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Art. 115 SchKG — Pfändungsurkunde als Verlustschein und provisorischer Verlustschein

Gesetzeswortlaut

Dritter Titel: Betreibung auf PfändungI. PfändungG. Pfändungsurkunde4. Pfändungsurkunde als Verlustschein

1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.

2 War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.

3 Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.245

245Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

SR 281.1 · Stand am 1. Januar 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Rz. 1 Art. 115 SchKG regelt den Übergang von der Pfändungsurkunde (Art. 112 SchKG) zum Verlustschein. Ergibt der Pfändungsvollzug, dass der Schuldner über keine oder keine ausreichenden Vermögenswerte verfügt, wird die Pfändungsurkunde unmittelbar zum Verlustschein. Die Norm schafft damit die formelle Grundlage für die rechtlichen Wirkungen, die an die Uneinbringlichkeit der Forderung anknüpfen.

Rz. 2 Zweiteilung der Rechtswirkungen:

  • Definitiver Verlustschein (Abs. 1): War überhaupt kein pfändbares Vermögen vorhanden («leere Pfändung»), gilt die Urkunde kraft Gesetzes als definitiver Pfändungsverlustschein gemäss Art. 149 SchKG (BGE 105 III 60; BGE 150 III 223 E. 3.4).
  • Provisorischer Verlustschein (Abs. 2 & 3): Reichen die gepfändeten Vermögenswerte nach amtlicher Schätzung nicht zur vollen Deckung aus, dient die Urkunde als provisorischer Verlustschein und vermittelt besondere Vorzugsrechte (Arrestlegung, paulianische Anfechtung und Neuauftreibungspfändung).

Kommentierung

I. Definitiver Verlustschein bei Pfändungslosigkeit (Abs. 1)

Rz. 3 Entstehung kraft Gesetzes: Konnte das Betreibungsamt kein pfändbares Vermögen (weder Sach- noch Lohnpfändung) feststellen, wird die Pfändungsurkunde ohne weiteres Zutun zum Verlustschein nach Art. 149 SchKG. Die Ausstellung erfolgt formell durch das Betreibungsamt; eine gerichtliche Feststellung ist nicht erforderlich.

Rz. 4 Rechtswirkungen nach Art. 149 SchKG:

  • Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG (sofern die Forderung vom Schuldner im Zahlungsbefehl nicht bestritten wurde);
  • Keine Zinspflicht gegenüber dem Schuldner für die Dauer des Verlustscheins;
  • 20-jährige Verjährungsfrist (Art. 149a SchKG);
  • Definitive bzw. provisorische Rechtsöffnung in der Folgebetreibung (BGE 115 III 138).

Rz. 5 Örtliche Unzuständigkeit und Nichtigkeit (BGE 105 III 60): In BGE 105 III 60 stellte das Bundesgericht klar, dass die von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt ausgestellte leere Pfändungsurkunde nicht nichtig ist. Die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes führt nicht zur Nichtigkeit des Verlustscheins, sondern begründet allenfalls eine Aufsichtsbeschwerde. Praxisfolge: Der Verlustschein eines unzuständigen Amtes entfaltet die vollen Rechtswirkungen des Art. 149 SchKG.


II. Provisorischer Verlustschein und seine Wirkungen (Abs. 2)

Rz. 6 Schätzung des Beamten massgebend: Für die Ausstellung des provisorischen Verlustscheins ist allein die amtliche Schätzung des Betreibungsbeamten massgebend — nicht der erst später bei der Verwertung erzielte Erlös (BGE 96 III 111). Massgebender Zeitpunkt ist die Schätzung im Pfändungsprotokoll; spätere Wertveränderungen sind irrelevant.

Rz. 7 Spezifische Schutzrechte des Gläubigers:

  • Arrestgrund (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG): Der Gläubiger kann unverzüglich Vermögenswerte des Schuldners mit Arrest belegen lassen. Der Arrest ist eine Sicherungsmassnahme, die den Gläubiger in die Lage versetzt, neu entdecktes Vermögen vor dem Zugriff anderer Gläubiger zu sichern.
  • Paulianische Anfechtungsklage (Art. 285 SchKG): Der Gläubiger ist zur Anfechtung vermögensentäussernder Handlungen des Schuldners legitimiert. Liegt nur ein provisorischer Verlustschein vor, braucht mit der Gutheissung der Anfechtungsklage nicht zugewartet zu werden, bis ein endgültiger Verlustschein vorliegt, sofern in der hängigen Betreibung später noch ein solcher ausgestellt werden kann (BGE 115 III 138).

III. Neuauftreibungspfändung und Pfändungsanschluss (Abs. 3)

Rz. 8 Recht auf Nachpfändung (Abs. 3 Satz 1): Der Gläubiger kann innert der Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG (ab Zustellung der Pfändungsurkunde) formlos beim Betreibungsamt die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände verlangen, ohne einen neuen Zahlungsbefehl erwirken zu müssen.

  • Fristberechnung: Die Jahresfrist des Art. 88 Abs. 2 SchKG wird durch einen Widerspruchsprozess mit Bezug auf die bereits gepfändeten Gegenstände nicht verlängert (BGE 88 III 59). Nach Ablauf der Frist bleibt dem Gläubiger die Möglichkeit, einen Arrest zu erwirken (Art. 115 Abs. 2 und Art. 271 Ziff. 5 SchKG) und diesen durch eine neue Betreibung zu prosequieren.
  • Neu entdeckt: Die Nachpfändung setzt voraus, dass die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der ursprünglichen Pfändung nicht bekannt waren und erst nachträglich entdeckt wurden.

Rz. 9 Pfändungsanschluss Dritter (Abs. 3 Satz 2): An die Neuauftreibungspfändung können sich andere Gläubiger nach Massgabe von Art. 110/111 SchKG anschliessen (BGE 125 III 337). Der Pfändungsanschluss ermöglicht es nachfolgenden Gläubigern, in die bestehende Pfändung einzutreten, ohne selbst eine neue Betreibung einleiten zu müssen.


IV. Grenzkasuistik

Rz. 10 — Kosten und Zustellung der Pfändungsurkunde als Verlustschein (BGE 150 III 223): In BGE 150 III 223 E. 3.4 stellte das Betreibungsamt eine leere Pfändungsurkunde als Verlustschein nach Art. 115 Abs. 1 SchKG aus und verrechnete Gebühren für die Zustellung mit gewöhnlicher A-Post. Das Bundesgericht hielt fest, dass Pfändungsurkunden förmlich nach Art. 34 SchKG zuzustellen sind und eine gesetzeswidrige Postzustellung nicht verrechnet werden darf. Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG bezieht sich nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt (Art. 112 SchKG), nicht auf die Abschriften für den Schuldner und die Gläubiger (Art. 114 SchKG). Praxisfolge: Die Zustellung der Pfändungsurkunde als Verlustschein hat förmlich nach Art. 34 SchKG zu erfolgen; A-Post-Zustellungen sind unzulässig und dürfen nicht verrechnet werden.

Rz. 11 — Rechtsöffnungswirkung des Pfändungsverlustscheins (BGE 115 III 138): In BGE 115 III 138 leitete der Gläubiger gestützt auf einen Verlustschein die Betreibung ein und verlangte Rechtsöffnung. Das Bundesgericht stellte klar, dass der Verlustschein eine Schuldanerkennung darstellt, der Rechtsöffnungsrichter jedoch an das Dispositiv der früheren Betreibung gebunden ist. Praxisfolge: Der Verlustschein verschafft dem Gläubiger provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung im ursprünglichen Zahlungsbefehl nicht bestritten wurde.

Rz. 12 — Anfechtungsklage aus provisorischem Verlustschein (BGE 115 III 138): In derselben Entscheidung entschied das Bundesgericht, dass die Gutheissung der Anfechtungsklage nicht zugewartet werden muss, bis ein endgültiger Verlustschein vorliegt — sofern in der hängigen Betreibung später noch ein solcher ausgestellt werden kann. Praxisfolge: Der provisorische Verlustschein genügt als Aktivlegitimation für die paulianische Anfechtungsklage nach Art. 285 SchKG.

Rz. 13 — Nichtigkeit eines ohne Pfändung ausgestellten Verlustscheins (BGE 125 III 337): In BGE 125 III 337 stellte das Betreibungsamt einen Verlustschein aus, ohne dass eine Pfändung und Verwertung durchgeführt wurde. Das Bundesgericht entschied, dass ein solcher Verlustschein nichtig ist. Die Ausstellung eines Verlustscheins setzt zwingend voraus, dass eine Pfändung durchgeführt und das Ergebnis amtlich festgestellt wurde. Praxisfolge: Ein ohne vorherige Pfändung ausgestellter Verlustschein entfaltet keine Rechtswirkungen und kann nicht als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dienen.

Rz. 14 — Nachpfändungsfrist und Widerspruchsprozess (BGE 88 III 59): In BGE 88 III 59 begehrte ein Gläubiger Nachpfändung nach Ablauf der Jahresfrist des Art. 88 Abs. 2 SchKG. Er berief sich darauf, dass ein Widerspruchsprozess die Frist verlängert habe. Das Bundesgericht verneinte dies: Die Jahresfrist wird durch einen Widerspruchsprozess nicht verlängert. Nach Ablauf der Frist bleibt dem Gläubiger nur die Möglichkeit, einen Arrest zu erwirken (Art. 271 Ziff. 5 SchKG) und diesen durch eine neue Betreibung zu prosequieren. Praxisfolge: Die Nachpfändungsfrist des Art. 88 Abs. 2 SchKG ist absolut und wird durch keine prozessuale Massnahme verlängert.

Rz. 15 — Amtliche Schätzung und Erlösabweichung (BGE 96 III 111): In BGE 96 III 111 erzielte der Gläubiger bei der Verwertung einen wesentlich niedrigeren Erlös als die amtliche Schätzung im Pfändungsprotokoll ausgewiesen hatte. Das Bundesgericht hielt fest, dass für die Frage, ob ein provisorischer oder ein definitiver Verlustschein auszustellen ist, ausschliesslich die amtliche Schätzung im Pfändungsprotokoll massgeblich ist. Spätere Erlosschwankungen bei der Verwertung sind irrelevant. Praxisfolge: Der provisorische Verlustschein wird nicht zum definitiven, nur weil die Verwertung weniger Erlös bringt als erwartet.

Rz. 16 — Ausgleichskassen und provisorischer Verlustschein (BGer 9C_166/2017): In BGer 9C_166/2017 E. 3 erhielt eine AHV-Ausgleichskasse einen provisorischen Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 2 SchKG. Das Bundesgericht entschied, dass der provisorische Verlustschein im Unterschied zum definitiven noch keine Frist zur Organhaftungsklage auslöst, solange die Verwertung der gepfändeten Gegenstände aussteht. Praxisfolge: Für die Verwirkung der Arbeitgeberhaftung nach AHVG ist der Zeitpunkt des definitiven Verlustscheins massgeblich, nicht der des provisorischen.


Praxisfragen

1. Wann wird die Pfändungsurkunde zum definitiven Verlustschein?

Wenn das Betreibungsamt kein pfändbares Vermögen feststellen kann (leere Pfändung). Die Urkunde wird kraft Gesetzes zum Verlustschein nach Art. 149 SchKG, ohne dass es eines weiteren Aktes bedarf.

2. Wann wird die Pfändungsurkunde zum provisorischen Verlustschein?

Wenn nach der amtlichen Schätzung des Betreibungsbeamten die gepfändeten Vermögenswerte nicht zur vollen Deckung der Forderung ausreichen. Massgeblich ist die Schätzung im Pfändungsprotokoll, nicht der spätere Verwertungserlös (BGE 96 III 111).

3. Welche besonderen Rechte verleiht der provisorische Verlustschein?

  • Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG (unverzügliche Arrestlegung)
  • Paulianische Anfechtungsklage nach Art. 285 SchKG (Anfechtung vermögensentäussernder Handlungen)
  • Neuauftreibungspfändung nach Art. 115 Abs. 3 i.V.m. Art. 88 Abs. 2 SchKG (Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände innert der Jahresfrist)

4. Kann ein ohne Pfändung ausgestellter Verlustschein Rechtswirkungen entfalten?

Nein. Ein ohne vorherige Pfändung und Verwertung ausgestellter Verlustschein ist nichtig und entfaltet keine Rechtswirkungen (BGE 125 III 337).

5. Wie hat die Zustellung der Pfändungsurkunde als Verlustschein zu erfolgen?

Förmlich nach Art. 34 SchKG. Eine Zustellung mit gewöhnlicher A-Post ist unzulässig und darf nicht verrechnet werden (BGE 150 III 223 E. 3.4).


Querverweise

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