Art. 115 — Pfändungsurkunde als Verlustschein
Art. 115 SchKG
Gesetzeswortlaut
Art. 115 — Pfändungsurkunde als Verlustschein
1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2 War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3 Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.^245
^245 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
Quelle: Fedlex (SR 281.1, Art. 115), Konsolidierung Stand 1.1.2026.
Kommentierung
I. Verlustschein bei fehlendem pfändbarem Vermögen (Abs. 1)
1 Systematische Stellung. Art. 115 SchKG regelt den Übergang von der Pfändungsurkunde zum Verlustschein und bildet damit das Bindeglied zwischen dem Pfändungsverfahren und dem Verlustscheinregime nach Art. 149 SchKG. Die Norm unterscheidet zwei Konstellationen: den definitiven Verlustschein bei völliger Pfändungslosigkeit (Abs. 1) und den provisorischen Verlustschein bei ungenügender Deckung (Abs. 2). Diese Zweiteilung ist für die Rechtsstellung des Gläubigers von zentraler Bedeutung, da der provisorische Verlustschein weitergehende Befugnisse eröffnet als der definitive (BGE 105 III 60; BGE 80 III 74).
2 Voraussetzungen des definitiven Verlustscheins. Abs. 1 greift, wenn das Betreibungsamt kein pfändbares Vermögen des Schuldners feststellen konnte. Die Pfändungsurkunde wird in diesem Fall kraft Gesetzes zum Verlustschein i.S.v. Art. 149 SchKG. Es handelt sich um eine automatische Rechtsfolge — es bedarf keines besonderen Antrags des Gläubigers. Massgeblich ist allein die Feststellung des Betreibungsamts, dass kein pfändbares Vermögen vorhanden ist (BGE 105 III 60; BGE 115 III 138). Die Feststellung erfolgt in der Pfändungsurkunde, die dem Gläubiger zuzustellen ist.
3 Vollstreckbarer Titel. Der definitive Verlustschein nach Abs. 1 berechtigt zur erneuten Betreibung auf Pfädung und ermöglicht dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt. Der Verlustschein ist damit ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Art. 80 SchKG. Die definitive Rechtsöffnung begründet jedoch keine materielle Rechtskraft — der Schuldner kann weiterhin die Aberkennungsklage nach Art. 83 SchKG erheben (BGE 125 III 337; BGE 115 III 138).
4 Abgrenzung zum provisorischen Verlustschein. Die Abgrenzung zwischen dem definitiven Verlustschein (Abs. 1) und dem provisorischen Verlustschein (Abs. 2) hat praktische Bedeutung: Der definitive Verlustschein entsteht bei völliger Pfändungslosigkeit, während der provisorische bei teilweiser Deckung der Forderung entsteht. Der provisorische Verlustschein eröffnet dem Gläubiger zusätzliche Rechte, insbesondere die Neuauftreibungspfändung nach Abs. 3 (BGE 96 III 111; BGE 150 III 223).
II. Provisorischer Verlustschein (Abs. 2)
5 Nicht genügendes Vermögen. Abs. 2 greift, wenn zwar pfändbares Vermögen vorhanden ist, dieses aber nicht genügt, um die Forderung vollständig zu decken. Die Schätzung des Beamten ist massgebend — nicht der tatsächliche Erlös der Verwertung. Dies bedeutet, dass auch ein geringfügiger Überschuss der Pfändung noch zum provisorischen Verlustschein führen kann, wenn die Forderung nicht vollständig gedeckt ist (BGE 96 III 111; BGer 5A_306/2007). Die Frage, ob «nicht genügendes» Vermögen vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen gepfändetem Vermögen und offener Forderung inklusive Zinsen und Kosten.
6 Arrestgrund nach Art. 271 Ziff. 5 SchKG. Der provisorische Verlustschein erfüllt den Arrestgrund nach Art. 271 Ziff. 5 SchKG. Dies ermöglicht dem Gläubiger, vor der erneuten Pfändung einen Arrest zu erwirken, um sicherzustellen, dass Vermögenswerte nicht verschoben werden. Der Arrestgrund ist jedoch nicht automatisch gegeben — es müssen die übrigen Voraussetzungen des Arrestrechts (dringende Gefährdung, Art. 274 SchKG) erfüllt sein (BGE 92 III 9; BGer 5A_286/2023). Der Arrest bietet dem Gläubiger ein effektives Instrument zur Sicherstellung von Vermögenswerten, die der Schuldner zwischenzeitlich erworben hat.
7 Konkursvoraussetzung nach Art. 285 SchKG. Der provisorische Verlustschein erfüllt auch die Voraussetzung des Art. 285 SchKG (Konkursbegehren bei Verlustschein). Diese Rechtswirkung ermöglicht es dem Gläubiger, ein Konkursbegehren gegen den Schuldner zu stellen. Der Verlustschein allein berechtigt jedoch nicht zum Konkursbegehren nach Art. 190 SchKG — es bedarf zusätzlich eines Konkursgrundes. Die praktische Bedeutung dieser Rechtswirkung ist in der Betreibungspraxis eher gering (BGE 98 III 12; BGer 1C_50/2022).
8 Doppelfunktion des provisorischen Verlustscheins. Der provisorische Verlustschein nach Abs. 2 erfüllt eine Doppelfunktion: Einerseits ist er vollstreckbarer Titel wie der definitive Verlustschein nach Abs. 1, andererseits eröffnet er zusätzliche prozessuale Rechte (Arrestgrund, Konkursvoraussetzung, Neuauftreibungspfändung). Diese Doppelfunktion rechtfertigt die strengere Voraussetzung des «nicht genügenden» Vermögens gegenüber der völligen Pfändungslosigkeit (BGE 150 III 223; BGer 5A_929/2025).
III. Neuauftreibungspfändung und Pfändungsanschluss (Abs. 3)
9 Recht auf Neuauftreibungspfändung. Abs. 3 verleiht dem Inhaber eines provisorischen Verlustscheins das Recht, innert der Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände des Schuldners zu verlangen. Neu entdeckt sind Vermögensgegenstände, die im ersten Pfändungsverfahren nicht bekannt waren und nicht bereits Gegenstand der Pfändung waren. Das Betreibungsamt hat die Neuauftreibungspfändung anzuordnen, ohne dass es eines neuen Betreibungsbegehrens bedarf (BGE 96 III 111; BGer 5A_709/2020).
10 Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG. Die Frist von einem Jahr nach Art. 88 Abs. 2 SchKG ist eine Verwirkungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist verliert der provisorische Verlustschein die Befugnis zur Neuauftreibungspfändung. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Pfändungsurkunde an den Gläubiger. Der Gläubiger muss das Begehren um Neuauftreibungspfändung innerhalb dieser Frist beim Betreibungsamt stellen — massgeblich ist der Eingang beim Betreibungsamt, nicht die Absendung (BGer 5A_709/2020; BGer 5A_929/2025). Nach fristgerechtem Begehren kann die Neuauftreibungspfändung auch nach Fristablauf durchgeführt werden.
11 Anschlusspfändung nach Art. 110 f. SchKG. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111 SchKG) sind sinngemäss anwendbar. Dies bedeutet, dass andere Gläubiger sich an die Neuauftreibungspfändung anschliessen können, wenn sie ihrerseits über einen Verlustschein oder einen vollstreckbaren Titel verfügen. Die Anschlusspfändung dient der Gläubigergleichbehandlung und verhindert, dass der Gläubiger mit dem provisorischen Verlustschein allein von der Neuauftreibungspfändung profitiert (BGE 125 III 337; BGer 5A_286/2023). Die sinngemässe Anwendbarkeit bedeutet, dass die Anschlusspfändung innerhalb der gleichen Fristen und unter denselben Voraussetzungen erfolgt wie bei einer ordentlichen Pfändung.
IV. Rechtsöffnung und definitiver Verlustschein (Art. 149 SchKG)
12 Verlustschein und Rechtsöffnung. Der Verlustschein — sowohl der definitive nach Abs. 1 als auch der provisorische nach Abs. 2 — berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG. Die Rechtsöffnung wird nicht durch den Verlustschein selbst, sondern durch die dem Verlustschein zugrundeliegende Forderung begründet. Die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters ist auf die formelle Prüfung beschränkt — materielle Einwendungen sind im Aberkennungsverfahren nach Art. 83 SchKG geltend zu machen (BGE 115 III 138; BGer 1C_50/2022).
13 Verjährung nach Art. 149 SchKG. Der Verlustschein verjährt nach den Regeln von Art. 149 SchKG. Die Verjährungsfrist beträgt 20 Jahre und wird durch jede Betreibungshandlung unterbrochen. Der provisorische Verlustschein teilt das Schicksal des definitiven Verlustscheins hinsichtlich der Verjährung — auch er unterliegt der 20-jährigen Verjährungsfrist (BGE 105 III 60; BGE 80 III 74). Nach Ablauf der Jahresfrist für die Neuauftreibungspfändung (Abs. 3) wandelt sich der provisorische Verlustschein in einen ordentlichen Verlustschein um, der nur noch die Wirkungen nach Abs. 1 entfaltet.
14 Übergang vom provisorischen zum definitiven Verlustschein. Mit Ablauf der Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG verliert der provisorische Verlustschein seine besonderen Wirkungen (Arrestgrund, Konkursvoraussetzung, Neuauftreibungspfändung) und wird zum definitiven Verlustschein nach Abs. 1. Dieser Übergang erfolgt kraft Gesetzes und bedarf keines besonderen Aktes. Der Gläubiger kann sich danach nur noch auf die allgemeinen Wirkungen des Verlustscheins nach Art. 149 SchKG berufen (BGE 150 III 223; BGer 5A_929/2025).
15 Verlustschein im Konkurs des Schuldners. Der Konkurs des Schuldners hindert den Fortlauf der Verjährungsfrist des Verlustscheins nicht. Der Verlustschein kann auch im Konkurs geltend gemacht werden, sofern die Forderung nicht bereits im Konkursverfahren angemeldet und berücksichtigt wurde. Der Verlustschein allein berechtigt jedoch nicht zum Konkursbegehren nach Art. 190 SchKG — dazu bedarf es eines vollstreckbaren Titels i.S.v. Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1–6 SchKG (BGE 92 III 9; BGE 98 III 12).
Querverweise
- Art. 80 SchKG — Definitive Rechtsöffnung (vollstreckbarer Titel)
- Art. 83–86 SchKG — Aberkennungsklage, negative Feststellungsklage
- Art. 88 Abs. 2 SchKG — Jahresfrist für Neuauftreibungspfändung
- Art. 110–111 SchKG — Pfändungsanschluss
- Art. 149 SchKG — Verjährung des Verlustscheins
- Art. 271 Ziff. 5 SchKG — Verlustschein als Arrestgrund
- Art. 274 SchKG — Voraussetzungen der Arrestierung
- Art. 285 SchKG — Konkursbegehren bei Verlustschein
- Art. 190 SchKG — Konkursbegehren durch Gläubiger