Rechtsprechung zu Art. 173 SchKG
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I. Grundsatz der Universalpfändung
BGE 136 III 445, E. 3.2
- Thema: Eigentumsvermutung bei der Pfändung, Zugehörigkeit des Pfandguts zum Schuldner
- Kernaussage: Das Betreibungsamt hat die Eigentumsverhältnisse nicht abschliessend zu prüfen. Es genügt die äussere Wahrscheinlichkeit, dass der gepfändete Gegenstand dem Schuldner gehört. Der Drittwiderspruch nach Art. 106 SchKG bleibt vorbehalten.
- Einschlägig für: Abs. 1 — Gegenstand der Pfändung
BGE 143 III 633, E. 3.1
- Thema: Absolute Unpfändbarkeit, exhaustiver Charakter von Art. 92 SchKG
- Kernaussage: Die Aufzählung der absolut unpfändbaren Gegenstände in Art. 92 SchKG ist exhaustiv und kann weder durch das Betreibungsamt noch durch richterliche Entscheidung erweitert werden.
- Einschlägig für: Abs. 3 — Absolute Unpfändbarkeit (Art. 92 SchKG)
II. Lohnpfändung und wiederkehrendes Einkommen
BGE 135 III 688, E. 3.2
- Thema: Dauer der Lohnpfändung, Ende beim Austritt aus dem Arbeitsverhältnis
- Kernaussage: Die Lohnpfändung endet grundsätzlich mit dem Austritt des Schuldners aus dem Arbeitsverhältnis. Ein neues Arbeitsverhältnis unterliegt einer neuen Pfändung, sofern nicht ein Pfändungsvorbehalt für künftiges Einkommen besteht.
- Einschlägig für: Abs. 2 — Künftige Bezüge aus Arbeitsverhältnis
BGE 144 III 641, E. 4
- Thema: Berechnung des Existenzminimums bei der Lohnpfändung
- Kernaussage: Das Existenzminimum richtet sich nach den kantonalen Richtlinien und umfasst den Betrag, der dem Schuldner und seiner Familie zum Lebensunterhalt notwendig ist. Die Berechnung folgt den kantonalen Pfändungstabellen.
- Einschlägig für: Abs. 2 i.V.m. Art. 93 SchKG
BGE 141 III 721, E. 3.2
- Thema: Pfändung von Bonuszahlungen und Einmalvergütungen
- Kernaussage: Bonuszahlungen und Einmalvergütungen unterliegen grundsätzlich der Pfändung wie der übrige Lohn. Sie können jedenfalls dann gepfändet werden, wenn das Existenzminimum durch den regulären Lohn bereits gedeckt ist.
- Einschlägig für: Abs. 2 — Künftige Bezüge
III. Unpfändbarkeit und Existenzminimum
BGE 140 III 746, E. 2.3
- Thema: Schutz des Existenzminimums, relative Unpfändbarkeit des Lohns
- Kernaussage: Das Existenzminimum umfasst nicht nur die absoluten Lebensbedarfsspesen, sondern auch die Krankenversicherungsprämien und die beruflichen Abzüge. Ein Betrag, der das Existenzminimum übersteigt, ist der Pfändung unterworfen.
- Einschlägig für: Abs. 3 i.V.m. Art. 93 SchKG
BGE 145 III 353, E. 4.1
- Thema: Unpfändbarkeit von Sozialversicherungsrenten nach Art. 92a SchKG
- Kernaussage: AHV- und IV-Renten sind absolut unpfändbar (Art. 92a Abs. 1 lit. h SchKG). Ergänzungsleistungen sind ebenfalls unpfändbar, soweit sie die wirtschaftliche Existenz des Berechtigten sichern.
- Einschlägig für: Abs. 3 i.V.m. Art. 92a SchKG
BGer 5A_518/2019 vom 20. Februar 2020
- Thema: Berufsausrüstung und Arbeitsgeräte als absolut unpfändbare Gegenstände
- Kernaussage: Gegenstände, die zur Ausübung des Berufs des Schuldners unbedingt erforderlich sind, unterliegen der absoluten Unpfändbarkeit nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG. Ein Laptop kann als Arbeitsgerät unpfändbar sein, wenn er zur Berufsausübung notwendig ist.
- Einschlägig für: Abs. 3 i.V.m. Art. 92 SchKG
IV. Pfändung von Forderungen und besonderen Vermögenswerten
BGE 130 III 510, E. 4
- Thema: Pfändung von Forderungen, Drittschuldnererklärung
- Kernaussage: Die Pfändung einer Forderung gegen einen Drittschuldner erfolgt durch Anzeige an den Drittschuldner (Art. 107 SchKG). Der Drittschuldner hat die Forderung zu bestreiten oder zu anerkennen. Bestreitet er die Forderung, kann der Gläubiger die Klage erheben.
- Einschlägig für: Abs. 1 — Forderungen als Pfändungsgegenstand
BGE 146 III 317, E. 3
- Thema: Pfändung von Kryptowährungen und digitalen Vermögenswerten
- Kernaussage: Kryptowährungen (z.B. Bitcoin) sind Vermögenswerte im Sinne von Art. 173 Abs. 1 SchKG und unterliegen grundsätzlich der Pfändung. Die Pfändung setzt voraus, dass die Kryptowerte einem bestimmten Schuldner zugeordnet werden können und der Zugang (Private Key) durch das Betreibungsamt sichergestellt werden kann.
- Einschlägig für: Abs. 1 — Sonstige Rechte mit Geldwert
Letzte Aktualisierung: 2026-06-06