Zum Inhalt springen

Rechtsprechung zu Art. 115 SchKG

Rechtsprechung zu Art. 115 SchKG

Systematische Übersicht der bundesgerichtlichen Leitentscheide sowie der kantonalen Gerichtspraxis zur Pfändungsurkunde als Verlustschein und zum provisorischen Verlustschein nach Art. 115 SchKG.

I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)

BGE 150 III 223 (2024)

  • Thema: Kosten von Zahlungsbefehlen, Pfändungsankündigungen und Verlustscheinen; Zustellungskosten
  • Kernaussage:
    1. Pfändungsurkunden als Verlustschein sind förmlich nach Art. 34 SchKG zuzustellen; eine Zustellung mit A-Post ist unzulässig (E. 3.4).
    2. Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG bezieht sich nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt (Art. 112 SchKG), nicht auf die Abschriften für Schuldner und Gläubiger (Art. 114 SchKG).
    3. Die Kosten für eine gesetzeswidrige A-Post-Zustellung dürfen nicht in Rechnung gestellt werden.
  • Konkreter Sachverhalt: Betreibungsamt stellte Pfändungsurkunde als Verlustschein aus und verrechnete A-Post-Zustellkosten.
  • Einschlägig für: Art. 115 Abs. 1, Art. 112, Art. 114, Art. 34 SchKG; Art. 1, Art. 2, Art. 9, Art. 10bis, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 20, Art. 24 GebV SchKG

BGE 125 III 337 (1999)

  • Thema: Nichtigkeit eines ohne Pfändung ausgestellten Verlustscheins
  • Kernaussage:
    1. Die Ausstellung eines Verlustscheins, ohne dass eine Pfändung und Verwertung durchgeführt wurde, ist nichtig (E. 2).
    2. Die Ausstellung eines Verlustscheins setzt zwingend voraus, dass eine Pfändung durchgeführt und das Ergebnis amtlich festgestellt wurde.
    3. Ein nichtiger Verlustschein entfaltet keine Rechtswirkungen und kann nicht als Schuldanerkennung nach Art. 82 SchKG dienen.
  • Konkreter Sachverhalt: Betreibungsamt stellte Verlustschein aus, ohne dass eine Pfändung stattgefunden hatte.
  • Einschlägig für: Art. 115 Abs. 1, Art. 149 SchKG

BGE 115 III 138 (1989)

  • Thema: Anfechtungsklage aus provisorischem Verlustschein; Rechtsöffnungswirkung
  • Kernaussage:
    1. Liegt nur ein provisorischer Verlustschein vor, braucht mit der Gutheissung einer Anfechtungsklage nicht zugewartet zu werden, bis ein endgültiger Verlustschein vorliegt, sofern in der hängigen Betreibung später noch ein solcher ausgestellt werden kann (E. 2).
    2. Der provisorische Verlustschein genügt als Aktivlegitimation für die paulianische Anfechtungsklage nach Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG.
  • Konkreter Sachverhalt: Gläubiger mit provisorischem Verlustschein erhob Anfechtungsklage gegen Vermögensverschiebungen des Schuldners.
  • Einschlägig für: Art. 115 Abs. 2, Art. 285 SchKG

II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts

BGE 105 III 60 (1979)

  • Thema: Verlustschein bei örtlich unzuständigem Betreibungsamt; Nichtigkeit
  • Kornaussage: Die von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt ausgestellte leere Pfändungsurkunde ist nicht nichtig. Die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes führt nicht zur Nichtigkeit des Verlustscheins.
  • Einschlägig für: Art. 115 Abs. 1, Art. 149 SchKG

BGE 96 III 111 (1970)

  • Thema: Amtliche Schätzung als Massstab für den provisorischen Verlustschein; Anfechtungsklage und Widerspruchsklage
  • Kornaussage: Für die Frage, ob ein provisorischer oder ein definitiver Verlustschein auszustellen ist, ist ausschliesslich die amtliche Schätzung im Pfändungsprotokoll massgeblich. Der spätere Verwertungserlös ist irrelevant. Die Legitimation zur Anfechtungsklage fällt dahin, wenn ein endgültiger Verlustschein nicht mehr ausgestellt werden kann (E. 3).
  • Einschlägig für: Art. 115 Abs. 2, Art. 285 SchKG, Art. 109 SchKG

BGE 88 III 59 (1962)

  • Thema: Nachpfändungsfrist; keine Verlängerung durch Widerspruchsprozess; Arrest als Alternative
  • Kornaussage: Nachpfändungsbegehren nach Art. 115 Abs. 2 SchKG können nur innert der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG gestellt werden. Diese Frist wird durch einen Widerspruchsprozess mit Bezug auf die bereits gepfändeten Gegenstände nicht verlängert. Nach Ablauf der Frist bleibt dem Gläubiger die Möglichkeit, einen Arrest zu erwirken (Art. 115 Abs. 2 und Art. 271 Ziff. 5 SchKG).
  • Einschlägig für: Art. 115 Abs. 2 und 3, Art. 88 Abs. 2, Art. 271 Ziff. 5 SchKG

BGer 9C_166/2017 (8. August 2017)

  • Thema: Provisorischer Verlustschein und AHV-Arbeitgeberhaftung; Verwirkungsfrist
  • Kornaussage: Der provisorische Verlustschein löst im Unterschied zum definitiven keine Frist zur Organhaftungsklage nach AHVG aus, solange die Verwertung der gepfändeten Gegenstände aussteht. Für die Verwirkung der Arbeitgeberhaftung ist der Zeitpunkt des definitiven Verlustscheins massgeblich.
  • Einschlägig für: Art. 115 Abs. 2 SchKG; Art. 52 AHVG

III. Kantonale Rechtsprechung

ZH Obergericht, PS230083 (2024)

  • Thema: Zustellung der Pfändungsurkunde als Verlustschein; förmliche Zustellung nach Art. 34 SchKG
  • Kornaussage: Bestätigt BGE 150 III 223: Pfändungsurkunden als Verlustschein sind förmlich nach Art. 34 SchKG zuzustellen. Eine einfache A-Post-Zustellung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht und führt zur Nichtigkeit der Zustellung.
  • Kanton: Zürich (ZH)

BE Aufsichtsbehörde, ABS 2020 156 (2021)

  • Thema: Ausstellung eines Verlustscheins bei unkooperativem Schuldner; Pfändungszugang
  • Kornaussage: Öffnet der Schuldner trotz Vorladung die Wohnungstüre nicht, zieht das Betreibungsamt nach kantonalem Recht die Polizei bei (Art. 66 SchKG / ZPO). Bleibt die Feststellung von Vermögenswerten gänzlich erfolglos, stellt das Amt die Pfändungsurkunde als definitiven Verlustschein aus.
  • Kanton: Bern (BE)

SG Kantonsgericht, BES.2023.42 (2024)

  • Thema: Nachpfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände; Fristwahrung
  • Kornaussage: Die Nachpfändungsfrist des Art. 88 Abs. 2 SchKG ist absolute Frist. Ein Nachpfändungsbegehren, das erst nach Ablauf der Jahresfrist gestellt wird, ist unzulässig. Der Gläubiger muss in diesem Fall einen Arrest erwirken und eine neue Betreibung einleiten.
  • Kanton: St. Gallen (SG)

Letzte Aktualisierung: 2026-09-12