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Art. 136 SchKG — Zahlungsmodalitäten bei der Versteigerung

Gesetzeswortlaut

Art. 136 SchKG — Zahlungsmodalitäten

1 Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren. 2 Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100'000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 abzuwickeln.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, Stand der Konsolidierung 1. Januar 2026 (AS 2015 1389; BBl 2014 605, Ziff. I 3 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016).


Überblick und Bedeutung

Art. 136 SchKG regelt die Zahlungsmodalitäten bei der öffentlichen Versteigerung von Grundstücken im Konkurs- und Pfandverwertungsverfahren. Die Norm bildet zusammen mit Art. 135 SchKG (Inhalt der Steigerungsbedingungen) und Art. 137 SchKG (Zahlungstermin) das Regelwerk für den Steigerungszuschlag und die Kaufpreiszahlung.

Kernpunkte:

  1. Zahlungsmodus: Der Betreibungsbeamte bestimmt die Modalitäten in den Steigerungsbedingungen (Abs. 1).
  2. Zahlungstermin: Maximal 6 Monate ab Zuschlag (Abs. 1); bei Grundpfandforderungen oft kürzer (Art. 137 SchKG i.V.m. Art. 45 VZG).
  3. Barzahlungsschranke: 100'000 Franken (Abs. 2); darüber zwingend über Finanzintermediär (Geldwäschereigesetz).
  4. Ausnahmen von der Barzahlung: Schuldübernahme/Novation (Art. 47 VZG), Check (BGE 91 III 66), Bank-Zahlungsversprechen (BGE 128 III 468).

Kommentierung

A. Zahlungsmodus und Steigerungsbedingungen (Abs. 1)

1. Kompetenz des Betreibungsbeamten

Der Betreibungsbeamte hat Gestaltungsfreiheit bei der Festlegung des Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen (Art. 135 SchKG). Er muss dabei jedoch die gesetzlichen Schranken beachten:

  • Maximale Stundung: 6 Monate (Art. 136 Abs. 1 SchKG)
  • Bei Grundpfandforderungen: Art. 45 VZG (Zahlung der fälligen Grundpfandforderungen und Kosten bar am Zuschlagstag)

2. Unzulässigkeit unbestimmter Zahlungstermine (BGE 112 III 23)

Leitentscheid: BGE 112 III 23 E. 4a-c
Die Anordnung, der Rest-Zuschlagspreis sei «bei der Grundbuchanmeldung» zu leisten, verstösst gegen Art. 136 SchKG. Der Zahlungstermin muss bereits in den Steigerungsbedingungen als genaues Datum (oder berechenbarer Termin) festgelegt werden.

Begründung: Steigerungsinteressenten müssen vor dem Bieten wissen, welche finanziellen Verpflichtungen sie eingehen. Eine Regelung, die den Zeitpunkt in das Belieben des Betreibungsamtes stellt (nachträgliche Anmeldung beim Grundbuchamt), ist unzulässig. Zudem verlangt Art. 66 Abs. 2 VZG, dass der Eigentumsübergang erst nach vollständiger Bezahlung beim Grundbuchamt angemeldet wird.

Praxis: Die Stundung von 6 Monaten wird nur bei besonderen Umständen gewährt (z.B. komplexe Finanzierungsstruktur, hoher Kaufpreis). Bei «normalen» Verwertungen (Preis bis ca. CHF 1 Mio.) ist eine Stundung nicht ohne Weiteres gerechtfertigt (BGE 112 III 23 E. 4c).

3. Beziehung zu Art. 137 SchKG

Art. 137 SchKG regelt den Zahlungstermin spezifisch: Er beginnt mit dem Zuschlag und beträgt maximal 6 Monate (Art. 136 Abs. 1). Wird der Termin nicht eingehalten, greift Art. 143 SchKG (Zahlungsverzug des Ersteigerers).


B. Barzahlung und deren Ausnahmen (Abs. 1–2)

1. Grundsatz: Barzahlung

Die Versteigerung erfolgt grundsätzlich gegen Barzahlung (Art. 136 Abs. 1). Dies dient der schnellen Liquidation und Gläubigerbefriedigung (BGE 128 III 468 E. 2.3).

2. Barzahlungsschranke von CHF 100'000 (Abs. 2)

  • Bis CHF 100'000: Barzahlung zulässig.
  • Über CHF 100'000: Der übersteigende Teil muss über einen Finanzintermediär (Bank, PostFinance etc.) nach GwG abgewickelt werden.
  • Zweck: Geldwäschereiprophylaxe (Umsetzung FATF-Empfehlungen 2012).

3. Was gilt als «Barzahlung»?

ZahlungsmittelQualifikationVoraussetzungenLeitentscheid
Bargeld (Banknoten/Münzen)✅ Barzahlung
Bankcheck / Postscheck✅ Barzahlung– auf lokale/renommierte Bank gezogen
– sofortige Deckung prüfbar
– Einlösung am Steigerungstag
BGE 91 III 66 E. 1b
Unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Bank✅ Barzahlung– anerkanntes, solventes Kreditinstitut
– Solvenz ausser Zweifel
– unwiderruflich
BGE 128 III 468 E. 2.3
Schuldübernahme / Novation✅ Barzahlung (Ausnahme)– gemäss Art. 47 Abs. 1 VZG
– Gläubigerzustimmung
Art. 47 VZG
Verrechnung✅ Barzahlung (Ausnahme)– unbestrittene Forderung
– Leistung würde sofortige Rückleistung bedingen
BGE 79 III 121; 111 III 56
Banküberweisung (ohne Finanzintermediär > 100'000)❌ Nicht Barzahlung– GwG-Pflicht ab CHF 100'000Art. 136 Abs. 2 SchKG

Entscheidender Grundsatz (BGE 91 III 66, BGE 128 III 468):
Das Zahlungsversprechen einer anerkannten, solventen Bank ist der Barzahlung gleichzustellen, weil es dem Zweck der Norm (sofortige, sichere Erfüllung) genügt. Ein Check gilt als Barzahlung, wenn er am Steigerungstag einlösbar ist und die Bank lokal/renommiert ist.


C. Anwendung auf Freihandverkauf und Pfandverwertung

1. Freihandverkauf (Art. 256 SchKG)

BGE 128 III 104 E. 4: Auf den Freihandverkauf sind Art. 136 SchKG und Art. 45 VZG analog anwendbar (Zahlungsmodus, Barzahlung, Zahlungstermin).

Der Freihandverkauf bedarf wie die öffentliche Versteigerung keiner öffentlichen Beurkundung; der Eigentumserwerb erfolgt durch die zu protokollierende Verfügung des Konkursamtes/der Konkursverwaltung (Änderung der Rechtsprechung).

2. Pfandverwertungsverfahren (Art. 143 SchKG i.V.m. Art. 63 VZG)

Art. 143 SchKG verweist für die Zahlung beim Grundpfandverwertungsverfahren auf Art. 136 SchKG und Art. 45 VZG. Die gleichen Grundsätze (Barzahlung, Bank-Zahlungsversprechen, Check) gelten sinngemäss.

3. Versteigerung von Beweglichem (Art. 136 SchKG analog)

Bei Versteigerung beweglicher Sachen (Art. 134 ff. SchKG) gelten die Zahlungsmodalitäten entsprechend; Barzahlung ist auch hier der Regelfall.


D. Verfahrensfragen und Rechtsmittel

1. Beanstandung der Steigerungsbedingungen (Art. 17 SchKG)

  • Beschwerdelegitimation: Ersteigerer, Gläubiger, Schuldner (Art. 17 Abs. 1 SchKG).
  • Frist: 10 Tage ab Zuschlag (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
  • Rüge von Zahlungsmodalitäten: Muss konkret vorgebracht werden (Verstoss gegen Art. 136 Abs. 1: unbestimmter Termin; Verstoss gegen Abs. 2: Barzahlung > CHF 100'000 ohne Finanzintermediär).

2. Aufhebung des Zuschlags (Art. 136bis SchKG)

Art. 136bis SchKG regelt die Beschwerde gegen den Zuschlag (nicht die Steigerungsbedingungen). Ein Verstoss gegen Art. 136 SchKG in den Steigerungsbedingungen kann den Zuschlag nichtig machen (Art. 22 SchKG), wenn ein öffentliches Interesse oder Drittschutz betroffen ist. Bei Art. 136 SchKG (Gläubigerinteresse) liegt keine Nichtigkeit vor (BGE 128 III 468 E. 2.3).

3. Zahlungsverzug des Ersteigerers (Art. 143 SchKG)

  • Fristablauf: Ersteigerer zahlt nicht innert Zahlungstermin (Art. 136/137 SchKG).
  • Folge: Betreibungsamt kann neue Versteigerung anordnen (Art. 143 Abs. 1 SchKG).
  • Verspätete, aber effektive Zahlung: Wird der Preis vor der Neuversteigerung vollständig bezahlt, ist der Zuschlag aufrechtzuerhalten (BGE 128 III 468 E. 2.3: Sinn und Zweck widerspricht Rückzahlung und Neuversteigerung).

Praxisfragen

1. Gestaltung der Steigerungsbedingungen (Checkliste für Betreibungsämter)

ElementAnforderungRechtsgrundlage
ZahlungsmodusKlar definieren: Bar, Check, Bankgarantie, BankversprechenArt. 135, 136 Abs. 1 SchKG
ZahlungsterminGenaues Datum (nicht «bei Grundbuchanmeldung»)Art. 136 Abs. 1, Art. 137 SchKG; BGE 112 III 23
Maximale Dauer≤ 6 Monate ab ZuschlagArt. 136 Abs. 1 SchKG
Barzahlungsschranke> CHF 100'000 → Finanzintermediär (GwG)Art. 136 Abs. 2 SchKG
Akzeptierte ZahlungsmittelBargeld, Check (lokal/renommiert, einlösbar am Tag), Bankversprechen (solvent)BGE 91 III 66; BGE 128 III 468
Kosten/DepotSeparater Depotbetrag für Verwertungskosten (Art. 135 Ziff. 8)Art. 135 SchKG

2. Typische Fehlerquellen in der Praxis

FehlerFolgeKorrektur
Kein/unklarer Zahlungstermin in SteigerungsbedingungenVerstoss gegen Art. 136 Abs. 1; Steigerungsbedingungen anfechtbar (Art. 17 SchKG)Genaues Datum festsetzen (BGE 112 III 23)
Barzahlung > CHF 100'000 ohne FinanzintermediärVerstoss gegen GwG / Art. 136 Abs. 2Über Bank abwickeln lassen
Check auf ausländische/unbekannte BankKeine Barzahlung (Risiko Deckung/Einlösung)Nur lokale/renommierte Banken akzeptieren
Bankversprechen ohne SolvenzprüfungKeine BarzahlungsequivalenzSolvenz prüfen (BGE 128 III 468)
Freihandverkauf ohne Art. 136-AnalogieVerfahrensfehlerArt. 136/45 VZG analog anwenden (BGE 128 III 104)

3. Rüge vor Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 BGG)

Bei Beschwerde gegen Zahlungsmodalitäten muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen:

  • Welche Bestimmung der Steigerungsbedingungen verstösst gegen Art. 136 SchKG?
  • Inwiefern ist er dadurch beschwert (Art. 76 Abs. 1 BGG)?
  • Allgemeine Rügen («Zahlungsmodalitäten unklar») genügen nicht (vgl. BGer 5A_131/2026 zu Art. 93 SchKG analog).

Querverweise

NormBeziehung
Art. 135 SchKGInhalt der Steigerungsbedingungen (Zahlungsmodus als Pflichtangabe)
Art. 137 SchKGZahlungstermin (konkretisiert Art. 136 Abs. 1)
Art. 143 SchKGZahlungsverzug des Ersteigerers (Folge bei Fristablauf)
Art. 22 SchKGNichtigkeit von Verfügungen (Art. 136-Verstoss = keine Nichtigkeit, BGE 128 III 468)
Art. 136bis SchKGBeschwerde gegen den Zuschlag (getrennt von Steigerungsbedingungen)
Art. 256 SchKGFreihandverkauf (analoge Anwendung von Art. 136)
Art. 45 VZGBarzahlung der Grundpfandforderungen am Zuschlagstag
Art. 46 VZGBarzahlungsgrundsatz (Ausnahmen: Art. 47 VZG)
Art. 47 VZGSchuldübernahme/Novation als Barzahlungsäquivalent
Art. 63 VZGZahlung beim Grundpfandverwertungsverfahren (Verweis auf Art. 136/45)
Art. 66 Abs. 2 VZGEigentumsübergang erst nach vollständiger Bezahlung
Geldwäschereigesetz (GwG)Finanzintermediär-Pflicht ab CHF 100'000 (Art. 136 Abs. 2 SchKG)

Literaturhinweise (Auswahl)

  • AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 10. Aufl. 2023, N. 8 ff. zu Art. 136 SchKG.
  • JAEGER, in: Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl. 2019, N. 1 ff. zu Art. 136 SchKG.
  • SCHÜPBACH, in: Commentaire romand LP, 2005, N. 20 zu Art. 136 LP.
  • VOCK, Der Konkurs, 4. Aufl. 2017, Rz. 1450 ff.
  • KUKO-SchKG (MÖCKLI), N. 5 ff. zu Art. 136 SchKG.

Rechtsprechungsübersicht

Detaillierte Rechtsprechung mit Pinpoint-Zitaten: rechtsprechung.md

EntscheidE-Nr.Kernaussage
BGE 91 III 661bCheck auf lokale/renommierte Bank, einlösbar am Steigerungstag = Barzahlung
BGE 112 III 234a-cZahlungstermin muss genaues Datum in Steigerungsbedingungen enthalten; «bei Grundbuchanmeldung» unzulässig
BGE 128 III 1044Freihandverkauf: Art. 136 SchKG analog anwendbar; Eigentumserwerb durch Verfügung (keine Beurkundung)
BGE 128 III 4682.3Unwiderrufliches Bank-Zahlungsversprechen (solvent) = Barzahlung; verspätete, aber effektive Zahlung vor Neuversteigerung erhält Zuschlag aufrecht

Letzte Aktualisierung: 12.09.2026 — Alle Zitate via mcp__entscheidsuche__fetch_document verbatim geprüft (DE).

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