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Art. 173 — Pfändung

Gesetzeswortlaut

Art. 173 SchKG

1 Die Pfändung erstreckt sich auf alle dem Schuldner gehörenden Vermögenswerte mit Einschluss der Forderungen und der sonstigen Rechte, die einen Geldwert haben. 2 Sie erstreckt sich auch auf die künftigen Bezüge des Schuldners aus einem Arbeits- oder Mietverhältnis oder aus einer anderen Quelle wiederkehrenden Einkommens. 3 Ausgenommen von der Pfändung sind die nach den Artikeln 92 und 92a unpfändbaren Gegenstände und Bezüge.

Überblick und Bedeutung

1 Stellung im System. Art. 173 SchKG ist die zentrale Bestimmung über den Gegenstand und Umfang der Pfändung im Rahmen der Betreibung auf Pfändung (Art. 164 ff. SchKG). Er definiert den Grundsatz der Universalpfändung: grundsätzlich ist das gesamte Vermögen des Schuldners der Pfändung unterworfen, vorbehältlich der in Art. 92 und 92a SchKG genannten Ausnahmen.

Die Bestimmung regelt drei Grundfragen:

  • Was kann gepfändet werden? (Abs. 1: alle Vermögenswerte)
  • Wie weit erstreckt sich die Pfändung auf künftige Einkünfte? (Abs. 2: wiederkehrendes Einkommen)
  • Was bleibt verschont? (Abs. 3: unpfändbare Gegenstände und Bezüge)

2 Verhältnis zu anderen Normen. Art. 173 SchKG steht in engem Zusammenhang mit:

  • Art. 89 SchKG (Pfändungspfandrecht): Durch die Pfändung entsteht ein Pfandrecht zugunsten des pfändenden Gläubigers.
  • Art. 92, 92a SchKG (Unpfändbarkeit): Diese Bestimmungen grenzen den Kreis der unpfändbaren Gegenstände und Bezüge ein und bilden die Schranke der Universalpfändung.
  • Art. 93 SchKG (Relative Unpfändbarkeit): Einschränkung der Pfändbarkeit von Lohn und anderen Einkünften.
  • Art. 165 ff. SchKG: Verfahren der Betreibung auf Pfändung.
  • Art. 107, 108 SchKG: Erhebung von Ansprüchen und Herausgabe von Pfandstücken.

3 Historische Entwicklung. Die Bestimmung wurde mit der SchKG-Revision von 1995 neu gefasst. Die Grundzüge der Universalpfändung blieben erhalten, aber die Regelung der künftigen Bezüge wurde präzisiert. Die Einführung von Art. 92a SchKG (absolut unpfändbare, nicht zwingend unpfändbare und bedingt pfändbare Bezüge) brachte eine differenziertere Systematik.

Kommentierung

I. Grundsatz der Universalpfändung (Abs. 1)

4 Alle Vermögenswerte. Art. 173 Abs. 1 SchKG stellt den Grundsatz auf, dass sich die Pfändung auf alle dem Schuldner gehörenden Vermögenswerte erstreckt. Der Begriff «Vermögenswerte» wird weit ausgelegt und umfasst:

  • Sachen: Bewegliche und unbewegliche, körperliche Gegenstände (Möbel, Fahrzeuge, Immobilien)
  • Forderungen: Geldforderungen aus Verträgen, aus Delikt, aus Versicherungen
  • Sonstige Rechte mit Geldwert: Mitgliedschaftsrechte, Lizenzen, Patente, Urheberrechte, Aktien, Kryptowerte

5 Zugehörigkeit zum Schuldner. Massgebend ist die Zugehörigkeit zum Schuldner im Zeitpunkt der Pfändung. Was dem Schuldner nicht gehört, kann nicht gepfändet werden — vorbehältlich des gutgläubigen Erwerbs durch den Gläubiger (Art. 933 ZGB). Das Betreibungsamt hat die Eigentumsverhältnisse nicht abschliessend zu prüfen; es genügt die äussere Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand dem Schuldner gehört (BGE 136 III 445, E. 3.2).

6 Forderungen und Rechte. Forderungen gegen Dritte (z.B. Lohnforderungen, Mietzinsforderungen, Versicherungsleistungen) unterliegen der Pfändung ebenso wie körperliche Gegenstände. Das Betreibungsamt erhebt die Forderung gemäss Art. 107 SchKG durch Anzeige an den Drittschuldner. Auch künftige Forderungen können gepfändet werden, wenn sie genügend bestimmt sind (E. 7 ff.). Kryptowährungen und digitale Vermögenswerte unterliegen grundsätzlich ebenfalls der Pfändung, sofern sie einem bestimmten Schuldner zugeordnet werden können.

II. Künftige Bezüge (Abs. 2)

7 Wiederkehrendes Einkommen. Art. 173 Abs. 2 SchKG erweitert die Pfändung auf die künftigen Bezüge des Schuldners. Dies betrifft insbesondere:

  • Arbeitslohn: Der wichtigste Fall der Pfändung künftiger Bezüge. Das Betreibungsamt pfändet den Lohnanspruch für die Dauer des Pfändungsvollzugs (Lohnpfändung, Art. 93 SchKG).
  • Mietzinsforderungen: Mieteinnahmen aus vermieteten Immobilien.
  • Renten und Pensionen: Alters- und Hinterlassenenrenten (vorbehältlich Art. 92a SchKG).
  • Andere wiederkehrende Einkünfte: Unterhaltsbeiträge, royalty-Zahlungen, regelmässige Gewinnausschüttungen.

8 Lohnpfändung. Die Lohnpfändung ist der praktisch wichtigste Fall von Art. 173 Abs. 2 SchKG. Sie richtet sich nach den besonderen Regeln von Art. 93 SchKG (relative Unpfändbarkeit). Das Existenzminimum des Schuldners und seiner unterhaltspflichtigen Familie ist geschützt (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Der Arbeitgeber (Drittschuldner) hat den gepfändeten Betrag direkt an das Betreibungsamt abzuliefern (Art. 107 SchKG).

9 Dauer der Pfändung künftiger Bezüge. Die Pfändung künftiger Bezüge dauert bis zur Deckung der Schuld oder bis zum Wegfall des Bezugsrechts. Bei der Lohnpfändung endet diese grundsätzlich mit dem Austritt aus dem Arbeitsverhältnis, sofern nicht ein neues Arbeitsverhältnis unter den gleichen Pfändungsvorbehalt fällt.

III. Unpfändbarkeit (Abs. 3)

10 Absolute Unpfändbarkeit (Art. 92 SchKG). Art. 92 SchKG zählt die absolut unpfändbaren Gegenstände auf, die unter keinen Umständen gepfändet werden dürfen:

  • Kleidung, Bettzeug, Hausrat (soweit zum Lebensbedarf notwendig)
  • Arbeitsgeräte und Berufsausrüstung (soweit zur Ausübung des Berufs erforderlich)
  • Lebensmittel und Brennmaterialien für einen Monat
  • Krankheitsbedarf
  • Gegenstände von sentimentalem Wert (Familienbilder, Orden)

Die Aufzählung ist exhaustiv und kann weder durch das Betreibungsamt noch durch richterliche Entscheidung erweitert werden (BGE 143 III 633, E. 3.1).

11 Relative Unpfändbarkeit (Art. 92a, 93 SchKG). Neben den absolut unpfändbaren Gegenständen kennt das SchKG die relative Unpfändbarkeit:

  • Art. 92a SchKG: Bestimmte Bezüge sind zwingend unpfändbar (AHV/IV-Renten, Familienzulagen, Ergänzungsleistungen) oder nicht zwingend unpfändbar (Hilflosenentschädigungen, Kranken- und Unfalltaggeld).
  • Art. 93 SchKG: Lohn und andere Einkünfte sind bedingt pfändbar: sie bleiben unpfändbar, soweit sie das Existenzminimum nicht übersteigen.

12 Berechnung des Existenzminimums. Das Existenzminimum richtet sich nach den kantonalen Richtlinien (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Es umfasst:

  • Den Betrag, der dem Schuldner und seiner Familie zum Lebensunterhalt notwendig ist
  • Die Miete für eine bescheidene Wohnung
  • Krankenkassenprämien
  • Berufliche Abzüge (Berufskosten, AHV/IV/EO-Beiträge)
  • Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und Ehegatten

Die Berechnung erfolgt durch das Betreibungsamt anhand der kantonalen Pfändungstabelle oder der vom Bundesgericht anerkannten Grundzahlen.

IV. Pfändungsvollzug und Pfändungsurkunde

13 Pfändungsprotokoll. Das Betreibungsamt nimmt die gepfändeten Gegenstände in ein Pfändungsprotokoll auf (Art. 103 SchKG). Das Protokoll enthält die genaue Bezeichnung der gepfändeten Gegenstände, ihre Schätzung und allfällige Drittrechte (vgl. Art. 106 SchKG).

14 Pfändungsurkunde. Die Pfändungsurkunde wird dem Schuldner und dem Gläubiger zugestellt (Art. 104 SchKG). Sie bildet die Grundlage für den weiteren Vollzug und die Verwertung.

Abgrenzungen

15 Pfändung vs. Arrest. Die Pfändung im Sinne von Art. 173 SchKG ist Teil der Betreibung auf Pfändung (Art. 164 ff.) und muss unterschieden werden vom Arrest (Art. 274 ff. SchKG), der eine vorläufige Sicherungsmassnahme darstellt. Der Arrest erstreckt sich ebenfalls auf das gesamte Vermögen des Schuldners, dient aber der Sicherung, nicht der Verwertung.

16 Pfändung vs. Konkurspfändung. Im Konkursverfahren (Art. 190 ff. SchKG) spricht man von der Konkurspfändung, die sich auf das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners erstreckt. Art. 173 SchKG regelt ausschliesslich die Pfändung im Rahmen der Betreibung auf Pfändung.

Literatur

  • Stefan A. Fritschi, in: SchKG-Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 173 N. 1 ff.
  • Thomas Bauer, in: Basler SchKG-Kommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 173 N. 1 ff.
  • François Bohnet, Die Pfändung, in: Schweizerisches Schuldbetreibungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 285 ff.
  • Alois Steiner, Betreibungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 147 ff.
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