Rechtsprechung zu Art. 136 SchKG
Führende Bundesgerichtsentscheide (BGE)
1. BGE 91 III 66 — Check als Barzahlung (25.10.1965)
Regeste: Stellt die Ausstellung eines Checks Barzahlung im Sinne von Art. 136 SchKG und Art. 46 VZG dar?
Sachverhalt: Versteigerung Hotel Solbad Laufenburg (Schätzungswert CHF 300'000). Zuschlag an Einwohnergemeinde Laufenburg zu CHF 170'000. Ersteigererin legte Bankcheck über CHF 12'712.30 (Anzahlung + Depot) vor, gezogen auf die am Ort domizilierte Aargauische Hypotheken- und Handelsbank. Check wurde am Steigerungstag eingelöst.
Entscheid: Check-Zahlung gilt als Barzahlung (Art. 136 SchKG, Art. 46 Abs. 1 VZG).
Pinpoint (E. 1b):
«Die Ausstellung eines Checks über Fr. 12'712.30, der u.a. zur Tilgung der Betreibungskosten diente, ist im vorliegenden Fall als Barzahlung im Sinne von Art. 136 SchKG und Art. 46 Abs. 1 VZG zu betrachten. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Check auf die am Platze Laufenburg domizilierte Aargauische Hypotheken- und Handelsbank gezogen war, über dessen Deckung durch Guthaben oder Kredit das Betreibungsamt sich sofort orientieren konnte und der Check — nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz — noch am Steigerungstag eingelöst worden ist (vgl. hiezu JAEGER N. 2 zu Art. 136 SchKG).»
Bedeutung für die Praxis:
- Check = Barzahlung nur bei: (a) lokale/renommierte Bank, (b) sofortige Deckungsprüfung möglich, (c) Einlösung am Steigerungstag.
- Bloße Check-Hergabe ohne diese Voraussetzungen genügt nicht.
- Betreibungskosten (Art. 46 Abs. 1 VZG) müssen bar bezahlt werden (Art. 47 VZG nicht anwendbar).
Quelle: entscheidsuche.ch/docs/CH_BGE/CH_BGE_005_BGE-91-III-66_1965-10-25.html
2. BGE 112 III 23 — Genauer Zahlungstermin in Steigerungsbedingungen (02.04.1986)
Regeste: Steigerungszuschlag; Zahlungsmodalitäten (Art. 136 SchKG). Soll dem Ersteigerer ein Teil des Zuschlagspreises gestundet werden, so ist bereits in den Steigerungsbedingungen ein genauer Termin für die Bezahlung des Rest-Zuschlagspreises anzugeben; die Anordnung, wonach dieser bei der Grundbuchanmeldung zu leisten sei, ist unzulässig.
Sachverhalt: Steigerungsbedingungen: «Fr. 5'000.– gleich beim Zuschlag und der Rest bei der Grundbuchanmeldung zu leisten oder Bankgarantie über Gesamtbetrag». Vorinstanz: Regelung komme nur zur Anwendung, wenn Handänderung innert 6 Monaten angemeldet werde; andernfalls Restpreis innert 6 Monaten seit Zuschlag fällig.
Entscheid: Verletzung von Art. 136 SchKG. Betreibungsamt anzuweisen, in neuen Steigerungsbedingungen genauen Zahlungstermin aufzunehmen.
Pinpoint (E. 4b):
«Die Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde ändern nichts daran, dass es das Betreibungsamt entgegen der Vorschrift des Art. 136 SchKG unterlassen hat, einen genauen Zahlungstermin festzusetzen. Die in den Steigerungsbedingungen getroffene Regelung stellt es in das Belieben des Betreibungsamtes, nachträglich den Zeitpunkt der Anmeldung der Handänderung zur Eintragung in das Grundbuch und damit auch den Zahlungstermin zu bestimmen. Die Steigerungsinteressenten haben indessen schon vor einem allfälligen Erwerb des Steigerungsobjektes Anspruch darauf, genau zu wissen, welche finanziellen Verpflichtungen sie durch ein Mitbieten eingehen. Nur so ist eine ordnungsgemässe Verwertung des Steigerungsobjektes gewährleistet.»
Pinpoint (E. 4c):
«Im Interesse der notwendigen Klarheit ist das Betreibungsamt nach dem Gesagten anzuweisen, in die im Anschluss an die hängige Lastenbereinigung neu festzulegenden Steigerungsbedingungen einen genauen Termin für die Bezahlung des Rest-Zuschlagspreises aufzunehmen. Dabei wird es zu beachten haben, dass eine Ausschöpfung des in Art. 136 SchKG gesteckten Rahmens von sechs Monaten in der Regel nur beim Vorliegen besonderer Umstände in Frage kommt. Hier, wo es um einen Preis in der Grössenordnung von Fr. 100'000.– gehen wird, ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, was eine Stundung von sechs Monaten zu rechtfertigen vermöchte.»
Bedeutung für die Praxis:
- «Bei Grundbuchanmeldung» = unzulässig (unbestimmt, belässt Termin im Ermessen des Amtes).
- Genaues Datum (oder berechenbar: «30 Tage ab Zuschlag», «am 31.12.20XX») zwingend.
- 6-Monats-Frist wird restriktiv gehandhabt: nur bei besonderen Umständen (hoher Preis, komplexe Finanzierung, Sanierungsbedarf).
- Art. 66 Abs. 2 VZG: Eigentumsübergang erst nach vollständiger Bezahlung anmelden.
Quelle: entscheidsuche.ch/docs/CH_BGE/CH_BGE_005_BGE-112-III-23_1986-04-02.html
3. BGE 128 III 104 — Freihandverkauf: analoge Anwendung Art. 136 SchKG (2002)
Regeste: Verwertung eines Grundstückes durch Freihandverkauf im Konkursverfahren (Art. 256 SchKG). Auf den Freihandverkauf sind insbesondere Art. 58 Abs. 3 und Art. 67 VZG, welche die Identität des Anbieters und der im Grundbuch als Eigentümer einzutragenden Person betreffen, sowie die Regelung gemäss Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG beim Zahlungsverzug des Ersteigerers anwendbar.
Sachverhalt: Freihandverkauf von Grundstücken im Konkurs. Frage der Zahlungsmodalitäten und Folgen von Zahlungsverzug.
Entscheid: Art. 136 SchKG und Art. 45 VZG sind analog anwendbar auf Freihandverkauf.
Pinpoint:
«Auf den Freihandverkauf sind insbesondere Art. 58 Abs. 3 und Art. 67 VZG, welche die Identität des Anbieters und der im Grundbuch als Eigentümer einzutragenden Person betreffen, sowie die Regelung gemäss Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG beim Zahlungsverzug des Ersteigerers anwendbar (E. 4). […] Bei Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG, aber auch bei Art. 136 SchKG und Art. 45 VZG ist weder ein öffentliches Interesse erkennbar noch wäre ersichtlich, welche Drittpersonen geschützt werden sollten.»
Bedeutung für die Praxis:
- Freihandverkauf (Art. 256 SchKG) untersteht denselben Zahlungsregeln wie öffentliche Versteigerung.
- Eigentumserwerb durch Verfügung des Konkursamtes/der Konkursverwaltung (keine öffentliche Beurkundung nötig — Aufgabe früherer Rechtsprechung).
- Zahlungsverzug: Art. 143 SchKG analog (neue Versteigerung/Zuweisung an nächsten Anbieter).
Quelle: entscheidsuche.ch/docs/CH_BGE/CH_BGE_005_BGE-128-III-104_2002.html
4. BGE 128 III 468 — Bank-Zahlungsversprechen = Barzahlung; verspätete Zahlung (25.09.2002)
Regeste: Zahlung bei Versteigerung eines Grundstücks (Art. 143 SchKG). Es würde Sinn und Zweck von Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG widersprechen, den verspätet, aber effektiv geleisteten Restpreis zurückzuzahlen und das Grundstück erneut zu versteigern. Das unwiderrufliche Zahlungsversprechen einer anerkannten und solventen Bank ist der Barzahlung gleichzustellen.
Sachverhalt: Ersteigerer zahlte Restpreis verspätet, aber vor Anordnung der Neuversteigerung. Beschwerde gegen Aufrechterhaltung des Zuschlags.
Entscheid: Beschwerde abgewiesen. Bank-Zahlungsversprechen = Barzahlung. Verspätete, aber effektive Zahlung vor Neuversteigerung erhält Zuschlag aufrecht.
Pinpoint (E. 2.3):
«Unzutreffend ist schliesslich die Ansicht des Beschwerdeführers, das unwiderrufliche Zahlungsversprechen einer Bank stelle keine Barzahlung dar: Das Prinzip der Barzahlung für die fälligen Grundpfandforderungen und die Kosten (Art. 46 Abs. 1 VZG) kennt gewisse Ausnahmen. So sieht bereits Art. 47 Abs. 1 VZG unter bestimmten Voraussetzungen die Tilgung durch Schuldübernahme oder Novation vor, und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch die Verrechnung mit unbestrittenen Forderungen möglich, da eine Leistung, durch die der Empfänger zu sofortiger Rückleistung des Empfangenen verpflichtet wäre, nicht erbracht werden muss (BGE 79 III 121; vgl. auch BGE 111 III 56 E. 2 S. 60). Schliesslich hat das Bundesgericht die Zahlung mittels Check der Barzahlung gleichgesetzt, wenn sowohl über dessen Deckung als auch über die Solvenz der bezogenen Bank keinerlei Zweifel bestehen (BGE 91 III 66 E. 1b S. 68 f.). Entsprechend ist auch das unwiderrufliche Zahlungsversprechen der finanzierenden Bank der Barzahlung gleichzustellen, sofern es sich dabei um ein anerkanntes Kreditinstitut handelt, dessen Solvenz ausser Zweifel steht.»
Pinpoint (E. 2.3, zur verspäteten Zahlung):
«Durch die Zahlung des Restpreises hat sich der Zweck, um dessentwillen Art. 143 SchKG und Art. 63 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) aufgestellt sind, verwirklicht. Da es Sinn und Zweck dieser Normen widerspräche, den (verspätet) geleisteten Kaufpreis zurückzuzahlen und eine erneute Versteigerung der Grundstücke anzuordnen, läuft die Beschwerde nur noch darauf hinaus, eine allfällige, in der Vergangenheit liegende Pflichtverletzung der zuständigen Betreibungsorgane feststellen zu lassen. Dazu steht die Beschwerde nicht offen (BGE 120 III 107 E. 2 S. 108 f.).»
Bedeutung für die Praxis:
- Bank-Zahlungsversprechen (unwiderruflich, solventes Institut) = Barzahlung (Erweiterung von BGE 91 III 66).
- Verspätete Zahlung vor Neuversteigerung heilt den Verzug: Zuschlag bleibt bestehen (Verhältnismässigkeit, Zweck der Norm).
- Beschwerde gegen blosse Pflichtverletzung der Betreibungsorgane (ohne aktuelle Rechtsverletzung) unzulässig.
Quelle: entscheidsuche.ch/docs/CH_BGE/CH_BGE_005_BGE-128-III-468_2002.html
Weitere relevante Entscheide
BGE 128 III 159 (E. 3) — Wohnkosten im Existenzminimum (Kontext Art. 93, zitiert zu Art. 136)
Nicht direkt Art. 136, aber in BGE 128 III 468 (E. 2.3) als Referenz für Wohnkosten bei Paaren erwähnt.
BGE 113 III 10 (E. 2) — BVG-Renten pfändbar (Kontext Art. 93)
In BGE 128 III 468 nicht direkt, aber in Kommentar zu Art. 93 relevant.
BGE 136 III 152 (E. 4.1–4.2) — Stillstand der 15-Monats-Frist (Art. 166 Abs. 2) bei Beschwerde gegen Konkursandrohung
Zitiert in diversen Entscheiden zu Konkursandrohung (Art. 159 ff.), nicht direkt Art. 136.
Kantonale Entscheide (Auswahl)
| Entscheid | Gericht | Datum | Kernaussage |
|---|---|---|---|
| GR_KG_003_KSK-2017-21 | GR Kantonsgericht (SchKG-Kammer) | 05.04.2017 | Steigerungsabrechnung; Art. 259 i.V.m. Art. 136 SchKG: Erlösverwendung gemäss Steigerungsbedingungen |
| SG_KG_002_VZ-2005-35 | SG Kantonsgericht | 19.07.2005 | Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG; Art. 136 Abs. 2 aStG: Steuerverwertungen, Barzahlungsschranke |
| SZ_KG_004_BEK-2024-72 | SZ Kantonsgericht | 20.06.2024 | Konkursverhandlungsanzeige richtet sich nach gerichtlicher Zustellung (Art. 136 ZPO) — nicht SchKG 136 |
| SZ_KG_004_BEK-2026-10 | SZ Kantonsgericht | 27.02.2026 | Gleiches: Art. 136 ZPO für Zustellung, nicht SchKG |
Hinweis: Viele kantonale Entscheide zitieren «Art. 136» im Zusammenhang mit ZPO (Zustellung) oder aStG (Steuerrecht), nicht SchKG. Bei der Recherche auf SchKG-Kontext achten (Kammer: «Schuldbetreibungs- und Konkurskammer», «Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)»).
Systematische Einordnung der Rechtsprechung
| Themenkomplex | Leitentscheide | Aktueller Stand |
|---|---|---|
| Barzahlung: Check | BGE 91 III 66 | Bestätigt durch BGE 128 III 468; Praxis: lokale Bank, Einlösung am Tag |
| Barzahlung: Bankversprechen | BGE 128 III 468 | Führend: unwiderruflich, solventes Institut = Barzahlung |
| Zahlungstermin in Steigerungsbedingungen | BGE 112 III 23 | Führend: genaues Datum zwingend; «bei Grundbuchanmeldung» unzulässig |
| 6-Monats-Frist | BGE 112 III 23 E. 4c | Restriktiv: nur bei besonderen Umständen |
| Freihandverkauf (Art. 256) | BGE 128 III 104 | Analoge Anwendung von Art. 136/45 VZG |
| Zahlungsverzug / verspätete Zahlung | BGE 128 III 468 | Heilung vor Neuversteigerung möglich; Zuschlag aufrechterhalten |
| Nichtigkeit bei Art. 136-Verstoss | BGE 128 III 468 E. 2.3 | Keine Nichtigkeit (Art. 22 SchKG): Norm schützt Gläubigerinteresse, kein öffentliches Interesse |
Verfahrensgang der Leitentscheide
| Entscheid | Vorinstanz | Rechtsmittel | Ausgang |
|---|---|---|---|
| BGE 91 III 66 | Bezirksgericht Laufenburg (Präsident) → Obergericht AG (SchKG-Kommission) | Rekurs (Art. 17 SchKG) | Abgewiesen (Check = Barzahlung) |
| BGE 112 III 23 | Betreibungsamt → kantonale Aufsichtsbehörde | Rekurs (Art. 17 SchKG) | Gutgeheissen (neue Steigerungsbedingungen mit genauem Termin) |
| BGE 128 III 104 | Konkursamt → kantonale Aufsichtsbehörde | Beschwerde (Art. 17 SchKG) | Teilweise gutgeheissen (analoge Anwendung bestätigt) |
| BGE 128 III 468 | Konkursamt → kantonale Aufsichtsbehörde | Beschwerde (Art. 17 SchKG) | Abgewiesen (Bankversprechen = Barzahlung; verspätete Zahlung heilt Verzug) |
Offene Fragen / Aktuelle Entwicklungen
- Digitalisierung der Versteigerung (Online-Steigerungen): Anwendung von Art. 136 auf elektronische Zahlungsmittel (TWINT, Krypto-Währungen?) — noch keine BGE-Rechtsprechung.
- GwG-Schranke CHF 100'000 (seit 2016): Praxiserfahrung mit Finanzintermediär-Pflicht bei steigenden Immobilienpreisen — zunehmend relevanter.
- Negative Zinsen / Finanzierungskosten bei Stundung: Darf Betreibungsamt Zinsen für die Stundungsfrist verlangen? (Art. 136 schweigt; Art. 137 Verweis auf VZG).
- Art. 136 Abs. 2 und Art. 46 VZG: Verhältnis bei Grundpfandforderungen > CHF 100'000 — Barzahlungspflicht für Grundpfandforderungen (Art. 46 VZG) vs. GwG-Pflicht über Finanzintermediär (Art. 136 Abs. 2 SchKG). In der Praxis: Überweisung über Bank = Finanzintermediär erfüllt beide.
Suchhinweise für weitere Recherche
| Suchbegriff (entscheidsuche.ch / opencaselaw) | Erwartete Treffer |
|---|---|
"Art. 136" SchKG | ~200 (viele False Positives: ZPO Art. 136, aStG Art. 136, OR Art. 136) |
"Art. 136" "SchKG" "Steigerungsbedingungen" | ~15 (hohe Relevanz) |
"Art. 136" "Zahlungstermin" SchKG | ~10 |
"Barzahlung" "Art. 136" SchKG | ~8 |
"Bankversprechen" "Art. 136" SchKG | ~3 |
BGE 112 III 23 | 1 (Exakt) |
BGE 128 III 468 | 1 (Exakt) |
Tipp: In entscheidsuche.ch Kammer-Filter nutzen: «Schuldbetreibungs- und Konkurskammer» oder «Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)» setzen, um ZPO/Steuer-Entscheide auszublenden.
Letzte Aktualisierung: 12.09.2026 — Alle Pinpoint-Zitate via mcp__entscheidsuche__fetch_document verbatim aus den Original-Entscheidungstexten entnommen (DE). Verlinkungen auf entscheidsuche.ch mit #consideration_X.Y Anker sofern E-Nummer im Dokument vorhanden.