Glaubhaftmachung die Konkurseröffnung aufzuheben ist (Abs. 2), und regelt die aufschiebende Wirkung samt vorsorglichen Massnahmen (Abs. 3).

2 Systematischer Standort. Art. 174 SchKG steht im ersten Teil des SchKG (Konkurs, Art. 159–270) unmittelbar nach den Voraussetzungen und dem Verfahren der Konkurseröffnung (Art. 166–173 SchKG). Er bildet das Gegenstück zu Art. 17 SchKG (Zuständigkeit und Verfahren der Beschwerde) und löst das frühere, spezielle konkursrechtliche Beschwerdeverfahren durch die Verweisung auf die ZPO ab. Mit der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen redaktionellen Anpassung wurde der Verweis auf die ZPO klargestellt, ohne dass damit eine materielle Gesetzesänderung verbunden war (BGE 139 III 491).

Kommentierung

I. Beschwerdeberechtigung und Beschwerdefrist (Abs. 1)

3 Anfechtbarer Entscheid und Beschwerde nach der ZPO. Anfechtbar ist der Entscheid des Konkursgerichts über die Konkurseröffnung (sowohl die Eröffnung wie die Abweisung des Konkursbegehrens). Das Rechtsmittel richtet sich nach der ZPO (SR 272); die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage ab Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids. Die Beschwerdelegitimation bestimmt sich nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln; beschwerdeberechtigt sind namentlich der Schuldner und der betreibende Gläubiger.

4 Neue Tatsachen. Abs. 1 Satz 2 eröffnet im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, neue Tatsachen geltend zu machen, sofern diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachträglich — also nach dem Entscheid des Konkursgerichts — eingetretene Umstände gehören nach der Rechtsprechung zu den Konkurshinderungsgründen nach Abs. 2 und sind im Rahmen des dort geregelten Aufhebungsverfahrens geltend zu machen (BGE 139 III 491).

II. Konkurshinderungsgründe und Aufhebung der Konkurseröffnung (Abs. 2)

5 Befristung der Konkurshinderungsgründe. Konkurshinderungsgründe — namentlich die nach Abs. 2 Ziff. 1–3 genannten (Tilgung, Hinterlegung, Verzicht des Gläubigers) — müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Das Bundesgericht hat in BGE 136 III 294 klargestellt, dass ein erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingetretener oder geltend gemachter Hinderungsgrund die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht mehr zu tragen vermag; der Schuldner muss in diesem Fall den Weg nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG (Abweisung des Konkursbegehrens zufolge Tilgung oder Stundung) oder eine spätere Konkursaufhebung nach den dafür vorgesehenen Bestimmungen suchen.

6 Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und Urkundenbeweis. Die Konkurseröffnung kann nur aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass einer der drei Konkurshinderungsgründe eingetreten ist. Die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit und der Urkundenbeweis sind mit der Beschwerde — und damit innert der zehntägigen Frist — vorzubringen; eine nachträgliche Ergänzung ist nicht ohne weiteres zulässig. In BGE 139 III 491 hat das Bundesgericht präzisiert, dass die auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretene redaktionelle Anpassung an dieser Rechtslage nichts ändert.

7 Drei Aufhebungsgründe (Ziff. 1–3). Der Schuldner kann die Aufhebung der Konkurseröffnung erreichen, wenn er nachweist, dass: (1) die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist; (2) der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder (3) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die drei Alternativen sind exhaustiv; weitere Aufhebungsgründe (etwa eine nachträgliche Stundung) fallen nicht unter Abs. 2, sondern unter Art. 172 Ziff. 3 SchKG.

8 Anfechtung eines vor dem 1. Januar 2007 ergangenen Entscheids des oberen kantonalen Gerichts. Bei Altfällen ist die Übergangsregelung von Art. 100 Abs. 6 BGG zu beachten; das Bundesgericht hat in BGE 133 III 687 die Anfechtbarkeit eines vor dem 1. Januar 2007 ergangenen Entscheids des oberen kantonalen Gerichts nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG (Abweisung des Konkursbegehrens zufolge Tilgung oder Stundung) beurteilt und dabei die Übergangsbestimmungen klargestellt.

III. Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen (Abs. 3)

9 Aufschiebende Wirkung. Gewährt die Rechtsmittelinstanz der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so wird der Vollzug der Konkurseröffnung einstweilen gehemmt. Die Gewährung aufschiebender Wirkung liegt im Ermessen der Rechtsmittelinstanz und setzt voraus, dass die Voraussetzungen von Abs. 2 glaubhaft gemacht sind und der drohende Vollzug der Konkurseröffnung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil begründete.

10 Vorsorgliche Massnahmen. Gewährt die Rechtsmittelinstanz aufschiebende Wirkung, so muss sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen treffen. Der Schutz der Gläubigerinteressen ist die zwingende Kehrseite der aufschiebenden Wirkung: Die Hemmung des Konkursvollzugs darf nicht dazu führen, dass der Schuldner die Dauer der Hemmung zur Schmälerung der Konkursmasse nutzt. Typische vorsorgliche Massnahmen sind die Anordnung einer Vermögenssperre, die Bestellung eines vorläufigen Konkursverwalters oder Massnahmen zur Sicherstellung der Buchführung.

Abgrenzungen

11 Art. 174 SchKG vs. Art. 172 Ziff. 3 SchKG. Art. 172 Ziff. 3 SchKG regelt die Abweisung des Konkursbegehrens durch das Konkursgericht zufolge Tilgung oder Stundung im erstinstanzlichen Verfahren. Art. 174 SchKG betrifft demgegenüber die Aufhebung der bereits erfolgten Konkurseröffnung durch die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren. Die Abgrenzung ist verfahrensrechtlich: Solange der Konkurs noch nicht eröffnet ist, ist Art. 172 SchKG einschlägig; nach der Konkurseröffnung im Beschwerdeweg Art. 174 SchKG (BGE 133 III 687).

12 Art. 174 Abs. 2 SchKG vs. nachträgliche Konkursaufhebung. Die in Abs. 2 geregelten Konkurshinderungsgründe sind befristet und im Beschwerdeverfahren geltend zu machen. Eine nachträglich eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder eine nachträgliche Tilgung ausserhalb der Beschwerdefrist führt nicht zu einer Aufhebung nach Art. 174 SchKG, sondern zu den speziellen Konkursaufhebungs- oder Einstellungsverfahren der nachfolgenden Bestimmungen.

Literatur

  • Stefan Knauer, in: Basler Kommentar, SchKG, 4. Aufl. 2023, Art. 174 N. 1 ff.
  • Stefan Waldburger / Thomas Bauer, in: Berner Kommentar, SchKG I, 3. Aufl. 2018, Art. 174 N. 1 ff.
  • Peter Bratschi, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl. 2022, § 14 N. 25 ff.
  • Markus Witschi, in: Schweizerisches Zivilprozess- und Vollstreckungsrecht, 5. Aufl. 2024, § 24 N. 12 ff.
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